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Urteil

3 K 2321/10

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Einweisungsentscheidungen nach § 1 Abs. 2 LKomBesVO hat der Gemeinderat einen weiten Beurteilungsspielraum; die Rechtsaufsicht darf nicht die eigene Wertung an dessen Stelle setzen. • Maßgeblich für die Bewertungsentscheidung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Amtsantritts; später eingetretene Tatsachen bleiben außer Betracht. • Die Rechtsaufsicht darf Vergleiche mit anderen Gemeinden nur begrenzt fordern; sie darf Beanstandungen nur bei Gesetzwidrigkeit oder wenn sachfremde Erwägungen oder offensichtliche Bewertungsfehler vorliegen. • Eine Beanstandungsverfügung ist rechtswidrig, wenn die Aufsichtsbehörde bei der Ermessensausübung unzutreffende tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen zugrunde legt und damit den Beurteilungsspielraum des Gemeinderats überschreitet.
Entscheidungsgründe
Einweisung des Oberbürgermeisters: Grenzen der Rechtsaufsicht bei Beurteilungsspielraum • Bei Einweisungsentscheidungen nach § 1 Abs. 2 LKomBesVO hat der Gemeinderat einen weiten Beurteilungsspielraum; die Rechtsaufsicht darf nicht die eigene Wertung an dessen Stelle setzen. • Maßgeblich für die Bewertungsentscheidung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Amtsantritts; später eingetretene Tatsachen bleiben außer Betracht. • Die Rechtsaufsicht darf Vergleiche mit anderen Gemeinden nur begrenzt fordern; sie darf Beanstandungen nur bei Gesetzwidrigkeit oder wenn sachfremde Erwägungen oder offensichtliche Bewertungsfehler vorliegen. • Eine Beanstandungsverfügung ist rechtswidrig, wenn die Aufsichtsbehörde bei der Ermessensausübung unzutreffende tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen zugrunde legt und damit den Beurteilungsspielraum des Gemeinderats überschreitet. Die Klägerin, eine Große Kreisstadt, wies ihren am 04.11.2007 in das Amt berufenen Oberbürgermeister zunächst in B5 und später rückwirkend per Gemeinderatsbeschluss vom 29.06.2009 in die höhere Besoldungsgruppe B6 ein. Das Regierungspräsidium Freiburg beanstandete diesen Beschluss mit Verfügung vom 11.10.2010 und forderte eine erneute Einweisung unter Beachtung seiner rechtlichen Auffassung. Die Aufsichtsbehörde wertete die vorgelegte umfangreiche Sitzungsvorlage als nicht sachgerecht, bemängelte u. a. Investitionsvolumen, Konversion, interkommunale Zusammenarbeit, Haushaltssituation, Innenstadtentwicklung und die Rolle des Beigeordneten. Die Klägerin klagte gegen die Beanstandung und machte insbesondere geltend, der Gemeinderat habe einen Beurteilungsspielraum, der nicht von der Rechtsaufsicht durch eigene Wertung ersetzt werden dürfe. Das Gericht stellte abschließend fest, die Beanstandungsverfügung verletze die Klägerin in ihren Rechten und sei ermessensfehlerhaft. • Rechtsgrundlage der Beanstandung sind §§ 121 Abs.1, 122 GemO; Bewertungsmaßstab ist § 1 Abs.2 LKomBesVO (Einwohnerzahl, Umfang und Schwierigkeitsgrad des Amtes). • Für die Einordnung nach § 2 LKomBesVO ist maßgeblich die Einwohnerzahl zum Zeitpunkt des Amtsantritts; spätere, nicht vorabsehbare Tatsachen bleiben unberücksichtigt. • Der Gemeinderat verfügt über einen weiten Beurteilungsspielraum (Organisationsermessen) bei der sachgerechten Bewertung; gerichtliche bzw. aufsichtsrechtliche Prüfung ist auf das Vorliegen sachfremder Erwägungen, Manipulation oder grober Bewertungsfehler beschränkt. • Die Rechtsaufsicht darf Vergleiche mit anderen Gemeinden zwar heranziehen, sie darf diese aber nicht pauschal verlangen; ein Vergleich ist nur dann geboten, wenn er ohne weiteres möglich oder zur sachgerechten Bewertung notwendig ist. • Das Regierungspräsidium hat in mehreren Punkten seinen eigenen Bewertungsmaßstab an die Stelle der des Gemeinderats gesetzt, teilweise unzulässig Vergleiche zu anderen Städten angestellt und die Sitzungsvorlage fehlinterpretiert. • Weil die Aufsichtsbehörde von unzutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, liegt ein Ermessensfehler i.S. von § 114 VwGO vor; dies macht die Beanstandungsverfügung rechtswidrig. • Das Gericht hebt die Beanstandungsverfügung auf und weist die Kostenentscheidung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen aus. Die Klage ist erfolgreich: Das Verwaltungsgericht hebt die Beanstandungsverfügung des Regierungspräsidiums vom 11.10.2010 auf, weil die Behörde den dem Gemeinderat zustehenden Beurteilungsspielraum teilweise missachtet und ihre eigene Wertung an die Stelle der kommunalen Entscheidung gesetzt hat. Maßgeblich seien die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Amtsantritts und objektive Kriterien nach § 1 Abs. 2 LKomBesVO (Einwohnerzahl, Umfang und Schwierigkeitsgrad des Amtes); die Rechtsaufsicht darf nur bei Gesetzwidrigkeit oder offensichtlichen sachfremden Erwägungen eingreifen. Wegen der festgestellten Ermessenfehler ist die Beanstandung rechtswidrig; die Klägerin wird in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die Berufung wird zugelassen.