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Urteil

4 K 1627/08

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Rückforderungsanspruch nach § 5 Abs. 2 UVG richtet sich nach dem Wortlaut gegenüber dem Berechtigten (dem Kind) und nicht gegenüber der Kindesmutter. • Ein Verwaltungsbescheid, der eine Rückzahlungspflicht einer Elternteil kraft § 5 Abs. 2 UVG anordnet, ist rechtswidrig, wenn sich die Norm materiell nur an das Kind richtet. • Eine Rückforderung nach § 5 Abs. 2 UVG erfordert zudem regelmäßig zugleich die (teilweise) Aufhebung der Bewilligungsbescheide, andernfalls fehlt der wirksame Rechtsgrund für die Rückforderung. • § 5 Abs. 1 UVG kommt nur dann als Rechtsgrund für eine Rückforderung der Eltern in Betracht, wenn die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen (z.B. vorsätzlich falsche Angaben) vorliegen; bloße spätere Pfändung durch den Kindesvater reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Rückforderung von Unterhaltsvorschuss: §5 Abs.2 UVG richtet sich gegen das Kind, nicht gegen die Mutter • Ein Rückforderungsanspruch nach § 5 Abs. 2 UVG richtet sich nach dem Wortlaut gegenüber dem Berechtigten (dem Kind) und nicht gegenüber der Kindesmutter. • Ein Verwaltungsbescheid, der eine Rückzahlungspflicht einer Elternteil kraft § 5 Abs. 2 UVG anordnet, ist rechtswidrig, wenn sich die Norm materiell nur an das Kind richtet. • Eine Rückforderung nach § 5 Abs. 2 UVG erfordert zudem regelmäßig zugleich die (teilweise) Aufhebung der Bewilligungsbescheide, andernfalls fehlt der wirksame Rechtsgrund für die Rückforderung. • § 5 Abs. 1 UVG kommt nur dann als Rechtsgrund für eine Rückforderung der Eltern in Betracht, wenn die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen (z.B. vorsätzlich falsche Angaben) vorliegen; bloße spätere Pfändung durch den Kindesvater reicht nicht aus. Die Klägerin erhielt für ihre 2003 geborene Tochter Unterhaltsvorschussleistungen, die für verschiedene Monate 2007/2008 bewilligt wurden. Sie meldete dem Beklagten, dass der Kindesvater in diesem Zeitraum Unterhaltszahlungen leiste; in mehreren Monaten wurden Zahlungen durch Zwangsvollstreckung eingetrieben und auf ein Anwalts-Anderkonto gebucht. Der Beklagte forderte daraufhin per Bescheid vom 15.05.2008 von der Klägerin 484,92 EUR zurück mit der Begründung, nach §§ 2 Abs.3, 5 Abs.2 UVG seien die gepfändeten Unterhaltsleistungen anzurechnen. Die Klägerin widersprach und hielt die eingetriebenen Beträge für Differenzunterhalt, der nicht dem Beklagten übergegangen sei. Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch zurück. Das Gericht hat daraufhin die Klage der Klägerin geprüft und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig und begründet; Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter war möglich (§ 6 Abs.1 VwGO). • Wortlaut von § 5 Abs.2 UVG: Nach § 5 Abs.2 UVG ist der Berechtigte der Unterhaltsvorschussleistung (das Kind) zur Rückzahlung verpflichtet, nicht ein Elternteil oder gesetzlicher Vertreter; daher kann die Behörde nicht kraft dieser Norm die Mutter materiell-rechtlich zur Rückzahlung verpflichten. • Adressierung der Bescheide: Die angefochtenen Bescheide richteten sich materiell an die Klägerin als Rückzahlungspflichtige; dies widerspricht dem klaren Wortlaut des § 5 Abs.2 UVG und macht die Bescheide rechtswidrig. • Fehlende Aufhebung der Bewilligungsbescheide: Selbst wenn materiell die Voraussetzungen von § 5 Abs.2 in Betracht kämen, ist die Rückforderung zudem rechtswidrig, weil die Bewilligungsbescheide nicht (zumindest teilweise) aufgehoben wurden, um den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistungen zu beseitigen. • § 5 Abs.1 UVG nicht anwendbar: Ein Rückgriff auf § 5 Abs.1 UVG kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin weder vorsätzlich noch fahrlässig falsche Angaben gemacht hat und aufgrund der unregelmäßigen, erst nachträglich eingegangenen pfändungsweise geleisteten Zahlungen nichts vorwerfbar ist. • Ergebnis der Prüfung: Wegen der genannten rechtlichen Mängel war eine Rückforderung gegen die Mutter nicht rechtmäßig; es bedurfte keiner abschließenden Entscheidung, ob § 5 Abs.2 UVG überhaupt als Verwaltungsaktgrundlage dient oder nur einen materiellen Anspruch begründet. • Notwendigkeit einer Bevollmächtigten: Die Inanspruchnahme einer Rechtsanwältin im Widerspruchsverfahren war nach § 162 Abs.2 Satz2 VwGO notwendig angesichts der rechtlichen Schwierigkeit der Lage. Die Klage ist erfolgreich: Der Bescheid des Beklagten vom 15.05.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 24.07.2008 wurden aufgehoben. Die Rückforderung der 484,92 EUR gegenüber der Mutter war rechtswidrig, weil § 5 Abs.2 UVG nach seinem Wortlaut nur das Kind als Rückzahlungsverpflichteten erfasst und die Bescheide die Mutter materiell zur Rückzahlung verpflichteten. Außerdem lagen die Bewilligungsbescheide nicht (zumindest teilweise) im Umfang der Rückforderung aufzuheben, sodass der erforderliche Rechtsgrund fehlte. Die Gerichtskosten trägt der Beklagte; die Zuziehung einer Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.