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Urteil

4 K 276/12

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den am 19.09.2011 beantragten Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von zwei Wohnhäusern nach der Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... der Gemarkung ... zu erteilen. Der Bescheid der Beklagten vom 08.03.2012 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Erteilung eines Bauvorbescheids. 2 Die Klägerin Nr. 2 ist Eigentümerin des Grundstücks ... der Gemarkung .... Das - nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende - Grundstück (im Folgenden: Baugrundstück) und das südlich anschließende Grundstück Flst.-Nr. ... sind derzeit mit Gewächshäusern und einem Schuppen bebaut. Die Baulichkeiten dienen dem Gärtnereibetrieb „Gartencenter ...“, einer Gärtnerei mit Verkauf an den Endverbraucher. Östlich an das parallel zur XXX Straße verlaufende Baugrundstück befindet sich das Wohnhaus der Kläger. Im Anschluss hieran erstreckt sich die XXX Straße in die freie Landschaft. Südlich an das Baugrundstück Flst.-Nr. ... schließt das Grundstück ... an, das parallel zur Straße YYY verläuft. Der Bereich westlich der Straße YYY und jener nördlich der XXX Straße ist mit Wohnhäusern bebaut. In südlicher Richtung mündet die Straße YYY in die ZZZ Straße (L …), die wiederum östlich dieser Einmündung nach Norden hin weitgehend unbebaut ist. 3 Die Kläger beantragten am 19.09.2011 die Erteilung eines Bauvorbescheids. In dem Antragsformular befindet sich in dem Feld über die „mit dem Bauvorbescheid zu klärenden Einzelfragen“ die Eintragung „Neubau von 4 Wohngebäuden“. Klärungsbedürftige Fragen wurden nicht formuliert. In dem Begleitschreiben des Entwurfsverfassers heißt es, die Gestaltung der Gebäude und die Größe der Wohneinheiten seien in der Entwurfsphase variabel; städtebauliche Vorgaben der Stadtplanung könnten noch berücksichtigt werden. 4 Mit Schreiben vom 22.11.2011 teilte die Beklagte den Klägern mit, die beiden Grundstücke befänden sich im Außenbereich; Wohngebäude seien dort nicht zulässig. Nachdem die Kläger erwidert hatten, ihrer Einschätzung nach handele es sich um „eine klassische Baulücke“, replizierte die Beklagte und führte aus, das Wohngebäude der Kläger (XXX Straße ..) sei seinerzeit als Außenbereichsvorhaben im Hinblick auf den privilegierten Gartenbaubetrieb genehmigt worden. Da das Wohngebäude nicht im planungsrechtlichen Innenbereich liege, könne für das Bauvorhaben nicht von einer Baulücke ausgegangen werden. Die westlich der Straße YYY vorhandene Bebauung und die nördlich der XXX Straße verwirklichte Bebauung seien auf der Grundlage von qualifizierten Bebauungsplänen errichtet worden. 5 Mit Bescheid vom 08.03.2012 lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids ab. Das Baugrundstück sei - was im Einzelnen näher ausgeführt wird - nicht Bestandteil eines vorhandenen Bebauungszusammenhangs und läge daher im Außenbereich. Dort sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Selbst wenn man der Auffassung der Kläger beitreten und das Bauvorhaben an § 34 BauGB messen wollte, füge sich dieses nicht ein. Denn die nähere Umgebung des Baugrundstücks sei durch das Gartencenter geprägt; eine reine Wohnnutzung in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Gartenbaubetrieb fiele damit aus dem durch die vorhandene Bebauung vorgegebenen Nutzungsrahmen. Zudem würden durch den Gartenbaubetrieb die gesunden Wohnverhältnisse der Bewohner dieser Häuser gestört (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Die Kläger legten gegen die Versagung des Bauvorbescheids am 16.03.2012 Widerspruch ein. 6 In seiner Sitzung vom 27.06.2012 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Aufstellung des Bebauungsplans „A. S.“ und den Erlass einer Veränderungssperre. Das Baugrundstück ist vom räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst. Nach dem Inhalt des Gemeinderatsprotokolls wurde über Aufstellung des Bebauungsplans und Erlass der Veränderungssperre gleichzeitig abgestimmt. Die Veränderungssperre wurde in der Zeitung Die Oberbadische und in der Badischen Zeitung am 06.07.2012 bekannt gemacht. Als Zielvorstellungen des Bebauungsplans „A. S.“ benennt die Sitzungsvorlage die Gesichtspunkte „Keine Zersiedelung des Ortsbildes, Sicherung des Gartenbaubetriebes als privilegiertes Vorhaben, Sicherung der Erschließung der Gärtnerei, Berücksichtigung des Hochwasserschutzes“. 7 Bereits am 14.02.2012 hatten die Kläger bei dem Verwaltungsgericht Freiburg Untätigkeitsklage erhoben. Sie machen - was im Einzelnen näher ausgeführt wird - geltend, das Baugrundstück nehme an einem bereits bestehenden Bebauungszusammenhang teil und liege daher nicht im Außenbereich. Auf der Grundlage des § 34 BauGB sei eine Wohnbebauung auf dem Baugrundstück bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig. Die maßgebliche Umgebungsbebauung sei vornehmlich durch Wohnbebauung geprägt. Selbst wenn man dem bestehenden Gartenbaubetrieb eine starke maßstabsbildende Kraft beimessen wollte, sei dieser mit Wohnnutzung vereinbar, was nicht zuletzt aus § 6 Abs. 2 BauNVO erhelle. Bodenrechtliche Spannungen seien ebenso wenig zu besorgen, wie eine Beeinträchtigung des Ortsbildes durch das Bauvorhaben der Kläger drohen würde. Die Veränderungssperre der Beklagten stehe dem Verpflichtungsbegehren nicht entgegen, denn sie sei unwirksam. Der Gemeinderat der Beklagten habe über die Aufstellung des Bebauungsplans und die Veränderungssperre nur einmal abgestimmt und einen einheitlichen Beschluss gefasst. Im Übrigen verstoße die Veränderungssperre auch materiell-rechtlich gegen § 14 Abs. 1 BauGB, da die mit ihr gesicherte Planung nicht hinreichend konkretisiert sei. 8 Die Kläger beantragen, 9 die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den am 19.09.2011 beantragten Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von zwei Wohnhäusern nach der Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... der Gemarkung H zu erteilen und den Bescheid der Beklagten vom 08.03.2012 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, hilfsweise 10 festzustellen, dass die Kläger bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre einen Anspruch auf Erteilung des am 19.09.2011 beantragten Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von zwei Wohnhäusern nach der Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück Flst.-... der Gemarkung H hatten. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klagen abzuweisen. 13 Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und führt - die Veränderungssperre für wirksam haltend - ergänzend aus, Gewächshäuser seien keine Gebäude, die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienten. Einen Bebauungszusammenhang könnten sie nicht vermitteln. Sowohl die XXX Straße als auch die Straße YYY begrenzten den Bebauungszusammenhang nach Norden und Westen hin. Das Gelände des Gartenbaubetriebs der Kläger einschließlich des an seinem östlichen Ende genehmigten Wohnhauses werde als eigenständiges Element außerhalb des Ortsteils (im Außenbereich) wahrgenommen. Wollte man die Baugrundstücke dem Innenbereich zuordnen, seien gesunde Wohnverhältnisse durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zu bzw. von dem Gartenbaubetrieb gestört. Auch das Ortsbild werde durch die beabsichtigte Wohnnutzung gestört. 14 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. 15 Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten (1 Heft) sowie die Baugenehmigungsakten betreffend das Gebäude XXX Straße .. vor. Auf diese Akten sowie auf die von den Beteiligten vorgelegten Schriftsätze und Urkunden wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Gegenstand des Klagebegehrens ist der beantragte Bauvorbescheid nur insoweit, als es um die beiden Wohngebäude auf dem Baugrundstück (Flst.-Nr. ...) geht. Soweit in dem ursprünglichen Bauvorbescheidsantrag auch bauplanungsrechtliche Fragen hinsichtlich zweier weiterer Wohngebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. YYY geklärt werden sollten, verfolgen die Kläger ihr Begehren mit der Klage nicht weiter. 17 Mit dem so umgrenzten Inhalt sind die Klagen mit ihrem Hauptantrag als Verpflichtungsklagen zulässig. Nachdem die Beklagte über die Bauvoranfrage der Kläger ohne zureichenden Grund innerhalb der Frist des § 75 Satz 2 VwGO keine Sachentscheidung getroffen hat, waren die Kläger zur Erhebung der Verpflichtungsklage ohne vorherige Durchführung des Widerspruchsverfahrens berechtigt. Der Umstand des Ergehens des ablehnenden Bescheids nach Erhebung der Verpflichtungsklage lässt die Zulässigkeit der Klage nicht - gleichsam rückwirkend - entfallen. Vielmehr ist das Klageverfahren unter Einbeziehung des ablehnenden Bescheids fortzuführen (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. [2011], § 75 RdNr. 21 m.w.N.). 18 Die Verpflichtungsklagen sind auch begründet. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erweist sich die Ablehnung des für das Baugrundstück beantragten Bauvorbescheids als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 19 1. Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Zwar kann die Frage der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innen- oder Außenbereich wegen des fehlenden Vorhabenbezugs nicht zum Gegenstand einer Bauvoranfrage gemacht werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06 -, VBlBW 2007, 305), jedoch haben die Kläger im vorliegenden Fall einen - auch von der Beklagten für hinreichend gehaltenen - Lageplan eingereicht und im Anschreiben des Planverfassers jedenfalls der Sache nach die Frage formuliert, ob die in dem Lageplan eingezeichneten vier Vorhaben an dieser Stelle als Wohngebäude errichtet werden dürfen. Mit diesem Verständnis von Anschreiben und Lageplan ist der Prüfungsauftrag für die Baurechtsbehörde (noch) hinreichend klar umrissen. Da die Kläger indes keinerlei Angaben über das Maß der baulichen Nutzung gemacht haben, haben sie den Prüfungsauftrag für die Baurechtsbehörde und das Verwaltungsgericht entsprechend begrenzt. Die Frage der Zulässigkeit einer Wohnnutzung an den von den Klägern vorgesehenen Standorten auf dem Baugrundstück beschränkt sich demnach auf das baurechtliche Kriterium der Art der baulichen Nutzung. Weiter kann folglich auch die Bindungswirkung des Bauvorbescheids nicht reichen. 20 2. Die vom Gemeinderat der Beklagten am 27.06.2012 beschlossene Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „A. S.“ steht der Erteilung des mit dem Verpflichtungsantrag begehrten Bauvorbescheids nicht entgegen, weil die Veränderungssperre unwirksam ist. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretenen Rechtsauffassung an, wonach über Aufstellung des Bebauungsplans und Erlass der Veränderungssperre nicht in einem einheitlichen Beschluss befunden werden kann (so Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.12.2011 - 15 N 10.812 - juris RdNr. 2; in diese Richtung auch Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 RdNr. 37; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.1987 - 8 S 2697/86 -, VBlBW 1987, 427). Hierfür spricht zunächst der Wortlaut des § 14 Abs. 1 BauGB, der den Erlass einer Veränderungssperre ermöglicht, wenn „ein Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst ist“. Indem § 14 Abs. 1 BauGB die Zeitform des Perfekts verwendet, statuiert er eine zeitliche Abfolge dergestalt, dass über die Aufstellung des Bebauungsplans bereits beschlossen sein muss, wenn der Beschluss über die Veränderungssperre gefasst wird. Die von der Beklagten praktizierte Verfahrensweise der gemeinsamen Abstimmung gerät mit dieser vom Gesetzgeber normierten zeitlichen Abfolge in Konflikt. Für das vom Gesetzgeber angeordnete Nacheinander der Beschlüsse - anstelle des hier erfolgten Miteinanders - sprechen auch sachliche Gesichtspunkte. Der ortsüblich bekannt zu machende Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans (§ 2 Abs. 1 BauGB) zeitigt als solcher keine weitergehenden Rechtsfolgen. Hingegen wird mit dem nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machenden Beschluss einer Veränderungssperre verbindliches (Orts-)Recht gesetzt, da die Veränderungssperre als Satzung beschlossen wird (§ 16 Abs. 1 BauGB). Der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, und der Beschluss einer Veränderungssperre folgen auch materiell-rechtlich unterschiedlichen Vorgaben, indem etwa der Erlass der Veränderungssperre im Ermessen ( „kann…beschließen“ ) der Gemeinde steht, innerhalb dessen auch der Frage nachzugehen sein kann, ob nicht auch ein anderes Sicherungsmittel - die Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB - zur Sicherung der Bauleitplanung hinreichend ist (vgl. dazu Brügelmann, BauGB, § 14 RdNrn. 36 ff.). Dem Erfordernis sachgerechter Ausübung des Ermessens wird besser Rechnung getragen, wenn der Aufstellungsbeschluss und der Beschluss der Veränderungssperre verfahrensmäßig voneinander gelöst werden. Die vom erkennende Gericht vertretene Auslegung des § 14 Abs. 1 BauGB anhand des insoweit eindeutigen Wortlauts erweist sich somit auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung als vorzugswürdig. Zwar hat die Kammer erwogen, ob nicht auch die von der Beklagten gewählte Gliederung der einheitlichen Beschlussfassung (1. Aufstellung des Bebauungsplans, 2. Beschluss einer Veränderungssperre) dem Sinn und Zweck des § 14 BauGB hinreichend Rechnung tragen kann. Die Kammer sieht sich an einem solchen Verständnis der nämlichen Vorschrift jedoch im Hinblick auf den klaren Wortlaut gehindert, zumal - wie ausgeführt - auch sachlich die besseren Gründe für eine getrennte Beschlussfassung sprechen. Damit ist die am 27.06.2012 beschlossene Veränderungssperre der Beklagten unwirksam und kann der Erteilung des Bauvorbescheids nicht entgegen gehalten werden. 21 Nicht nachgehen muss die erkennende Kammer nach den vorstehenden Ausführungen der Frage, ob die Veränderungssperre auch wegen eines Ausfertigungs- oder Bekanntmachungsmangels unwirksam ist. Diese Frage ist aufgeworfen, wenn die ortsübliche Bekanntmachung von Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre am 06.07.2012 dahingehend zu verstehen wäre, es seien zwei Beschlüsse gefasst worden. Dann fielen tatsächliche Beschlussfassung und Bekanntmachung auseinander, was einen weiteren Rechtsmangel der Veränderungssperre begründen könnte. Diese Frage mag indes ebenso wie die Frage, ob der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan einem hinreichend konkretisierten planerischen Konzept folgt (vgl. zum Mindestinhalt des planerischen Konzepts: BVerwG, Beschluss vom 15.08.2000 - 4 BN 35.00 -, juris RdNr. 3), im vorliegenden Verfahren unentschieden bleiben. 22 3. Das Baugrundstück hat Teil an einem bereits vorhandenen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB (dazu nachfolgend a) und die Errichtung zweier Wohngebäude auf dem Baugrundstück fügt sich - bezogen auf die Art der baulichen Nutzung - in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein (b). 23 a) Das Baugrundstück liegt - dies hat der von der erkennenden Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingenommene Augenschein ergeben - innerhalb eines bereits bestehenden Bebauungszusammenhangs zwischen dem Wohnhaus der Kläger (XXX Straße ..) und den westlich der Straße YYY und nördlich der XXX Straße verwirklichten Wohngebäuden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ausschlaggebend, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.06.1997 - 4 B 238.96 -, BRS 59 Nr. 78 m.w.N.). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - 4 C 94.66 -, BVerwGE 28, 268 [272]; Beschluss vom 18.06.1997, a.a.O.). Dass in die Bewertung nur eine vorhandene und nicht auch eine bevorstehende Bebauung einzufließen hat, ist vom Bundesverwaltungsgericht bereits geklärt (Urteile vom 31.10.1975 - 4 C 16.73 -, BRS 29 Nr. 33, und vom 26.11.1976 - 4 C 69.74 -, NJW 1977, 1978). Ebenso ist geklärt, dass auch bei einer Grundstückslage am Ortsrand ein Bebauungszusammenhang nicht von vornherein ausscheidet. Jedoch endet der Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper (BVerwG, Urteile vom 22.03.1972 - 4 C 121.68 -, BRS 25 Nr. 38 und vom 12.10.1973 - 4 C 3.72 -, BRS 27 Nr. 56; Beschluss vom 12.03.1999 - 4 B 112.98 -, NVwZ 1999, 763; zu Ausnahmen aufgrund örtlicher Besonderheiten vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138). 24 Allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256; Urteil vom 01.12.1972 - IV 6.71 -, BVerwGE 41, 227). So hat der VGH Baden-Württemberg Flächen mit einer Ausdehnung von 280, 240 und 210 m nicht mehr als Baulücke angesehen (Urteile vom 10.05.1996 - 5 S 393/95 -, VBlBW 1996, 381, vom 06.05.1997 - 5 S 743/97 - und vom 29.07.1999 - 5 S 1916/97 -, NVwZ-RR 2000, 481). Als noch zum Bebauungszusammenhang gehörend sind dagegen Flächen mit einer Ausdehnung von 50, 60 und 90 m eingestuft (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.07.1986 - 8 S 2815/85 -, BRS 46 Nr. 81 für eine Streubebauung) und selbst bei einer Ausdehnung von 130 m noch in Betracht gezogen worden (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227). In diesem Zusammenhang wird - als Faustformel - davon gesprochen, dass man bei einer Ausdehnung von drei bis vier Bauplätzen von einer „Baulücke“ sprechen könne (Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 34 RdNr. 12). Das betreffende Grundstück muss an dem Bebauungszusammenhang in dem vorgenannten Sinne selbst teilhaben; nicht ausreichend ist also, dass es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. 25 Bei der Frage nach dem Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit kann ein Gebäude nicht etwa deshalb außer Betracht bleiben, weil es - wie es hier auf das Gebäude XXX Straße .. zutrifft - (nur) als Außenbereichsvorhaben genehmigt worden ist. Ob ein Bebauungszusammenhang vorliegt, ist vielmehr ausschließlich anhand der äußerlich wahrnehmbaren Verhältnisse zu bestimmen (vgl. statt Vieler: Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7 Aufl. [2006], § 34 RdNr. 9 m.w.N.). Daher macht es keinen Unterschied, ob und auf welcher normativen Grundlage die Bebauung genehmigt worden ist. Ausreichend für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs ist es sogar, dass eine nicht genehmigte Bebauung von der Behörde in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden hat (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22; Dürr, in: Brügelmann, a.a.O., RdNr. 14). „Bebauung“ in diesem und im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist jedoch nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage. Es muss sich vielmehr um Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes maßstabsbildendes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Maßstabsbildend sind insoweit grundsätzlich zunächst nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Jedoch können nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen sind, wie Sportplätze (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.05.1990 - 3 S 3375/89 -, ESVGH 41, 334), aber auch befestigte Parkplätze, die typischer und notwendiger Bestandteil der dazugehörigen Betriebsgebäude und diesen auch räumlich ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 ff. [Stellplätze eines Verbrauchermarkts]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 300 ff. [zur Einordnung geschotterter Stellplätze]). Welche Bedeutung Straßen und Wegen - hier der Straße YYY und der XXX Straße - sowie Böschungen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zukommt, ergibt sich ebenfalls nur aus einer Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1994 - 4 B 50.94 -, Buchholz 406.11 zu § 34 BauGB Nr. 165 m.w.N.; Dürr, in: Brügelmann, a.a.O., RdNr. 17). 26 Diese Maßstäbe berücksichtigend ist das Baugrundstück, das - wovon die Beteiligten zurecht übereinstimmend ausgehen - innerhalb eines Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB liegt, Teil eines bestehenden Bebauungszusammenhangs. Insoweit sind östlich der Straße YYY und südlich der XXX Straße - mit anderen Worten: auf dem Areal der Kläger - folgende Gebäude zu berücksichtigen: Das Wohnhaus der Kläger (XXX Straße ..), das nach außen als „reines Wohnhaus“ in Erscheinung tritt (vgl. Augenschein-Lichtbilder Nrn. 8 und 9), die Verkaufsflächen auf dem Betriebsgrundstück, namentlich die optisch als Gewächshäuser in Erscheinung tretenden Verkaufsräume auf dem Grundstück Flst.-Nr. YYY (vgl. den von der Beklagten vorgelegten Bestandsplan, Bl. 125 d.A., und die darauf gelb markierte Fläche) sowie die ebenda als „Vermarktung Gärtnereiprodukte“ dargestellten Räumlichkeiten. Diese dem Verkauf dienenden Gebäude dienen dem ständigen Aufenthalt von Menschen, insbesondere von Verkaufspersonal und Kunden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06 -, juris RdNr. 28). Hingegen bleiben die Gebäude im südöstlichen Teil des Betriebsgeländes ebenso wie der der Lagerhaltung dienende Schuppen auf dem Grundstück Flst.-Nr. YYY insoweit unberücksichtigt. Denn sowohl in den nicht dem Verkauf dienenden Gewächshäusern (vgl. Augenschein-Lichtbilder Nrn. 5 bis 7 und 11) als auch in den Schuppen (Augenschein-Lichtbilder Nrn. 4 und 17) ist nach der bestimmungsgemäßen Nutzung der Gebäude nicht mit dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu rechnen (vgl. zu bloßen Gewächshäusern: VG Freiburg, Urteile vom 28.07.2004 - 6 K 1256/03 -, UA S. 7, vom 01.09.2005 - 6 K 955/05 -, UA S. 9 und 10, und vom 24.10.2006 - 6 K 1867/05 -, UA S. 9). 27 Das Baugrundstück liegt innerhalb des bereits bestehenden Bebauungszusammenhangs zwischen dem Wohngebäude der Kläger (XXX Straße 19) und dem Gebäude XXX Straße 15a. Die Entfernung zwischen dem westlichen Ende des Wohnhauses der Kläger und der östlichen Mauer des Wohnhauses XXX Straße 15a beträgt etwa 100 m, nimmt man die Doppelgarage der Kläger noch hinzu zwischen 85 m und 90 m. Westlich an das Wohnhaus XXX Straße 15a schließt sich eine nahezu geschlossene Bebauung an. Der Abstand zwischen den beiden genannten Gebäuden beträgt nicht mehr - eher weniger - als die als Faustregel heranzuziehenden drei bis vier Baugrundstücke (vgl. Dürr, a.a.O., RdNr. 12). Diese Faustregel findet ihre Entsprechung in einem vor Ort sichtbar werdenden Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Dieser wurde beim Augenschein insbesondere deutlich bei der Betrachtung in Ost-West-Richtung (vgl. Augenschein-Lichtbilder Nrn. 8 und 13). Nähert man sich der Ortslage von H über die XXX Straße von Osten her, tritt hinter dem Wohnhaus der Kläger das Gebäude XXX Straße 15a derart in Erscheinung, dass eine Bebauung des dazwischen liegenden Baugrundstücks als selbstverständlich und natürlich empfunden wird. Der Straße YYY (vgl. insoweit Augenschein-Lichtbild Nr. 1) misst die erkennende Kammer keine trennende Wirkung bei, wenngleich nicht zu übersehen ist, dass der Ausbauzustand dieser Straße deutlich breiter ist als jener der XXX Straße im Bereich der klägerischen Grundstücke. Gleichwohl unterbricht die Straße YYY den Bebauungszusammenhang nicht, was vor Ort insbesondere dadurch handgreiflich wird, als diese Straße nördlich der XXX Straße Wohnbebauung mit Wohnbebauung verbindet. 28 Das Baugrundstück liegt aber auch unabhängig von dem Vorstehenden innerhalb eines Bebauungszusammenhangs in Süd-Nord-Richtung. Die Entfernung von dem Wohnhaus XXX Straße 18 bis zur nördlichen Außenwand des mittleren der drei Gewächshäuser auf dem Baugrundstück und Grundstück Flst.-Nr. YYY beträgt keine 40 Meter. Das mittlere Gewächshaus wird als Verkaufsraum genutzt und dient somit dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Es ist - erst recht im Zusammenhang mit dem südlich angrenzenden Gewächshaus, bei dem es sich ebenfalls um einen Verkaufsraum handelt - geeignet, einen Bebauungszusammenhang zu begründen. Weder die sanfte Böschung auf dem Baugrundstück noch die XXX Straße selbst entfalten eine trennende Wirkung. Die XXX Straße - das Augenschein-Lichtbild Nr. 8 zeigt es deutlich - ist eine schmale, nicht endgültig hergestellte Straße ohne Gehwege, die das nördlich von ihr gelegene Baugebiet und die südlich von ihr gelegenen Betriebsgebäude der Gärtnerei verbindet. Sie erschließt beispielsweise auch das Wohnhaus XXX Straße 20 (vgl. Augenschein-Lichtbild Nr. 12); ihre verbindende Wirkung wird in diesem Bereich deutlich sichtbar. Die Böschung auf dem Baugrundstück ist mit etwa 2 m Höhe zwar augenfällig, wirkt aber wegen des relativ sanften Abfalls nach Süden hin ebenfalls nicht trennend, zumal sie die drei Gewächshäuser auf dem Baugrundstück und dem Grundstück Flst.-Nr. YYY aufnimmt (vgl. Augenschein-Lichtbild Nr. 17). Keine maßgebliche Bedeutung misst die erkennende Kammer dem Umstand zu, dass das Grundstück Flst.-Nr. ZZZ an der südlichen Grundstücksgrenze (hin zur XXX Straße) im Zeitpunkt des Augenscheins stark eingewachsen war (vgl. Augenschein-Lichtbild Nr. 14). Würde man einen dominanten Bewuchs ausreichen lassen, würde der Zeitpunkt der Einnahme eines Augenscheins über die Frage des Bebauungszusammenhangs entscheiden, da die an der Grundstücksgrenze vorhandenen Bäume und Sträucher im Winter kein Laub tragen und dahinter liegende Gebäude dann sichtbar sind. Die gegenteilige Auffassung hätte überdies zur Folge, dass die Frage des Bebauungszusammenhangs auch bei kleinsten Baulücken zu verneinen wäre, sofern nur die Grundstücksgrenze üppig bepflanzt ist. Zudem zeigt gerade das Augenschein-Lichtbild Nr. 8, dass die hinter der Bepflanzung liegenden Wohngebäude jedenfalls aus östlicher Richtung dennoch deutlich sichtbar sind und den Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit vermitteln. 29 b) Die Errichtung zweier Wohngebäude auf dem Baugrundstück fügt sich - bezogen auf die hier allein in Rede stehende Art der baulichen Nutzung - in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das als Betriebsleiterwohnung genehmigte Wohnhaus der Kläger seiner Art nach der gewerblichen Nutzung zuzurechnen ist oder ob es als - so sein optischer Eindruck - als Wohnhaus mit in den Blick zu nehmen ist. Denn die das Baugrundstück prägende maßgebliche Umgebungsbebauung ist auch unter Außerachtlassung des Gebäudes XXX Straße 19 von Wohnnutzung geprägt. Diese ist die in nördlicher und westlicher Richtung eindeutig dominierende Nutzungsart, gleich ob man den Radius auf die unmittelbare Nachbarschaft beschränkt oder auch Gebäude in etwa 50 bis 100 m Entfernung noch einbezieht. Die von den Klägern beantragte Wohnnutzung fügt sich daher ihrer Art nach im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebungsbebauung ein. 30 Das Vorbringen der Beklagten in ihrer Klageerwiderung, wonach bei einem Nebeneinander von Wohnnutzung und Gartencenter die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht gewahrt wären, verfängt nicht. Zum einen erhellt aus § 5 Abs. 2 Nr. 8, § 6 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO, dass die Nutzungsarten Wohnen und Gartenbaubetrieb in bestimmten Gebieten (Dorfgebiete, Mischgebiete) regelhaft miteinander vereinbar sind. Dass im vorliegenden Fall „ungesunde“ Wohnverhältnisse zu gewärtigen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Soweit man - an das Vorbringen der Beklagten anknüpfend - überhaupt in Erwägung ziehen wollte, dass der Zu- und Abfahrtslärm von dem Parkplatz in Konflikt mit § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB geraten könnte, mag dies allenfalls für die beiden ursprünglich zusätzlich beantragten Wohnhäuser auf dem Grundstück Flst.-Nr. YYY gelten. Das Baugrundstück ist von dem Parkplatz indes so weit abgewandt, dass der betriebsbedingte Verkehrslärm insoweit außer Betracht zu bleiben hat. 31 Soweit die Beklagte schließlich eine Ortsbildbeeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BauGB als Folge der Errichtung zweier Wohnhäuser geltend macht, geht ihr Vorbringen fehl. Zwar kann auch ein Vorhaben, das sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, gleichwohl bauplanungsrechtlich unzulässig sein, wenn es das Ortsbild beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.07.1990 - 4 B 106.90 -, ZfBR 1990, 306). Dabei sind jedoch nur solche Beeinträchtigungen des Ortsbildes beachtlich, die städtebauliche Qualität besitzen. Dies ergibt sich aus der Zugehörigkeit des § 34 BauGB zum Bauplanungsrecht. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB als städtebauliche Gestaltungsvorschrift ist demnach zu unterscheiden von den gestalterischen Vorschriften des Bauordnungsrechts. Durch sie soll nicht nur vermieden werden, dass das Bauwerk selbst verunstaltend wirkt, sondern auch, dass es sich negativ auf seine Umgebung auswirkt. Bei den bauordnungsrechtlichen Vorschriften liegt der Akzent - auch nach ihrem systematischen Zusammenhang - auf der Gestaltung des Bauwerks; das Bauwerk selbst soll nicht unschön sein, und es soll auch nicht durch Unschönheit seine Umgebung stören. Ferner ist die Umgebung grundsätzlich potentiell „kleiner gedacht“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 -, NVwZ 2000, 1169). Maßstab des § 34 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BauGB ist dagegen der Ort; es kommt auf das „Orts“-Bild, also auf das Erscheinungsbild zumindest eines größeren Bereichs der Gemeinde an. Entscheidend ist, ob sich das Vorhaben in diese weite Umgebung einpasst. Dagegen ist die Gestaltung des Bauwerks selbst nicht wichtig; auch ein „schönes“ Bauwerk kann das Ortsbild beeinträchtigen. Anhaltspunkte für eine solche Ortsbildbeeinträchtigung sind jedoch im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. 32 Da der Hauptantrag der Kläger im vollen Umfang Erfolg hat, fällt der Hilfsantrag nicht zur Entscheidung an. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm nach § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 34 Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob über die Aufstellung eines Bebauungsplans und den Erlass einer Veränderungssperre ein einheitlicher - wenngleich numerisch gegliederter - Beschluss des Gemeinderats gefasst werden kann, in der Rechtsprechung nicht grundsätzlich geklärt ist. Gründe 16 Gegenstand des Klagebegehrens ist der beantragte Bauvorbescheid nur insoweit, als es um die beiden Wohngebäude auf dem Baugrundstück (Flst.-Nr. ...) geht. Soweit in dem ursprünglichen Bauvorbescheidsantrag auch bauplanungsrechtliche Fragen hinsichtlich zweier weiterer Wohngebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. YYY geklärt werden sollten, verfolgen die Kläger ihr Begehren mit der Klage nicht weiter. 17 Mit dem so umgrenzten Inhalt sind die Klagen mit ihrem Hauptantrag als Verpflichtungsklagen zulässig. Nachdem die Beklagte über die Bauvoranfrage der Kläger ohne zureichenden Grund innerhalb der Frist des § 75 Satz 2 VwGO keine Sachentscheidung getroffen hat, waren die Kläger zur Erhebung der Verpflichtungsklage ohne vorherige Durchführung des Widerspruchsverfahrens berechtigt. Der Umstand des Ergehens des ablehnenden Bescheids nach Erhebung der Verpflichtungsklage lässt die Zulässigkeit der Klage nicht - gleichsam rückwirkend - entfallen. Vielmehr ist das Klageverfahren unter Einbeziehung des ablehnenden Bescheids fortzuführen (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. [2011], § 75 RdNr. 21 m.w.N.). 18 Die Verpflichtungsklagen sind auch begründet. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erweist sich die Ablehnung des für das Baugrundstück beantragten Bauvorbescheids als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 19 1. Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Zwar kann die Frage der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innen- oder Außenbereich wegen des fehlenden Vorhabenbezugs nicht zum Gegenstand einer Bauvoranfrage gemacht werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06 -, VBlBW 2007, 305), jedoch haben die Kläger im vorliegenden Fall einen - auch von der Beklagten für hinreichend gehaltenen - Lageplan eingereicht und im Anschreiben des Planverfassers jedenfalls der Sache nach die Frage formuliert, ob die in dem Lageplan eingezeichneten vier Vorhaben an dieser Stelle als Wohngebäude errichtet werden dürfen. Mit diesem Verständnis von Anschreiben und Lageplan ist der Prüfungsauftrag für die Baurechtsbehörde (noch) hinreichend klar umrissen. Da die Kläger indes keinerlei Angaben über das Maß der baulichen Nutzung gemacht haben, haben sie den Prüfungsauftrag für die Baurechtsbehörde und das Verwaltungsgericht entsprechend begrenzt. Die Frage der Zulässigkeit einer Wohnnutzung an den von den Klägern vorgesehenen Standorten auf dem Baugrundstück beschränkt sich demnach auf das baurechtliche Kriterium der Art der baulichen Nutzung. Weiter kann folglich auch die Bindungswirkung des Bauvorbescheids nicht reichen. 20 2. Die vom Gemeinderat der Beklagten am 27.06.2012 beschlossene Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „A. S.“ steht der Erteilung des mit dem Verpflichtungsantrag begehrten Bauvorbescheids nicht entgegen, weil die Veränderungssperre unwirksam ist. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretenen Rechtsauffassung an, wonach über Aufstellung des Bebauungsplans und Erlass der Veränderungssperre nicht in einem einheitlichen Beschluss befunden werden kann (so Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.12.2011 - 15 N 10.812 - juris RdNr. 2; in diese Richtung auch Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 RdNr. 37; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.1987 - 8 S 2697/86 -, VBlBW 1987, 427). Hierfür spricht zunächst der Wortlaut des § 14 Abs. 1 BauGB, der den Erlass einer Veränderungssperre ermöglicht, wenn „ein Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst ist“. Indem § 14 Abs. 1 BauGB die Zeitform des Perfekts verwendet, statuiert er eine zeitliche Abfolge dergestalt, dass über die Aufstellung des Bebauungsplans bereits beschlossen sein muss, wenn der Beschluss über die Veränderungssperre gefasst wird. Die von der Beklagten praktizierte Verfahrensweise der gemeinsamen Abstimmung gerät mit dieser vom Gesetzgeber normierten zeitlichen Abfolge in Konflikt. Für das vom Gesetzgeber angeordnete Nacheinander der Beschlüsse - anstelle des hier erfolgten Miteinanders - sprechen auch sachliche Gesichtspunkte. Der ortsüblich bekannt zu machende Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans (§ 2 Abs. 1 BauGB) zeitigt als solcher keine weitergehenden Rechtsfolgen. Hingegen wird mit dem nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machenden Beschluss einer Veränderungssperre verbindliches (Orts-)Recht gesetzt, da die Veränderungssperre als Satzung beschlossen wird (§ 16 Abs. 1 BauGB). Der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, und der Beschluss einer Veränderungssperre folgen auch materiell-rechtlich unterschiedlichen Vorgaben, indem etwa der Erlass der Veränderungssperre im Ermessen ( „kann…beschließen“ ) der Gemeinde steht, innerhalb dessen auch der Frage nachzugehen sein kann, ob nicht auch ein anderes Sicherungsmittel - die Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB - zur Sicherung der Bauleitplanung hinreichend ist (vgl. dazu Brügelmann, BauGB, § 14 RdNrn. 36 ff.). Dem Erfordernis sachgerechter Ausübung des Ermessens wird besser Rechnung getragen, wenn der Aufstellungsbeschluss und der Beschluss der Veränderungssperre verfahrensmäßig voneinander gelöst werden. Die vom erkennende Gericht vertretene Auslegung des § 14 Abs. 1 BauGB anhand des insoweit eindeutigen Wortlauts erweist sich somit auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung als vorzugswürdig. Zwar hat die Kammer erwogen, ob nicht auch die von der Beklagten gewählte Gliederung der einheitlichen Beschlussfassung (1. Aufstellung des Bebauungsplans, 2. Beschluss einer Veränderungssperre) dem Sinn und Zweck des § 14 BauGB hinreichend Rechnung tragen kann. Die Kammer sieht sich an einem solchen Verständnis der nämlichen Vorschrift jedoch im Hinblick auf den klaren Wortlaut gehindert, zumal - wie ausgeführt - auch sachlich die besseren Gründe für eine getrennte Beschlussfassung sprechen. Damit ist die am 27.06.2012 beschlossene Veränderungssperre der Beklagten unwirksam und kann der Erteilung des Bauvorbescheids nicht entgegen gehalten werden. 21 Nicht nachgehen muss die erkennende Kammer nach den vorstehenden Ausführungen der Frage, ob die Veränderungssperre auch wegen eines Ausfertigungs- oder Bekanntmachungsmangels unwirksam ist. Diese Frage ist aufgeworfen, wenn die ortsübliche Bekanntmachung von Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre am 06.07.2012 dahingehend zu verstehen wäre, es seien zwei Beschlüsse gefasst worden. Dann fielen tatsächliche Beschlussfassung und Bekanntmachung auseinander, was einen weiteren Rechtsmangel der Veränderungssperre begründen könnte. Diese Frage mag indes ebenso wie die Frage, ob der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan einem hinreichend konkretisierten planerischen Konzept folgt (vgl. zum Mindestinhalt des planerischen Konzepts: BVerwG, Beschluss vom 15.08.2000 - 4 BN 35.00 -, juris RdNr. 3), im vorliegenden Verfahren unentschieden bleiben. 22 3. Das Baugrundstück hat Teil an einem bereits vorhandenen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB (dazu nachfolgend a) und die Errichtung zweier Wohngebäude auf dem Baugrundstück fügt sich - bezogen auf die Art der baulichen Nutzung - in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein (b). 23 a) Das Baugrundstück liegt - dies hat der von der erkennenden Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingenommene Augenschein ergeben - innerhalb eines bereits bestehenden Bebauungszusammenhangs zwischen dem Wohnhaus der Kläger (XXX Straße ..) und den westlich der Straße YYY und nördlich der XXX Straße verwirklichten Wohngebäuden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ausschlaggebend, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.06.1997 - 4 B 238.96 -, BRS 59 Nr. 78 m.w.N.). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - 4 C 94.66 -, BVerwGE 28, 268 [272]; Beschluss vom 18.06.1997, a.a.O.). Dass in die Bewertung nur eine vorhandene und nicht auch eine bevorstehende Bebauung einzufließen hat, ist vom Bundesverwaltungsgericht bereits geklärt (Urteile vom 31.10.1975 - 4 C 16.73 -, BRS 29 Nr. 33, und vom 26.11.1976 - 4 C 69.74 -, NJW 1977, 1978). Ebenso ist geklärt, dass auch bei einer Grundstückslage am Ortsrand ein Bebauungszusammenhang nicht von vornherein ausscheidet. Jedoch endet der Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper (BVerwG, Urteile vom 22.03.1972 - 4 C 121.68 -, BRS 25 Nr. 38 und vom 12.10.1973 - 4 C 3.72 -, BRS 27 Nr. 56; Beschluss vom 12.03.1999 - 4 B 112.98 -, NVwZ 1999, 763; zu Ausnahmen aufgrund örtlicher Besonderheiten vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138). 24 Allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256; Urteil vom 01.12.1972 - IV 6.71 -, BVerwGE 41, 227). So hat der VGH Baden-Württemberg Flächen mit einer Ausdehnung von 280, 240 und 210 m nicht mehr als Baulücke angesehen (Urteile vom 10.05.1996 - 5 S 393/95 -, VBlBW 1996, 381, vom 06.05.1997 - 5 S 743/97 - und vom 29.07.1999 - 5 S 1916/97 -, NVwZ-RR 2000, 481). Als noch zum Bebauungszusammenhang gehörend sind dagegen Flächen mit einer Ausdehnung von 50, 60 und 90 m eingestuft (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.07.1986 - 8 S 2815/85 -, BRS 46 Nr. 81 für eine Streubebauung) und selbst bei einer Ausdehnung von 130 m noch in Betracht gezogen worden (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227). In diesem Zusammenhang wird - als Faustformel - davon gesprochen, dass man bei einer Ausdehnung von drei bis vier Bauplätzen von einer „Baulücke“ sprechen könne (Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 34 RdNr. 12). Das betreffende Grundstück muss an dem Bebauungszusammenhang in dem vorgenannten Sinne selbst teilhaben; nicht ausreichend ist also, dass es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. 25 Bei der Frage nach dem Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit kann ein Gebäude nicht etwa deshalb außer Betracht bleiben, weil es - wie es hier auf das Gebäude XXX Straße .. zutrifft - (nur) als Außenbereichsvorhaben genehmigt worden ist. Ob ein Bebauungszusammenhang vorliegt, ist vielmehr ausschließlich anhand der äußerlich wahrnehmbaren Verhältnisse zu bestimmen (vgl. statt Vieler: Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7 Aufl. [2006], § 34 RdNr. 9 m.w.N.). Daher macht es keinen Unterschied, ob und auf welcher normativen Grundlage die Bebauung genehmigt worden ist. Ausreichend für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs ist es sogar, dass eine nicht genehmigte Bebauung von der Behörde in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden hat (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22; Dürr, in: Brügelmann, a.a.O., RdNr. 14). „Bebauung“ in diesem und im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist jedoch nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage. Es muss sich vielmehr um Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes maßstabsbildendes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Maßstabsbildend sind insoweit grundsätzlich zunächst nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Jedoch können nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen sind, wie Sportplätze (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.05.1990 - 3 S 3375/89 -, ESVGH 41, 334), aber auch befestigte Parkplätze, die typischer und notwendiger Bestandteil der dazugehörigen Betriebsgebäude und diesen auch räumlich ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 ff. [Stellplätze eines Verbrauchermarkts]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 300 ff. [zur Einordnung geschotterter Stellplätze]). Welche Bedeutung Straßen und Wegen - hier der Straße YYY und der XXX Straße - sowie Böschungen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zukommt, ergibt sich ebenfalls nur aus einer Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1994 - 4 B 50.94 -, Buchholz 406.11 zu § 34 BauGB Nr. 165 m.w.N.; Dürr, in: Brügelmann, a.a.O., RdNr. 17). 26 Diese Maßstäbe berücksichtigend ist das Baugrundstück, das - wovon die Beteiligten zurecht übereinstimmend ausgehen - innerhalb eines Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB liegt, Teil eines bestehenden Bebauungszusammenhangs. Insoweit sind östlich der Straße YYY und südlich der XXX Straße - mit anderen Worten: auf dem Areal der Kläger - folgende Gebäude zu berücksichtigen: Das Wohnhaus der Kläger (XXX Straße ..), das nach außen als „reines Wohnhaus“ in Erscheinung tritt (vgl. Augenschein-Lichtbilder Nrn. 8 und 9), die Verkaufsflächen auf dem Betriebsgrundstück, namentlich die optisch als Gewächshäuser in Erscheinung tretenden Verkaufsräume auf dem Grundstück Flst.-Nr. YYY (vgl. den von der Beklagten vorgelegten Bestandsplan, Bl. 125 d.A., und die darauf gelb markierte Fläche) sowie die ebenda als „Vermarktung Gärtnereiprodukte“ dargestellten Räumlichkeiten. Diese dem Verkauf dienenden Gebäude dienen dem ständigen Aufenthalt von Menschen, insbesondere von Verkaufspersonal und Kunden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06 -, juris RdNr. 28). Hingegen bleiben die Gebäude im südöstlichen Teil des Betriebsgeländes ebenso wie der der Lagerhaltung dienende Schuppen auf dem Grundstück Flst.-Nr. YYY insoweit unberücksichtigt. Denn sowohl in den nicht dem Verkauf dienenden Gewächshäusern (vgl. Augenschein-Lichtbilder Nrn. 5 bis 7 und 11) als auch in den Schuppen (Augenschein-Lichtbilder Nrn. 4 und 17) ist nach der bestimmungsgemäßen Nutzung der Gebäude nicht mit dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu rechnen (vgl. zu bloßen Gewächshäusern: VG Freiburg, Urteile vom 28.07.2004 - 6 K 1256/03 -, UA S. 7, vom 01.09.2005 - 6 K 955/05 -, UA S. 9 und 10, und vom 24.10.2006 - 6 K 1867/05 -, UA S. 9). 27 Das Baugrundstück liegt innerhalb des bereits bestehenden Bebauungszusammenhangs zwischen dem Wohngebäude der Kläger (XXX Straße 19) und dem Gebäude XXX Straße 15a. Die Entfernung zwischen dem westlichen Ende des Wohnhauses der Kläger und der östlichen Mauer des Wohnhauses XXX Straße 15a beträgt etwa 100 m, nimmt man die Doppelgarage der Kläger noch hinzu zwischen 85 m und 90 m. Westlich an das Wohnhaus XXX Straße 15a schließt sich eine nahezu geschlossene Bebauung an. Der Abstand zwischen den beiden genannten Gebäuden beträgt nicht mehr - eher weniger - als die als Faustregel heranzuziehenden drei bis vier Baugrundstücke (vgl. Dürr, a.a.O., RdNr. 12). Diese Faustregel findet ihre Entsprechung in einem vor Ort sichtbar werdenden Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Dieser wurde beim Augenschein insbesondere deutlich bei der Betrachtung in Ost-West-Richtung (vgl. Augenschein-Lichtbilder Nrn. 8 und 13). Nähert man sich der Ortslage von H über die XXX Straße von Osten her, tritt hinter dem Wohnhaus der Kläger das Gebäude XXX Straße 15a derart in Erscheinung, dass eine Bebauung des dazwischen liegenden Baugrundstücks als selbstverständlich und natürlich empfunden wird. Der Straße YYY (vgl. insoweit Augenschein-Lichtbild Nr. 1) misst die erkennende Kammer keine trennende Wirkung bei, wenngleich nicht zu übersehen ist, dass der Ausbauzustand dieser Straße deutlich breiter ist als jener der XXX Straße im Bereich der klägerischen Grundstücke. Gleichwohl unterbricht die Straße YYY den Bebauungszusammenhang nicht, was vor Ort insbesondere dadurch handgreiflich wird, als diese Straße nördlich der XXX Straße Wohnbebauung mit Wohnbebauung verbindet. 28 Das Baugrundstück liegt aber auch unabhängig von dem Vorstehenden innerhalb eines Bebauungszusammenhangs in Süd-Nord-Richtung. Die Entfernung von dem Wohnhaus XXX Straße 18 bis zur nördlichen Außenwand des mittleren der drei Gewächshäuser auf dem Baugrundstück und Grundstück Flst.-Nr. YYY beträgt keine 40 Meter. Das mittlere Gewächshaus wird als Verkaufsraum genutzt und dient somit dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Es ist - erst recht im Zusammenhang mit dem südlich angrenzenden Gewächshaus, bei dem es sich ebenfalls um einen Verkaufsraum handelt - geeignet, einen Bebauungszusammenhang zu begründen. Weder die sanfte Böschung auf dem Baugrundstück noch die XXX Straße selbst entfalten eine trennende Wirkung. Die XXX Straße - das Augenschein-Lichtbild Nr. 8 zeigt es deutlich - ist eine schmale, nicht endgültig hergestellte Straße ohne Gehwege, die das nördlich von ihr gelegene Baugebiet und die südlich von ihr gelegenen Betriebsgebäude der Gärtnerei verbindet. Sie erschließt beispielsweise auch das Wohnhaus XXX Straße 20 (vgl. Augenschein-Lichtbild Nr. 12); ihre verbindende Wirkung wird in diesem Bereich deutlich sichtbar. Die Böschung auf dem Baugrundstück ist mit etwa 2 m Höhe zwar augenfällig, wirkt aber wegen des relativ sanften Abfalls nach Süden hin ebenfalls nicht trennend, zumal sie die drei Gewächshäuser auf dem Baugrundstück und dem Grundstück Flst.-Nr. YYY aufnimmt (vgl. Augenschein-Lichtbild Nr. 17). Keine maßgebliche Bedeutung misst die erkennende Kammer dem Umstand zu, dass das Grundstück Flst.-Nr. ZZZ an der südlichen Grundstücksgrenze (hin zur XXX Straße) im Zeitpunkt des Augenscheins stark eingewachsen war (vgl. Augenschein-Lichtbild Nr. 14). Würde man einen dominanten Bewuchs ausreichen lassen, würde der Zeitpunkt der Einnahme eines Augenscheins über die Frage des Bebauungszusammenhangs entscheiden, da die an der Grundstücksgrenze vorhandenen Bäume und Sträucher im Winter kein Laub tragen und dahinter liegende Gebäude dann sichtbar sind. Die gegenteilige Auffassung hätte überdies zur Folge, dass die Frage des Bebauungszusammenhangs auch bei kleinsten Baulücken zu verneinen wäre, sofern nur die Grundstücksgrenze üppig bepflanzt ist. Zudem zeigt gerade das Augenschein-Lichtbild Nr. 8, dass die hinter der Bepflanzung liegenden Wohngebäude jedenfalls aus östlicher Richtung dennoch deutlich sichtbar sind und den Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit vermitteln. 29 b) Die Errichtung zweier Wohngebäude auf dem Baugrundstück fügt sich - bezogen auf die hier allein in Rede stehende Art der baulichen Nutzung - in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das als Betriebsleiterwohnung genehmigte Wohnhaus der Kläger seiner Art nach der gewerblichen Nutzung zuzurechnen ist oder ob es als - so sein optischer Eindruck - als Wohnhaus mit in den Blick zu nehmen ist. Denn die das Baugrundstück prägende maßgebliche Umgebungsbebauung ist auch unter Außerachtlassung des Gebäudes XXX Straße 19 von Wohnnutzung geprägt. Diese ist die in nördlicher und westlicher Richtung eindeutig dominierende Nutzungsart, gleich ob man den Radius auf die unmittelbare Nachbarschaft beschränkt oder auch Gebäude in etwa 50 bis 100 m Entfernung noch einbezieht. Die von den Klägern beantragte Wohnnutzung fügt sich daher ihrer Art nach im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebungsbebauung ein. 30 Das Vorbringen der Beklagten in ihrer Klageerwiderung, wonach bei einem Nebeneinander von Wohnnutzung und Gartencenter die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht gewahrt wären, verfängt nicht. Zum einen erhellt aus § 5 Abs. 2 Nr. 8, § 6 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO, dass die Nutzungsarten Wohnen und Gartenbaubetrieb in bestimmten Gebieten (Dorfgebiete, Mischgebiete) regelhaft miteinander vereinbar sind. Dass im vorliegenden Fall „ungesunde“ Wohnverhältnisse zu gewärtigen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Soweit man - an das Vorbringen der Beklagten anknüpfend - überhaupt in Erwägung ziehen wollte, dass der Zu- und Abfahrtslärm von dem Parkplatz in Konflikt mit § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB geraten könnte, mag dies allenfalls für die beiden ursprünglich zusätzlich beantragten Wohnhäuser auf dem Grundstück Flst.-Nr. YYY gelten. Das Baugrundstück ist von dem Parkplatz indes so weit abgewandt, dass der betriebsbedingte Verkehrslärm insoweit außer Betracht zu bleiben hat. 31 Soweit die Beklagte schließlich eine Ortsbildbeeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BauGB als Folge der Errichtung zweier Wohnhäuser geltend macht, geht ihr Vorbringen fehl. Zwar kann auch ein Vorhaben, das sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, gleichwohl bauplanungsrechtlich unzulässig sein, wenn es das Ortsbild beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.07.1990 - 4 B 106.90 -, ZfBR 1990, 306). Dabei sind jedoch nur solche Beeinträchtigungen des Ortsbildes beachtlich, die städtebauliche Qualität besitzen. Dies ergibt sich aus der Zugehörigkeit des § 34 BauGB zum Bauplanungsrecht. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB als städtebauliche Gestaltungsvorschrift ist demnach zu unterscheiden von den gestalterischen Vorschriften des Bauordnungsrechts. Durch sie soll nicht nur vermieden werden, dass das Bauwerk selbst verunstaltend wirkt, sondern auch, dass es sich negativ auf seine Umgebung auswirkt. Bei den bauordnungsrechtlichen Vorschriften liegt der Akzent - auch nach ihrem systematischen Zusammenhang - auf der Gestaltung des Bauwerks; das Bauwerk selbst soll nicht unschön sein, und es soll auch nicht durch Unschönheit seine Umgebung stören. Ferner ist die Umgebung grundsätzlich potentiell „kleiner gedacht“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 -, NVwZ 2000, 1169). Maßstab des § 34 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BauGB ist dagegen der Ort; es kommt auf das „Orts“-Bild, also auf das Erscheinungsbild zumindest eines größeren Bereichs der Gemeinde an. Entscheidend ist, ob sich das Vorhaben in diese weite Umgebung einpasst. Dagegen ist die Gestaltung des Bauwerks selbst nicht wichtig; auch ein „schönes“ Bauwerk kann das Ortsbild beeinträchtigen. Anhaltspunkte für eine solche Ortsbildbeeinträchtigung sind jedoch im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. 32 Da der Hauptantrag der Kläger im vollen Umfang Erfolg hat, fällt der Hilfsantrag nicht zur Entscheidung an. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm nach § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 34 Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob über die Aufstellung eines Bebauungsplans und den Erlass einer Veränderungssperre ein einheitlicher - wenngleich numerisch gegliederter - Beschluss des Gemeinderats gefasst werden kann, in der Rechtsprechung nicht grundsätzlich geklärt ist.