Urteil
3 K 1513/12
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verwaltungsgebühr nach dem LGebG kann nur demjenigen auferlegt werden, dem die erbrachte öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist.
• Die Stellung eines Antrags begründet allein noch nicht zwingend die Gebührenschuld; maßgeblich ist, ob der Antragsteller die Leistung willentlich verantwortlich veranlasst oder sie in seinem speziellen Interesse erbracht wurde (§ 2 Abs. 3 LGebG).
• Ist ein Dritter Herr des Verfahrens und trifft die Entscheidung über die Durchführung der gebührenrelevanten Maßnahme, kann dies die Zurechnung der Gebühr an den Antragsteller ausschließen.
• Eine im Antragsvordruck erklärte Haftungsübernahme ist als Vertretungshandeln auszulegen, wenn ersichtlich ist, dass der Antragsteller als Verfahrensstandschafter für einen anderen handelt.
Entscheidungsgründe
Keine Gebührenzurechnung für Antragssteller bei fremdbestimmtem Großraumtransport • Eine Verwaltungsgebühr nach dem LGebG kann nur demjenigen auferlegt werden, dem die erbrachte öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist. • Die Stellung eines Antrags begründet allein noch nicht zwingend die Gebührenschuld; maßgeblich ist, ob der Antragsteller die Leistung willentlich verantwortlich veranlasst oder sie in seinem speziellen Interesse erbracht wurde (§ 2 Abs. 3 LGebG). • Ist ein Dritter Herr des Verfahrens und trifft die Entscheidung über die Durchführung der gebührenrelevanten Maßnahme, kann dies die Zurechnung der Gebühr an den Antragsteller ausschließen. • Eine im Antragsvordruck erklärte Haftungsübernahme ist als Vertretungshandeln auszulegen, wenn ersichtlich ist, dass der Antragsteller als Verfahrensstandschafter für einen anderen handelt. Der Kläger betreibt eine Firma, die ausländische Speditionen bei der Beantragung von Erlaubnissen für Großraum‑ und Schwertransporte in Deutschland unterstützt. Er beantragte am 17.07.2012 bei der Stadt X die erforderliche Erlaubnis für einen Großraum‑ und Schwertransport der polnischen Spedition X; der Transport fand Ende Juli/Anfang August statt. Die polnische Spedition wandte sich gesondert an die Polizei wegen der Begleitung; die Polizeibegleitung führte zu einer Verwaltungsgebühr, die das Regierungspräsidium X dem Kläger mit Bescheid vom 03.08.2012 auferlegte. Der Kläger klagte und machte geltend, er habe nur als Vertreter die Genehmigung eingeholt und sei nicht Schuldner der Gebühren für Planung und Durchführung der Polizeibegleitung. Er habe keinen Einfluss auf Zeitpunkt und Durchführung des Transports gehabt. Das Gericht hat die Klage für begründet erklärt. • Rechtsgrundlagen: § 2 Abs. 3 LGebG (Zurechnung öffentlicher Leistung), § 5 LGebG (Gebührenschuldnerschaft), einschlägige Normen der StVO und der GebVO IM (Nr. 15.1.1, 15.1.2). • Willentliche Veranlassung: Die bloße Schaffung der Voraussetzungen durch Stellung eines Antrags reicht nicht zwingend aus, um eine willentliche Veranlassung i.S.v. § 2 Abs. 3 Satz 2 LGebG zu bejahen. • Einfluss Dritter: Entscheidend ist, ob Dritte (hier die polnische Spedition) maßgeblichen Einfluss auf die Durchführung hatten. Wenn eine dritte Partei Herr des Verfahrens ist und allein über die Durchführung entscheidet, unterbricht dies den Zurechnungszusammenhang. • Interesse des Antragstellers: Die gebührenpflichtige Leistung muss dem Gebührenpflichtigen einen konkreten, individualisierbaren Vorteil verschaffen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 LGebG). Ein nur mittelbarer oder vermitteler Vorteil (z. B. mögliche künftige Aufträge) genügt nicht. • Pflichtenkreis: Leistungen, die dem Pflichtenkreis eines Dritten zuzurechnen sind, können nicht dem Antragsteller als Gebührenschuldner aufgebürdet werden; hier oblagen Durchführung und damit die Gefahrenlage der polnischen Spedition. • Haftungserklärung: Die im Antrag enthaltene Haftungsübernahme ist als Handeln des Klägers als Vertreter der polnischen Spedition zu verstehen; daraus folgt keine eigenständige Haftungs‑/Gebührenschuld des Klägers. • Ermessen und Durchsetzungsinteresse der Behörde: Die Behörde durfte aus praktischen Gründen den inländischen Antragsteller zur Zahlung heranziehen; rechtlich fehlt es dennoch an der gesetzlichen Zurechnung nach § 5 LGebG. • Kostenentscheidung: Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten nach § 154 Abs. 1 VwGO; Vorverfahren war nicht durchzuführen (§ 15 Abs.1 AG VwGO). Die Klage ist begründet; der Bescheid des Regierungspräsidiums vom 03.08.2012 wird aufgehoben, weil der Kläger nicht Schuldner der Verwaltungsgebühr nach § 5 LGebG ist. Die Gebühr konnte dem Kläger nicht individuell zugerechnet werden, da die polnische Spedition Herr des Verfahrens war, die Entscheidung über die Durchführung des Transports traf und somit die maßgeblichen Umstände setzte. Die bloße Stellung des Antrags durch den Kläger und ein allenfalls mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil genügen nicht für die Zurechnung nach § 2 Abs. 3 LGebG. Die im Antrag formulierte Haftungsübernahme ist als Vertretungshandeln zugunsten der polnischen Spedition zu werten und begründet keine persönliche Gebührenschuld des Klägers. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.