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Urteil

4 K 817/08

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Befristungsentscheidung nach § 11 Abs.1 S.3 AufenthG ist unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Schutzwirkungen aus Art.6 GG und Art.8 EMRK zu treffen; die lebenspraktisch gelebte familiäre Gemeinschaft des Ausländers ist mit dem gebotenen Gewicht zu würdigen. • Ist der Ausländer Vater eines deutschen Kindes und lebt in gelebter familiärer Gemeinschaft, kann dies die erforderliche Dauer der Sperrwirkung verkürzen; dies begründet aber nicht ohne weiteres einen Anspruch auf sofortige Befristung ohne Ausreise. • Die Ermessensentscheidung einer Behörde über die Befristung ist rechtswidrig, wenn sie die Belange des Kindes und der familiären Gemeinschaft nicht hinreichend berücksichtigt; in solchen Fällen ist die Behörde zur erneuten Entscheidung zu verpflichten.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei Befristung einer Ausweisung wegen unzureichender Berücksichtigung von Art.6 GG und Art.8 EMRK • Eine Befristungsentscheidung nach § 11 Abs.1 S.3 AufenthG ist unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Schutzwirkungen aus Art.6 GG und Art.8 EMRK zu treffen; die lebenspraktisch gelebte familiäre Gemeinschaft des Ausländers ist mit dem gebotenen Gewicht zu würdigen. • Ist der Ausländer Vater eines deutschen Kindes und lebt in gelebter familiärer Gemeinschaft, kann dies die erforderliche Dauer der Sperrwirkung verkürzen; dies begründet aber nicht ohne weiteres einen Anspruch auf sofortige Befristung ohne Ausreise. • Die Ermessensentscheidung einer Behörde über die Befristung ist rechtswidrig, wenn sie die Belange des Kindes und der familiären Gemeinschaft nicht hinreichend berücksichtigt; in solchen Fällen ist die Behörde zur erneuten Entscheidung zu verpflichten. Der Kläger ist einseitig ausgewiesen worden durch Ausweisungsverfügung vom 02.03.1995; diese Verfügung wurde bereits 1998 auf zehn Jahre befristet. Der Kläger lebt seit 2005 in Baden-Württemberg in einer familären Lebensgemeinschaft mit der deutschen Mutter seines 2005 geborenen Sohnes; er übt mit ihr das Sorgerecht aus. Nach mehreren früheren Verurteilungen (u. a. Freiheitsstrafe 7 Jahre 1995) stellte der Kläger 2006/2007 Anträge auf weitere Befristung der Ausweisungsfolgen. Die Beigeladene erteilte ein Einvernehmen, die Behörde befristete die Wirkungen der Ausweisung mit Bescheid vom 17.08.2007 auf fünf Jahre ab Ausreise; der Kläger widersprach erfolglos. Er rügte, seine familiären Bindungen und die Schutzwirkung aus Art.6 GG und Art.8 EMRK seien nicht hinreichend berücksichtigt worden und erhob Klage. Das Gericht hat geprüft, ob die Behörde bei der Fristbemessung das Kindeswohl und die familiäre Situation ausreichend gewürdigt hat. • Klage und Zulässigkeit: Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben; die Rechtskraft der früheren Befristungsentscheidung der Beigeladenen bindet die beklagte örtliche Ausländerbehörde nicht. Eine veränderte Sachlage (neue familiäre Lebensgemeinschaft) rechtfertigt eine neuerliche Bewertung. • Rechtsrahmen: Rechtsgrundlage ist § 11 Abs.1 S.3 und S.4 AufenthG; die Dauer der Sperrwirkung ist vom Zeitpunkt der Ausreise zu berechnen. Bei der Ermessensausübung sind die ausländerrechtlichen Ziele und die Schutzwirkungen aus Art.6 GG und Art.8 EMRK gegeneinander abzuwägen. • Maßgeblicher Prüfungsmaßstab: Die Behörde hat pflichtgemäßiges Ermessen auszuüben und bei der Prognose zu berücksichtigen, wann der spezial- und/oder generalpräventive Ausweisungszweck voraussichtlich erreicht wird; dabei sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu gewichten. • Fehler der Behörde: Die Beklagte und die Beigeladene haben das Gewicht der grundrechtlich geschützten familiären Beziehungen – insbesondere das Recht des deutschen Kindes auf Umgang und das Kindeswohl – verkannt und nicht ausreichend in die Fristbemessung eingestellt; dies ist ein Ermessensfehler, der die Entscheidung rechtswidrig macht. • Kein Anspruch auf sofortige Befristung ohne Ausreise: Trotz der erheblichen Schutzwirkungen verdrängen diese nicht von vornherein das öffentliche Interesse an der Entfernung; eine Ermessensreduzierung auf Null (sofortige Befristung ohne Ausreiseverpflichtung) kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht und ist hier nicht gegeben. § 11 Abs.1 S.4 AufenthG sieht vor, dass die Frist erst mit der Ausreise zu laufen beginnt; § 25 Abs.5 AufenthG bleibt als Lösung bei Ausreisehindernissen relevant. • Weitere Erwägungen: Die früheren schweren Straftaten des Klägers und spätere Verurteilungen sowie der general- und spezialpräventive Zweck der Ausweisung sind im Abwägungsprozess zu berücksichtigen. Neue Anklagen führen in diesem Verfahren nicht automatisch zu einer anderen Bewertung, solange keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. • Anweisung an die Behörde: Wegen des Ermessensfehlers ist der angefochtene Bescheid aufzuheben; die Beklagte ist verpflichtet, den Befristungsantrag unter Beachtung der dargelegten rechtlichen Anforderungen neu zu entscheiden und dabei insbesondere die Auswirkungen auf das Kindeswohl, die praktische Durchsetzbarkeit der Ausreise sowie ggf. die Möglichkeit eines humanitären Aufenthaltstitels (§25 Abs.5 AufenthG) zu prüfen. Der Senat hebt den Bescheid der Beklagten vom 17.08.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.03.2008 auf. Die Beklagte ist verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung der Beigeladenen vom 02.03.1995 erneut zu entscheiden und dabei die Schutzwirkungen aus Art.6 GG und Art.8 EMRK sowie das Kindeswohl und die konkret gelebte familiäre Gemeinschaft angemessen zu gewichten. Soweit der Kläger eine sofortige Befristung ohne vorherige Ausreise begehrt, wird die Klage abgewiesen; ein Anspruch auf Ermessensreduzierung auf Null besteht nicht. Die Parteien tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst. Die Entscheidung stellt damit fest, dass die bisherige Fristsetzung ermessensfehlerhaft war und eine erneute, am Kindeswohl und an der Verhältnismäßigkeit ausgerichtete Entscheidung erforderlich ist.