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Urteil

3 K 1198/09

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zurückweisung eines Angebots im Übertragungsstellenverfahren für Milchquoten ist ein Verwaltungsakt. • Milchquoten sind Teil der Insolvenzmasse und grundsätzlich pfändbar; ihre eingeschränkte Übertragbarkeit steht Pfändbarkeit nicht entgegen. • Die Voraussetzungen des § 26 Milchquotenverordnung für die Übertragung durch den Insolvenzverwalter sind erfüllt, wenn die Gläubigerversammlung die Einstellung des Geschäftsbetriebs beschlossen hat. • Die Rechtmäßigkeit von Verordnungsbegründungen darf nicht zu einer Auslegung führen, die die gesetzliche Ermächtigung überschreitet (§ 80 GG).
Entscheidungsgründe
Zurückweisung von Milchquotenangeboten durch Übertragungsstelle: Pfändbarkeit und Verwertbarkeit in Insolvenz • Die Zurückweisung eines Angebots im Übertragungsstellenverfahren für Milchquoten ist ein Verwaltungsakt. • Milchquoten sind Teil der Insolvenzmasse und grundsätzlich pfändbar; ihre eingeschränkte Übertragbarkeit steht Pfändbarkeit nicht entgegen. • Die Voraussetzungen des § 26 Milchquotenverordnung für die Übertragung durch den Insolvenzverwalter sind erfüllt, wenn die Gläubigerversammlung die Einstellung des Geschäftsbetriebs beschlossen hat. • Die Rechtmäßigkeit von Verordnungsbegründungen darf nicht zu einer Auslegung führen, die die gesetzliche Ermächtigung überschreitet (§ 80 GG). Der Insolvenzverwalter (Kläger) verwertet die Masse des landwirtschaftlichen Schuldners (Beigeladener) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und einem Beschluss der Gläubigerversammlung zur Einstellung des Betriebs. Das Landratsamt bestätigte dem Beigeladenen eine Milchanlieferungsquote von 149.857 kg. Der Kläger bot diese Quote im Übertragungsstellenverfahren zum Termin 01.07.2009 an. Das Regierungspräsidium (Beklagter) wies mit Bescheid vom 25.06.2009 das Angebot insoweit zurück, als es 90.000 kg überstieg, weil der Beigeladene weiterhin Milcherzeugung ausübe und die Quote an die Milcherzeugereigenschaft gebunden sei. Der Kläger erhob Fortsetzungsfeststellungsklage und rügte, die Voraussetzungen für eine Übertragung nach § 26 Milchquotenverordnung lägen vor; er habe ein berechtigtes Interesse wegen Wiederholungsgefahr. Beklagter und Beigeladener hielten die Quote für unpfändbar bzw. für dem Insolvenzverwalter nicht übertragbar. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und materielle Frage der Pfändbarkeit und der Anwendung von § 26 Milchquotenverordnung. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungs‑ klage nach § 113 Abs.1 S.4 VwGO zulässig, da der Verwaltungsakt mit Durchführung des Termins erledigt ist und Wiederholungsgefahr besteht. • Rechtsnatur der Zurückweisung: Die Entscheidung über die Zulassung eines Gebots im Übertragungsstellenverfahren ist ein Verwaltungsakt (§ 14 Abs.3 Milchquotenverordnung); die Übertragungsstellenbehörde hat unzulässige Gebote durch Bescheid zurückzuweisen. • Milchquote als Massebestandteil: Nach § 35 Abs.1 InsO gehört die Milchquote zur Insolvenzmasse; der BGH betrachtet die Quote als anderes Vermögensrecht im Sinne des § 857 ZPO, wodurch auch im Insolvenzverfahren Verwertung möglich ist. • Pfändbarkeit trotz eingeschränkter Übertragbarkeit: Die restriktive, marktordnungsrechtliche Übertragungsregelung steht der Pfändbarkeit nicht entgegen, weil der Gläubiger nach Ermächtigung des Vollstreckungsgerichts ebenfalls nur im Übertragungsstellenverfahren und nur an Milcherzeuger übertragen kann (§§ 857, 851 ZPO; §§ 8,11 ff. Milchquotenverordnung). • Auslegung der Verordnung: Die Begründung der Milchquotenverordnung, wonach Übertragung in Zwangsvollstreckung ausgeschlossen sein soll, darf nicht dahin ausgelegt werden, dass sie die gesetzliche Ermächtigung nach § 8 MOG überschreitet; eine solche Auslegung wäre verfassungswidrig (§ 80 GG). • Anwendung von § 26 Milchquotenverordnung: Die Voraussetzung der Auflösung des Milcherzeugungsbetriebs "im Rahmen des Insolvenzverfahrens" ist erfüllt, wenn die Gläubigerversammlung die Einstellung des Geschäftsbetriebs beschlossen hat; zufälliges Weiternutzen von Produktionsmitteln durch den Schuldner ändert daran nichts. • Freigabe der Erwerbstätigkeit: Die Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners durch den Insolvenzverwalter steht der Verwertung der Milchquote nicht entgegen, wenn die Freigabe die Quote ausdrücklich nicht umfasst. • Ergebnis der Prüfungen: Für das konkrete Angebot des Klägers lagen keine Gründe vor, die eine Zurückweisung gem. § 14 Abs.3 Satz 2 Milchquotenverordnung rechtfertigten; der Bescheid ist daher rechtswidrig. Das Gericht stellt fest, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums vom 25.06.2009 rechtswidrig war; das Angebot des Insolvenzverwalters zur Übertragung der Milchquote zum 01.07.2009 durfte nicht insoweit zurückgewiesen werden, wie es den Anteil über 90.000 kg betraf. Begründend führt das Gericht aus, dass Milchquoten Teil der Insolvenzmasse sind und grundsätzlich pfändbar sind, sodass der Insolvenzverwalter über sie verfügen und sie im Übertragungsstellenverfahren veräußern darf, sofern die Voraussetzungen des § 26 Milchquotenverordnung vorliegen. Die Gläubigerversammlung hatte die Einstellung des Betriebs beschlossen, sodass die Norm anwendbar war; bloßes Weitererzeugen durch den Schuldner mit vorhandenen Mitteln oder eine Freigabe der Erwerbstätigkeit verhindert die Verwertung nicht. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Berufung wird zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat.