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Beschluss

3 K 1659/09

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss vom 22.03.2010 wird mit Wirkung vom 12.11.2010 dahingehend abgeändert, dass die Beiordnung zu den Bedingungen eines am Wohnort des Klägers ansässigen Rechtsanwaltes erfolgt. Gründe 1 Der Antrag des Klägers vom 11.11.2010, mit dem er die Änderung des Beiordnungsbeschlusses des Gerichts vom 22.03.2010 dahingehend begehrt, dass ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines an seinem Wohnort ansässigen Rechtsanwalts gewährt wird, ist zulässig. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Kläger nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Beschwerde gegen die nur zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts ausgesprochene Beiordnung im Beschluss vom 22.03.2010 einzulegen (zur Beschwerdemöglichkeit vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.10.2006 - 13 S 1799/06 -, VBlBW 2007, 153). Denn ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - und ein damit verbundener Beiordnungsantrag - kann grundsätzlich auch wiederholt gestellt werden. Beschlüsse, mit denen Prozesskostenhilfe versagt oder - wie hier - nur einschränkend bewilligt wird, erlangen keine materielle Rechtskraft und schließen einen neuerlichen Antrag grundsätzlich nicht aus. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Recht zur wiederholten Stellung eines Antrages missbraucht wird (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.2008 - VIII ZB 78/06 -, NJW 2009, 857; Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 166, Rn. 58). Ein solcher Ausnahmefall liegt indessen hier nicht vor. 2 Der nunmehr gestellte Beiordnungsantrag ist auch begründet. Nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 121 Abs. 3 ZPO in der seit dem 01.06.2007 geltenden Fassung (vgl. BGBl. I 2007, S. 358) kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Ist ein Rechtsanwalt - wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers - nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen, kann regelmäßig seine Beiordnung nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts erfolgen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.10.2006, a.a.O.; Bayer. VGH, Beschl. v. 05.03.2010 - 19 C 10.236 -, juris; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 10.02.2010 - L 8 B 195/09 R PKH - juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 166, Rn. 141; Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 121, Rn. 19). Da sich der Wohnort des Klägers, der im Beiordnungsantrag als Grundlage für die in der Beiordnung zu formulierende Bedingung herangezogen wurde, im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Freiburg befindet, kann die Beiordnung antragsgemäß erfolgen. Dass die Beiordnung des Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts für den Kläger wohl günstiger wäre, weil sie die Vergütung von Reisekosten bezogen auf einen Ort im Gerichtsbezirk, der am weitesten vom Prozessgericht entfernt ist, ermöglichen dürfte (vgl. LAG München, Beschl. v. 04.12.2008 - 8 Ta 473/08 -, juris; Hessisches LAG, Beschl. v. 12.01.2010 - 15 Ta 197/09 -, juris; VG Oldenburg, Beschl. v. 12.05.2009 - 11 A 48/08 -, juris, Musielak, a.a.O.), rechtfertigt angesichts des gestellten Antrages keine auf den Gerichtsbezirk bezogene Beiordnung. Denn der Einzelrichter darf über den gestellten Beiordnungsantrag, an dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch auf telefonische Nachfrage hin festgehalten hat, nicht hinausgehen (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO). 3 Allerdings erfolgt die Änderung des Beiordnungsbeschlusses nur mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Beiordnungsantrages, mithin ab dem 12.11.2010. Prozesskostenhilfe kann nämlich frühestens bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung bewilligt werden (vgl. Sodan/Ziekow, a.a.O., § 166, Rn. 156). Auch vermag der erst nach der mündlichen Verhandlung am 03.11.2010 gestellte (neue) Beiordnungsantrag nichts mehr an dem entstandenen Vergütungsanspruch zu ändern. Dieser hängt vom Umfang der Beiordnung ab. Enthält der Beiordnungsbeschluss die Einschränkung, dass die Beiordnung nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes erfolgt, ist er - solange der Beschluss nicht geändert ist - im Vergütungsfestsetzungsverfahren verbindlich (vgl. OLG München, Beschl. v. 25.09.2000 - 11 WF 174/00 -, FamRZ 2001, 511).