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Beschluss

1 K 1209/09

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist wiederherzustellen, wenn die angeordnete Auflage nach der einschlägigen Rechtsgrundlage wahrscheinlich rechtswidrig ist. • Eine Auflage nach § 46 Abs. 2 FeV setzt voraus, dass der Betroffene bereits als wenigstens bedingt geeignet anzusehen ist; sie ist geeignetserhaltend, nicht geeignetbegründend. • Die Anordnung einer praktischen Fahreignungsprüfung ist nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 FeV die richtige Maßnahme, wenn konkrete Zweifel an der Kraftfahreignung bestehen und das Gutachten weitere praxisbezogene Abklärungen erfordert.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen mangelnder Rechtsgrundlage für praktische Fahrprüfung-Auflage • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist wiederherzustellen, wenn die angeordnete Auflage nach der einschlägigen Rechtsgrundlage wahrscheinlich rechtswidrig ist. • Eine Auflage nach § 46 Abs. 2 FeV setzt voraus, dass der Betroffene bereits als wenigstens bedingt geeignet anzusehen ist; sie ist geeignetserhaltend, nicht geeignetbegründend. • Die Anordnung einer praktischen Fahreignungsprüfung ist nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 FeV die richtige Maßnahme, wenn konkrete Zweifel an der Kraftfahreignung bestehen und das Gutachten weitere praxisbezogene Abklärungen erfordert. Der 1931 geborene Antragsteller unterzog sich ärztlichen Untersuchungen wegen Schlafapnoe; ein amtsärztliches Gutachten vom 17.6.2009 (Ergänzung 20.7.2009) stellte ein überwiegend obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit Vigilanzstörungen fest. Das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis ordnete in seiner Entscheidung vom 21.7.2009 drei Auflagen an, darunter die Verpflichtung zur Durchführung einer praktischen Fahreignungsprüfung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (Auflage 1). Der Antragsteller wandte sich mit Widerspruch nur gegen diese erste Auflage und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Landratsamt hatte den Prüfer bereits beauftragt und dem Antragsteller eine Frist zur Vorlage der Prüfungsbestätigung gesetzt. Weitere Auflagen betrafen Kontrolle der Therapie, Befolgung von Anweisungen und jährliche Nachuntersuchungen. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob die Auflage zur praktischen Fahrprüfung rechtlich auf § 46 Abs. 2 FeV gestützt werden kann. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, da er sich gegen die konkrete Auflage 1 der Fahrerlaubnisentscheidung richtet. • Rechtswidrigkeit der Auflage: § 46 Abs. 2 FeV erlaubt Auflagen nur, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis bereits als wenigstens bedingt geeignet gilt; vorliegend deutet das amtsärztliche Gutachten jedoch darauf hin, dass die bedingte Eignung erst nach einer praktischen Fahreignungsprüfung festgestellt werden kann, sodass die Voraussetzungen für eine Auflage nach § 46 Abs. 2 FeV fehlen. • Bedeutung der Begutachtungsleitlinien: Anlage 4 FeV (Nr. 11.2.2) sieht bei behandelten Schlafstörungen mit Tagesschläfrigkeit regelmäßige Kontrollauflagen vor, setzt aber auch dort eine bereits festgestellte bedingte Eignung voraus; solche Auflagen sind fahreignungserhaltend und nicht fahreignungsbegründend. • Erforderliche Rechtsgrundlage für Prüfungsanordnung: Die Anordnung einer praktischen Fahreignungsprüfung folgt allein aus § 11 Abs. 4 Nr. 1 FeV; diese Vorschrift ist im Verfahren der Sofortvollziehung nicht als Rechtsgrundlage für eine Auflage nach § 46 FeV geeignet. • Verfahrensanforderungen: Bei Anforderung eines Fahreignungsgutachtens sind die Fragestellung an den Gutachter zu konkretisieren und vorhandene medizinische Befunde (z. B. Augenarzt, Neurologe) beizuziehen; unterschiedliche Rechtsgrundlagen (§ 11 vs. § 46 FeV) und deren Verfahrensanforderungen sind zu beachten. • Abwägung des Suspensiv- und Vollzugsinteresses: Das Interesse des Antragstellers an der Suspensionswirkung überwiegt, weil die angefochtene Auflage wahrscheinlich rechtswidrig ist und somit der öffentliche Sofortvollzugsinteresse nicht das Übergewicht zukommt. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung der praktischen Fahreignungsprüfung wiederhergestellt und dem Antragsteller damit vorläufig Recht gegeben. Die Auflage zur sofortigen Durchführung der praktischen Prüfung konnte nicht auf § 46 Abs. 2 FeV gestützt werden, weil hierfür eine bereits bestehende bedingte Eignung erforderlich wäre, die erst durch eine praktische Prüfung festgestellt werden kann. Vielmehr ist die Anordnung einer praktischen Fahreignungsprüfung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 FeV vorzunehmen und dabei die förmlichen Anforderungen an die Gutachtensanforderung sowie die vorhandenen medizinischen Befunde zu berücksichtigen. Das Landratsamt trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Damit ist die Zwangswirkung der beanstandeten Auflage vorläufig aufgehoben, bis die Behörde ein rechtlich und verfahrensmäßig korrektes Prüfungsverfahren durchgeführt hat.