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Beschluss

NC 6 K 1852/12

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der (sachdienlich ausgelegte) Antrag des Antragstellers, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/13 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen, hilfsweise ihm vorläufig eine Teilzulassung bis zum Bestehen der ärztlichen Vorprüfung im Studienfach Zahnmedizin zu gewähren, ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dies kann bereits im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, weshalb auch die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Eilverfahren erhobene Verpflichtungsklage keine Aussicht auf Erfolg hat. 2 Die Zahl der von der Antragsgegnerin im Studienjahr 2012/2013 aufzunehmenden Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2012/2013 und im Sommersemester 2013 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2012/2013 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2012/2013) vom 10.06.2012 (GBl. S. 438) auf 92 (bisher 85) Studenten/Jahr, d.h. im Wintersemester 50 (bisher 43) und im Sommersemester 42, festgesetzt. Diese Erhöhung ist darauf zurückzuführen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 (vgl. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, http://mwk.baden-wuerttemberg.de/hochschulen/hochschule-2012) wegen der doppelten Abiturjahrgänge in Baden-Württemberg im Jahr 2012 befristet für die Studienjahre 2012/13 - 2014/15 jährlich zusätzliche Anfängerstudienplätze einrichten soll; das Land Baden-Württemberg stellt hierfür eine befristete Sonderförderung bereit, die allerdings deutlich unter der Regelförderung bleibe (vgl. Kapazitätsakte Zahnheilkunde Studienjahr 2012/2013 vom 1.10.2012 - KapZahn 12/13 -, Anl. 1 S. 14). 3 Die Antragsgegnerin hat nach ihrer mit Stellungnahme vom 8.11.2012 (Zu den Generalakten – ZdGA – III) vorgelegten Belegungsliste vom 6.11.2012 zum WS 2012/2013 - unter Einbeziehung des Ausbauprogramms Hochschule 2012 - 50 Studienanfänger zugelassen. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Mitteilung zu zweifeln. 4 Mit diesen 50 immatrikulierten Studienanfängern ist die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin für das Studienhalbjahr ausstattungsbedingt, d.h. unabhängig vom personellen Lehrangebot, erschöpft. An der Universität Freiburg sind nämlich – nach wie vor – lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden. Die Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar (vgl. zuletzt VG Freiburg, Beschluss vom 25.5.2012 – NC 6 K 346/12 – für das SS 2012 und vom 23.12.2011 – NC 6 K 1555/11 – für das WS 2011/12; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24 5.2012 – NC 9 S 193/12 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1254/10 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1056/10 – und vom 30.9.2008 – NC 9 S 2234/08 –). 5 Diese Feststellungen haben, soweit ersichtlich, auch für das WS 2012/2013 Gültigkeit. Nach wie vor hat sich an der Nutzung der 41 Phantomarbeitsplätze nichts geändert, welche seinerzeit (vgl. ZdGA (I) vom 6.10.2005 - SS 2005 -, Anl. B 6) so beschrieben wurde, dass sie in jedem Semester für den Technisch-Propädeutischen Kurs sowie den Phantomkurs der Zahnersatzkunde I während jeweils ca. sechs Wochen ganztags und für den Phantomkurs der Zahnersatzkunde II während ca. vier Wochen ganztags (in der vorlesungsfreien Zeit) in Anspruch genommen würden und sie dadurch - wie die Universität weiter erklärte - „i.d.R. voll belegt“ seien. Mit Datum vom 25.7.2012 hat der Studiendekan Zahnmedizin Professor Dr. Dr. S. (KapZahn12/13 Anl. 2) diesen Sachverhalt bestätigt; er geht sogar von einer 7-wöchigen Dauer des Phantomkurses aus (Stellungnahme vom 1.10.2012 – ZdGA (II) vom 4.10.2012). Diese Auslastung ist durch das Anwachsen der Studentenzahl auf nunmehr 43 bzw. 50 im Wege der „Überbuchung“ zum Ausgleich von Ausfällen gesichert. 6 Dass die Antragsgegnerin – wegen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 (s.o.) – nunmehr offenbar in der Lage ist, 50 Studienanfänger zuzulassen, bedeutet nicht, dass es demnach für die Kapazitätsberechnung nicht mehr auf die Zahl der Phantomarbeitsplätze ankäme, diese also nun keine sachmittelbezogene Beschränkung der Kapazität mehr darstellen würden. Vielmehr belegt die auf Nachfrage des Gerichts eingegangene o.g. Stellungnahme des Studiendekans vom 1.10.2012 anschaulich, dass die Zahl der Phantomarbeitsplätze tatsächlich - weiterhin - einen Engpass darstellt. Der Studiendekan führt darin aus, die Entscheidung zur befristeten Erweiterung um 7 Studienplätze p. a. sei politisch motiviert und diene dazu, den erwarteten besonderen Bewerberanstieg aufgrund der doppelten Abiturjahrgänge "irgendwie" abzufedern. Mit der konkreten Organisation bzw. Organisierbarkeit der Bewältigung dieser "Wellenbelastung", insbesondere mit Blick auf sachliche, nicht befristet aufstockbare Begrenzungen, habe sich die Entscheidung nicht befasst. Der Sachengpass ändere sich deshalb nicht, es komme zu deutlichen weiteren Friktionen mit den vorhandenen Ausbildungsressourcen. Aufgrund der begrenzten Ausstattung (mit Phantomarbeitsplätzen) stehe Freiburg vor einer besonderen Herausforderung. Als Sonderprogramm sei daher eine ausnahmsweise Doppelung der Phantomkurse vorgesehen, was allerdings nur unter deutlicher zeitlicher und inhaltlicher Verkürzung (Verkürzung von 7 auf max. 5 Wochen) und auch nur durch das zusätzliche Lehrpersonal möglich sei. Im Zuge des Notprogramms werde versucht, die zweifellos unerwünschte – und dauerhaft nicht akzeptable – Reduzierung des Ausbildungsprogramms über verbesserte Betreuungsrelationen, so gut es gehe, zu kompensieren. Klarzustellen sei aber auch, dass Übungszeit an den Phantomplätzen nur bedingt durch höhere Betreuungsdichten kompensierbar sei. Mit Wegfall der Sonderfinanzierung und der entsprechenden Stellen werde auch die Kapazität wieder auf das Normalniveau (ca. 82 - 85) zurückgefahren werden müssen. Ein "Dauerkompromiss" sei schon von den Ausbildungsstandards her nicht zu vertreten und auch mit herkömmlichen Personalmitteln nicht zu organisieren. 7 Die Kammer hält diese Ausführungen für in sich stimmig und überzeugend. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragsgegnerin die Phantomkurse zeitlich verkürzen und den Personalaufwand (durch Verbesserung der Betreuungsrelation) erhöhen sollte, wenn sie unter Beibehaltung der bisherigen Strukturen und der Qualität der Ausbildung das gleiche Ergebnis durch eine einfache Verdoppelung der Kurse erzielen könnte. 8 Auch diese vorübergehende und ausnahmsweise Umstrukturierung ist personell nur machbar, weil das Land Baden-Württemberg für die zusätzlichen Studienanfängerplätze für den Zeitraum von 2012-2020 eine finanzielle Förderung für befristete Personalmaßnahmen zur Verfügung stellt. Ohne zusätzliches Personal wäre die Verdoppelung der Kurse (zusammen mit den o.g. Strukturänderungen) nicht machbar. Dies ergibt sich vor allem aus der Schilderung, wie die permanent gegebene "gewisse Überlastung der Ausbildungskapazität in den praktischen Kursen" im Jahr 2009 bewältigt wurde. Da inzwischen eine größere Zahl von Studenten (neben den Studierenden im 2. Fachsemester auch Wiederholer, höhere Semester und Medizinquereinsteiger) für Kurse an den Phantomarbeitsplätzen anstanden, wurde zur Bewältigung dieses Rückstaus beschlossen, im SS 2009 zwei Kurse technische Propädeutik und Phantom I als Sondermaßnahmen durchzuführen. Auch dies sei unter Inkaufnahme einer Reduktion der Ausbildungsqualität nur gelungen durch starke Verminderung der Kurszeiten, Verkürzung der Kursinhalte, Durchführung teilweise in den Semesterferien, Erhöhung der Lehrbelastung (Versagung von Urlaub). Die Auffassung des Studiendekans, dass solche Kursangebote im Hinblick auf die Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen nur als Sonder-/Notmaßnahme anzusehen, aber als Regelzustand nicht tragbar seien, erscheint nachvollziehbar. Die Kammer verkennt nicht, dass kapazitätsrechtlich der Kapazitätsverzehr durch Wiederholer nicht beachtlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.9.2008 – NC 9 S 2079/8 –). Die – unerlässliche – faktische Bewältigung dieser Aufgaben zeigt indes anschaulich, dass aufgrund der Zahl der vorhandenen Phantomarbeitsplätze die Zahl der Studienanfänger nicht beliebig ausweitbar ist. Eine Verschlechterung der Ausbildungsqualität mag im Hinblick auf eine Sondersituation befristet hinnehmbar sein, kann jedoch nicht den Normalzustand darstellen. Zwar verlangt Art 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen; er gebietet jedoch nicht, möglichst viele Studierende in einen Studiengang zu pressen und dafür eine Verschlechterung der Ausbildung bis zur Grenze (oder darüber hinaus) des rechtlich und tatsächlich Hinnehmbaren in Kauf zu nehmen. Das Hochschulzulassungsrecht wird nämlich durch mehrere Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –, Juris Rn. 10, m.w.N.). 9 Art. 12 Abs. 1 GG gewährt mithin nicht nur – im Rahmen des Möglichen – einen Anspruch auf einen Ausbildungsplatz, sondern gibt demjenigen, der einen Ausbildungsplatz innehat, auch das Recht auf eine Ausbildung, die fachlichen Qualitätsstandards entspricht. Welche qualitativen Anforderungen an eine Ausbildung in der Zahnmedizin zu stellen sind, kann dabei weder kapazitätsrechtlich bemessen noch gerichtlich vorgegeben werden, sondern unterfällt dem Beurteilungsspielraum derjenigen, denen die Durchführung der Ausbildung obliegt. Die Hochschule ist im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen. Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.6.2008 – NC 9 S 241/08 –, Juris Rn. 16, m.w.N.; vgl. ebd., Rn. 30 f, zum Gestaltungsspielraum einer Hochschule bei der Festsetzung der Betreuungsrelation bei der - vergleichbaren - Arbeit an Laborplätzen). So wie im Kapazitätsrecht das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege einer weiteren Verminderung der Kapazität im Einzelfall entgegengehalten werden kann, kann umgekehrt auch ein Verbot einer unzulässigen Niveauabsenkung einer weiteren Kapazitätsausweitung im Einzelfall entgegenstehen. 10 Stellen mithin die für die Ausbildung wesentlichen lediglich 41 Phantom-Arbeitsplätze an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar, hat dies zur Folge, dass die hier von den Studienbewerbern vor allem in Zweifel gezogene personelle Kapazität nicht allein maßgebend für die Zahl der Studienplätze ist. Vielmehr kommt dem Umfang der klinischen Ausstattung, den die Lehreinheit aufweist, im Verhältnis zur personellen Kapazität sogar eine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. so schon BVerwG, Urteil vom 23.02.1982 - 7 C 76/79 -, BVerwGE 65, 76 = DVBl 1982, 732 = NJW 1982, 2617). 11 Grundsätzlich besteht auch kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Erhöhung der ausstattungsbezogenen Ausbildungskapazität der Universität Freiburg im Studiengang Zahnmedizin; dies ist in der o.a. Rechtsprechung im Einzelnen ausgeführt, hierauf wird verwiesen. 12 Abgesehen davon belegt die von der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des Personalbedarfs vorgelegte Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität, dass auch personalbedingt tatsächlich keine höhere Aufnahmekapazität vorhanden ist. Nach dieser Berechnung (vgl. KapZahn 12/13 vom 1.10.2012) stehen unter Berücksichtigung des personellen Lehrangebots im Studienjahr 2012/2013 nur 74 (73,97401566) Studienplätze zur Verfügung. Gleichwohl setzte die Antragsgegnerin die jährliche Zulassungszahl (ohne Berücksichtigung des Ausbauprogramms Hochschule 2012) auf 85 fest, d.h. 43 im Wintersemester und 42 im Sommersemester. Es ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt, dass das von der Antragsgegnerin vorgelegte Rechenwerk an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung zu einer Erhöhung der errechneten Studienplätze um mehr als 15 % führen, d.h. mehr als die festgesetzten 85 Studienplätze ergeben würde. 13 Aus der Darstellung ist auch zu entnehmen, dass selbst die zusätzlich zur Verfügung gestellten Mittel nicht für die Einrichtung von mehr als 7 zusätzlichen Studienplätzen ausreichen; aufgrund der vorgelegten Berechnung erscheint vielmehr fraglich, ob die zusätzlich zur Verfügung gestellten Fördermittel ausreichen, um den mit 7 Studienplätzen verbundenen Aufwand zu kompensieren. Rein rechnerisch stehen damit in diesem Studienjahr 81 Studienplätze zur Verfügung, während die Antragsgegnerin 90 Studierende zulassen wird. Dies bedeutet allerdings nicht, dass diese im Hinblick auf eine Sondersituation unter Inkaufnahme einer Qualitätsminderung der Ausbildung vorgenommene Erhöhung der Zahl der Ausbildungsplätze künftig den Normalfall bilden wird. 14 Auch für die hilfsweise begehrte Zuweisung eines Teilstudienplatzes ist angesichts der Kapazitätserschöpfung kein Raum. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.