OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 1746/08

VG FREIBURG, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Austrittserklärung ist nach § 26 Abs.1 KiStG wirksam, wenn aus der Erklärung eindeutig hervorgeht, dass der Austritt mit bürgerlicher Wirkung erklärt wird. • Bezeichnungen wie "Körperschaft des öffentlichen Rechts" sind keine unzulässigen Zusätze im Sinne des § 26 Abs.1 Satz 2 KiStG, wenn sie lediglich die rechtliche Zugehörigkeit bezeichnen und die staatliche Wirkung der Erklärung nicht in Frage stellen. • Die Frage innerkirchlicher Wirkungen eines staatlichen Kirchenaustritts obliegt der Kirche; der Staat hat nur die staatlich-rechtlichen Folgen zu klären.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit von Kirchenaustrittserklärungen: Bezeichnung als Körperschaft kein unzulässiger Zusatz • Die Austrittserklärung ist nach § 26 Abs.1 KiStG wirksam, wenn aus der Erklärung eindeutig hervorgeht, dass der Austritt mit bürgerlicher Wirkung erklärt wird. • Bezeichnungen wie "Körperschaft des öffentlichen Rechts" sind keine unzulässigen Zusätze im Sinne des § 26 Abs.1 Satz 2 KiStG, wenn sie lediglich die rechtliche Zugehörigkeit bezeichnen und die staatliche Wirkung der Erklärung nicht in Frage stellen. • Die Frage innerkirchlicher Wirkungen eines staatlichen Kirchenaustritts obliegt der Kirche; der Staat hat nur die staatlich-rechtlichen Folgen zu klären. Der Kläger erhob Anfechtungsklage gegen die Bescheinigung des Standesamts, wonach der Beigeladene am 05.07.2007 aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten sei. Der Beigeladene hatte in der Formularrubrik zur rechtlichen Zugehörigkeit "römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechtes" eingetragen und die formlose Austrittserklärung unterschrieben; das Standesamt stellte eine Austrittsbescheinigung aus und informierte das katholische Pfarramt. Das Erzbischöfliche Ordinariat beanstandete, der Zusatz könne die Erklärung unklar machen und innerkirchliche Wirkung ansprechen. Das Standesamt und später das Landratsamt hielten die Bezeichnung jedoch für zutreffend und wiesen den Widerspruch zurück. Der Kläger rügte, der Zusatz verstoße gegen § 26 Abs.1 KiStG (Verbot von Bedingungen und Zusätzen) und mache die Erklärung unwirksam; er begehrt Aufhebung der Bescheinigung und des Widerspruchsbescheids. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen einen beurkundenden Verwaltungsakt nach § 42 VwGO zulässig; der Kläger ist klagebefugt, da ein wirksamer Austritt die Kirchensteuerpflicht des Beigeladenen beeinträchtigt (§ 3 Abs.1 KiStG). • Rechtsgrundlage: § 26 Abs.1 KiStG verlangt eine Erklärung ohne Bedingungen oder Zusätze; diese Regelung dient der Rechtssicherheit und vermeidet modifizierte Austritte. • Begriffsklärung: Der Eintrag "Körperschaft des öffentlichen Rechtes" ist keine Bedingung, weil er nicht eine rechtliche Wirkung von einem ungewissen Ereignis abhängig macht. • Auslegung im Einzelfall: Der Zusatz ist auch kein unzulässiger Zusatz im Sinne des § 26 Abs.1 Satz 2 KiStG, weil das Formular ausdrücklich nach der rechtlichen Zugehörigkeit fragt und die Eintragung die rechtlich zutreffende Bezeichnung der Religionsgemeinschaft wiedergegeben hat. • Verwaltungsvorschriften und Verfassungsrecht: Art.140 GG i.V.m. Art.137 WRV und die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums stützen, dass "Körperschaft des öffentlichen Rechts" die für die staatliche Besteuerung maßgebliche rechtliche Kategorie bezeichnet. • Abgrenzung innerkirchlicher Wirkungen: Ob die Erklärung innerkirchliche Wirkungen hat, ist ausschließlich kirchliche Sache; der Staat prüft nur die staatlich-rechtliche Wirksamkeit der Austrittserklärung und darf sich nicht in innerkirchliche Entscheidungen einmischen. • Ergebnis der Prüfung: Die Erklärung des Beigeladenen war eindeutig darauf gerichtet, die Mitgliedschaft in der bezeichneten rechtlichen Religionsgemeinschaft mit bürgerlicher Wirkung zu beenden; Standesamt und Landratsamt haben die Erklärung zutreffend ausgelegt. Die Klage wird abgewiesen. Die Austrittsbescheinigung des Standesamts wurde zu Recht erteilt, weil die Eintragung "römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechtes" die rechtliche Zugehörigkeit zutreffend bezeichnet und keinen verbotenen Zusatz oder eine Bedingung nach § 26 Abs.1 KiStG darstellt. Soweit innerkirchliche Wirkungen des Austritts betroffen sind, kann und darf der Staat diese nicht beurteilen; die staatliche Wirkung des Austritts ist jedoch klar feststellbar. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Aufhebung der Bescheinigung, und die Kosten des Verfahrens trägt er, wobei der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Berufung wurde zugelassen.
2 K 1746/08 | VG FREIBURG | 2009 | OffeneUrteileSuche