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Urteil

3 K 2715/10

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kosten für Inobhutnahme sind nach §89b Abs.1 SGB VIII vom örtlich zuständigen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des personensorgeberechtigten Elternteils nach §86 SGB VIII richtet. • Eine andauernde Inobhutnahme ist nur vorläufig; bei Fortdauer ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Überleitung in eine Anschlusshilfe oder zur gerichtlichen Klärung einzuleiten (§42 SGB VIII). • Auch wenn die fortdauernde Inobhutnahme rechtswidrig wurde, kann Erstattung nach §89f Abs.1 SGB VIII erfolgen, wenn der leistende Träger vernünftigerweise nicht anders handeln konnte und die Kosten bei rechtmäßiger Anschlussleistung (z.B. Hilfe zur Erziehung nach §§27,34 SGB VIII) in gleicher Höhe angefallen wären. • Bei konkurrierender Zuordnung zwischen §19 SGB VIII und §§27 ff. SGB VIII ist auf den konkreten Hilfebedarf abzustellen; liegt neben Entwicklungsdefiziten ein erzieherisches Defizit vor, ist Hilfe zur Erziehung vorrangig. • Ein formgebundener Antrag ist nicht erforderlich; ein Antrag kann auch durch schlüssiges Verhalten oder mündliche Vorsprache wirksam gestellt sein (§36 SGB I, §36a SGB VIII).
Entscheidungsgründe
Erstattung von Kosten der Inobhutnahme nach §89b SGB VIII bei Zuständigkeit nach §86 SGB VIII • Kosten für Inobhutnahme sind nach §89b Abs.1 SGB VIII vom örtlich zuständigen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des personensorgeberechtigten Elternteils nach §86 SGB VIII richtet. • Eine andauernde Inobhutnahme ist nur vorläufig; bei Fortdauer ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Überleitung in eine Anschlusshilfe oder zur gerichtlichen Klärung einzuleiten (§42 SGB VIII). • Auch wenn die fortdauernde Inobhutnahme rechtswidrig wurde, kann Erstattung nach §89f Abs.1 SGB VIII erfolgen, wenn der leistende Träger vernünftigerweise nicht anders handeln konnte und die Kosten bei rechtmäßiger Anschlussleistung (z.B. Hilfe zur Erziehung nach §§27,34 SGB VIII) in gleicher Höhe angefallen wären. • Bei konkurrierender Zuordnung zwischen §19 SGB VIII und §§27 ff. SGB VIII ist auf den konkreten Hilfebedarf abzustellen; liegt neben Entwicklungsdefiziten ein erzieherisches Defizit vor, ist Hilfe zur Erziehung vorrangig. • Ein formgebundener Antrag ist nicht erforderlich; ein Antrag kann auch durch schlüssiges Verhalten oder mündliche Vorsprache wirksam gestellt sein (§36 SGB I, §36a SGB VIII). Der Kläger als örtlicher Jugendhilfeträger nahm am 13.09.2007 die damals 15‑jährige C. und ihre im Januar 2007 geborene Tochter in Obhut und unterbrachte sie im Sozialpädagogischen Zentrum (SPZ). Die sorgeberechtigte Mutter P. war ab 01.10.2007 im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gemeldet. Der Kläger übernahm die Kosten der Maßnahme und forderte die Beklagte wiederholt zur Erstattung auf. Die Beklagte lehnte ab und wertete die Unterbringung als Maßnahme nach §19 SGB VIII bzw. als nicht in ihrem Bereich liegendes Geschehen. Die Inobhutnahme dauerte bis 07.06.2009; der Kläger beantragte Erstattung von 83.356,07 EUR. Das Gericht musste klären, ob die Beklagte nach §§86,89b SGB VIII zuständig und erstattungspflichtig ist und ob die fortdauernde Inobhutnahme bzw. die Leistungsgewährung gesetzeskonform war. • Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs ist §89b Abs.1 SGB VIII; maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt des personensorgeberechtigten Elternteils nach §86 SGB VIII; P. war ab 01.10.2007 im Bereich der Beklagten gemeldet, daher wurde deren Zuständigkeit begründet. • Die Inobhutnahme i.S. von §42 SGB VIII bestand vom 13.09.2007 bis 07.06.2009; ein Beendigungstatbestand nach §42 Abs.4 SGB VIII trat nicht ein, weil keine tatsächliche Überleitung in eine andere Hilfe beschlossen wurde. • Inobhutnahme ist nur vorläufig; das zuständige Jugendamt muss zügig ein Hilfeplanverfahren zur Klärung und Überleitung in eine Anschlusshilfe einleiten (§42 Abs.3 Satz5 SGB VIII). Der Kläger hat zwar die Beklagte um Zuständigkeitsanerkennung gebeten, aber nicht in hinreichendem Maße auf eine Beendigung der Inobhutnahme bzw. auf eine gerichtliche Klärung hingewirkt und damit gegen das Gebot zügiger Krisenklärung verstoßen. • Trotz der späteren Rechtswidrigkeit der fortdauernden Inobhutnahme kommt Erstattung nach §89f Abs.1 SGB VIII in Betracht, weil der Kläger vernünftigerweise nicht anders handeln konnte und die Kosten bei rechtmäßiger Gewährung einer Anschlussleistung (hier wohl Hilfe zur Erziehung nach §§27,34 SGB VIII) in gleicher Höhe angefallen wären. • Die Unterbringung war nicht primär als Maßnahme nach §19 SGB VIII zu qualifizieren; bei Vorliegen eines erzieherischen Mangels der jungen Mutter ist Hilfe zur Erziehung nach §§27,34 SGB VIII vorrangig (§27 Abs.4 SGB VIII). • Ein Antrag der sorgeberechtigten Mutter auf Hilfe zur Erziehung lag durch Vorsprache Ende Oktober 2007 ausreichend vor; ein schriftlicher oder formeller Antrag war nicht erforderlich (§36 SGB I, §36a SGB VIII). • Zur Höhe der Kosten bestanden keine berechtigten Einwände; die geltend gemachten Aufwendungen wären auch bei rechtmäßiger Hilfe zur Erziehung entstanden. • Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen betreffend das Verhältnis von §19 SGB VIII zu §§27 ff. SGB VIII. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Erstattung von 83.356,07 EUR für Hilfemaßnahmen betreffend C. für den Zeitraum 01.10.2007 bis 07.06.2009 und gab dem Kläger damit überwiegend Recht. Soweit der Kläger seinen Betrag angepasst hatte, wurde dieser Teil der Klage zurückgenommen und eingestellt. Die Entscheidung stützt sich auf §89b Abs.1 SGB VIII in Verbindung mit §86 SGB VIII; die Beklagte war nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der sorgeberechtigten Mutter ab 01.10.2007 zuständig. Zwar war die fortdauernde Inobhutnahme ab Ende 2007/Anfang 2008 rechtswidrig, doch konnte der Kläger die Gesetzeskonformität der Aufwendungen nach §89f Abs.1 SGB VIII geltend machen, weil bei objektiver Betrachtung eine Überleitung in eine Hilfe zur Erziehung erforderlich gewesen wäre und die Kosten in gleicher Höhe angefallen wären. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; die Berufung wurde zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfragen zugelassen.