Urteil
3 K 2399/08
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Tatbestand 1 Der 1968 geborene Kläger Ziff. 1 und die 1969 geborene Klägerin Ziff. 2 sind Eheleute türkischer Staatsangehörigkeit und halten sich seit 1991 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Nachdem sie am 16.12.1997 durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatten, verloren sie am 22.12.1997 die türkische Staatsangehörigkeit. Auf ihren am 22.04.1999 gestellten Wiedereinbürgerungsantrag erlangten sie am 09.08.2000 die türkische Staatsbürgerschaft zurück. Dadurch verloren sie gem. § 25 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit wieder. In der Folgezeit waren sie zunächst nicht im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen. Erst am 28.04.2006 wurde ihnen gem. § 38 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 5 AufenthG eine für zwei Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Am 08.04.2008 wurde die Aufenthaltserlaubnis verlängert. Die Aufenthaltserlaubnis des Klägers Ziff. 1 ist gültig bis 27.08.2011, die der Klägerin Ziff. 2 bis 27.04.2011. 2 Unter dem 25.04.2008 beantragten die Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 9 Abs. 2 AufenthG. Mit Bescheid vom 21.07.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sei Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, dass der Betroffene bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt habe. Dies sei hier nicht der Fall. Auch nach § 9 Abs. 2 AufenthG könne keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, da die Kläger nicht ununterbrochen seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seien. Auch seien assoziationsberechtigte türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige hinsichtlich des ununterbrochenen Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nicht besser gestellt als andere Ausländer. Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs trugen die Kläger vor, die Zeiten, in denen sie über ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG Türkei (ARB 1/80) verfügt hätten, müssten als Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts hinzugerechnet werden. Die Aufenthaltserlaubnis für die Anerkennung des Aufenthaltsrechtes nach ARB 1/80 habe nur deklaratorischen Charakter. Daher seien die Kläger seit mehr als 8 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. 3 Mit Bescheid vom 28.10.2008 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch zurück und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtene Entscheidung. 4 Die Kläger haben am 26.11.2008 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt und zur Begründung auf den Entwurf einer Klage verwiesen. Nachdem die Kammer mit Beschluss vom 18.08.2009, den Klägern am 31.08.2009 zugestellt, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Kläger bewilligt hat, haben die Kläger am 03.09.2009 Klage erhoben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung führen sie aus, sie hielten sich seit 01.09.1991 rechtmäßig in Deutschland auf. Der Kläger Ziff. 1 sei seit 1991 bei der Firma ... und ... ... in ... mit einer kurzen Unterbrechung, während der er bei einer anderen Firma gearbeitet habe, beruflich tätig. Als sie die türkische Staatsangehörigkeit wieder erlangt hätten, sei aufgrund der zum 01.01.2000 geänderten Rechtslage der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten. Sie hätten weder die neue Rechtslage noch die dadurch entstandenen Konsequenzen gekannt. Als die Beklagte im Jahr 2006 Kenntnis von der türkischen Staatsangehörigkeit erlangt habe, hätten sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Die Zeiten der sich aus dem Assoziationsratsbeschluss ergebenden Aufenthaltsrechte seien anzuerkennen. Da sie nichts von dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gewusst hätten, hätten sie auch nicht früher einen Antrag nach § 38 AufenthG gestellt und auch keine Arbeitsgenehmigung beantragt. Das Aufenthaltsrecht aus dem Assoziationsratsbeschluss gehe nur dann wieder verloren, wenn die Berechtigten Deutschland für einen nicht unerheblichen Zeitraum verließen. Entscheidend für die Anwendbarkeit des ARB 1/80 sei die kontinuierlich gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt. Diese bestehe bei vorübergehender Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit fort. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der Arbeitsgenehmigung gehabt. Es liefe daher auf einen reinen Formalismus hinaus, würde man hier einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom Vorliegen einer Arbeitsgenehmigung abhängig machen. 5 Die Kläger beantragen, 6 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28.10.2008 zu verpflichten, ihnen eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung führt sie ergänzend aus, § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG verlange neben der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes außerdem, dass das Recht auch in Form einer Aufenthaltserlaubnis nachgewiesen sei. Die Verpflichtung ergebe sich für die Kläger auch aus § 4 Abs. 5 AufenthG. Der Aufenthaltstitel, den die Kläger vor ihrer 1997 erfolgten Einbürgerung innegehabt hätten, sei mit der Einbürgerung gegenstandslos geworden. Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seien die sich bis dahin aus Art. 6, 7 ARB 1/80 ergebenden Rechte erloschen. Da sie nicht mehr Ausländer gewesen seien, sei auf sie das Ausländerrecht und damit auch der ARB 1/80 nicht mehr anwendbar gewesen. Dies würde auch gelten, sofern sie die türkische Staatsangehörigkeit neben der deutschen behalten hätten. Auch die Arbeitsgenehmigung, welche vom Bestehen eines Aufenthaltstitels abhängig sei, sei mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband erloschen. Nach dem Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit habe mangels Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zunächst keine ordnungsgemäße Beschäftigung vorgelegen. Dies habe sich erst ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im April 2006 geändert. Dass die Kläger von dem automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach (Wieder)Annahme der türkischen Staatsangehörigkeit nichts gewusst hätten, werde angesichts der damals breiten Diskussion in den Medien stark bezweifelt. Zum anderen ergebe sich aus der damals erfolgten Belehrung im Einbürgerungsverfahren, dass ihnen im Falle des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit bewusst gewesen sein müsste, dass sich hieraus negative Folgen - in Form des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit - für sie ergeben könnten. 10 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Freiburg vor. Entscheidungsgründe 11 Die Kammer kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 12 Die Klage ist zulässig. Nachdem den Klägern mit dem ihnen am 31.08.2009 zugestellten Beschluss Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten bewilligt worden war, haben sie am 03.09.2009 und damit innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig Klage erhoben. Auch liegt ein Wiedereinsetzungsgrund vor, da sie wegen Mittellosigkeit zunächst gehindert waren, Klage zu erheben, bevor über ihren Prozesskostenhilfeantrag entschieden wurde. Es ist daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Klagefrist zu gewähren. 13 Die Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.07.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28.10.2008 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 14 Den Klägern steht kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Danach ist einem ehemaligen Deutschen eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit 5 Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Diese Voraussetzungen liegen bei den Klägern nicht vor, da sie zum Zeitpunkt des durch Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit eingetretenen Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. § 25 StAG) noch nicht einmal drei Jahre lang als Deutsche ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten. 15 Ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis folgt auch nicht aus § 9 Abs. 2 AufenthG. Denn es fehlt an der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wonach der Ausländer seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein muss. Zwar stehen - wie die Kammer bereits im Beschluss vom 18.08.2009 ausgeführt hat - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 4.02 -, BVerwGE 118, 166, Urt. v. 22.01.2002 - 1 C 6.01 -, BVerwGE 115, 352 und Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 14.97 -, NVwZ 1999, 306 = InfAuslR 1999, 69) dem ununterbrochenen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis diejenigen Zeiten gleich, in denen der Ausländer zwar keinen Aufenthaltstitel besessen, aber nach der vom Gericht inzident vorzunehmenden Prüfung einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gehabt hat. Der Verpflichtung zur nachträglichen Erteilung einer befristeten Erlaubnis für die Vergangenheit bedarf es nicht, weil dies auf eine reine Förmlichkeit hinausliefe. Den Klägern stand aber nach Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Dezember 1997 bis zum 27.04.2006, als sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragten, kein Aufenthaltsrecht oder Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Zwar lagen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen § 38 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wohl vor. Die Kläger haben aber den nach §§ 38 Abs. 1 Satz 2, 81 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst am 27.04.2006 gestellt, so dass für die Zeit davor kein Anspruch auf (nachträgliche) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht. Ein Aufenthaltsrecht aus § 38 AufenthG kann aber nur unter der Bedingung hergeleitet werden, dass ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt wurde (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Entsprechendes gilt für die Zeit vor dem 01.01.2005. Zwar kam die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AuslG in Betracht. Auch insoweit fehlte es aber am erforderlichen Antrag (vgl. §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 AuslG). 16 Den Klägern stand auch weder für die Zeit nach Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Dezember 1997 noch für die Zeit nach dem durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit eingetretenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im August 2000 eine - antragsunabhängige - Rechtsposition aus Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im April 2006 zu. Zunächst sind durch den Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit am 22.12.1997 die sich möglicherweise aus dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 ergebenden Rechte der Kläger erloschen (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 22.02.2007 - 1 K 1889/06 -, DVBl 2008, 135; VG Aachen, Beschl. v. 28.08.2006 - 6 L 328/06 -, <juris>; VG Würzburg, Urt. v. 15.10.2008 - W 6 K 07.1028 -, <juris>; a.A. Bayerisches Staatsministerium des Innern, vgl. dessen von den Klägern vorgelegtes Schreiben v. 20.04.2005, IA2/2080.10-178; a.A. auch Marx, Folgen des einbürgerungsrechtlichen Rücknahmebescheids für Dritte und für die erworbene assoziationsrechtliche Rechtsstellung - Teil 2 -, InfAuslR 2009, 357, 361 ff.). So wie das Entstehen der Rechte aus dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 davon abhängig ist, dass der Arbeitnehmer die türkische Staatsangehörigkeit bzw. im Falle des Art. 7 ARB 1/80 der Familienangehörige zumindest eine ausländische, nicht notwendigerweise die türkische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. Armbruster, HTK-AuslR/ ARB 1/80/ Allgemeines/2009 Nr. 2), ist auch der Fortbestand dieser Rechte nur unter dieser Voraussetzung denkbar. Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bedarf der Betreffende weder eines Beschäftigungs- noch eines davon abhängigen Aufenthaltsrechts nach dem Assoziationsratsbeschluss. Wegen des Erwerbs des Inländerstatus und des Verlusts der türkischen Staatsangehörigkeit kann er für seinen Aufenthalt in Deutschland keine Rechte mehr aus dem Assoziationsratsabkommen herleiten, denn Art. 6 ARB 1/80 dient der Verbesserung der beschäftigungsrechtlichen Situation türkischer Arbeitsnehmer, Art. 7 ARB 1/80 der Integration deren Familienangehörigen im Mitgliedstaat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6.08 -, NVwZ 2009, 1162). Beide Zwecke haben sich aber mit dem Erwerb der deutschen und dem gleichzeitigen Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit erledigt. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Betreffenden die türkische bzw. die ausländische Staatsangehörigkeit wieder erwerben und dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren könnten und dann wieder auf die Rechtsstellung aus dem Assoziationsratsbeschluss angewiesen sein könnten. Denn die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ist auf Dauer angelegt und hat grundsätzlich - wie auch im vorliegenden Fall - eine Entlassung aus der früheren Staatsangehörigkeit zur Voraussetzung, mit allen aus dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erwachsenden günstigen sowie aus dem Verlust der türkischen bzw. ausländischen Staatsangehörigkeit sich ergebenden negativen Folgen für die Betroffenen. Dazu zählt auch der Verlust der Rechtsstellung aus dem Assoziationsratsbeschluss. 17 Für den Verlust der Rechtsstellung aus Art. 6 ARB 1/80 durch Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit spricht auch, dass das Entstehen eines Anspruchs nach Art. 7 ARB 1/80 nur möglich ist, wenn der Arbeitnehmer, zu dem ein Familienangehöriger nachzieht, die türkische Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt des Nachzugs (noch) besitzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.06.2009 - 7 B 10454/09 -, NVwZ-RR 2009, 978; Hess. VGH, Beschl. v. 23.07.2007 - 11 ZU 601/07 -, InfAuslR 2008, 7; vgl. auch EuGH, Urt. v. 11.11.1999 - Rs. C-179/89 - Mesbah -, InfAuslR 2000, 56 zum Kooperationsabkommen mit Marokko, wonach sich der Familienangehörige eines marokkanischen Wanderarbeitnehmers, der die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaates erwirbt, bevor der Familienangehörige beginnt, mit ihm in dem betreffenden Mitgliedsstaat zusammenzuleben, nicht auf das Abkommen berufen kann). Daraus folgt, dass die Rechtsposition aus Art. 6 ARB 1/80 durch die Einbürgerung des Arbeitsnehmers untergegangen ist. Denn wäre dies nicht der Fall, müsste auch ein Erwerb der Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 möglich sein. 18 Dass die Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht erlischt, wenn nach dem Zuzug zu einem türkischen Arbeitnehmer dieser die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.10.2006 - 13 S 192/06 -, InfAuslR 2007, 49 = VBlBW 2007, 272; Gutmann, GK-AufenthG, IX - 1 Art. 7 ARB Nr. 1/80, Rn. 58 ff.; Marx, a.a.O.) führt ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn es geht im vorliegenden Fall nicht um die Frage, ob ein Ausländer sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers mit dem Wechsel der Staatsangehörigkeit des stammberechtigten Arbeitnehmers verloren hat, sondern darum, ob sein Aufenthaltsrecht erloschen ist, nachdem er selbst die türkische Staatsangehörigkeit verloren hat. Auch die Rechtsprechung zum Erlöschen der Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zwingt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar können nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften die Aufenthaltsrechte nach Art. 7 ARB 1/80 nur unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden. Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit i.S. von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet des Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen. Dabei ist grundsätzlich vom abschließenden Charakter der beiden genannten Verlustgründe auszugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009, a.a.O., m.w.N.; EuGH, Urt. v. 25.09.2008 - C-453/07-Hakan Er-, NVwZ 2008, 1337). Diese Rechtsprechung betrifft aber lediglich Fälle, in denen der Ausländer, der sich auf eine Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 berief, (noch) die türkische bzw. eine sonstige ausländische Staatsangehörigkeit besaß. Es bestand daher kein Anlass, Fälle der vorliegenden Art in den Blick zu nehmen. 19 Die Kläger haben auch nach dem Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit bis zum 28.04.2006, als ihnen nach § 38 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80 erworben. Ein Wiederaufleben ehemaliger Rechte nach dem Assoziationsratsbeschluss sieht dieser nicht vor (vgl. VG Karlsruhe, VG Aachen und VG Würzburg, a.a.O.). Der (Wieder)Erwerb von Rechten nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 setzt vielmehr voraus, dass der türkische Arbeitnehmer ordnungsgemäß beschäftigt gewesen ist. Daran fehlte es beim Kläger Ziff. 1 jedoch schon deshalb, weil die bis zur Einbürgerung in den deutschen Staatsverband bestehende Aufenthaltsgenehmigung durch die Einbürgerung erloschen war (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 31.01.2008 - 18 A 4547/06 -, InfAuslR 2008, 208 = AuAS 2008, 62; Hamburg. OVG, Beschl. v. 28.08.2001 - 3 Bs 102/01 -, InfAuslR 2002, 81). Darüber hinaus erscheint zweifelhaft, ob der Kläger im Besitz der erforderlichen Arbeitserlaubnis gewesen ist. Ein Erwerb der Rechtsstellung nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 seitens der Klägerin Ziff. 2 scheidet aus, da sie jedenfalls in der Zeit nach Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nicht die Genehmigung erhalten hat, zum Kläger Ziff. 1 zu ziehen. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gründe 11 Die Kammer kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 12 Die Klage ist zulässig. Nachdem den Klägern mit dem ihnen am 31.08.2009 zugestellten Beschluss Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten bewilligt worden war, haben sie am 03.09.2009 und damit innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig Klage erhoben. Auch liegt ein Wiedereinsetzungsgrund vor, da sie wegen Mittellosigkeit zunächst gehindert waren, Klage zu erheben, bevor über ihren Prozesskostenhilfeantrag entschieden wurde. Es ist daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Klagefrist zu gewähren. 13 Die Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.07.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28.10.2008 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 14 Den Klägern steht kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Danach ist einem ehemaligen Deutschen eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit 5 Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Diese Voraussetzungen liegen bei den Klägern nicht vor, da sie zum Zeitpunkt des durch Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit eingetretenen Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. § 25 StAG) noch nicht einmal drei Jahre lang als Deutsche ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten. 15 Ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis folgt auch nicht aus § 9 Abs. 2 AufenthG. Denn es fehlt an der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wonach der Ausländer seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein muss. Zwar stehen - wie die Kammer bereits im Beschluss vom 18.08.2009 ausgeführt hat - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 4.02 -, BVerwGE 118, 166, Urt. v. 22.01.2002 - 1 C 6.01 -, BVerwGE 115, 352 und Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 14.97 -, NVwZ 1999, 306 = InfAuslR 1999, 69) dem ununterbrochenen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis diejenigen Zeiten gleich, in denen der Ausländer zwar keinen Aufenthaltstitel besessen, aber nach der vom Gericht inzident vorzunehmenden Prüfung einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gehabt hat. Der Verpflichtung zur nachträglichen Erteilung einer befristeten Erlaubnis für die Vergangenheit bedarf es nicht, weil dies auf eine reine Förmlichkeit hinausliefe. Den Klägern stand aber nach Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Dezember 1997 bis zum 27.04.2006, als sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragten, kein Aufenthaltsrecht oder Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Zwar lagen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen § 38 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wohl vor. Die Kläger haben aber den nach §§ 38 Abs. 1 Satz 2, 81 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst am 27.04.2006 gestellt, so dass für die Zeit davor kein Anspruch auf (nachträgliche) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht. Ein Aufenthaltsrecht aus § 38 AufenthG kann aber nur unter der Bedingung hergeleitet werden, dass ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt wurde (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Entsprechendes gilt für die Zeit vor dem 01.01.2005. Zwar kam die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AuslG in Betracht. Auch insoweit fehlte es aber am erforderlichen Antrag (vgl. §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 AuslG). 16 Den Klägern stand auch weder für die Zeit nach Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Dezember 1997 noch für die Zeit nach dem durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit eingetretenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im August 2000 eine - antragsunabhängige - Rechtsposition aus Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im April 2006 zu. Zunächst sind durch den Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit am 22.12.1997 die sich möglicherweise aus dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 ergebenden Rechte der Kläger erloschen (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 22.02.2007 - 1 K 1889/06 -, DVBl 2008, 135; VG Aachen, Beschl. v. 28.08.2006 - 6 L 328/06 -, <juris>; VG Würzburg, Urt. v. 15.10.2008 - W 6 K 07.1028 -, <juris>; a.A. Bayerisches Staatsministerium des Innern, vgl. dessen von den Klägern vorgelegtes Schreiben v. 20.04.2005, IA2/2080.10-178; a.A. auch Marx, Folgen des einbürgerungsrechtlichen Rücknahmebescheids für Dritte und für die erworbene assoziationsrechtliche Rechtsstellung - Teil 2 -, InfAuslR 2009, 357, 361 ff.). So wie das Entstehen der Rechte aus dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 davon abhängig ist, dass der Arbeitnehmer die türkische Staatsangehörigkeit bzw. im Falle des Art. 7 ARB 1/80 der Familienangehörige zumindest eine ausländische, nicht notwendigerweise die türkische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. Armbruster, HTK-AuslR/ ARB 1/80/ Allgemeines/2009 Nr. 2), ist auch der Fortbestand dieser Rechte nur unter dieser Voraussetzung denkbar. Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bedarf der Betreffende weder eines Beschäftigungs- noch eines davon abhängigen Aufenthaltsrechts nach dem Assoziationsratsbeschluss. Wegen des Erwerbs des Inländerstatus und des Verlusts der türkischen Staatsangehörigkeit kann er für seinen Aufenthalt in Deutschland keine Rechte mehr aus dem Assoziationsratsabkommen herleiten, denn Art. 6 ARB 1/80 dient der Verbesserung der beschäftigungsrechtlichen Situation türkischer Arbeitsnehmer, Art. 7 ARB 1/80 der Integration deren Familienangehörigen im Mitgliedstaat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6.08 -, NVwZ 2009, 1162). Beide Zwecke haben sich aber mit dem Erwerb der deutschen und dem gleichzeitigen Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit erledigt. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Betreffenden die türkische bzw. die ausländische Staatsangehörigkeit wieder erwerben und dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren könnten und dann wieder auf die Rechtsstellung aus dem Assoziationsratsbeschluss angewiesen sein könnten. Denn die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ist auf Dauer angelegt und hat grundsätzlich - wie auch im vorliegenden Fall - eine Entlassung aus der früheren Staatsangehörigkeit zur Voraussetzung, mit allen aus dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erwachsenden günstigen sowie aus dem Verlust der türkischen bzw. ausländischen Staatsangehörigkeit sich ergebenden negativen Folgen für die Betroffenen. Dazu zählt auch der Verlust der Rechtsstellung aus dem Assoziationsratsbeschluss. 17 Für den Verlust der Rechtsstellung aus Art. 6 ARB 1/80 durch Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit spricht auch, dass das Entstehen eines Anspruchs nach Art. 7 ARB 1/80 nur möglich ist, wenn der Arbeitnehmer, zu dem ein Familienangehöriger nachzieht, die türkische Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt des Nachzugs (noch) besitzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.06.2009 - 7 B 10454/09 -, NVwZ-RR 2009, 978; Hess. VGH, Beschl. v. 23.07.2007 - 11 ZU 601/07 -, InfAuslR 2008, 7; vgl. auch EuGH, Urt. v. 11.11.1999 - Rs. C-179/89 - Mesbah -, InfAuslR 2000, 56 zum Kooperationsabkommen mit Marokko, wonach sich der Familienangehörige eines marokkanischen Wanderarbeitnehmers, der die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaates erwirbt, bevor der Familienangehörige beginnt, mit ihm in dem betreffenden Mitgliedsstaat zusammenzuleben, nicht auf das Abkommen berufen kann). Daraus folgt, dass die Rechtsposition aus Art. 6 ARB 1/80 durch die Einbürgerung des Arbeitsnehmers untergegangen ist. Denn wäre dies nicht der Fall, müsste auch ein Erwerb der Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 möglich sein. 18 Dass die Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht erlischt, wenn nach dem Zuzug zu einem türkischen Arbeitnehmer dieser die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.10.2006 - 13 S 192/06 -, InfAuslR 2007, 49 = VBlBW 2007, 272; Gutmann, GK-AufenthG, IX - 1 Art. 7 ARB Nr. 1/80, Rn. 58 ff.; Marx, a.a.O.) führt ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn es geht im vorliegenden Fall nicht um die Frage, ob ein Ausländer sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers mit dem Wechsel der Staatsangehörigkeit des stammberechtigten Arbeitnehmers verloren hat, sondern darum, ob sein Aufenthaltsrecht erloschen ist, nachdem er selbst die türkische Staatsangehörigkeit verloren hat. Auch die Rechtsprechung zum Erlöschen der Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zwingt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar können nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften die Aufenthaltsrechte nach Art. 7 ARB 1/80 nur unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden. Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit i.S. von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet des Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen. Dabei ist grundsätzlich vom abschließenden Charakter der beiden genannten Verlustgründe auszugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009, a.a.O., m.w.N.; EuGH, Urt. v. 25.09.2008 - C-453/07-Hakan Er-, NVwZ 2008, 1337). Diese Rechtsprechung betrifft aber lediglich Fälle, in denen der Ausländer, der sich auf eine Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 berief, (noch) die türkische bzw. eine sonstige ausländische Staatsangehörigkeit besaß. Es bestand daher kein Anlass, Fälle der vorliegenden Art in den Blick zu nehmen. 19 Die Kläger haben auch nach dem Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit bis zum 28.04.2006, als ihnen nach § 38 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80 erworben. Ein Wiederaufleben ehemaliger Rechte nach dem Assoziationsratsbeschluss sieht dieser nicht vor (vgl. VG Karlsruhe, VG Aachen und VG Würzburg, a.a.O.). Der (Wieder)Erwerb von Rechten nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 setzt vielmehr voraus, dass der türkische Arbeitnehmer ordnungsgemäß beschäftigt gewesen ist. Daran fehlte es beim Kläger Ziff. 1 jedoch schon deshalb, weil die bis zur Einbürgerung in den deutschen Staatsverband bestehende Aufenthaltsgenehmigung durch die Einbürgerung erloschen war (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 31.01.2008 - 18 A 4547/06 -, InfAuslR 2008, 208 = AuAS 2008, 62; Hamburg. OVG, Beschl. v. 28.08.2001 - 3 Bs 102/01 -, InfAuslR 2002, 81). Darüber hinaus erscheint zweifelhaft, ob der Kläger im Besitz der erforderlichen Arbeitserlaubnis gewesen ist. Ein Erwerb der Rechtsstellung nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 seitens der Klägerin Ziff. 2 scheidet aus, da sie jedenfalls in der Zeit nach Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nicht die Genehmigung erhalten hat, zum Kläger Ziff. 1 zu ziehen. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.