Urteil
4 K 1627/08
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 15.05.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.07.2008 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung einer Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. 2 Mit Bescheid vom 28.03.2007 bewilligte der Beklagte auf Antrag vom 22.03.2007 für die am 13.04.2003 geborene Tochter der Klägerin (namens R. R. S.) Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ab dem 01.02.2007 bis auf Weiteres in Höhe von 127 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 20.06.2007 wurden diese Leistungen ab dem 01.07.2007 in Höhe von 125 EUR monatlich weiterbewilligt. 3 In einer Erklärung vom 27.12.2007 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie erhalte vom anderen Elternteil Unterhaltszahlungen in Höhe von 70 EUR monatlich. Ferner ergänzte sie diese Erklärung wie folgt: “Durch Gericht beantragt, wird aber nicht regelmäßig bezahlt“. Aus einem von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegten „Forderungskonto S./S., Registernummer: 07/0260, Stand: 06.02.2008“ ergibt sich, dass folgende Unterhaltszahlungen bei dem Kindesvater gepfändet wurden: 4 - am 08.08.2007: 71,-- EUR - am 05.09.2007: 224,-- EUR - am 16.11.2007: 71,-- EUR - am 10.12.2007: 64,92 EUR - am 03.01.2008: 71,-- EUR und - am 24.01.2008: 64,92 EUR 5 Mit Bescheid vom 15.05.2008 forderte der Beklagte (bei gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung) die gewährten Unterhaltsvorschussleistungen für die Zeit vom 01.08.2007 bis zum 31.08.2008 in Höhe von 484,92 EUR von der Klägerin zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die Klägerin habe beim Kindesvater in der Zeit vom 01.04.2007 bis zum 31.01.2008 Unterhaltsleistungen in Höhe insgesamt 566,84 EUR geltend gemacht. Davon sei ein Betrag von 484,92 EUR an die Unterhaltsvorschusskasse weiterzuleiten. Das folge aus den §§ 2 Abs. 3 und 5 Abs. 2 UVG. 6 Am 20.05.2008 erhob die Klägerin dagegen Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor: Bei den Leistungen, die sie vom Kindesvater erhalten habe, handle es sich nicht um Leistungen, die auf den Beklagten übergegangen seien, sondern um eine titulierte und im Wege der Vollstreckung erhaltene Zahlung der Differenz zwischen den Unterhaltsvorschussleistungen und dem gesetzlich geschuldeten Mindestunterhalt. Weitere Zahlungen über den Differenzunterhalt hinaus, die - anders als dieser Differenzunterhalt - dem Beklagten zustehen könnten, habe sie nicht erhalten. Deshalb sei die Rückforderung rechtswidrig. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2008, abgesandt am 28.07.2008, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus: Die vom Kindesvater geleisteten Unterhaltszahlungen stünden bereits nach § 7 UVG dem Beklagten zu. Des Weiteren gebiete § 2 Abs. 3 UVG eine Anrechnung dieser Leistungen auf den Unterhaltsvorschuss. Der Betrag von 484,92 EUR sei deshalb gemäß § 5 Abs. 2 UVG zu Recht von der Klägerin als Kindesmutter zurückgefordert worden. 8 Am 29.08.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren. Insbesondere trägt sie vor: Die im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Unterhaltsleistungen stünden nicht dem Beklagten zu, da es sich dabei um die Differenz zwischen den Unterhaltsvorschussleistungen und dem familienrechtlich geschuldeten Unterhaltsanspruch ihrer Tochter handle. Die Auffassung der Behörden führe dazu, dass es ihr unmöglich gemacht werde, den Kindesunterhalt zu 100 % in Anspruch zu nehmen. Wenn der Beklagte sich um die auf ihn übergegangenen Unterhaltsansprüche gegen den Kindesvater nicht kümmere, könne das nicht zu ihren Lasten gehen, die sie sich aktiv um Titulierung und Vollstreckung der Unterhaltsansprüche bemühe und auf die so erhaltenen Leistungen dringend angewiesen sei. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Bescheid des Beklagten vom 15.05.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.07.2008 aufzuheben; 11 die Zuziehung einer Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung trägt der Beklagte vor: § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG über die zwingende Anrechnung von vom Kindesvater geleistete Unterhaltszahlungen auf die Unterhaltsvorschussleistungen sei tatbestandlich erfüllt. Die geltend gemachten Beträge seien der Klägerin jeweils im Kalendermonat der Leistung zugeflossen. Dabei komme es - anders als in anderen Bereichen des Sozialleistungsrechts - nicht darauf, ob der (Unterhalts-)Bedarf anderweitig gedeckt sei. Dementsprechend seien auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 UVG für die Rückforderung der aufgrund der fehlenden Anrechnung zu viel geleisteten Unterhaltsvorschusszahlungen erfüllt. 15 Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten über das Verfahren wegen Leistungen nach dem UVG für die Tochter der Klägerin und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Freiburg (jew. 1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 16 Mit Beschluss vom 15.12.2009 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Entscheidungsgründe 17 Das Gericht konnte gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter verhandeln und entscheiden, obwohl für den Beklagten niemand in der mündlichen Verhandlung erschienen ist, da in der ordnungsgemäßen Ladung zur mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann. 18 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15.05.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.07.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). 19 Zwar liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch nach § 5 Abs. 2 UVG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG sehr wahrscheinlich vor. Doch bedarf das hier keiner weiteren Begründung und Vertiefung, weil die angefochtenen Bescheide aus anderen Gründen rechtswidrig sind. 20 § 5 Abs. 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes in den für den hier maßgeblich Zeitraum von August 2007 bis Januar 2008 maßgeblichen (unveränderten) Fassungen vom 17.07.2007 ( BGBl. I, S. 1446 ) und vom 21.12.2007 ( BGBl. I, 3194 ) - UVG - lautet: Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht vorgelegen, weil der Berechtigte nach Stellung des Antrages auf Unterhaltsleistung Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 3 (UVG) erzielt hat, das bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt worden ist, so hat der Berechtigte insoweit den geleisteten Betrag zurückzuzahlen. Diese Vorschrift, auf die allein die angefochtenen Bescheide gestützt sind, verpflichtet nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein den Berechtigten der Unterhaltsvorschussleistungen zur Rückzahlung. Das ist, wie der Wortlaut von § 1 Abs. 1 UVG zeigt, das Kind selbst und - in deutlichem Unterschied zu § 5 Abs. 1 UVG - nicht ein Elternteil oder der gesetzlicher Vertreter des Kindes ( siehe u. a. Bayer. VGH, Urteile vom 15.01.2008, FamRZ 2008, 1662 = JAmt 2008, 227, und vom 02.02.2001 - 12 B 99.1373 -; VG Ansbach, Beschluss vom 04.01.2006 - AN 14 K 05.00742 -; VG München, Urteil vom 25.11.2005 - M 6a K 04/993 -; Helmbrecht, UVG-Kommentar, 5. Aufl. 2004, § 1 RdNr. 4 m.w.N. und § 5 Überschrift zu RdNr. 11 ). 21 Nach dem angefochtenen Bescheid der Beklagten und insbesondere nach dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg ist aber nicht die Tochter der Klägerin, sondern ganz ausdrücklich die Klägerin persönlich nicht nur Bekanntgabeadressatin, das heißt, sie ist nicht nur formelle Adressatin dieser Bescheide, sondern sie ist nach dem in diesen Bescheiden klar zum Ausdruck kommenden Willen der Behörde auch Inhaltsadressatin, das heißt, sie ist diejenige, die materiell-rechtlich zur Rückzahlung verpflichtet werden soll. Daran lässt sowohl die Anrede als auch die Tenorierung und die Begründung des Bescheids des Beklagten vom 15.05.2008 keinen Zweifel. Dort wird klar unterschieden zwischen der Klägerin als der Rückzahlungsverpflichteten und dem Kind als dem Berechtigten. Ganz besonders deutlich kommt dies in der Begründung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.07.2008 zum Ausdruck, in dem ausgeführt wird, die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien nach § 5 Abs. 2 UVG von der Kindesmutter zurückzufordern. Eine solche Verpflichtung der Kindesmutter kann jedoch nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht auf § 5 Abs. 2 UVG gestützt werden. 22 Angesichts der im vorstehenden Absatz dargestellten Rechtslage bedarf es keiner weiteren Erörterung und Vertiefung, dass der auf § 5 Abs. 2 UVG gestützte Rückforderungsbescheid des Beklagten darüber hinaus höchstwahrscheinlich auch deshalb rechtswidrig ist, weil die Bewilligungsbescheide nicht (zumindest gleichzeitig) in dem Umfang der Rückforderung aufgehoben worden sind, um den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der bewilligten Leistung zu beseitigen ( vgl. hierzu Bayer. VGH, Urteil vom 02.02.2001, a.a.O.; Helmbrecht, a.a.O., § 5 RdNrn. 3 und 11 a. E. ). Ebenfalls kann es hier dahingestellt bleiben, ob § 5 Abs. 2 UVG überhaupt Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Rückforderungsbescheids (in Form eines Verwaltungsakts) sein kann ( so aber Helmbrecht, a.a.O., § 5 RdNr. 4; im Erg. ebenso - unausgesprochen - Bayer. VGH, Urteil vom 15.01.2008, VG München, Urteil vom 25.11.2005, jew. a.a.O., und VG Gera, Urteil vom 07.04.2003 - 6 K 983/00 -; ebenso die stdge. Rechtsprechung zu dem insoweit vergleichbaren § 5 Abs. 1 UVG, vgl. hierzu u. a. BVerwG, Urteil vom 23.11.1995, NJW 1996, 1911, und VG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.1998 - 8 K 1047/98 - ) oder ob § 5 Abs. 2 UVG lediglich einen materiellen Rückzahlungsanspruch begründet, der wie ein normaler Leistungsanspruch von der Behörde im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden muss ( wofür immerhin angeführt werden könnte, dass in § 5 UVG eine vergleichbare Regelung wie in § 50 Abs. 3 SGB X fehlt, obwohl § 5 Abs. 2 UVG als speziell geregelter öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch [siehe hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.1998, a.a.O.] ansonsten weitgehend dem Rückforderungsanspruch des § 50 SGB X entspricht ). 23 Die im angefochtenen Bescheid des Beklagten geforderte Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin kann auch nicht auf die (weder von dem Beklagten noch vom Regierungspräsidium Freiburg in Erwägung gezogene) Vorschrift des § 5 Abs. 1 UVG gestützt werden. Zwar verpflichtet diese Vorschrift - im Unterschied zu § 5 Abs. 2 UVG - (u. a.) auch die Klägerin als Elternteil, bei dem das leistungsberechtigte Kind lebt, und setzt sie als spezieller öffentlich-rechtlicher Schadensersatzanspruch ( vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 02.02.2001, VG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.1998, und VG Ansbach, Beschluss vom 04.01.2006, jew. a.a.O.; Helmbrecht, a.a.O., § 5 RdNrn. 3 f. m.w.N. ) nicht die (teilweise) Aufhebung der Bewilligungsbescheide voraus. Doch liegen die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 UVG hier nicht vor. Dass die Klägerin im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat, wird selbst von dem Beklagten nicht behauptet; das ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil, die Feststellung zu viel gezahlter Unterhaltsvorschussleistungen in dem hier maßgeblichen Zeitraum beruhte allein auf freiwilligen und aus Sicht der Klägerin unverzüglichen Mitteilungen der Klägerin selbst. Die Klägerin hat aber auch nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG gewusst oder fahrlässig nicht gewusst, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen nicht erfüllt waren. Das ergibt sich hier aus den Besonderheiten des vorliegenden Falls, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der Kindesvater zu keinem Zeitpunkt freiwillig und schon gar nicht regelmäßig Unterhaltsleistungen erbracht hat. Vielmehr wurden alle Zahlungen in dem hier maßgeblichen Zeitraum im Wege der Zwangsvollstreckung bewirkt. Selbst im Fall erfolgreicher Vollstreckungsmaßnahmen gingen die vollstreckten Beträge zunächst nicht sofort bei der Klägerin, sondern auf ein von ihrer Rechtsanwältin als Inkassobevollmächtigte geführtes Anderkonto ein. Ferner erfolgten die Eingänge zu unregelmäßigen Zeitpunkten im Laufe des jeweiligen Kalendermonats, in dem die Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt wurden, und in all den Monaten, in denen überhaupt Eingänge zu verzeichnen waren, nämlich (lediglich) in den Monaten August, September, November und Dezember 2007 sowie Januar 2008, jeweils (zum Teil deutlich) erst nach dem Erhalt der Unterhaltsvorschusszahlungen. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin in manchen Monaten bis zu deren Ende nicht gewusst hat und gar nicht wissen konnte, ob in diesem Monat überhaupt Unterhaltszahlungen des Kindesvaters eingegangen sind. Bei dieser besonderen Sachlage kann der Klägerin kein Schuldvorwurf im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG gemacht werden, zumal sie von ihrer Rechtsanwältin, wie die schriftlichen Eingaben im Laufe des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens zeigen und wie auch die mündliche Verhandlung gezeigt hat, dahingehend (falsch) beraten wurde, dass die beim Kindesvater gepfändeten Unterhaltszahlungen als sogenannter Differenzunterhalt nicht der Anrechnungspflicht nach § 2 Abs. 3 UVG unterlägen. 24 Danach scheidet für den Beklagten ein Rückgriff auf § 5 Abs. 1 UVG aus. Es bedarf deshalb hier keiner abschließenden Entscheidung, ob und inwieweit § 5 Abs. 1 UVG für Fälle der Anrechnung von Zahlungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVG überhaupt neben § 5 Abs. 2 UVG Anwendung finden kann oder ob § 5 Abs. 2 UVG insoweit eine den § 5 Abs. 1 UVG verdrängende lex specialis ist ( so wohl VG Ansbach, Beschluss vom 04.01.2006, a.a.O., in dem nach Verneinung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 UVG keine weitere Prüfung anhand von § 5 Abs. 1 UVG erfolgt; a. A. offenbar, soweit dies aus der äußerst knappen Begründung geschlossen werden kann, Bayer. VGH, Beschluss vom 27.02.2006 - 12 C 05.449 - ). Für die Annahme, dass in Fällen des § 5 Abs. 2 UVG zumindest praktisch kein Raum mehr ist für die Anwendung von § 5 Abs. 1 UVG könnte immerhin der Wortlaut von § 5 Abs. 1 UVG sprechen. Danach hängt der Ersatzanspruch des § 5 Abs. 1 UVG generell, insbesondere aber zusätzlich im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG, davon ab, dass „die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung (…) nicht vorgelegen haben bzw. (so § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG) nicht erfüllt waren“. Das dürfte dafür sprechen, dass § 5 Abs. 1 UVG insbesondere im Anwendungsbereich von § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG in Fällen von Zahlungseingängen im Sinne des § 2 Abs. 3 UVG voraussetzt, dass die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistung erst nach oder zumindest zeitgleich mit dem Eingang von Zahlungen nach § 2 Abs. 3 UVG erfolgt, was praktisch häufig nicht der Fall oder zumindest regelmäßig schwer nachzuweisen sein wird. Auch ergibt es von Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Abs. 3 UVG her keinen erkennbaren Sinn, hinsichtlich einer Ersatzpflicht zwischen den Fällen zu differenzieren, in denen die Zahlung im Sinne von § 2 Abs. 3 UVG vor (oder gleichzeitig mit) der Zahlung der Unterhaltsvorschussleistung beim Berechtigten eingeht oder in denen das nachträglich der Fall ist. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden aufgrund entsprechender Anwendung von § 188 Satz 2 VwGO in Verfahren dieser Art nicht erhoben. 26 Die Zuziehung einer Bevollmächtigten im Verfahren der Klägerin über ihren Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 15.05.2008 war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig. Ein verständiger Bürger in der individuellen Lage der rechtsunkundigen Klägerin durfte im Hinblick auf die Schwierigkeiten der rechtlichen Beurteilung der Erfolgsaussichten ihres Widerspruchs vernünftigerweise die Hilfe eines Rechtsanwalts / einer Rechtsanwältin in diesem Verfahren in Anspruch nehmen. 27 Ein Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, ist nicht erkennbar. 28 Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. Gründe 17 Das Gericht konnte gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter verhandeln und entscheiden, obwohl für den Beklagten niemand in der mündlichen Verhandlung erschienen ist, da in der ordnungsgemäßen Ladung zur mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann. 18 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15.05.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.07.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). 19 Zwar liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch nach § 5 Abs. 2 UVG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG sehr wahrscheinlich vor. Doch bedarf das hier keiner weiteren Begründung und Vertiefung, weil die angefochtenen Bescheide aus anderen Gründen rechtswidrig sind. 20 § 5 Abs. 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes in den für den hier maßgeblich Zeitraum von August 2007 bis Januar 2008 maßgeblichen (unveränderten) Fassungen vom 17.07.2007 ( BGBl. I, S. 1446 ) und vom 21.12.2007 ( BGBl. I, 3194 ) - UVG - lautet: Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht vorgelegen, weil der Berechtigte nach Stellung des Antrages auf Unterhaltsleistung Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 3 (UVG) erzielt hat, das bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt worden ist, so hat der Berechtigte insoweit den geleisteten Betrag zurückzuzahlen. Diese Vorschrift, auf die allein die angefochtenen Bescheide gestützt sind, verpflichtet nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein den Berechtigten der Unterhaltsvorschussleistungen zur Rückzahlung. Das ist, wie der Wortlaut von § 1 Abs. 1 UVG zeigt, das Kind selbst und - in deutlichem Unterschied zu § 5 Abs. 1 UVG - nicht ein Elternteil oder der gesetzlicher Vertreter des Kindes ( siehe u. a. Bayer. VGH, Urteile vom 15.01.2008, FamRZ 2008, 1662 = JAmt 2008, 227, und vom 02.02.2001 - 12 B 99.1373 -; VG Ansbach, Beschluss vom 04.01.2006 - AN 14 K 05.00742 -; VG München, Urteil vom 25.11.2005 - M 6a K 04/993 -; Helmbrecht, UVG-Kommentar, 5. Aufl. 2004, § 1 RdNr. 4 m.w.N. und § 5 Überschrift zu RdNr. 11 ). 21 Nach dem angefochtenen Bescheid der Beklagten und insbesondere nach dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg ist aber nicht die Tochter der Klägerin, sondern ganz ausdrücklich die Klägerin persönlich nicht nur Bekanntgabeadressatin, das heißt, sie ist nicht nur formelle Adressatin dieser Bescheide, sondern sie ist nach dem in diesen Bescheiden klar zum Ausdruck kommenden Willen der Behörde auch Inhaltsadressatin, das heißt, sie ist diejenige, die materiell-rechtlich zur Rückzahlung verpflichtet werden soll. Daran lässt sowohl die Anrede als auch die Tenorierung und die Begründung des Bescheids des Beklagten vom 15.05.2008 keinen Zweifel. Dort wird klar unterschieden zwischen der Klägerin als der Rückzahlungsverpflichteten und dem Kind als dem Berechtigten. Ganz besonders deutlich kommt dies in der Begründung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.07.2008 zum Ausdruck, in dem ausgeführt wird, die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien nach § 5 Abs. 2 UVG von der Kindesmutter zurückzufordern. Eine solche Verpflichtung der Kindesmutter kann jedoch nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht auf § 5 Abs. 2 UVG gestützt werden. 22 Angesichts der im vorstehenden Absatz dargestellten Rechtslage bedarf es keiner weiteren Erörterung und Vertiefung, dass der auf § 5 Abs. 2 UVG gestützte Rückforderungsbescheid des Beklagten darüber hinaus höchstwahrscheinlich auch deshalb rechtswidrig ist, weil die Bewilligungsbescheide nicht (zumindest gleichzeitig) in dem Umfang der Rückforderung aufgehoben worden sind, um den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der bewilligten Leistung zu beseitigen ( vgl. hierzu Bayer. VGH, Urteil vom 02.02.2001, a.a.O.; Helmbrecht, a.a.O., § 5 RdNrn. 3 und 11 a. E. ). Ebenfalls kann es hier dahingestellt bleiben, ob § 5 Abs. 2 UVG überhaupt Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Rückforderungsbescheids (in Form eines Verwaltungsakts) sein kann ( so aber Helmbrecht, a.a.O., § 5 RdNr. 4; im Erg. ebenso - unausgesprochen - Bayer. VGH, Urteil vom 15.01.2008, VG München, Urteil vom 25.11.2005, jew. a.a.O., und VG Gera, Urteil vom 07.04.2003 - 6 K 983/00 -; ebenso die stdge. Rechtsprechung zu dem insoweit vergleichbaren § 5 Abs. 1 UVG, vgl. hierzu u. a. BVerwG, Urteil vom 23.11.1995, NJW 1996, 1911, und VG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.1998 - 8 K 1047/98 - ) oder ob § 5 Abs. 2 UVG lediglich einen materiellen Rückzahlungsanspruch begründet, der wie ein normaler Leistungsanspruch von der Behörde im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden muss ( wofür immerhin angeführt werden könnte, dass in § 5 UVG eine vergleichbare Regelung wie in § 50 Abs. 3 SGB X fehlt, obwohl § 5 Abs. 2 UVG als speziell geregelter öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch [siehe hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.1998, a.a.O.] ansonsten weitgehend dem Rückforderungsanspruch des § 50 SGB X entspricht ). 23 Die im angefochtenen Bescheid des Beklagten geforderte Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin kann auch nicht auf die (weder von dem Beklagten noch vom Regierungspräsidium Freiburg in Erwägung gezogene) Vorschrift des § 5 Abs. 1 UVG gestützt werden. Zwar verpflichtet diese Vorschrift - im Unterschied zu § 5 Abs. 2 UVG - (u. a.) auch die Klägerin als Elternteil, bei dem das leistungsberechtigte Kind lebt, und setzt sie als spezieller öffentlich-rechtlicher Schadensersatzanspruch ( vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 02.02.2001, VG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.1998, und VG Ansbach, Beschluss vom 04.01.2006, jew. a.a.O.; Helmbrecht, a.a.O., § 5 RdNrn. 3 f. m.w.N. ) nicht die (teilweise) Aufhebung der Bewilligungsbescheide voraus. Doch liegen die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 UVG hier nicht vor. Dass die Klägerin im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat, wird selbst von dem Beklagten nicht behauptet; das ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil, die Feststellung zu viel gezahlter Unterhaltsvorschussleistungen in dem hier maßgeblichen Zeitraum beruhte allein auf freiwilligen und aus Sicht der Klägerin unverzüglichen Mitteilungen der Klägerin selbst. Die Klägerin hat aber auch nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG gewusst oder fahrlässig nicht gewusst, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen nicht erfüllt waren. Das ergibt sich hier aus den Besonderheiten des vorliegenden Falls, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der Kindesvater zu keinem Zeitpunkt freiwillig und schon gar nicht regelmäßig Unterhaltsleistungen erbracht hat. Vielmehr wurden alle Zahlungen in dem hier maßgeblichen Zeitraum im Wege der Zwangsvollstreckung bewirkt. Selbst im Fall erfolgreicher Vollstreckungsmaßnahmen gingen die vollstreckten Beträge zunächst nicht sofort bei der Klägerin, sondern auf ein von ihrer Rechtsanwältin als Inkassobevollmächtigte geführtes Anderkonto ein. Ferner erfolgten die Eingänge zu unregelmäßigen Zeitpunkten im Laufe des jeweiligen Kalendermonats, in dem die Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt wurden, und in all den Monaten, in denen überhaupt Eingänge zu verzeichnen waren, nämlich (lediglich) in den Monaten August, September, November und Dezember 2007 sowie Januar 2008, jeweils (zum Teil deutlich) erst nach dem Erhalt der Unterhaltsvorschusszahlungen. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin in manchen Monaten bis zu deren Ende nicht gewusst hat und gar nicht wissen konnte, ob in diesem Monat überhaupt Unterhaltszahlungen des Kindesvaters eingegangen sind. Bei dieser besonderen Sachlage kann der Klägerin kein Schuldvorwurf im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG gemacht werden, zumal sie von ihrer Rechtsanwältin, wie die schriftlichen Eingaben im Laufe des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens zeigen und wie auch die mündliche Verhandlung gezeigt hat, dahingehend (falsch) beraten wurde, dass die beim Kindesvater gepfändeten Unterhaltszahlungen als sogenannter Differenzunterhalt nicht der Anrechnungspflicht nach § 2 Abs. 3 UVG unterlägen. 24 Danach scheidet für den Beklagten ein Rückgriff auf § 5 Abs. 1 UVG aus. Es bedarf deshalb hier keiner abschließenden Entscheidung, ob und inwieweit § 5 Abs. 1 UVG für Fälle der Anrechnung von Zahlungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVG überhaupt neben § 5 Abs. 2 UVG Anwendung finden kann oder ob § 5 Abs. 2 UVG insoweit eine den § 5 Abs. 1 UVG verdrängende lex specialis ist ( so wohl VG Ansbach, Beschluss vom 04.01.2006, a.a.O., in dem nach Verneinung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 UVG keine weitere Prüfung anhand von § 5 Abs. 1 UVG erfolgt; a. A. offenbar, soweit dies aus der äußerst knappen Begründung geschlossen werden kann, Bayer. VGH, Beschluss vom 27.02.2006 - 12 C 05.449 - ). Für die Annahme, dass in Fällen des § 5 Abs. 2 UVG zumindest praktisch kein Raum mehr ist für die Anwendung von § 5 Abs. 1 UVG könnte immerhin der Wortlaut von § 5 Abs. 1 UVG sprechen. Danach hängt der Ersatzanspruch des § 5 Abs. 1 UVG generell, insbesondere aber zusätzlich im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG, davon ab, dass „die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung (…) nicht vorgelegen haben bzw. (so § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG) nicht erfüllt waren“. Das dürfte dafür sprechen, dass § 5 Abs. 1 UVG insbesondere im Anwendungsbereich von § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG in Fällen von Zahlungseingängen im Sinne des § 2 Abs. 3 UVG voraussetzt, dass die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistung erst nach oder zumindest zeitgleich mit dem Eingang von Zahlungen nach § 2 Abs. 3 UVG erfolgt, was praktisch häufig nicht der Fall oder zumindest regelmäßig schwer nachzuweisen sein wird. Auch ergibt es von Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Abs. 3 UVG her keinen erkennbaren Sinn, hinsichtlich einer Ersatzpflicht zwischen den Fällen zu differenzieren, in denen die Zahlung im Sinne von § 2 Abs. 3 UVG vor (oder gleichzeitig mit) der Zahlung der Unterhaltsvorschussleistung beim Berechtigten eingeht oder in denen das nachträglich der Fall ist. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden aufgrund entsprechender Anwendung von § 188 Satz 2 VwGO in Verfahren dieser Art nicht erhoben. 26 Die Zuziehung einer Bevollmächtigten im Verfahren der Klägerin über ihren Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 15.05.2008 war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig. Ein verständiger Bürger in der individuellen Lage der rechtsunkundigen Klägerin durfte im Hinblick auf die Schwierigkeiten der rechtlichen Beurteilung der Erfolgsaussichten ihres Widerspruchs vernünftigerweise die Hilfe eines Rechtsanwalts / einer Rechtsanwältin in diesem Verfahren in Anspruch nehmen. 27 Ein Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, ist nicht erkennbar. 28 Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.