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Beschluss

3 K 1887/10

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Amtsgericht ... verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe 1 Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG war festzustellen, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist, und der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Amtsgericht ... zu verweisen. Einer ausdrücklichen Anhörung der Beteiligten bedurfte es nicht, da diese sich bereits in Schriftsätzen zur Frage des Rechtswegs geäußert haben (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 41/§ 17a GVG, Rn. 10). 2 Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine solche abdrängende Sonderzuweisung liegt hier vor. Denn gem. § 23 Nr. 2d GVG umfasst die Zuständigkeit der Amtsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind, Streitigkeiten wegen Wildschadens. Diese Zuweisung betrifft auch die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche. 3 Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verurteilung der Beklagten zur unverzüglichen Anberaumung eines Ortstermins, bei dem die Wildschäden auf dem Grundstück Flst.Nr. ... der Gemarkung ..., Gewann ..., zu ermitteln seien und auf eine gütliche Einigung hinzuwirken sei, sowie erforderlichenfalls zum Erlass eines schriftlichen Vorbescheids nach § 19 Abs. 3 der Durchführungsverordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Landesjagdgesetz - LJagdG-DVO -. Er will damit die Durchführung des Vorverfahrens nach §§ 17 ff. LJagdGDVO erreichen, welches gem. § 35 BJagdG i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 LJagdG Voraussetzung für die Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Wild- und Jagdschäden ist. Das Vorverfahren ist eine von Amts wegen im Zivilprozess zu prüfende Prozessvoraussetzung. Der Zivilprozess gilt als so genanntes Nachverfahren (vgl. Schuck, BJagdG, 2010, § 35, Rn. 20). Der vom Kläger gegenüber der nach §§ 17 ff. LJagdGDVO zuständigen Gemeinde geltend gemachte Anspruch auf Durchführung des Vorverfahrens bezieht sich auf amtliches Handeln, welches allein dazu dient, ihm die Verwirklichung von Ansprüchen auf Ersatz von Wildschäden zu ermöglichen, und diesem Zweck untergeordnet ist. Die Verweisung von Streitigkeiten wegen Wildschadens umfasst daher auch das vorliegende Verfahren, in dem es dem Kläger auch um die Erzwingung eines Vollstreckungstitels i.S. von § 22 Abs. 1 LJagdGDVO (Niederschrift über eine gütliche Einigung oder Vorbescheid) und damit letztlich um die Durchsetzung der vermeintlichen Ansprüche wegen Wildschäden geht (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 11.03.1992 - 8 W 2/92 -, juris; BGH, Urt. v. 25.09.1980 - III ZR 74/78 -, NJW 1981, 675). Wie auch der ordentliche Rechtsweg gegeben ist bei einer Klage gegen einen Zurückweisungsbescheid der Gemeinde nach § 17 Abs. 4 Satz 1 LJagdGDVO (vgl. VG Koblenz, Beschl. v. 22.09.1989 - 8 L 64/89 -, Leitsatz in juris) und auch ein Vorbescheid nach § 19 LJagdGDVO nicht vor den Verwaltungsgerichten mit der Begründung angefochten werden kann, er sei unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zu Stande gekommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.03.1983 - 5 S 329/83 -, Leitsatz in juris), so ist auch ein Verfahren, in dem die Durchführung eines Vorverfahrens durch die Gemeinde erzwungen werden soll, von der Sonderzuweisung in § 23 Nr. 2d GVG mitumfasst. 4 Für die Annahme, dass der Gesetzgeber nicht nur das Nachverfahren, in dem unmittelbar Klage gegen den Ersatzpflichtigen zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erhoben wird, auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen hat, sondern auch Streitigkeiten wegen des bei der Gemeinde durchzuführenden Vorverfahrens, sprechen auch die größere Sachnähe und Sachkunde des mit Streitigkeiten wegen Wildschadens befassten Amtsgerichts sowie prozessökonomische Überlegungen (vgl. zu diesen Gesichtspunkten Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 40, Rn. 49). So setzt etwa die Anberaumung eines Ortstermins die rechtzeitige Schadensanmeldung i.S. von § 17 Abs. 1 LJagdGDVO i.V.m.§ 34 BJagdG voraus (§ 17 Abs. 2 Satz 1 LJagdGDVO). Auch ist der Erlass eines Vorbescheids u.a. nur dann möglich, wenn ein ersatzpflichtiger Wildschaden vorliegt (§ 19 Abs. 3 LJagdGDVO). Damit stehen Fragen im Streit, die das Amtsgericht unter Umständen ohnehin im nachfolgenden Zivilprozess zu klären hat. 5 Auch ist das Handeln der Gemeinde im Vorverfahren nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts ausgerichtet und stellt sich damit nicht als Verwaltungsverfahren dar (§ 9 LVwVfG). Die Gemeinde tritt vielmehr als eine Art Schlichtungsstelle auf mit dem Ziel der Herbeiführung einer gütlichen Einigung (§ 18 LJagdGDVO). Soweit eine gütliche Einigung nicht zu Stande kommt und die Gemeinde gem. § 19 Abs. 3 LJagdG-DVO einen Vorbescheid erlässt, handelt es sich um einen rechtsprechungsähnlichen Akt, nicht aber um einen Verwaltungsakt (vgl. Schuck, a.a.O. § 35, Rn. 20 ff.; a.A. Mitzschke/Schäfer, Komm. zum BJagdG, 4. Aufl. 1982, § 35, Rn. 24; Lorz/Metz-ger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht, 3.A.1998, § 35 BJagdG, Rn. 3). Dass kein Verwaltungsverfahren i.S. von § 9 LVwVfG vorliegt, kann im Übrigen auch daraus geschlossen werden, dass die entsprechende Anwendung einzelner verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften für das Handeln des im Vorverfahren zu beteiligenden Wildschadenschätzers gem. § 16 Abs. 2 LJagdGDVO ausdrücklich angeordnet wurde. Dieser Anordnung hätte es nicht bedurft, wenn ohnehin das Landesverwaltungsverfahrensgesetz Anwendung fände. 6 Auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.05.2007 - 1 K 1603/06 - folgt nichts anderes. In jenem Verfahren, in dem das Verwaltungsgericht von der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ausgegangen war, war die Klage weder gegen die Gemeinde gerichtet noch war Klageziel die Erzwingung des Vorverfahrens nach §§ 17 ff. LJagdGDVO. Vielmehr machte in dem Verfahren der Kläger, dessen Waldgrundstück von Wildschäden betroffen war und der ein Vorverfahren nach §§ 17 ff. LJagdGDVO durchgeführt hatte, geltend, der von der Gemeinde eingeschaltete Wildschadenschätzer habe seinen Pflichten nicht genügt. Beklagter war das Land Baden-Württemberg. In dem Streit zwischen dem dortigen Kläger und der Unteren Jagdbehörde ging es um die Frage, welche Anforderungen von der Aufsichtsbehörde an den von ihr bestellten ehrenamtlichen Wildschadenschätzer und seinen Pflichtenkreis zu stellen sind, und - wie in den Entscheidungsgründen des Urteils ausgeführt wird - gerade nicht um die Verweigerung der Durchführung des Vorbescheidsverfahrens durch die Gemeinde. 7 Offen bleiben kann, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Durchführung des Vorverfahrens nach §§ 17 ff. LJagdGDVO besteht. Zweifel daran bestehen, da eine Klage auf Ersatz des Wildschadens wohl auch ohne Vorverfahren zulässig sein dürfte, wenn die Behörde ohne zureichenden Grund das Vorverfahren verweigert oder verzögert, und im Falle der Untätigkeit der Behörde auch ein Beweissicherungsverfahren nach §§ 485 ff. ZPO beantragt werden kann (vgl. Schuck, a.a.O. § 35, Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.03.1983, a.a.O.). Letztlich sind diese Fragen aber von der zuständigen ordentlichen Gerichtsbarkeit zu klären (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 11.03.1992, a.a.O.).