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Beschluss

3 K 2052/09

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.10.2009 ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, denn er richtet sich gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, welche hier die gesetzliche Fiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG hat entfallen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -, InfAuslR 2008, 81 und Beschl. v. 08.07.2008 - 11 S 1041/08 -, InfAuslR 2008, 444 = VBlBW 2009, 109), sowie gegen die ebenfalls kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung (§§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 12 LVwVG). 2 Der auch sonst zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet. Das Interesse der Antragstellerin, von den Folgen der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Entscheidung vorläufig verschont zu bleiben, wiegt geringer als das nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 12 LVwVG grundsätzlich bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung. Denn bei der im hier anhängigen Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids der Antragsgegnerin vom 27.10.2009, so dass der Widerspruch und auch eine möglicherweise nachfolgende Klage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben werden. 3 Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die Antragstellerin ist Ehegattin eines Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet, ohne dass Zweifel am Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet oder an der Wirksamkeit der am 05.09.2009 in Dänemark geschlossenen Ehe bestehen. Allerdings fehlt es wohl an der nach § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Voraussetzung, dass die Antragstellerin sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Bescheid vom 27.10.2009 hat die Antragsgegnerin ausgeführt, bei der Vorsprache der Antragstellerin und ihres Ehegatten am 12.10.2009 habe festgestellt werden können, dass die erforderlichen Deutschkenntnisse nicht vorlägen. Dieser Feststellung tritt die Klägerin auch nicht entgegen. Sie macht lediglich geltend, es seien gem. §§ 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG keine deutschen Sprachkenntnisse erforderlich, weil bei ihr ein erkennbar geringer Integrationsbedarf i.S. von § 4 Abs. 2 der Integrationsverordnung (IntV) vorliege. Davon ist indessen nicht auszugehen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 IntV ist ein erkennbar geringer Integrationsbedarf in der Regel anzunehmen, wenn ein Ausländer einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen (Nr. 1a), oder der Ausländer eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine Qualifikation nach Buchstabe a erfordert (Nr. 1b), und die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird (Nr. 2). Die Voraussetzungen eines der in § 4 Abs. 2 Satz 2 IntV genannten Regelbeispiele liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin trägt nicht vor, dass sie einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt oder dass sie eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine Qualifikation i.S. von § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1a IntV erfordert. Darüber hinaus legt sie auch nichts dar, was i.S. von § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 IntV die Annahme rechtfertigen könnte, dass sie sich auch ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird. Sie macht lediglich geltend, sie sei professionelle Volleyballspielerin. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie sich aufgrund der Tätigkeit als Volleyballspielerin ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland wird integrieren können, sind aber weder ersichtlich noch von der Antragstellerin vorgetragen worden. Es ist nicht erkennbar, dass sie bereits als Volleyballspielerin arbeitet oder zumindest die konkrete Aussicht hat, im Bundesgebiet aus einer solchen Tätigkeit dauerhaft ausreichende Einkünfte zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zu erzielen. 4 Die Kammer teilt - jedenfalls im vorliegenden Fall - auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Erfordernis von Sprachkenntnissen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.04.2009 - 2 B 6.08 -, juris; VG Koblenz, Beschl. v. 22.08.2008 - 3 L 849/08.KO - juris -). Für eine unverhältnismäßige Einschränkung des durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutzes der Ehe ist hier nichts ersichtlich. Es liegt auf der Hand, dass rechtzeitig erworbene Sprachkenntnisse die Integration der Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland erleichtern können. Ihr wird lediglich zugemutet, zunächst in ihr Heimatland, die Russische Föderation, zurückzukehren, und einen Sprachkurs in Deutsch zu belegen. Es ist weder ersichtlich noch von der Antragstellerin vorgetragen worden, dass konkrete Hindernisse für das Erlernen der deutschen Sprache im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland vorhanden oder nicht in angemessener Zeit überwindbar wären. 5 Das Spracherfordernis verletzt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch weder das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG noch den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.04.2009, a.a.O.). Zwar werden Ausländer, die visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten dürfen, vom Spracherfordernis ausgenommen (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG). Grund für die abweichende Behandlung dieser Personen ist ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs die Rücksichtnahme auf die bedeutenden wirtschaftlichen Beziehungen, die Deutschland zu den Staaten, für die Visumfreiheit gilt, unterhält (BT-Drucks. 16/5065, S. 175). Diese Gründe für die Freistellung einer großen Personengruppe vom Spracherfordernis erscheinen gemessen am Grad der Ungleichbehandlung noch sachgerecht. Was die in § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG genannte Personengruppe angeht (Hochqualifizierte, Forscher, Selbständige), so verbindet der Gesetzgeber mit deren Ansiedlung ein erhebliches migrationspolitisches Interesse der Bundesrepublik Deutschland, da sie Deutschland als Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort stärken und dem Arbeitsmarkt positive Impulse geben sollen. Dieser Differenzierungsgrund, für den ein grundlegender Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers zu berücksichtigen ist, erscheint hinreichend gewichtig, um die Ausnahmeregelung zu rechtfertigen. Im Übrigen beruht die Differenzierung auf der - nicht zu beanstandenden - Annahme des Gesetzgebers, dass bei den besonders qualifizierten oder selbständig tätigen Ausländern im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass unabhängig vom Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse in der Regel keine Integrationsprobleme durch den Nachzug von Ehegatten entstehen. Auch die Begünstigung von Ehegatten von politischen Flüchtlingen nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AufenthG ist sachlich gerechtfertigt. Sie beruht auf der Umsetzung der Familiennachzugsrichtlinie (RL 2003/86/EG), nach der günstige Bedingungen für die Ausübung des Rechtes auf Familienzusammenführung bei Flüchtlingen geschaffen werden sollen. Nach dem Erwägungsgrund Nr. 8 der Richtlinie soll der Lage von Flüchtlingen wegen der Gründe, die sie zur Flucht gezwungen haben und sie daran hindern, ein normales Familienleben zu führen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden (vgl. GK-AufenthG, II-§ 30, Rn. 109 ff.). Vor diesem Hintergrund erscheint die Privilegierung von Flüchtlingsfamilien gerechtfertigt, zumal die Ehe bereits vor der Ausreise des als Flüchtling anerkannten Ausländers bestanden haben muss, damit die Ausnahmevorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AufenthG eingreift. 6 Schließlich liegt auch nicht deshalb ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, weil Familienangehörige von Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen, keine Sprachkenntnisse aufweisen müssen. Die unterschiedliche Behandlung von Inländern sowie Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben, sowie deren Familienangehörigen ist gerechtfertigt, da unterschiedliche Sachverhalte vorliegen. In einem Fall liegt ein reiner Inlandssachverhalt vor, im anderen Fall ein gemeinschaftsrechtlich relevanter grenzüberschreitender Sachverhalt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.07.2009 - 2 B 19.08 -, juris). Auch ist die Zuwanderung von Unionsbürgern im besonderen Maße migrationspolitisch erwünscht und wäre bei Geltung der Sprachanforderung unter Umständen gefährdet. Vor diesem Hintergrund erscheint die entsprechende Privilegierung nicht willkürlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.04.2009, a.a.O.). 7 Scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG wegen fehlender Sprachkenntnisse aus, kann offen bleiben, ob - wie die Antragsgegnerin meint - ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG wegen falscher oder unvollständiger Angaben zur Erlangung des der Antragstellerin erteilten Schengen-Visums vorliegt und deshalb die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht gegeben ist. Nicht entschieden werden muss auch, unter welchen Voraussetzungen die nachträgliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 39 Nr. 3 zweite Alt. der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) in Betracht kommt. Denn danach ist erforderlich, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind. Daran fehlt es aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf die fehlenden Sprachkenntnisse der Antragstellerin. 8 Die Antragstellerin geht aller Voraussicht nach auch zu Unrecht davon aus, dass ihr deutscher Ehemann von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurückgekehrt ist und deshalb ein - von der Einhaltung einer nationalen Aufenthaltsvisumspflicht unabhängiges und auch Sprachkenntnisse nicht voraussetzendes - Aufenthaltsrecht aus Art. 18 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) vorliegt. 9 Zwar ist der Ehemann der Antragstellerin allem Anschein nach zunächst - zu einem dem Gericht nicht näher bekannten Zeitpunkt - aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereist und hat sich in Frankreich niedergelassen. Auch hat er wohl in Begleitung der Antragstellerin, die am 04.08.2009 im Besitz eines Schengen-Visums nach Frankreich eingereist war, seinen Wohnsitz am 31.08.2009 von Frankreich nach Kehl/Deutschland verlegt. Die Antragstellerin hat ihren Ehemann aber erst am 05.09.2009 in Dänemark geheiratet. Mithin hat die Ehe während des Aufenthaltes in Frankreich und bei der am 31.08.2009 erfolgten Ausreise nach Deutschland noch nicht bestanden. Fehlt es aber an der Eigenschaft der Antragstellerin als Familienangehörige i.S. von Art. 3 Abs. 1 der Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG), kann sie schon deshalb kein Recht nach Art. 18 Abs. 1 EGV auf Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland aus der Rückkehr ihres Ehemannes in die Bundesrepublik Deutschland herleiten. Ein „Rückkehrerfall“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urt. v. 25.07.2008 - C 127/08 -, NVwZ 2008, 1097 und v. 11.12.2007 - C 291/08 -, NVwZ 2008, 402, m.w.N.) kann nur dann vorliegen, wenn der Unionsbürger bei der Rückkehr in seinen Herkunftsmitgliedstaat von einem Drittstaatsangehörigen begleitet wird, der bereits Familienangehöriger ist. Dafür sprechen auch die zur Begründung seiner Rechtsprechung angestellten Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urt. v. 25.07.2008, a.a.O.). Für den Drittstaatsangehörigen besteht deswegen ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht, weil andernfalls der Unionsbürger bereits von der Ausnutzung seines primärrechtlichen Freizügigkeitsrechts abgehalten werden könnte. Müsste er befürchten, dass ein Familienangehöriger bei der Rückkehr nicht einreisen dürfte, würde er sich nicht mehr ins Ausland begeben und von seinen gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechten Gebrauch machen. Dies verdeutlicht, dass spätestens zum Zeitpunkt der Rückkehr in den Herkunftsmitgliedstaat die Familienangehörigeneigenschaft bestehen muss. Denn der Umstand, dass erst nach der Rückkehr in den Herkunftsmitgliedstaat die Ehe mit einem Drittstaatsangehörigen geschlossen wird, diesem aber ein Aufenthaltsrecht durch den Herkunftsmitgliedstaat versagt wird, vermag die Entscheidung des Unionsbürgers, von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen und wieder in sein Herkunftsmitgliedsstaat zurückzukehren, nicht zu beeinflussen. Der Unionsbürger steht lediglich so, wie wenn er von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht hätte und die Ehe nach Einreise des Drittstaatsangehörigen in den Herkunftsmitgliedstaat geschlossen worden wäre. Der Europäische Gerichtshof (vgl. Urt. v. 25.07.2008, a.a.O.) legt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG zwar dahingehend aus, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, und diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen dieser Richtlinie unabhängig davon berufen kann, wann oder wo ihre Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist. Dies bedeutet aber lediglich, dass die Ehe nicht bereits vor der Einreise des Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat bestanden haben muss. Ausreichend - und erforderlich - ist auch, wenn die Ehe erst nach der Einreise im Aufnahmemitgliedstaat geschlossen wird. 10 Auch die zum Zwecke der Heirat erfolgte Ausreise der Antragstellerin und ihres Ehemannes nach Dänemark und die unmittelbar danach erfolgte Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland begründet kein Aufenthaltsrecht aus Art. 18 Abs. 1 EGV zugunsten der Antragstellerin (vgl. Bayer. VGH, Beschl. v. 29.09.2009 - 19 CS 09.1405 -, juris; VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.09.2009 - 27 L 2043/08 -, juris; Fehrenbacher, HTK-AuslR/§ 39 AufenthV 10/2009, Nr. 4.4; offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.07.2008 - 11 S 1041/08 -, InfAuslR 2008, 444 = VBlBW 2009, 109; a.A. wohl VG Freiburg, Beschl. v. 20.01.2009 - 1 K 2359/08 -). Nach der EuGH-Rechtsprechung zu den so genannten Rückkehrerfällen ist zunächst Voraussetzung, dass Drittstaatsangehörigen nicht nur vorübergehende Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat zugestanden haben, in dem Familienangehörige und Unionsbürger in Wahrnehmung ihres Freizügigkeitsrechtes nicht nur vorübergehenden Aufenthalt genommen haben. Der EuGH nimmt sodann den Fortbestand der Aufenthaltsrechte der Drittstaatsangehörigen auch für den Fall der gemeinsamen Rückkehr mit dem Unionsbürger in dessen Herkunftsstaat an. Die Antragstellerin hat aber gemeinsam mit ihrem Ehemann in Dänemark nur vorübergehend Aufenthalt genommen. Der Empfang von Dienstleistungen vermittelte kein auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht. Denn die Dauer des Aufenthaltsrechtes orientierte sich an der (vorliegend sehr kurzen) Dauer der Dienstleistung. In der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für einen dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland liegt infolgedessen keine Verschlechterung der bisherigen aufenthaltsrechtlichen Situation der Antragstellerin, die eine mittelbare Beschränkung der Freizügigkeit des Ehemanns der Antragstellerin mit sich bringen könnte. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.