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Urteil

4 K 1983/11

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Prüfung, ob jemand Wohnungssuchender im Sinne von § 4 Abs. 7 LWoFG ist, ist eine einzelfallbezogene Prognose über die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts (bis zu einem Jahr) vorzunehmen. • Der bloße Besitz einer Duldung (§ 60a AufenthG) schließt die Beurteilung als Wohnungssuchender nicht grundsätzlich aus; maßgeblich ist, ob die Duldung sich zu einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung verdichtet hat. • Die familiäre Bindung zu einem dauerhaft in Deutschland verbleibenden Elternteil kann ein Abschiebungsverbot begründen und damit die Prognose stützen, dass ein geduldeter Ausländer seinen Wohnsitz hier künftig beibehalten wird. • Ist die Prognose, dass der Ausländer mindestens für die Dauer eines Jahres seinen Wohnsitz begründen kann, positiv und sind die sonstigen Voraussetzungen (insb. Einkommensgrenze nach § 15 Abs. 2 LWoFG) erfüllt, besteht ein Anspruch auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins.
Entscheidungsgründe
Geduldete Ausländer können unter Umständen Wohnberechtigungsschein erhalten • Bei der Prüfung, ob jemand Wohnungssuchender im Sinne von § 4 Abs. 7 LWoFG ist, ist eine einzelfallbezogene Prognose über die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts (bis zu einem Jahr) vorzunehmen. • Der bloße Besitz einer Duldung (§ 60a AufenthG) schließt die Beurteilung als Wohnungssuchender nicht grundsätzlich aus; maßgeblich ist, ob die Duldung sich zu einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung verdichtet hat. • Die familiäre Bindung zu einem dauerhaft in Deutschland verbleibenden Elternteil kann ein Abschiebungsverbot begründen und damit die Prognose stützen, dass ein geduldeter Ausländer seinen Wohnsitz hier künftig beibehalten wird. • Ist die Prognose, dass der Ausländer mindestens für die Dauer eines Jahres seinen Wohnsitz begründen kann, positiv und sind die sonstigen Voraussetzungen (insb. Einkommensgrenze nach § 15 Abs. 2 LWoFG) erfüllt, besteht ein Anspruch auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins. Die Klägerin, kammerunische Staatsangehörige, lebt seit 2004 in Freiburg und besitzt eine Duldung. Sie beantragte am 19.01.2011 einen auf bis zu ein Jahr befristeten Wohnberechtigungsschein; die Behörde lehnte ab, da sie der Ansicht war, Geduldete seien nicht Wohnungssuchende im Sinne des LWoFG. Die Klägerin lebt mit ihrer Tochter in getrennten Haushalten vom Kindsvater, der jedoch Vaterschaft und gemeinsame Sorge geltend macht und eine unbefristete Niederlassungserlaubnis besitzt. Die Ausländerbehörde gab an, aufenthaltsbeendende Maßnahmen seien nicht vorgesehen. Die Klägerin bezieht ergänzende Leistungen und kann nach Auffassung des Sozialamts die Kosten einer angemessenen Wohnung übernehmen. Widerspruch und Klage der Klägerin führten zur Prüfung, ob die Duldung ihre Eignung als Wohnungssuchende ausschließt oder ob wegen Dauer des tatsächlichen Verbleibs und familärer Bindungen ein Wohnberechtigungsschein zu gewähren ist. • Anwendbare Normen: § 4 Abs. 7 LWoFG, § 15 Abs. 2 LWoFG; relevante aufenthaltsrechtliche Normen: § 60a, § 55, § 25 Abs. 5 AufenthG; Verfahrensnorm: § 113 Abs. 5 VwGO. • Rechtliche Prüfungsmaßstäbe: Wohnungssuchender ist, wer sich nicht nur vorübergehend aufhält und rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, für mind. ein Jahr einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen; die Feststellung erfolgt als Prognose unter Berücksichtigung aller Umstände. • Grundsatz zur Duldung: Eine Duldung vermittelt keinen rechtmäßigen Aufenthalt, steht einer generellen Anerkennung als Wohnungssuchender aber nicht zwingend entgegen; Ausnahmen sind möglich, wenn die Duldung sich zu einer dauerhaften Berechtigung verdichtet. • Zeithorizont der Prognose: Maßgeblich ist die Dauer von längstens einem Jahr, da der Wohnberechtigungsschein nach § 15 Abs. 2 LWoFG höchstens für ein Jahr erteilt werden kann. • Anwendung auf den Fall: Die Klägerin hält sich seit über acht Jahren in Freiburg auf, will dort dauerhaft bleiben und es besteht keine Aussicht auf Abschiebung in absehbarer Zeit; die Ausländerbehörde sieht aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vor. • Familiäre Bindung: Die Tochter ist nach derzeitiger Rechtslage als Kind eines in Deutschland niederlassungsberechtigten Vaters anzusehen; eine Abschiebung der Mutter würde eine schwerwiegende Trennung und damit einen Eingriff in Art. 6 GG bedeuten, weshalb eine Abschiebung nicht zu erwarten ist. • Sozialrechtliche Absicherung: Das Sozialamt bestätigte Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung des SGB XII, damit ist wirtschaftlich die Übernahme angemessener Wohnungskosten gesichert. • Schlussfolgerung: Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Prognose, dass die Klägerin mindestens ein weiteres Jahr in Freiburg ihren Wohnsitz behalten wird, gerechtfertigt; damit sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 und § 15 Abs. 2 LWoFG erfüllt und der Wohnberechtigungsschein zu erteilen. Die Klage war erfolgreich: Der Bescheid der Beklagten vom 26.01.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 06.09.2011 wurden aufgehoben. Die Behörde wurde verpflichtet, der Klägerin einen auf bis zu einem Jahr befristeten Wohnberechtigungsschein zu erteilen, weil nach einer einzelfallbezogenen Prognose die Klägerin und ihre Tochter rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für mindestens ein Jahr einen selbständigen Wohnsitz in Freiburg als Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu begründen und die sonstigen Voraussetzungen, insbesondere die Einkommensgrenze nach § 15 Abs. 2 LWoFG, vorliegen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Duldung der Klägerin sich im konkreten Fall zu einer dauerhaften Verbleibensberechtigung verdichtet hat und eine Abschiebung wegen der familiären Bindungen zur in Deutschland daueraufenthaltsberechtigten Vaterfigur der Tochter nicht zu erwarten ist. Die Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen; die Berufung wurde zugelassen.