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Urteil

4 K 1468/10

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Teilnahme an einem pferdegestützten Projekt ist keine Leistung der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, wenn die vorgesehene Leistung nicht in den Katalogen des § 54 SGB XII oder § 55 SGB IX enthalten ist. • Heilpädagogisches oder therapeutisches Reiten wird im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den einschlägigen Normen grundsätzlich nur für Vorschulkinder erfasst; eine Ausdehnung auf bereits eingeschulte Kinder ist ausgeschlossen. • Ist die begehrte Leistung nicht zur Eingliederungshilfe zuordenbar, kann über gegebenenfalls bestehende Ansprüche auf Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) im Verfahren der Eingliederungshilfe nicht entschieden werden.
Entscheidungsgründe
Pferdegestütztes Gruppenprojekt: keine Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für Schulkind • Die Teilnahme an einem pferdegestützten Projekt ist keine Leistung der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, wenn die vorgesehene Leistung nicht in den Katalogen des § 54 SGB XII oder § 55 SGB IX enthalten ist. • Heilpädagogisches oder therapeutisches Reiten wird im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den einschlägigen Normen grundsätzlich nur für Vorschulkinder erfasst; eine Ausdehnung auf bereits eingeschulte Kinder ist ausgeschlossen. • Ist die begehrte Leistung nicht zur Eingliederungshilfe zuordenbar, kann über gegebenenfalls bestehende Ansprüche auf Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) im Verfahren der Eingliederungshilfe nicht entschieden werden. Die Klägerin, geb. 1996, litt an Essstörung und anderen psychischen Problemen. Eltern und Sozialer Dienst hatten bereits sozialpädagogische Familienhilfe und Angebote zur sozialen Gruppenarbeit organisiert; Mitwirkung der Mutter war zeitweise mangelhaft. Die Mutter beantragte die Kostenübernahme für die Teilnahme der Klägerin am pferdegestützten Projekt „A.“, das als Mädchengruppe mit Pferdearbeit angelegt ist. Das Landratsamt lehnte ab und verwies auf geeignetere, kostengünstigere Alternativen (sozialpädagogische Familienhilfe bzw. Fördergruppen S. oder T.). Die Klägerin widersprach und berief sich auf fachärztliche Stellungnahmen, wonach das Projekt für ihre Stabilisierung erforderlich sei. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob die Kostenübernahme als Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu gewähren sei. • Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet; die Bescheide des Landratsamts verletzen die Klägerin nicht. • Nach § 35a Abs.3 SGB VIII richtet sich die Art der Eingliederungshilfe nach §§ 53 Abs.3,4, 54, 56, 57 SGB XII; maßgeblich ist hier § 54 SGB XII in Verbindung mit § 55 SGB IX. • Die von der Klägerin begehrte pferdegestützte Maßnahme gehört nicht zu den in § 54 Abs.1 SGB XII aufgezählten Leistungsarten und auch nicht zu den in § 55 Abs.2 SGB IX genannten Hilfen für Teilhabe; heilpädagogisches Reiten ist nach Wortlaut der einschlägigen Regelung nur für Vorschulkinder erfasst. • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 26 SGB IX) kommen nicht in Betracht; therapeutisches Reiten fehlt als anerkannte Rehabilitationsleistung und kann daher nicht als solche über § 54 SGB XII abgedeckt werden. • Die Kataloge sind zwar nicht abschließend, doch da heilpädagogisches/therapeutisches Reiten gesetzlich speziell geregelt und dort auf Vorschulkinder beschränkt ist, scheidet eine erweiternde Auslegung zugunsten der Klägerin aus. • Ob die Maßnahme sozialpädagogisch notwendig oder geeignet wäre und ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs.1 SGB VIII vorliegen, bleibt unbeurteilt, weil die Leistung rechtlich nicht der Eingliederungshilfe zuzuordnen ist. • Soweit die Maßnahme als Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) zu qualifizieren sein könnte, war dies weder Streitgegenstand noch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und konnte daher nicht entschieden werden. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Teilnahme am Projekt „A.“ im Wege der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Das Gericht stellt fest, dass die begehrte pferdegestützte Maßnahme nicht zu den gesetzlich zugelassenen Leistungen der Eingliederungshilfe gehört, insbesondere weil heilpädagogisches/therapeutisches Reiten nach den relevanten Vorschriften nur für Vorschulkinder erfasst ist. Damit bleibt ein Anspruch der Klägerin aus § 35a SGB VIII ausgeschlossen. Ansatzpunkte für mögliche Leistungen der Hilfe zur Erziehung wurden nicht geprüft und sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.