OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 K 1676/10

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
2mal zitiert
9Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf ... EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand. 2 Der am ... geborene Antragsteller ist seit ... C4-Professor für ... an der beigeladenen Pädagogischen Hochschule. Unter dem 4.9.2010 beantragte er beim Wissenschaftsministerium, gemäß § 51 LBG seine Lebensarbeitszeit um ein Jahr bis Ende September 2011 hinauszuschieben. Zur Begründung gab er an, es gehe ihm um die Gewährleistung verlässlicher Studienmöglichkeiten für die Studierenden allgemein, insbesondere aber für diejenigen, die sich für ... als Grundlagenfach entschieden sowie diejenigen, die ... als Studienfach gewählt hätten. Staatsexamensarbeiten dürften nur von Professoren vergeben und begutachtet werden. Diese Möglichkeit aber entfiele, wenn sein Fach nach seinem Weggang nicht mehr besetzt würde. Er betreue gegenwärtig mehrere von ihm bereits vergebene Staatsexamensarbeiten. 3 Die beigeladene Pädagogische Hochschule nahm im Verfahren dahin Stellung, nach dem Ausscheiden des Antragstellers werde das Fach .../... aufgehoben, aber im Wege einer ausgeschriebenen Hochschuldozentur weiter betreut. Dies gelte auch für bereits begonnene Staatsexamensarbeiten. Neue Arbeiten würden nicht mehr ausgegeben, soweit von ihm Arbeiten vergeben worden seien, könne der Antragsteller diese zu Ende betreuen. 4 Mit Entscheidung vom 10.9.2010 lehnte das Wissenschaftsministerium des Begehren des Antragstellers ab, da es an einem dienstlichen Interesse fehle. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags habe die Beigeladene bei ihrer Strukturplanung entschieden, die frei werdende Professur nicht wieder zu besetzen, sondern diese zur Stärkung des Profils der Hochschule in einem anderen Bereich einzusetzen. Es handle sich um eine durch die Hochschulautonomie getragene und nicht zu beanstandende grundsätzliche Planungsentscheidung. Bei dieser sei neben der strukturellen Ausrichtung auch die aktuelle Haushalts- und Stellenplansituation berücksichtigt worden. Ein Verbleiben des Antragstellers im aktiven Dienst verzögere die weitere Umsetzung und liege nicht im dienstlichen Interesse der Beigeladenen. 5 Der Antragsteller erhob am 17.9.2007 Widerspruch gegen die Entscheidung des Wissenschaftsministeriums. Bereits am 13.9.2010 hat er den vorliegenden Eilantrag gestellt, mit dem er seine Gründe aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Ferner weist er darauf hin, im August eine Petition an den Landtag gerichtet zu haben, wonach dem Dienstherrn erlaubt werden solle, im Geiste der zum 1.1.2011 in Kraft tretenden Dienstrechtsreform und der in diesem Zusammenhang gestarteten „Offensive für freiwillige Weiterarbeit“ seiner Lebensarbeitszeit um ein Jahr zu verlängern. Die Gründe entsprächen inhaltlich denjenigen, die er im Rahmen des § 51 LBG vorgebracht habe. 6 Der Antragsgegner und die Beigeladene sind dem Begehren entgegengetreten und haben dies im wesentlichen mit ihrer Rechtsposition im Verwaltungsverfahren begründet. 7 Der Kammer liegen 2 Hefte Akten des Wissenschaftsministeriums sowie ein Heft der Beigeladenen vor. II. 8 Das sinngemäß auf eine vorläufige positive Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand gerichtete Begehren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Sicherungsanordnung) ist erfolglos. 9 Fraglich ist bereits, ob der Antragsteller entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zulässigerweise Rechtsschutz gegen die Ablehnungsentscheidung vom 10.9.2010 begehren kann. Für § 51 Satz 1 LBG in der bis zum 12.5.2005 geltenden Fassung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dies verneint (vgl. Urt. v. 8.11.1994 - 4 S 2641/94 -, juris; in diesem Sinn ebenfalls die Vorinstanz: VG Freiburg, Gerichtsbescheid v. 26.7.1994 - 2 K 496/94). § 51 Satz 1 LBG a.F. sah vor, dass der Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr hinaus mit Zustimmung des Beamten für eine bestimmte Frist hinausgeschoben werden konnte, wenn dringende dienstliche Rücksichten der Verwaltung im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erforderten. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs bestand diese Vorschrift ausschließlich im öffentlichen Interesse und war nicht auch dazu bestimmt, ein gleichgerichtetes Interesse des Beamten rechtlich zu schützen. Der Beamte hatte auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Darauf, ob an dieser Auslegung auch dann festzuhalten wäre, wenn dem Beamten für die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand, wie durch § 41 Abs. 2 BBG a.F. (jetzt: § 53 Abs. 1 BBG n.F.), ein Antragsrecht eingeräumt wäre, kam es für das Obergericht nicht an, weil § 51 LBG a.F. ein solches Antragsrecht nicht vorsah. 10 § 51 Satz 1 LBG in der seit 13.5.2005 geltenden Fassung sieht nunmehr zwar einen Antrag des Beamten vor. Gleichwohl könnte fraglich sein, ob damit eine subjektiv-rechtliche Rechtsposition des Beamten begründet werden sollte (verneinend: Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 51 LBG [Februar 2009], Rnrn. 3 und 12; andere Auffassung hinsichtlich gleichlautender Landesvorschriften: OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 17.9.2004, 2 B 11470/04 -; juris; VG Magdeburg, Beschl. v. 7.2.2008 - 5 B 18/08 -, juris; VG Wiesbaden, Beschl. v. 6.4.2006 - 8 G 255/06 -, juris). Die amtliche Gesetzesbegründung (LT-Drs. 13/3783, S. 18/19) spricht dagegen. Denn sie weist (nur) darauf hin, dass rahmenrechtliche Spielräume genutzt würden, um in der öffentlichen Personalverwaltung Einsparungen zu erzielen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Die Änderung solle das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand erleichtern. Künftig solle es nicht mehr Voraussetzung sein, dass dringende dienstliche Rücksichten die Fortführung der Dienstgeschäfte durch den Beamten erforderten. Vielmehr solle dies in voller Ausnutzung des rahmenrechtlichen Spielraums nach § 25 Abs. 2 Satz 1 BRRG bereits im dienstlichen Interesse möglich sein. Ein Anspruch des Beamten auf Fortsetzung des Beamtenverhältnisses werde damit nicht begründet (vgl. zum fehlenden Schutznormcharakter des § 41 Abs. 2 BBG trotz Antragsrechts auch Bay. VGH, Beschl. v. 8.2.1993 - 3 CE 93.204 -, juris). 11 Letztlich kann diese Frage unbeantwortet bleiben. Denn selbst wenn dem Antragsteller materiell eine subjektive Rechtsposition und folglich eine prozessuale Antragsbefugnis zukäme, so wäre sein Rechtsschutzbegehren jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn gemäß § 50 Abs. 1 LBG i.V.m. § 49 Abs. 4 Satz 1 LHG wird er, falls zuvor keine positive Entscheidung ergeht, zum Ende des Sommersemesters 2010 (30.9.2010) in den Ruhestand eintreten. Rechtliche Bedenken an der Vereinbarkeit dieser Gesetzeslage mit höherrangigem Recht sind nicht geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich. Mit der Festsetzung der Altersgrenze unterstellt der Gesetzgeber in hohem Maße generalisierend und pauschalierend durch unwiderlegliche Vermutung, dass der Angehörige einer bestimmten Beamtengruppe ohne Rücksicht auf seine individuelle Leistungsfähigkeit den dienstlichen Anforderungen nicht mehr genügt, die ihm in dem übertragenen abstrakten Funktionsamt abverlangt werden, und deshalb in den Ruhestand tritt (BVerwG, Urt. v. 25.1.2007 - 2 C 28/05 -, NVwZ 2007, 1192). Altersgrenzen werden nicht durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ausgeschlossen (vgl. zu Altersgrenzen für die Einstellung in eine Beamtenlaufbahn: BVerwG, Urt. v. 19.2.2009 - 2 C 18/07 - NVwZ 2009, 840; allgemein: Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 51 Rnr. 2 m.w.N.). 12 Der Antragsteller hat hingegen den ferner erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 295 ZPO). Die im Eilverfahren allein mögliche summarische Prüfung ergibt nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass das Begehren des Antragstellers sachlich gerechtfertigt wäre, ihn über den 30.9.2010 hinaus als Professor für ... mit der Dienstaufgabe der Pflege von Forschung und Lehre in diesem Fach (vgl. § 46 Abs. 1 LHG und Einweisungserlass vom 18.3.1998) an der beigeladenen Pädagogischen Hochschule weiter zu beschäftigen. 13 Nach § 51 Satz 1 LBG n.F. kann auf Antrag des Beamten die Stelle, die für seine Ernennung zuständig wäre, den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, um bis zu drei Jahre hinausschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt, jedoch nicht länger als bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres. Soweit, wie hier (vgl. § 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1a ErnG), der Ministerpräsident zuständig wäre, trifft die oberste Dienstbehörde - hier: gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 LBG, § 45 Abs. 1 LHG das Wissenschaftsministerium - die Entscheidung. Sehr wahrscheinlich zu Recht hat das Wissenschaftsministerium festgestellt, dass bereits kein dienstliches Interesse besteht, die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand um ein Jahr hinauszuschieben. Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen war daher folglich auch von vornherein kein Raum mehr für eine Ermessensentscheidung. 14 Das Merkmal des „dienstlichen Interesses“ bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Dazu gehört etwa die Aufrechterhaltung der Kontinuität in der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung von frei werdenden Stellen, das Interesse an einer bestimmten Altersstruktur sowie andere personalplanerische Belange. Das dienstliche Interesse wird maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen des Dienstherrn vorgeprägt, die - weil wiederum durch Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit geprägt - gerichtlich nur eingeschränkt dahin überprüfbar sind, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.3.2008 - 1 M 17/08 -, juris; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 17.9.2004, a.a.O.; VG Magdeburg, Beschl. v. 7.2.2008, a.a.O.; VG Wiesbaden, Beschl. v. 6.4.2006, a.a.O.). 15 Gemessen an diesen Vorgaben bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die durch das Wissenschaftsministerium erfolgte Verneinung des dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Ruhestandsbeginns. Maßgeblich durfte und musste die oberste Dienstbehörde dabei die auf § 7 LHG gegründete Entscheidung der Beigeladenen zur hochschulrechtlichen Struktur- und Entwicklungsplanung zugrundelegen. Denn der Antragsteller gehört zum hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personal der Beigeladenen, von ihr ist er auf eine eingerichtete Professur berufen worden, in deren Rahmen er seine Dienstaufgaben als Hochschullehrer zu erfüllen hat (vgl. §§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 Satz 1 LHG). Die Beigeladene hat ihre Entscheidung, die Professur nicht wieder zu besetzen, im gerichtlichen Verfahren noch einmal dahingehend erläutert bzw. vertieft, dass beabsichtigt sei, das Fach .../... als selbstständiges Studienfach für die Lehrämter nicht mehr anzubieten. Dem liege eine zwischen den Pädagogischen Hochschulen des Landes abgestimmte Optimierung der Studienstruktur zu Grunde, die von einem flächendeckenden Angebot aller kleinen Fächer an allen Pädagogischen Hochschulen des Landes abgehe. Die bisherige Professur des Antragstellers werde im Rahmen der Profilbildung der Hochschule bzw. der nachfrageorientierten Umschichtung von Personalressourcen anderweit zugeordnet. Anhaltspunkte dafür, dies stelle eine sachwidrige Erwägung dar, gibt es nicht. 16 Es ist schließlich auch nichts dafür erkennbar, nach dem Ausscheiden des Antragstellers sei keine kontinuierliche Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben mehr gewährleistet. Zu Recht hat die Beigeladene darauf hingewiesen, dass die maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften in §§ 3 Abs. 2 und 13 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen (GHPO I, vom 22.7.2003 [GBl. S. 432] in der derzeit gültigen, durch spätere Änderungen bewirkten Fassung) und der Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen (RPO I, vom 24.8.2003, GBl. 2003, 583) sowie in den auf dieser Grundlage erlassenen Prüfungsordnungen der Beigeladenen Prüfungstätigkeiten nicht nur Professoren zuweisen. Im Rahmen der maßgeblichen Vorschriften ist es somit zulässig und nicht zu beanstanden, wenn bei der Beigeladenen das Fach .../... ab 1.10.2010 zunächst durch eine Privatdozentin und außerplanmäßige Professorin sowie anschließend durch eine (demnächst ausgeschriebene) Hochschuldozentur vertreten wird. Im Übrigen ist schließlich zu beachten, dass der Antragsteller auch nach dem Eintritt in den Ruhestand laufende Staatsexamensarbeiten weiter betreuen kann und auch sonst nicht an der Abhaltung von Lehrveranstaltungen sowie an der Mitwirkung in Prüfungsverfahren gehindert ist (vgl. § 49 Abs. 4 Satz 4 LHG). 17 Eine Berücksichtigung und Gewichtung eigener Interessen des Antragstellers war vorliegend nicht erforderlich. Denn er hat - durchaus anerkennenswert und fürsorglich - letztlich nur „altruistische“ Gründe für eine Verlängerung seiner Lebensarbeitszeit ins Feld geführt. Eigene Nachteile durch einen Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand sieht er nicht. So hat er insbesondere in seinem Schreiben vom 4.2.2010 an den Rektor der Beigeladenen darauf hingewiesen, er habe ein Angebot des ..., künftig als ... ... ... ... ... tätig zu werden, ferner bestehe eine Einladung der Universität ... zu einer Gastprofessur und er habe zwei Buchprojekte. Soweit der Antragsteller auf die im Rahmen der künftigen Dienstrechtsreform anstehende Verlängerung der Lebensarbeitszeit abhebt, ist schließlich festzustellen, dass diese Regelungen (deren endgültiger Inhalt ohnehin noch nicht feststeht) frühestens zum 1.1.2011 in Kraft treten und nicht im Wege einer Vorwegnahme im Rahmen der derzeit noch gültigen Rechtslage umgesetzt werden können. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und folglich kein Risiko einer Kostentragung eingegangen ist, hat die Kammer ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig erklärt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG; da keine echte Vorwegnahme der Hauptsache vorliegt, ist der in der Hauptsache maßgebliche Auffangwert zu halbieren.