Gerichtsbescheid
4 K 2329/10
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zwangsgeld dient als verschuldensunabhängiges Beugemittel zur Durchsetzung eines Grundverwaltungsakts und ist neben oder nach einer Bußgeldfestsetzung zulässig; ein Verstoß gegen das ne bis in idem-Verbot liegt nicht vor.
• Die Androhung eines weiteren Zwangsgelds wird unbegründet, wenn der Vollstreckungszweck dadurch entfallen ist, dass der zugrunde liegende Verwaltungsakt erledigt ist.
• Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Zwangsgeldfestsetzung ist das Ermessen der Vollstreckungsbehörde nur eingeschränkt zu prüfen; die Verwaltung hat die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit zu begründen.
Entscheidungsgründe
Zwangsgeldfestsetzung neben Bußgeld zulässig; Vollstreckungszweck erlischt bei Erledigung • Ein Zwangsgeld dient als verschuldensunabhängiges Beugemittel zur Durchsetzung eines Grundverwaltungsakts und ist neben oder nach einer Bußgeldfestsetzung zulässig; ein Verstoß gegen das ne bis in idem-Verbot liegt nicht vor. • Die Androhung eines weiteren Zwangsgelds wird unbegründet, wenn der Vollstreckungszweck dadurch entfallen ist, dass der zugrunde liegende Verwaltungsakt erledigt ist. • Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Zwangsgeldfestsetzung ist das Ermessen der Vollstreckungsbehörde nur eingeschränkt zu prüfen; die Verwaltung hat die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit zu begründen. Die Klägerin betreibt einen Videoverleih und wurde mittels Bescheid vom 24.04.2007 untersagt, eine Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen zu betreiben. Die Behörde ordnete mit Bescheid vom 24.08.2007 sofortige Vollziehung und drohte ein Zwangsgeld an. Am 11.04.2010 wurde ein Verstoß gegen das Sonn- und Feiertagsverbot festgestellt. Die Behörde setzte mit Bescheid vom 20.05.2010 ein Zwangsgeld von 500 EUR fest und drohte 750 EUR für weitere Verstöße an; gegen den Geschäftsführer wurde ein Bußgeldverfahren geführt. Die Klägerin wendete ein, die Doppelverfolgung verletze das ne bis in idem-Verbot und sie hafte nicht schuldhaft, weil ein Zeitschloss defekt gewesen sei. Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch zurück. Zwischenzeitlich gab die Klägerin den Betrieb der Automatenvideothek auf; die Klage richtet sich gegen die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds. • Verfahrensweise: Das Gericht entschied als Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung, da der Sachverhalt geklärt und rechtlich nicht schwierig war (§§ 84, 87a VwGO). • Unzulässigkeit: Soweit die Klage die Androhung des weiteren Zwangsgelds betrifft, fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil die Klägerin die Automatenvideothek aufgegeben hat und der Vollstreckungszweck dadurch weggefallen ist (vgl. §§ 11, 19 LVwVG). • Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung: Die Zwangsgeldfestsetzung vom 20.05.2010 ist rechtmäßig; der zugrundeliegende Grundverwaltungsakt war vollziehbar aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 2 Nr. 2 LVwVG). Die Androhung war gem. § 20 LVwVG erfolgt und im Widerspruchsverfahren zureichend präzisiert. • Ermessen: Die Behörde hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt; das Zwangsgeld ist geeignet, erforderlich und angemessen, weshalb die eingeschränkte gerichtliche Prüfung nach § 114 S.1 VwGO nichts zu beanstanden ergab (Rechtsgrundlagen §§ 19, 20 Abs.4, 23 LVwVG). • ne bis in idem und Verschuldensfrage: Die Berufung auf Art.103 Abs.3 GG (ne bis in idem) greift nicht, da Bußgeld/Strafe und Zwangsgeld unterschiedlichen Charakter haben; Zwangsgeld ist ein präventives, verschuldensunabhängiges Beugemittel, während Bußgeld Sühne für vergangenes schuldhaftes Verhalten ist. Selbst bei nur leichter Fahrlässigkeit ändert dies nichts an der Zulässigkeit der Zwangsgeldfestsetzung. • Verfahrensanträge: Ein gesonderter Antrag auf erneute Entscheidung der Behörde war prozessual entbehrlich; die Anfechtungsklage ist das geeignete Verfahren zur Überprüfung der Zwangsgeldfestsetzung. • Kosten und Rechtsmittel: Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; eine Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO war nicht angezeigt. Die Klage wird abgewiesen. Die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 500 EUR und die Rückweisung des Widerspruchsbescheids sind rechtmäßig, da die Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung vorlagen, die Androhung rechtzeitig erfolgte und die Behörde ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung liegt nicht vor, weil Zwangsgeld und Bußgeld unterschiedliche Rechtszwecke erfüllen. Soweit die Klägerin gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgelds vorgeht, fehlt ihr das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Vollstreckungszweck mit Aufgabe des Automatenbetriebs entfiel. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.