Urteil
4 K 1795/06
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der am ... 1943 geborene Kläger begehrt mit der Klage die Gestattung der Entrichtung von freiwilligen Zuzahlungen zu den von der beklagten Versorgungsanstalt erhobenen Pflichtabgaben für die Jahre 2005 und 2006. 2 Der Kläger war vom 08.07. bis zum 31.08.1982 Pflichtteilnehmer der beklagten Versorgungsanstalt und hat in der Folge die Teilnahme freiwillig fortgesetzt. Bereits im Zeitraum vom 01.08.1981 bis zum 07.07.1982 an die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe geleistete Beiträge wurden an die beklagte Versorgungsanstalt übergeleitet. 3 Die Beklagte erhebt aufgrund des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte und ihrer jeweiligen Satzung Versorgungsabgaben. Deren Höhe wird in § 23 der Satzung in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung vom 20.10.2004 wie folgt bestimmt: 4 (1) Die jährliche Versorgungsabgabe der Teilnehmer ist 9 v.H. der auf Tausendeurobeträge abgerundeten Summe ihrer Einkünfte (i.S. des Einkommensteuerrechts) des vorletzten Jahres a) aus selbständiger und unselbständiger Berufstätigkeit, b) aus Kapitalvermögen, soweit die Einkünfte aus Kapitalgesellschaften erzielt werden, deren Zweck auch darauf gerichtet ist, ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Leistungen zu erbringen, c) aus Gewerbebetrieb, soweit hieraus auch ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Leistungen erbracht werden. (2) Die jährliche Versorgungsabgabe ist jedoch a) mindestens 20 v.H. der Durchschnittsabgabe; für die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI befreiten Teilnehmer mindestens die nach dem SGB VI geltenden Beiträge (Mindestabgabe), b) höchstens das Doppelte der Durchschnittsabgabe, aber nicht mehr als das Fünfzehnfache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Angestellten ergeben würden (Höchstabgabe), c) während des Wehr- oder Zivildienstes, der Arbeitslosigkeit oder der Elternzeit der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten, höchstens aber der Betrag, der von dritter Seite gewährt wird; wird darüber hinaus der Beruf ausgeübt, gelten die übrigen Abgaberegelungen (3) ... (4) Auf Antrag wird dem Teilnehmer jeweils für ein Geschäftsjahr a) gestattet, neben Versorgungsabgaben, die aufgrund der Abgabepflicht entrichtet sind, zusätzlich Abgaben bis zu 10 v.H. der jährlichen Pflichtabgabe, aber nicht über die Höchstgrenze des Abs. 2 b) hinaus, zu entrichten. Zuzahlungen können auch über die Grenze von 10 v.H. der Pflichtabgabe hinaus geleistet werden, soweit Pflichtabgabe und zusätzliche Abgaben die jährliche Durchschnittsabgabe nicht übersteigen, nicht jedoch für Jahre, in denen der Teilnehmer das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat; b) … c) … Der Antrag muss bis zum 30. Juni des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres gestellt sein. (5) Als jährliche Durchschnittsabgabe gilt das 0,172fache des Betrages, der die jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Angestellten bildet. Die Durchschnittsabgabe wird auf den nächsten durch zwölf teilbaren Eurobetrag aufgerundet. 5 Nach der bis zum 31.12.2004 (und seit dem 01.01.2002) geltenden Fassung der Satzung betrug die Mindestabgabe nach § 23 Abs. 2a der Satzung noch 24 v.H. der Durchschnittsabgabe. Die Beschränkung der Zuzahlungsmöglichkeit in § 23 Abs. 4a der Satzung für Jahre, in denen der Teilnehmer das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat, gilt erst seit dem 01.01.2005. 6 Die Durchschnittsabgabe für das Jahr 2005 belief sich auf 10.740 EUR jährlich bzw. 895 EUR monatlich, für 2006 auf 10.836 EUR jährlich bzw. 903 EUR monatlich. Die Mindestabgabe betrug im Jahr 2005 2.148 EUR jährlich bzw. 179 EUR monatlich, im Jahr 2006 waren es 2.167,20 EUR jährlich bzw. 180,60 EUR monatlich. 7 Der Kläger war seit 1987 immer wieder vorübergehend als (freiberuflicher oder angestellter) Vertretungsarzt tätig, dazwischen häufiger arbeitslos. In den Zeiten der Arbeitslosigkeit wurden Beiträge gemäß § 23 Abs. 2c der Satzung vom zuständigen Arbeitsamt übernommen. Die fälligen Zahlungen gingen teilweise schleppend ein. Häufiger wurden Abgabeforderungen von der Beklagten gestundet. Mehrmals fragte der Kläger an, bis zu welcher Höhe er freiwillig zuzahlen dürfe, schöpfte dies jedoch dann teilweise nicht aus. Lediglich in den Jahren 1997 (9.426,41 DM) und 2000 (2.000 DM) machte er von der Möglichkeit freiwilliger Zuzahlungen Gebrauch. In den meisten Jahren entrichtete der Kläger lediglich die jeweilige Mindestabgabe als Pflichtabgabe oder aber wenig mehr. So beliefen sich zum Beispiel die an die Beklagte insgesamt geleisteten Versorgungsabgaben im Jahr 2001 auf 4.136,23 DM (2.114,82 EUR), 2002 auf 2.148,62 EUR, 2003 auf 2.096,89 EUR und 2004 auf 2.126,40 EUR. 8 Mit Bescheid der Beklagten vom 23.03.2005 wurde die vom Kläger zu entrichtende Versorgungsabgabe für das Jahr 2005 auf 2.148 EUR (179 EUR monatlich) festgesetzt. In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass er für das Jahr 2005 nach § 23 Abs. 4a der Satzung maximal 214,80 EUR zuzahlen könne und dass er damit eine Erhöhung seines monatlichen Altersruhegeldes zum 65. Lebensjahr auf der Grundlage des aktuellen Punktwerts von 7,18 EUR (jährlich 86,16 EUR zuzüglich Dynamik) erreichen könnte. Ein gesonderter Antrag sei nicht erforderlich, wenn die Zuzahlung mit einem entsprechenden Vermerk bis zum 30.06.2006 eingegangen sei. Im Hinblick auf eine im April und Mai 2005 vom Kläger übernommene Tätigkeit als Angestellter wurde die monatliche Versorgungsabgabe für diese Monate mit Bescheid der Beklagten vom 25.07.2006 auf 19,5 % des monatlichen Arbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze (laut beigefügtem Schreiben insgesamt 617 EUR) und mit weiterem Bescheid vom 25.07.2006 ab 01.06.2005 (wieder) auf 179 EUR monatlich festgesetzt. Zur Begründung wurde zu diesem zweiten Bescheid ausgeführt: Die Versorgungsabgabe ergebe sich aus 9 % der auf volle 1.000 EUR abgerundeten Summe der Einkünfte des vorletzten Jahres, bei Berufseinkünften von weniger als 4.000 EUR jedoch mindestens 179 EUR monatlich. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger nach § 23 Abs. 4a der Satzung Zuzahlungen in Höhe von 10 v.H. der Pflichtabgabe entrichten könne. Die Zuzahlungen könnten diese Grenze übersteigen, nicht jedoch für Jahre, in denen der Teilnehmer das 55. Lebensjahr bereits vollendet habe. Der genaue Betrag werde in der jährlichen Abgaben- und Anrechteinformation für das jeweils vorangegangene Jahr mitgeteilt. In einem dritten Bescheid vom 25.07.2006 wurde die Versorgungsabgabe ab dem 01.01.2006 auf monatlich 180,60 EUR festgesetzt. In diesem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger nach § 23 Abs. 4a der Satzung maximal 216,72 EUR zuzahlen könne. 9 Am 30.06.2006 überwies der Kläger an die beklagte Versorgungsanstalt einen Betrag von 5.000 EUR mit dem Vermerk „Zuzahlung 2005“. Daraufhin teilte diese ihm mit Schreiben vom 21.08.2006 mit, dass die maximal zulässige freiwillige Abgabezuzahlung für das Jahr 2005 - wie bereits mit Schreiben vom 23.03.2005 mitgeteilt worden sei - 214,80 EUR betrage (gemeint: 240,80 ) . Diesen Betrag (240,80 EUR) habe sie nunmehr auch als freiwillige Abgabezuzahlung für das Jahr 2005 festgesetzt. Von dem Restbetrag habe sie den maximal zulässigen Zuzahlungsbetrag für 2006 in Höhe von 216,72 EUR sowie rückständige Versorgungsabgaben in Höhe von 620,20 EUR einbehalten. Der Rest von 3.922,28 EUR werde ihm in den nächsten Tagen auf sein Konto zurück überwiesen. 10 Mit Schreiben vom 28.08.2006 bat der Kläger um Rückzahlung der für das Jahr 2006 angerechneten Zuzahlungen (216,72 EUR). Er sehe keinen Sinn darin, eine solche Zuzahlung zu leisten. 11 Am 29.08.2006 legte der Kläger Widerspruch „gegen die Festsetzung der Versorgungsabgabe ab 01.06.2005 von 179,-- EUR bzw. ab 01.01.2006 von 180,60 EUR“ ein. Es könne nicht angehen, dass seine Versorgungsabgaben über Jahre viel zu niedrig angesetzt worden seien. Während jeder normale Arbeitnehmer 18 oder 19 % Rentenabgaben zahle, werde ein Selbständiger mit 9 % bestraft. Dies stelle eine einmalige Diskriminierung der Selbständigen gegenüber den gewöhnlichen Arbeitnehmern dar. Hinzu komme eine unglaubliche Diskriminierung der älteren Teilnehmer und der finanzschwachen Teilnehmer. Denn ein Beitragzahlender ab 55 Jahren, der die Durchschnittsabgabe zahle, habe eine Leistungszahl von 100 %, während er samt Zuzahlung nicht einmal 23 % erreiche. Teilnehmer, die die ganze Zeit über lediglich die Mindestabgabe entrichteten, stünden schlechter mit ihrer Rente als ein Hartz-IV-Empfänger. Früher habe er keine freiwilligen Zuzahlungen leisten können, weil seine finanzielle Lage schlechter gewesen sei als jetzt. Er hätte aber eine Leistungszahl von 30 bis 40 % übers Jahr verteilt sehr wohl erreichen können. Außerdem werde die Möglichkeit der Zuzahlung dadurch erschwert, dass sie in einem Beitrag erfolgen müsse. Ein Selbständiger ohne sichere und regelmäßige Einkünfte könne viel leichter mehrere kleine Beträge übers Jahr verteilt aufbringen als einen größeren auf einmal. Außerdem sei der Mindestbeitrag auch noch von 30 auf 20 % gesenkt worden, um die finanzschwachen Teilnehmer weiter zu benachteiligen. In Berlin dürften Teilnehmer des dortigen Versorgungswerks nicht nur bis zum 64. Lebensjahr zuzahlen, sondern ihre Zuzahlungen mit Zunahme des Alters sogar steigern. Soweit von Seiten der beklagten Versorgungsanstalt argumentiert werde, dass der Eigenanteil der unselbständigen Arbeitsnehmer ebenfalls nur 9,45 % betrage, werde übersehen, dass der Arbeitgeber ebensoviel zahle, während ein Selbständiger lediglich 9 % entrichten dürfe. Es könne auch nicht argumentiert werden, dass Zuzahlungsbeiträge, die kurz vor Rentenbezug geleistet würden, nur eine geringe Verweildauer bei der Versorgungsanstalt hätten und somit nur noch in geringerem Umfang in der Lage seien, Zins und Zinseszins zu erwirtschaften, als bereits in jüngeren Jahren entrichtete Beiträge. Schließlich erreichten die Finanzschwachen mit ihren Zuzahlungen ab 55 Jahren nur minimale Verbesserungen, die mit Sicherheit zu keiner Unterdeckung bei der beklagten Versorgungsanstalt führten 12 Auf Bitte des Klägers hin teilte die beklagte Versorgungsanstalt ihm in einem Schreiben vom 27.04.2006 mit, dass seine Altersruhegeldanwartschaft aktuell 603,83 EUR monatlich betrage. Bei einer Prognose des Altersruhegeldes ab Vollendung des 65. Lebensjahres sei von einem Monatsbetrag in Höhe von voraussichtlich 650,20 EUR, bei Berücksichtigung einer Dynamik von 1 % pro Jahr von 669,89 EUR, auszugehen. 13 Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 25.09.2006 wurde mitgeteilt, dass der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 23.09.2006 beschlossen habe, seinen Widerspruch vom 25.08.2006 gegen die Versorgungsabgabebescheide für die Jahre 2005 und 2006 vom 25.07.2006 zurückzuweisen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt: Der Widerspruch sei zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden, jedoch unbegründet. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 25.07.2006 seien die Mindestbeiträge nach § 23 Abs. 2 der Satzung für das Jahr 2005 in Höhe von 2.148,-- EUR jährlich bzw. 179,-- EUR monatlich und für das Jahr 2006 in Höhe von 2.167,20 EUR jährlich bzw. 180,60 EUR monatlich festgesetzt worden. Irgendwelche Fehler in der Berechnung seien weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. Soweit er einwende, dass der Beitragssatz gegenüber dem Beitragssatz der Gesetzlichen Rentenversicherung viel zu niedrig sei, übersehe er, dass dieser Beitragssatz, der auch für die angestellten Teilnehmer der Versorgungsanstalt gelte, die von der Gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit seien, einen anderen Sachverhalt, nämlich die abhängig Beschäftigten betreffe. Die Beschränkung der Zuzahlung auf 10 % der Pflichtabgabe jenseits des 55. Lebensjahres seit dem 01.01.2005 beruhe darauf, dass diejenigen Beiträge, die kurz vor Rentenbezug geleistet würden, nur eine geringe Verweildauer bei der Versorgungsanstalt hätten und somit nur noch in geringem Umfang in der Lage seien, Zins und Zinseszins zu erwirtschaften. Da aber durch Beiträge kurz vor Renteneintritt dieselben Jahresleistungszahlen und damit Rentenanwartschaften erworben würden, wie durch Beiträge, die weit vor Eintritt geleistet würden, führten solche Beiträge zu einer Unterdeckung. Diese müsse von anderen Teilnehmern, insbesondere jüngeren Pflichtbeitragszahlern, ausgeglichen werden. Dieser unbefriedigende Zustand der Quersubventionierung werde durch die Neuregelung weitgehend vermieden. Da die Versorgungsanstalt eine altersunabhängige Verrentung der Versorgungsabgabe vorsehe, könne eine unbeschränkte freiwillige Zuzahlung nicht erfolgen. Die Absenkung der Mindestabgabe von 30 % auf 20 % in den zurückliegenden Jahren sei notwendig geworden, da die Beitragsbemessungsgrenze der Gesetzlichen Rentenversicherung, an die die Durchschnittsabgabe der Versorgungsanstalt mit einem festen Faktor angebunden sei, teilweise aus politischen Gründen stark angehoben worden sei. Dies habe zu einer hohen Mindestabgabe geführt, die viele Teilnehmer unzumutbar stark belastet habe. Es sei daher aus Rechtsgründen geboten gewesen, die Mindestabgabe auf 20 % der Durchschnittsabgabe abzusenken. 14 Am 13.10.2006 hat der Kläger Klage erhoben. In der Klageschrift vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend wird vorgetragen: Klagegegenstand sei die Tatsache, dass einerseits immer nur die Mindestabgabe als Pflichtabgabe festgesetzt worden sei, für 2005 2.148,-- EUR, andererseits, dass er als 62jähriger Teilnehmer pro Jahr lediglich 214,80 EUR zuzahlen dürfe und entsprechend einen mehr als bescheidenen Rentenanspruch erreiche, nämlich bis jetzt etwa 600,-- EUR pro Monat. Er beantrage daher, dass rückwirkend eine Versorgungsabgabe festgesetzt werde, die mindestens doppelt so hoch sei wie die Mindestabgabe, und dass er außerdem bis zur Durchschnittsabgabe (im Jahr 2005 10.740,-- EUR) zuzahlen dürfe und diese zusätzlichen Abgaben auch abbezahlen könne. Er werde auch gegenüber den Angestellten benachteiligt. Während bei diesen 18,9 % (19,5 %) ihres Bruttoeinkommens in die Rentenkasse flössen, dürfe bei der beklagten Versorgungsanstalt ein finanzschwacher Selbständiger lediglich 9 % einzahlen, während faktisch jegliche Zuzahlung ausgeschlossen sei. Mit einer Zuzahlung von 214,80 EUR pro Jahr erziele man lediglich eine Erhöhung der monatlichen Rentenbezüge um etwa 1,5 EUR. Hinzuweisen sei noch darauf, dass die Zuzahlungsbeschränkung für Teilnehmer ab 55 Jahren ohne Vorwarnung oder Übergangsregelung erfolgt sei. Im Jahr 2000, als 57jähriger, habe er noch 1.022,-- EUR freiwillig zugezahlt. Es könne nicht angehen, dass die über einen Zeitraum von 10 bis 20 Jahren erfolgten „Zuzahlungsplanungen“ plötzlich zunichte gemacht würden. Ein Teilnehmer, der 30 Jahre lang nur die Mindestabgabe von 20 % entrichtet habe, bekäme nur etwa 463,62 EUR pro Monat Ruhegeld. Das sei ein untragbarer Zustand für eine ständische Rentenanstalt. Man müsse sich bei einer ständischen Rentenanstalt zumindest darauf verlassen können, dass die Mindestabgabe so bemessen sei, dass die Rentenbezüge später wenigstens die Armutsgrenze erreichten. Der Teilnehmer, der die Armutsgrenze mit seinen Rentenbezügen noch nicht erreicht habe, müsse uneingeschränkt zuzahlen dürfen, bis er sie erreicht habe. Außerdem sei es unzulässig, dass Zuzahlungen nur in einem Betrag erfolgen müssten. 15 Der Kläger beantragt, 16 die beklagte Versorgungsanstalt zu verpflichten, dem Kläger zu gestatten, für das Jahr 2005 eine Versorgungsabgabe in Höhe von insgesamt 10.740 EUR und für das Jahr 2006 in Höhe von insgesamt 10.863 EUR, zahlbar in halbjährlichen Raten von 5.000 EUR, beginnend ab dem 01.09.2009, zu leisten, und entgegenstehende Bescheide der beklagten Vorsorgungsanstalt aufzuheben. 17 Die beklagte Versorgungsanstalt beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Ergänzend zum bisherigen Vorbringen wird vorgetragen: Soweit sich der Kläger gegen die in der Satzung festgelegte Höhe der Mindestabgabe von 20 % der Durchschnittsabgabe (§ 23 Abs. 2) wende, trage er nicht vor, gegen welche höherrangige Rechtsvorschriften diese Regelung verstoßen solle. Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte beschäftige sich mit dem Thema Mindestabgabe vor allem insoweit, als die Höhe der Mindestabgabe gegen Art. 12 GG verstoßen könne. Die Erhebung einer Mindestabgabe verhindere gerade im Sinne des Klägers, dass im Laufe des Erwerbslebens zu geringe Versorgungsanwartschaften aufgebaut würden. Zugleich dürfe sie aber nicht so hoch sein, dass sie konfiskatorisch wirke und die Berufsangehörigen wirtschaftlich überfordere. Die von der Satzung festgelegte Mindestabgabe von 20 % der Durchschnittsabgabe werde diesen Vorgaben gerecht. Soweit der Kläger sich dagegen wende, dass der Beitragssatz von 9 % der Berufseinkünfte des vorletzten Jahres zu niedrig sei im Vergleich zu dem Beitrag, der von angestellten Teilnehmern zu entrichten sei, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit seien, sei zu berücksichtigen, dass die tatsächliche finanzielle Nettobelastung für den Teilnehmer ungefähr gleich sei (9 % bei Selbständigen, 9,75 % bei Angestellten) wenn auch der Gesamtbeitrag einschließlich Arbeitgeberanteil des Angestellten bis zur Beitragsbemessungsgrenze höher sei als der des Selbständigen. Da der Selbständige jedoch keinerlei Beitragszuschüsse von dritter Seite erhalte, sei bei der wirtschaftlichen Belastung auf seinen Anteil von 9 % der Berufseinkünfte abzustellen. Dieser Beitragssatz von 9 % sei seit Mitte der 1970er Jahre unverändert. Auch sei zu berücksichtigen, dass der insgesamt höhere Beitrag von angestellten Arbeitnehmern auf die Beitragsbemessungsgrenze beschränkt sei, während der Höchstbeitrag der Selbständigen weit über diesen hinausgehe und erst nach § 23 Abs. 2b der Satzung beim Doppelten der Durchschnittsabgabe ende. Soweit der Kläger abweichend von § 23 Abs. 4a der Satzung höhere Zuzahlungen als 10 % der Pflichtabgabe entrichten wolle, werde von ihm ebenfalls nicht vorgetragen, gegen welche höherrangigen Rechtsnormen die Beschränkung in der Satzung verstoßen solle. Die Versorgungsanstalt sei ein Pflichtsystem im Rahmen der ersten Säule der Alterssicherung. Sie sei grundsätzlich nicht verpflichtet, überhaupt freiwillige Mehrzahlungen zuzulassen. Wenn sie dies einräume, gewähre sie eine Gestaltungsfreiheit, die nur durch Art. 3 GG und den Vertrauensschutz begrenzt werde. Eine Vertrauensschutzregelung sei hier nicht geboten gewesen. Nach § 23 Abs. 4 der Satzung müsse der Antrag auf Zuzahlung für jedes Geschäftsjahr neu gestellt werden. Ein Vertrauen darauf, dass auch in Zukunft Zuzahlungen bei über 55jähigen Teilnehmern bis zur Durchschnittsabgabe bewilligt würden, sei schutzwürdig nicht begründet worden. Soweit mit der Satzungsneuregelung zum 01.01.2005 eine Ungleichheit dergestalt geschaffen worden sei, dass für über 55jährige Teilnehmer andere Zuzahlungsmöglichkeiten gelten als für jüngere Teilnehmer, beruhe diese auf den bereits angeführten sachlichen Gründen. Der Kläger übersehe, dass es sich bei der Versorgungsanstalt um ein Pflichtsystem der ersten Säule der Alterssicherung handle. Die von ihm angestrebten freiwilligen Gestaltungsmöglichkeiten finde er vor allem in der dritten Säule der Alterssicherung, der privaten Vorsorge. In einem auf Gesetz beruhenden Pflichtsystem sei er an die vorgegebene Rechtsordnung gebunden, die nicht zuletzt aufgrund der versicherungsmathematischen Gegebenheiten eine individuelle Flexibilität, wie sie der Kläger wünsche, nicht bieten könne. 20 Dem Gericht liegen die von der beklagten Versorgungsanstalt vorgelegten Akten (ein Aktenordner) vor. Diese Akten sowie der Inhalt der Gerichtsakte war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 Es kann offen bleiben, ob die Klage in jeder Hinsicht zulässig ist. Denn sie hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Dies dürfte - zumindest insoweit, als der Kläger Zuzahlungen über die von ihm im Jahr 2006 einbezahlten und von der Beklagten nicht als Zuzahlung akzeptierten Beträge hinaus begehrt - bereits daraus folgen, dass der Kläger aufgrund seiner finanziellen Situation weitere Abgaben für die Jahre 2005 und 2006 lediglich in Raten ab dem 01.06.2009 leisten möchte. Denn eine solche ratenweise Leistung von Zuzahlungen – die im Fall des Klägers sogar erst nach Erreichen des 65. Lebensjahres einsetzen soll – ist weder gesetzlich noch in der Satzung der beklagten Versorgungsanstalt vom 20.10.2004 vorgesehen; sie widerspräche im Übrigen zu Lasten der anderen Teilnehmer dem Finanzierungssystem der beklagten Versorgungsanstalt. 22 Abgesehen davon hat der Kläger jedenfalls keinen Anspruch auf Gestattung von (weiteren) Zuzahlungen durch die beklagte Versorgungsanstalt. Die Bescheide der Beklagten vom 25.07.2006 – soweit sie hier im Hinblick auf die Höhe des Versorgungsbeitrags bzw. die Möglichkeiten einer Zuzahlung Streitgegenstand sind – und deren Widerspruchsbescheid vom 25.09.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in geschützten Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die begehrten Zuzahlungen für die Jahre 2005 und 2006 – jeweils bis zu einer Versorgungsabgabe in Höhe der Durchschnittsabgabe von 10.740 EUR bzw. 10.863 EUR – gestattet wird. 23 Dem Verpflichtungsbegehren steht die Regelung des § 23 Abs. 4a der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung der Satzung der beklagten Versorgungsanstalt vom 10.10.2004 entgegen. 24 Nach Satz 1 dieser Regelung wird dem Teilnehmer auf Antrag jeweils für ein Geschäftsjahr gestattet, neben Versorgungsabgaben, die aufgrund der Abgabepflicht entrichtet sind, zusätzlich Abgaben bis zu 10 v.H. der jährlichen Pflichtabgabe, aber nicht über die Höchstgrenze des Abs. 2 b) (das Doppelte der Durchschnittsabgabe also 2005: 21.480 EUR, 2006 21.672 EUR) hinaus, zu entrichten. Da der Kläger 2005 Pflichtbeiträge in Höhe von insgesamt 2.407 EUR bzw. 2006 in Höhe von 2.167,20 EUR entrichtet hat, konnte er danach für das Jahr 2005 240,70 und für 2006 216,72 EUR zusätzlich einzahlen. Tatsächlich hat die Beklagte für 2005 eine Zuzahlung von 240,80 und für 2006 von 216,72 EUR gestattet. 25 Weitergehende Zuzahlungen sind nicht möglich, weil der Kläger das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat. Zwar können nach § 23 Abs. 4a Satz 2 der Satzung Zuzahlungen auch über die Grenze von 10 v.H. der Pflichtabgabe hinaus geleistet werden, soweit Pflichtabgabe und zusätzliche Abgaben die jährliche Durchschnittsabgabe (also 2005 10.740 EUR, 2006 10.863 EUR) nicht übersteigen. Das würde für den Kläger bedeuten, dass er für 2005 noch 8.092,20 (bzw. 8.092,30) EUR und für 2006 noch einen Betrag von 8.479,08 EUR zuzahlen dürfte. Die Zuzahlungsmöglichkeit des § 23 Abs. 4a Satz 2 der Satzung gilt jedoch seit dem 01.01.2005 ausdrücklich nicht für Jahre, in denen der Teilnehmer das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat (§ 23 Absatz 4a Satz 2 letzter Halbsatz der Satzung). 26 Die danach erfolgte Beschränkung der Zuzahlungsmöglichkeiten für über 55-jährige Teilnehmer verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 27 Diese Frage war bereits Gegenstand von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteile vom 26.11.2007 - 8 K 1245/05 - und - 8 K 1267/05 -). Dieses hat dazu in den Entscheidungsgründen des den Beteiligten bekannten Urteils vom 26.11.2007 - 8 K 1245/05 - ausgeführt: 28 „ ... Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt diese Satzungsregelung nicht gegen die Eigentumsgarantie des Artikel 14 Abs. 1 GG. Zwar kommt ein Schutz der Eigentumsgarantie auch dann in Betracht, wenn der ein subjektiv-öffentliches Recht begründende Sachverhalt dem Einzelnen eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen des Eigentümers entspricht. Dies ist etwa der Fall für Ansprüche auf Versichertenrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und für solche Rechtspositionen der Versicherten nach Begründung des Rentenversicherungsverhältnisses, die bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen, etwa des Ablaufs der Wartezeit und des Eintritts des Versicherungsfalles, zum Vollrecht erstarken können (Rentenanwartschaft; vgl. hierzu etwa BVerfG, Urt. v. 28.02.1980 - 1 BvL 17/77, 7, 9, 14, 15, 16, 37, 64, 74, 78, 100/78, 5, 16/79 und 1 BvL 817/78 -, BVerfGE 53, 257, 289, f). Auf den Schutzumfang der Eigentumsgarantie, die neben Ansprüchen auch Anwartschaften umfassen kann, vermag sich der Kläger jedoch nicht zu berufen. Denn die Zuzahlungsmöglichkeit, die die Beklagte eröffnet, beinhaltet keinen erworbenen Anspruch oder eine erworbene Anwartschaft im dargestellten Sinne, sondern lediglich die Chance bzw. die Gelegenheit, der Beklagten den Abschluss einer Höherversicherung anzutragen, was seitens der Beklagten dann noch der Annahme bzw. Genehmigung bedarf. Der Zweck des Antragsverfahrens nach § 23 Abs. 4 der Satzung ist nach Angaben seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung der Schutz vor etwaigen Überzahlungen und die Fristenkontrolle. An dem Umstand des Antragsverfahrens für die jeweilige Zuzahlung für ein Geschäftsjahr ändert sich grundsätzlich nichts, wenn in der Praxis dieses Verfahren derart formalisiert ist, dass ein gesonderter Antrag bei Überweisung der im Einzelfall für das jeweilige Geschäftsjahr erlaubten Zuzahlung bis zum maßgeblichen 30.06. nicht erforderlich ist. Jedenfalls führt diese Verfahrenspraxis im Hinblick auf die jährlich eröffnete Zuzahlungsmöglichkeit beim Kläger nicht zu einer Rechtsbeeinträchtigung. Ein Vertrauenstatbestand wegen des nach Auffassung des Klägers aufgegebenen Antragsverfahrens besteht nicht dahingehend, dass bei Akzeptanz der Zuzahlung für ein Geschäftsjahr nach deren Überweisung auch künftige Zuzahlungen bis zur Höhe der jährlichen Durchschnittsabgabe von der Beklagten zu akzeptieren sind. Die dem Kläger altershalber satzungsgemäß verwehrte Zuzahlungsmöglichkeit bis zur Höhe der jährlichen Durchschnittsabgabe tangiert - wie oben ausgeführt - den Schutzbereich des Artikel 14 Abs. 1 GG nicht. 29 Im Lichte des Artikel 14 Abs. 1 GG war es der Beklagten auch nicht verwehrt, die Vorschrift des § 23 Abs. 4 a) der Satzung mit Wirkung vom 01.01.2005 wie geschehen zu ändern. Denn dem Satzungsgeber steht ein Gestaltungsspielraum zu. Die Eigentumsgarantie verfestigt das Versicherungssystem der Beklagten nämlich nicht so, dass es als starr anzusehen ist. Es muss im Gegenteil veränderten Umständen angepasst werden können, damit die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems im Interesse aller Mitglieder erhalten und verbessert werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, NJW 2007, 1577, bei Juris: Nr. 62 f. sowie Beschl. v. 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 und 1247/07 -, DVBl. 2007, 1228, bei Juris: Nr. 51 ff.). Allerdings haben Eingriffe in die Systematik der Rentenversicherung ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand der Leistungsregelung zu berücksichtigen. Die erbrachten Beitragsleistungen müssen im Versicherungsfall zu adäquaten Versicherungsleistungen führen. Eingriffe in die Rentensystematik dürfen nicht zu einer substanziellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leerlaufen (BVerfG, Beschl. v. 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 und 1247/07, a.a.O., bei Juris: Rdnr. 58). Die im vorliegenden Fall von Klägerseite beanstandete Satzungsänderung führt aber nicht zu einer Entwertung der erbrachten Beitragsleistung. Sie führt - wie bereits ausgeführt - nur zu einer Kappung möglicher Zusatzzahlungen über 10 von 100 der jährlichen Pflichtabgabe hinaus. Eine derartige Maßnahme ist jedoch vom Dispositionsschutz zugunsten des Klägers nicht umfasst. Insoweit besteht auch vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kein Vertrauensschutz in den Fortbestand der bisherigen Zuzahlungsregelung. 30 Die Satzungsänderung führt auch nicht zu einem Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Der dort verankerte allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Eine Differenzierung auf sachlicher Grundlage ist damit aber nicht ausgeschlossen. Eine Verletzung des genannten Grundrechts findet vielmehr nur statt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, a.a.O., bei Juris: Rdnr. 70). Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf einen Gleichbehandlungsverstoß zu prüfen, ob die Begrenzung der Zuzahlungsmöglichkeit ab dem 55. Lebensjahr sachlich gerechtfertigt ist. Diese Regelung entspricht einer individuellen Stichtagsregelung. Eine solche Regelung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, obwohl jede Stichtagsregelung unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist dabei, dass die Einführung einer derartigen Stichtagsregelung überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts sachlich vertretbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.02.2007 - 1 BvL 10/10 - a.a.O., bei Juris: Rdnr. 73 f.). Diese Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Fall erfüllt. Die sich als sachlich gerechtfertigt darstellende Altersdifferenzierung wird durch die Stellungnahme des Diplommathematikers K. vom 29.03.2006 nachvollziehbar erläutert. Danach wird - betrachtet für die Zeit ab 01.07.2006 - eine Altersrente in Höhe von 1,- EUR pro Jahr ab dem Alter von 65 Jahren unabhängig vom Alter des Teilnehmers für eine Versorgungsabgabe von etwa 11,54 EUR gewährt. Das führe bei den (individualisierten) Beiträgen etwa eines 50-Jährigen zu versicherungsmathematischen Gewinnen und bei Beiträgen etwa eines 58-Jährigen zu versicherungsmathematischen Verlusten. Um eine Jahresrente von 1,- EUR zu erhalten, werden nach der in der Stellungnahme befindlichen Tabelle für ein 57-jähriges (oder jüngeres) Mitglied 11,1214 EUR (oder weniger) als Beitrag benötigt. Für ein 58-jähriges (oder älteres) Mitglied ergibt sich ein Betrag von 11,5527 EUR (oder mehr). Das bedeutet nach der erwähnten Stellungnahme, dass die „zu geringen“ Beiträge der über 57-Jährigen durch die „zu hohen“ Beiträge der unter 58-Jährigen alimentiert werden. Dabei schwankt das Grenzalter von Jahr zu Jahr aufgrund der unterschiedlichen Steigerungen von Durchschnittsabgabe und Punktwert. Im Jahr 2002 hat das Grenzalter 55 Jahre betragen. Willkürliche Abgabenzahlungen würden dieses kollektive Äquivalenzsystem planmäßiger Transferleistungen nachhaltig stören und eine individuelle Beitragskalkulation wie in der privaten Lebensversicherung erforderlich machen. Diese in ihrer Argumentationslinie nachvollziehbare und von Klägerseite nicht in Zweifel gezogene versicherungsmathematische Stellungnahme zeigt, dass die von der Beklagten vorgenommene Begrenzung der Zuzahlungsmöglichkeiten in der Sicherung des Versicherungssystems und der Defizitvorsorge ihre sachliche Begründung findet. Das gilt auch für die Fixierung der eingeschränkten Zuzahlungsmöglichkeiten ab dem Jahr, in dem der jeweilige Teilnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat. 31 Es liegt auch kein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 3 GG vor. Darüber hinaus ist auch kein Verstoß gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot des Artikel 12 EG-Vertrags festzustellen. Bei der in Rede stehenden Satzungsänderung der Beklagten handelt es sich nämlich um die Veränderung eines reinen Inlandssachverhalts ohne grenzüberschreitenden Bezug. Eine etwaige Diskriminierung eines Inländers gegenüber einem EU-Ausländer unterliegt aber nicht den Regelungen des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots des Artikels 12 Abs. 1 EG-Vertrag, wenn die Stellung des Inländers keinen Bezug zu gemeinschaftsrechtlichen Sachregelungen aufweist (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 28.01.1992 - C-332/90 - „Steen“ sowie vom 16.02.1995 - C-29/94 - „Aubertin“, zitiert nach VG Karlsruhe, Urt. v. 26.06.2007 - 5 K 2394/05 -, bei Juris: Rdnr. 29). 32 Ebenso verhält es sich im Ergebnis hinsichtlich der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303/16 vom 02.12.2000). Im Übrigen lässt die nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für dem staatlichen System gleichgestellte Systeme der sozialen Sicherheit anwendbare Richtlinie nach ihrem Artikel 6 Abs. 2 dahingehend eine Differenzierung zu, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzungen von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt. Dem Zweck des hier in Rede stehenden Versicherungssystems für freiberufliche Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte entspricht diese Einschränkung in gleicher Weise wie die in der Vorschrift genannten „betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit“. Weiterhin ist die Sicherung des Finanzierungs- und Versorgungssystems der Beklagten als legitimes Ziel anzusehen, so dass die mit der Satzungsänderung verursachten Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie). 33 Auch das aufgrund der genannten Richtlinie am 18.08.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz steht der getroffenen Maßnahme der Beklagten nicht entgegen. Zwar unterliegt der vorliegende Sachverhalt grundsätzlich dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes, das sich auch mit Benachteiligungen in Bezug auf den Sozialschutz und die sozialen Vergünstigungen befasst (vgl. § 2 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 AGG). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt aber eine unmittelbare Benachteiligung nur vor, wenn eine Person u.a. wegen seines Alters eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Wie aber aus der oben dargestellten versicherungsmathematischen Stellungnahme ersichtlich wird, besteht bei Teilnehmern unterschiedlichen Alters keine vergleichbare Situation. Diese Teilnehmer haben jeweils eine individuell andere Dauer ihrer Einzahlungen bei der Beklagten aufzuweisen. Eine altershalber weniger günstige Behandlung liegt deshalb mangels einer vergleichbaren Situation auch nicht im Hinblick auf die begrenzte Zuzahlungsmöglichkeit ab dem 55. Lebensjahr vor. Eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne der oben genannten Vorschrift lässt sich daher im Fall des Klägers nicht feststellen. 34 Schließlich handelt es sich bei der von der Beklagten vorgenommenen Satzungsänderung auch um keine „echte“ Rückwirkung. Die Begrenzung der Zuzahlungsmöglichkeiten lässt die in der Vergangenheit liegenden, bereits abgeschlossenen Sachverhalte unberührt. Auf die zuvor gezahlten Beiträge und Zuzahlungen werden im Versorgungsfall unverändert Rentenleistungen erbracht. Eine „echte“ Rückwirkung ist daher nicht gegeben. Wenn nun nach der neuen Satzungsregelung den Teilnehmern die Möglichkeit genommen wird, Zuzahlungen bis zur Höhe der jährlichen Durchschnittsabgabe zu leisten, so wirkt diese Satzungsänderung auf einen gegenwärtigen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft ein. Die Maßnahme entfaltet damit eine „unechte“ Rückwirkung. Regelungen mit unechter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Im vorliegenden Fall muss das Interesse des Klägers am Fortbestand der erweiterten Zuzahlungsmöglichkeit mit der Folge, später eine höhere Rentenzahlung zu erzielen, gegenüber den Belangen der Beklagten, die Funktionsfähigkeit des Versorgungssystems sicherzustellen, zurückstehen. Im Hinblick auf das überwiegende Interesse an der Systemsicherung hat das Vertrauen in die Fortführung der bisherigen Zuzahlungsregelung zurückzustehen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 23.02.2007 - 1 BvR 836/01 -, Juris). ...“ 35 Diesen Gründen schließt sich die Kammer auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers vollumfänglich an. Dabei kommt es letztlich nicht darauf an, ob die Annahme des Versicherungsmathematikers, auf dessen Berechnung das Gericht Bezug genommen hat, beim Beitrag sei eine Verwaltungskostenpauschale von 2 Prozent zu berücksichtigen, zutrifft, oder ob man – dem Kläger folgend – lediglich von einem Prozent auszugehen hätte. Denn auch dann würde deutlich, dass Beiträge älterer Teilnehmer zu versicherungsmathematischen Verlusten führen, die von den Beiträgen jüngerer aufgefangen werden müssen. Bei welchem Alter die Grenze in welchem Jahr genau lag oder derzeit liegt, bedarf keiner Klärung. Denn die versicherungsmathematische Berechnung belegt jedenfalls, dass die Begrenzung der Zuzahlungsmöglichkeiten einen sachlichen Grund hat, nämlich die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Versicherung und die Defizitvorsorge. Dies hat auch der Kläger letztlich nicht bestritten. 36 Wie das Verwaltungsgericht Sigmaringen (a.a.O.) ist auch die Kammer der Auffassung, dass das Interesse eines über 55-jährigen Teilnehmers am Fortbestand der erweiterten Zuzahlungsmöglichkeit, mit der Folge einer höheren Rentenzahlung, zurückstehen muss gegenüber den Belangen der Beklagten, die Funktionsfähigkeit des Versorgungssystems sicherzustellen. Im Falle des Klägers kommt hinzu, dass dieser in den zurückliegenden Jahren lediglich zweimal von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Zuzahlungen zu leisten, und zwar 1997 (i.H.v. 9.426,41 DM) und 2000 (i.H.v. 2.000 DM). Seinen Angaben nach ließ seine finanzielle Situation eine weitergehende Zuzahlung damals nicht zu. Er konnte aber ebenso wenig darauf vertrauen, dass sich dies später auf Dauer bessern und er höhere Beträge zuzahlen könnte, wie darauf, dass die entsprechende Regelung ohne Einschränkung auf Dauer bestehen bleibt. Die Beklagte hätte zwar mit der Satzungsänderung zum 01.01.2005 auch eine Übergangsregelung schaffen können, etwa für Teilnehmer, die bereits das 55. Lebensjahr überschritten haben, sie war dazu aber nicht verpflichtet. Denn der verfassungsrechtliche Schutz des Vertrauens in bestehende Reglungen geht hier nicht weiter als der im Sozialversicherungsrecht – etwa für Rentenversicherungen – anerkannte. Zu letzterem hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 23.02.2007 - 1 BvR 836/01 -, juris) betont, dass dieses den Staatsbürger nicht vor jeder Neuregelung bewahre (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 11.10.1962, BVerfGE 14, 288, und vom 16.10.1968, BVerfGE 24, 220). Dies gelte insbesondere, wenn die beeinträchtigte Rechtsposition auf einer von der staatlichen Rechtsordnung eingeräumten rechtlichen Option beruhe – wie in dem entschiedenen Fall, in dem es um die Schließung der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 31.12.1997 ging. Das Bundesverfassungsgericht wies in der angeführten Entscheidung darauf hin, dass der Gesetzgeber gerade im Sozialversicherungsrecht aus Gründen des Allgemeinwohls auf veränderte Situationen zum Schutz der Solidargemeinschaft reagieren müsse. Die Höherversicherung beinhalte lediglich das Angebot einer Zusatzversicherung. Die Absicherung des Beschwerdeführers in der Pflichtversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung bleibe von der Schließung der Höherversicherung unberührt. Auch wenn der Gesetzgeber seit einiger Zeit verstärkt bestrebt sei, die Alterssicherung auf eine breitere finanzielle Grundlage zu stellen und insbesondere eine zusätzliche private Altersvorsorge zu fördern, könne daraus ein Bestandsschutz für die Höherversicherung nicht erwachsen. Für den Beschwerdeführer habe kein verfassungsrechtlich schützenswertes Interesse bestanden, gerade auf den Fortbestand der Höherversicherung zu setzen, auch wenn andere Formen der ergänzenden Alterssicherung für ihn möglicherweise weniger gewinnversprechend waren. Entsprechendes gilt für den Kläger. Die – ohnehin beschränkte – Möglichkeit von Zuzahlungen nach der Satzung der Beklagten stellt eine begünstigende Regelung dar, deren Ausnahmecharakter bereits durch die nach der Satzung für jede Zuzahlung erforderliche Gestattung deutlich wurde bzw. wird. Ein uneingeschränktes Vertrauen auf den Fortbestand einer solchen Regelung kann von Vornherein nicht schutzwürdig begründet werden. 37 Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich - auch unter Berücksichtigung der Folgen für ältere Teilnehmer – nicht etwa bereits die Beschränkung der Zuzahlungsmöglichkeit in § 23 Abs.4a Satz 1 der Satzung auf 10 % der Pflichtabgabe, maximal das Doppelte der Durchschnittsabgabe (also 2005 maximal 21.480 EUR, 2006 21.672 EUR), rechtlich beanstanden. Insbesondere verstößt die Anknüpfung der Zuzahlungsmöglichkeit an die Pflichtabgabe nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Da es bei der Einräumung von Zuzahlungsmöglichkeiten um begünstigende Regelungen geht, ist dem Satzungsgeber bei der Ausgestaltung und Abgrenzung ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist. Zwar sind auch insoweit willkürliche Diskriminierungen und Privilegierungen nicht zulässig. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist aber nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die abweichende Normierung nicht finden lässt. Davon kann hier aber aus den oben angeführten Gründen nicht ausgegangen werden. 38 Soweit der Kläger rügt, dass angestellte Teilnehmer einen höheren Pflichtbeitrag und damit gegebenenfalls auch eine höhere Zuzahlung entrichten „dürften“, verkennt er zunächst, dass die jährliche Versorgungsabgabe für alle Teilnehmer 9 % der Summe ihrer Einkünfte im Sinne des § 23 Abs. 1 der Satzung und folglich die „reguläre Zuzahlungsmöglichkeit“ nach § 23 Abs.4a Satz 1 der Satzung 0,9 % der Einkünfte beträgt. Unterschiede zwischen angestellten und selbständigen Teilnehmern gibt es lediglich bei der Bemessung der Mindestabgabe nach § 23 Abs. 2a der Satzung, also für Teilnehmer mit niedrigeren Einkünften. Diese beträgt nämlich 20 % der Durchschnittsabgabe (vgl. § 23 Abs. 5 - das waren zum Beispiel 2005 2.148,-- EUR und 2006 2.167,20 EUR jährlich), für angestellte Teilnehmer der beklagten Versorgungsanstalt jedoch gemäß § 23 Abs. 2a 2. Halbs. der Satzung die nach dem SGB VI geltenden Beiträge, also 2005 und 2006 19,5 % des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Diese Anknüpfung an die in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlenden Beiträge ist – jedenfalls soweit danach an das Einkommen anzuknüpfen ist – Voraussetzung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI) und hat ihren sachlichen Grund in den unterschiedlichen Rentensystemen. Sie führt im Übrigen entgegen der Auffassung des Klägers nicht in jedem Fall zu höheren Pflichtbeiträgen und damit aus seiner Sicht zu „Vorteilen“ der Angestellten bei der Zuzahlungsmöglichkeit. Beträgt das Bruttoeinkommen eines Angestellten etwa nur 1.000 EUR jährlich, hat er lediglich eine Abgabe von 195,-- EUR zu entrichten und könnte auch nur 10 % davon – also 19,5 EUR – zuzahlen, wenn er bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben sollte. 39 Soweit der Kläger darüber hinaus vorträgt, die Versorgungsabgaben für die Jahre 2005 und 2006 hätten von Vornherein höher festgesetzt werden müssen, kann dieses Vorbringen keinen Anspruch auf Gestattung weiterer Zuzahlungen begründen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Abgabe auf der anderen Seite nicht zu einer gegen höherrangiges Recht verstoßenden unzumutbaren Belastung der Teilnehmer führen darf (vgl. allgemein dazu nur BVerwG, Beschluss vom 21.02.1994, NJW 1994, 1887). Gerade der Kläger hatte immer wieder Schwierigkeiten, die ihm gegenüber festgesetzten Versorgungsbeiträge überhaupt zu entrichten. Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass auch keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Beitragssystem der beklagten Versorgungsanstalt insgesamt zu beanstanden wäre, etwa weil die von den Teilnehmern erwirtschafteten Versorgungsrenten in keinem Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stünden oder insgesamt nicht zur Versorgung ausreichten. Berücksichtigt man, dass der Kläger erst seit 1982 bzw. 1981 Beiträge an die beklagte Versorgungsanstalt entrichtet und dass diese oft sogar unter dem Mindestbeitrag lagen, erscheint die derzeit prognostizierte Höhe des Altersruhegeldes von 684,69 EUR (Prognose aus dem Jahr 2006) nicht unverhältnismäßig gering. Die beklagte Versorgungsanstalt hat im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass er die von ihm angestrebten freiwilligen Gestaltungsmöglichkeiten vor allem in der dritten Säule der Alterssicherung, der privaten Vorsorge, finden kann. Hätte der Kläger tatsächlich noch finanzielle Mittel zur Verfügung gehabt, hätte er seine Altersversorgung dadurch verbessern können. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 41 Die Berufung gegen dieses Urteil wird nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, weil die hier für die Entscheidung maßgebliche Frage der Rechtmäßigkeit der Begrenzung der Zuzahlungsmöglichkeit in § 23 Abs. 4a der Satzung der Beklagten für Teilnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124a Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat (ebenso VG Sigmaringen, Urteile vom 26.11.2007, a.a.O.). Gründe 21 Es kann offen bleiben, ob die Klage in jeder Hinsicht zulässig ist. Denn sie hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Dies dürfte - zumindest insoweit, als der Kläger Zuzahlungen über die von ihm im Jahr 2006 einbezahlten und von der Beklagten nicht als Zuzahlung akzeptierten Beträge hinaus begehrt - bereits daraus folgen, dass der Kläger aufgrund seiner finanziellen Situation weitere Abgaben für die Jahre 2005 und 2006 lediglich in Raten ab dem 01.06.2009 leisten möchte. Denn eine solche ratenweise Leistung von Zuzahlungen – die im Fall des Klägers sogar erst nach Erreichen des 65. Lebensjahres einsetzen soll – ist weder gesetzlich noch in der Satzung der beklagten Versorgungsanstalt vom 20.10.2004 vorgesehen; sie widerspräche im Übrigen zu Lasten der anderen Teilnehmer dem Finanzierungssystem der beklagten Versorgungsanstalt. 22 Abgesehen davon hat der Kläger jedenfalls keinen Anspruch auf Gestattung von (weiteren) Zuzahlungen durch die beklagte Versorgungsanstalt. Die Bescheide der Beklagten vom 25.07.2006 – soweit sie hier im Hinblick auf die Höhe des Versorgungsbeitrags bzw. die Möglichkeiten einer Zuzahlung Streitgegenstand sind – und deren Widerspruchsbescheid vom 25.09.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in geschützten Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die begehrten Zuzahlungen für die Jahre 2005 und 2006 – jeweils bis zu einer Versorgungsabgabe in Höhe der Durchschnittsabgabe von 10.740 EUR bzw. 10.863 EUR – gestattet wird. 23 Dem Verpflichtungsbegehren steht die Regelung des § 23 Abs. 4a der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung der Satzung der beklagten Versorgungsanstalt vom 10.10.2004 entgegen. 24 Nach Satz 1 dieser Regelung wird dem Teilnehmer auf Antrag jeweils für ein Geschäftsjahr gestattet, neben Versorgungsabgaben, die aufgrund der Abgabepflicht entrichtet sind, zusätzlich Abgaben bis zu 10 v.H. der jährlichen Pflichtabgabe, aber nicht über die Höchstgrenze des Abs. 2 b) (das Doppelte der Durchschnittsabgabe also 2005: 21.480 EUR, 2006 21.672 EUR) hinaus, zu entrichten. Da der Kläger 2005 Pflichtbeiträge in Höhe von insgesamt 2.407 EUR bzw. 2006 in Höhe von 2.167,20 EUR entrichtet hat, konnte er danach für das Jahr 2005 240,70 und für 2006 216,72 EUR zusätzlich einzahlen. Tatsächlich hat die Beklagte für 2005 eine Zuzahlung von 240,80 und für 2006 von 216,72 EUR gestattet. 25 Weitergehende Zuzahlungen sind nicht möglich, weil der Kläger das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat. Zwar können nach § 23 Abs. 4a Satz 2 der Satzung Zuzahlungen auch über die Grenze von 10 v.H. der Pflichtabgabe hinaus geleistet werden, soweit Pflichtabgabe und zusätzliche Abgaben die jährliche Durchschnittsabgabe (also 2005 10.740 EUR, 2006 10.863 EUR) nicht übersteigen. Das würde für den Kläger bedeuten, dass er für 2005 noch 8.092,20 (bzw. 8.092,30) EUR und für 2006 noch einen Betrag von 8.479,08 EUR zuzahlen dürfte. Die Zuzahlungsmöglichkeit des § 23 Abs. 4a Satz 2 der Satzung gilt jedoch seit dem 01.01.2005 ausdrücklich nicht für Jahre, in denen der Teilnehmer das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat (§ 23 Absatz 4a Satz 2 letzter Halbsatz der Satzung). 26 Die danach erfolgte Beschränkung der Zuzahlungsmöglichkeiten für über 55-jährige Teilnehmer verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 27 Diese Frage war bereits Gegenstand von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteile vom 26.11.2007 - 8 K 1245/05 - und - 8 K 1267/05 -). Dieses hat dazu in den Entscheidungsgründen des den Beteiligten bekannten Urteils vom 26.11.2007 - 8 K 1245/05 - ausgeführt: 28 „ ... Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt diese Satzungsregelung nicht gegen die Eigentumsgarantie des Artikel 14 Abs. 1 GG. Zwar kommt ein Schutz der Eigentumsgarantie auch dann in Betracht, wenn der ein subjektiv-öffentliches Recht begründende Sachverhalt dem Einzelnen eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen des Eigentümers entspricht. Dies ist etwa der Fall für Ansprüche auf Versichertenrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und für solche Rechtspositionen der Versicherten nach Begründung des Rentenversicherungsverhältnisses, die bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen, etwa des Ablaufs der Wartezeit und des Eintritts des Versicherungsfalles, zum Vollrecht erstarken können (Rentenanwartschaft; vgl. hierzu etwa BVerfG, Urt. v. 28.02.1980 - 1 BvL 17/77, 7, 9, 14, 15, 16, 37, 64, 74, 78, 100/78, 5, 16/79 und 1 BvL 817/78 -, BVerfGE 53, 257, 289, f). Auf den Schutzumfang der Eigentumsgarantie, die neben Ansprüchen auch Anwartschaften umfassen kann, vermag sich der Kläger jedoch nicht zu berufen. Denn die Zuzahlungsmöglichkeit, die die Beklagte eröffnet, beinhaltet keinen erworbenen Anspruch oder eine erworbene Anwartschaft im dargestellten Sinne, sondern lediglich die Chance bzw. die Gelegenheit, der Beklagten den Abschluss einer Höherversicherung anzutragen, was seitens der Beklagten dann noch der Annahme bzw. Genehmigung bedarf. Der Zweck des Antragsverfahrens nach § 23 Abs. 4 der Satzung ist nach Angaben seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung der Schutz vor etwaigen Überzahlungen und die Fristenkontrolle. An dem Umstand des Antragsverfahrens für die jeweilige Zuzahlung für ein Geschäftsjahr ändert sich grundsätzlich nichts, wenn in der Praxis dieses Verfahren derart formalisiert ist, dass ein gesonderter Antrag bei Überweisung der im Einzelfall für das jeweilige Geschäftsjahr erlaubten Zuzahlung bis zum maßgeblichen 30.06. nicht erforderlich ist. Jedenfalls führt diese Verfahrenspraxis im Hinblick auf die jährlich eröffnete Zuzahlungsmöglichkeit beim Kläger nicht zu einer Rechtsbeeinträchtigung. Ein Vertrauenstatbestand wegen des nach Auffassung des Klägers aufgegebenen Antragsverfahrens besteht nicht dahingehend, dass bei Akzeptanz der Zuzahlung für ein Geschäftsjahr nach deren Überweisung auch künftige Zuzahlungen bis zur Höhe der jährlichen Durchschnittsabgabe von der Beklagten zu akzeptieren sind. Die dem Kläger altershalber satzungsgemäß verwehrte Zuzahlungsmöglichkeit bis zur Höhe der jährlichen Durchschnittsabgabe tangiert - wie oben ausgeführt - den Schutzbereich des Artikel 14 Abs. 1 GG nicht. 29 Im Lichte des Artikel 14 Abs. 1 GG war es der Beklagten auch nicht verwehrt, die Vorschrift des § 23 Abs. 4 a) der Satzung mit Wirkung vom 01.01.2005 wie geschehen zu ändern. Denn dem Satzungsgeber steht ein Gestaltungsspielraum zu. Die Eigentumsgarantie verfestigt das Versicherungssystem der Beklagten nämlich nicht so, dass es als starr anzusehen ist. Es muss im Gegenteil veränderten Umständen angepasst werden können, damit die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems im Interesse aller Mitglieder erhalten und verbessert werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, NJW 2007, 1577, bei Juris: Nr. 62 f. sowie Beschl. v. 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 und 1247/07 -, DVBl. 2007, 1228, bei Juris: Nr. 51 ff.). Allerdings haben Eingriffe in die Systematik der Rentenversicherung ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand der Leistungsregelung zu berücksichtigen. Die erbrachten Beitragsleistungen müssen im Versicherungsfall zu adäquaten Versicherungsleistungen führen. Eingriffe in die Rentensystematik dürfen nicht zu einer substanziellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leerlaufen (BVerfG, Beschl. v. 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 und 1247/07, a.a.O., bei Juris: Rdnr. 58). Die im vorliegenden Fall von Klägerseite beanstandete Satzungsänderung führt aber nicht zu einer Entwertung der erbrachten Beitragsleistung. Sie führt - wie bereits ausgeführt - nur zu einer Kappung möglicher Zusatzzahlungen über 10 von 100 der jährlichen Pflichtabgabe hinaus. Eine derartige Maßnahme ist jedoch vom Dispositionsschutz zugunsten des Klägers nicht umfasst. Insoweit besteht auch vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kein Vertrauensschutz in den Fortbestand der bisherigen Zuzahlungsregelung. 30 Die Satzungsänderung führt auch nicht zu einem Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Der dort verankerte allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Eine Differenzierung auf sachlicher Grundlage ist damit aber nicht ausgeschlossen. Eine Verletzung des genannten Grundrechts findet vielmehr nur statt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, a.a.O., bei Juris: Rdnr. 70). Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf einen Gleichbehandlungsverstoß zu prüfen, ob die Begrenzung der Zuzahlungsmöglichkeit ab dem 55. Lebensjahr sachlich gerechtfertigt ist. Diese Regelung entspricht einer individuellen Stichtagsregelung. Eine solche Regelung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, obwohl jede Stichtagsregelung unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist dabei, dass die Einführung einer derartigen Stichtagsregelung überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts sachlich vertretbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.02.2007 - 1 BvL 10/10 - a.a.O., bei Juris: Rdnr. 73 f.). Diese Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Fall erfüllt. Die sich als sachlich gerechtfertigt darstellende Altersdifferenzierung wird durch die Stellungnahme des Diplommathematikers K. vom 29.03.2006 nachvollziehbar erläutert. Danach wird - betrachtet für die Zeit ab 01.07.2006 - eine Altersrente in Höhe von 1,- EUR pro Jahr ab dem Alter von 65 Jahren unabhängig vom Alter des Teilnehmers für eine Versorgungsabgabe von etwa 11,54 EUR gewährt. Das führe bei den (individualisierten) Beiträgen etwa eines 50-Jährigen zu versicherungsmathematischen Gewinnen und bei Beiträgen etwa eines 58-Jährigen zu versicherungsmathematischen Verlusten. Um eine Jahresrente von 1,- EUR zu erhalten, werden nach der in der Stellungnahme befindlichen Tabelle für ein 57-jähriges (oder jüngeres) Mitglied 11,1214 EUR (oder weniger) als Beitrag benötigt. Für ein 58-jähriges (oder älteres) Mitglied ergibt sich ein Betrag von 11,5527 EUR (oder mehr). Das bedeutet nach der erwähnten Stellungnahme, dass die „zu geringen“ Beiträge der über 57-Jährigen durch die „zu hohen“ Beiträge der unter 58-Jährigen alimentiert werden. Dabei schwankt das Grenzalter von Jahr zu Jahr aufgrund der unterschiedlichen Steigerungen von Durchschnittsabgabe und Punktwert. Im Jahr 2002 hat das Grenzalter 55 Jahre betragen. Willkürliche Abgabenzahlungen würden dieses kollektive Äquivalenzsystem planmäßiger Transferleistungen nachhaltig stören und eine individuelle Beitragskalkulation wie in der privaten Lebensversicherung erforderlich machen. Diese in ihrer Argumentationslinie nachvollziehbare und von Klägerseite nicht in Zweifel gezogene versicherungsmathematische Stellungnahme zeigt, dass die von der Beklagten vorgenommene Begrenzung der Zuzahlungsmöglichkeiten in der Sicherung des Versicherungssystems und der Defizitvorsorge ihre sachliche Begründung findet. Das gilt auch für die Fixierung der eingeschränkten Zuzahlungsmöglichkeiten ab dem Jahr, in dem der jeweilige Teilnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat. 31 Es liegt auch kein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 3 GG vor. Darüber hinaus ist auch kein Verstoß gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot des Artikel 12 EG-Vertrags festzustellen. Bei der in Rede stehenden Satzungsänderung der Beklagten handelt es sich nämlich um die Veränderung eines reinen Inlandssachverhalts ohne grenzüberschreitenden Bezug. Eine etwaige Diskriminierung eines Inländers gegenüber einem EU-Ausländer unterliegt aber nicht den Regelungen des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots des Artikels 12 Abs. 1 EG-Vertrag, wenn die Stellung des Inländers keinen Bezug zu gemeinschaftsrechtlichen Sachregelungen aufweist (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 28.01.1992 - C-332/90 - „Steen“ sowie vom 16.02.1995 - C-29/94 - „Aubertin“, zitiert nach VG Karlsruhe, Urt. v. 26.06.2007 - 5 K 2394/05 -, bei Juris: Rdnr. 29). 32 Ebenso verhält es sich im Ergebnis hinsichtlich der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303/16 vom 02.12.2000). Im Übrigen lässt die nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für dem staatlichen System gleichgestellte Systeme der sozialen Sicherheit anwendbare Richtlinie nach ihrem Artikel 6 Abs. 2 dahingehend eine Differenzierung zu, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzungen von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt. Dem Zweck des hier in Rede stehenden Versicherungssystems für freiberufliche Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte entspricht diese Einschränkung in gleicher Weise wie die in der Vorschrift genannten „betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit“. Weiterhin ist die Sicherung des Finanzierungs- und Versorgungssystems der Beklagten als legitimes Ziel anzusehen, so dass die mit der Satzungsänderung verursachten Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie). 33 Auch das aufgrund der genannten Richtlinie am 18.08.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz steht der getroffenen Maßnahme der Beklagten nicht entgegen. Zwar unterliegt der vorliegende Sachverhalt grundsätzlich dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes, das sich auch mit Benachteiligungen in Bezug auf den Sozialschutz und die sozialen Vergünstigungen befasst (vgl. § 2 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 AGG). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt aber eine unmittelbare Benachteiligung nur vor, wenn eine Person u.a. wegen seines Alters eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Wie aber aus der oben dargestellten versicherungsmathematischen Stellungnahme ersichtlich wird, besteht bei Teilnehmern unterschiedlichen Alters keine vergleichbare Situation. Diese Teilnehmer haben jeweils eine individuell andere Dauer ihrer Einzahlungen bei der Beklagten aufzuweisen. Eine altershalber weniger günstige Behandlung liegt deshalb mangels einer vergleichbaren Situation auch nicht im Hinblick auf die begrenzte Zuzahlungsmöglichkeit ab dem 55. Lebensjahr vor. Eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne der oben genannten Vorschrift lässt sich daher im Fall des Klägers nicht feststellen. 34 Schließlich handelt es sich bei der von der Beklagten vorgenommenen Satzungsänderung auch um keine „echte“ Rückwirkung. Die Begrenzung der Zuzahlungsmöglichkeiten lässt die in der Vergangenheit liegenden, bereits abgeschlossenen Sachverhalte unberührt. Auf die zuvor gezahlten Beiträge und Zuzahlungen werden im Versorgungsfall unverändert Rentenleistungen erbracht. Eine „echte“ Rückwirkung ist daher nicht gegeben. Wenn nun nach der neuen Satzungsregelung den Teilnehmern die Möglichkeit genommen wird, Zuzahlungen bis zur Höhe der jährlichen Durchschnittsabgabe zu leisten, so wirkt diese Satzungsänderung auf einen gegenwärtigen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft ein. Die Maßnahme entfaltet damit eine „unechte“ Rückwirkung. Regelungen mit unechter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Im vorliegenden Fall muss das Interesse des Klägers am Fortbestand der erweiterten Zuzahlungsmöglichkeit mit der Folge, später eine höhere Rentenzahlung zu erzielen, gegenüber den Belangen der Beklagten, die Funktionsfähigkeit des Versorgungssystems sicherzustellen, zurückstehen. Im Hinblick auf das überwiegende Interesse an der Systemsicherung hat das Vertrauen in die Fortführung der bisherigen Zuzahlungsregelung zurückzustehen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 23.02.2007 - 1 BvR 836/01 -, Juris). ...“ 35 Diesen Gründen schließt sich die Kammer auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers vollumfänglich an. Dabei kommt es letztlich nicht darauf an, ob die Annahme des Versicherungsmathematikers, auf dessen Berechnung das Gericht Bezug genommen hat, beim Beitrag sei eine Verwaltungskostenpauschale von 2 Prozent zu berücksichtigen, zutrifft, oder ob man – dem Kläger folgend – lediglich von einem Prozent auszugehen hätte. Denn auch dann würde deutlich, dass Beiträge älterer Teilnehmer zu versicherungsmathematischen Verlusten führen, die von den Beiträgen jüngerer aufgefangen werden müssen. Bei welchem Alter die Grenze in welchem Jahr genau lag oder derzeit liegt, bedarf keiner Klärung. Denn die versicherungsmathematische Berechnung belegt jedenfalls, dass die Begrenzung der Zuzahlungsmöglichkeiten einen sachlichen Grund hat, nämlich die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Versicherung und die Defizitvorsorge. Dies hat auch der Kläger letztlich nicht bestritten. 36 Wie das Verwaltungsgericht Sigmaringen (a.a.O.) ist auch die Kammer der Auffassung, dass das Interesse eines über 55-jährigen Teilnehmers am Fortbestand der erweiterten Zuzahlungsmöglichkeit, mit der Folge einer höheren Rentenzahlung, zurückstehen muss gegenüber den Belangen der Beklagten, die Funktionsfähigkeit des Versorgungssystems sicherzustellen. Im Falle des Klägers kommt hinzu, dass dieser in den zurückliegenden Jahren lediglich zweimal von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Zuzahlungen zu leisten, und zwar 1997 (i.H.v. 9.426,41 DM) und 2000 (i.H.v. 2.000 DM). Seinen Angaben nach ließ seine finanzielle Situation eine weitergehende Zuzahlung damals nicht zu. Er konnte aber ebenso wenig darauf vertrauen, dass sich dies später auf Dauer bessern und er höhere Beträge zuzahlen könnte, wie darauf, dass die entsprechende Regelung ohne Einschränkung auf Dauer bestehen bleibt. Die Beklagte hätte zwar mit der Satzungsänderung zum 01.01.2005 auch eine Übergangsregelung schaffen können, etwa für Teilnehmer, die bereits das 55. Lebensjahr überschritten haben, sie war dazu aber nicht verpflichtet. Denn der verfassungsrechtliche Schutz des Vertrauens in bestehende Reglungen geht hier nicht weiter als der im Sozialversicherungsrecht – etwa für Rentenversicherungen – anerkannte. Zu letzterem hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 23.02.2007 - 1 BvR 836/01 -, juris) betont, dass dieses den Staatsbürger nicht vor jeder Neuregelung bewahre (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 11.10.1962, BVerfGE 14, 288, und vom 16.10.1968, BVerfGE 24, 220). Dies gelte insbesondere, wenn die beeinträchtigte Rechtsposition auf einer von der staatlichen Rechtsordnung eingeräumten rechtlichen Option beruhe – wie in dem entschiedenen Fall, in dem es um die Schließung der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 31.12.1997 ging. Das Bundesverfassungsgericht wies in der angeführten Entscheidung darauf hin, dass der Gesetzgeber gerade im Sozialversicherungsrecht aus Gründen des Allgemeinwohls auf veränderte Situationen zum Schutz der Solidargemeinschaft reagieren müsse. Die Höherversicherung beinhalte lediglich das Angebot einer Zusatzversicherung. Die Absicherung des Beschwerdeführers in der Pflichtversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung bleibe von der Schließung der Höherversicherung unberührt. Auch wenn der Gesetzgeber seit einiger Zeit verstärkt bestrebt sei, die Alterssicherung auf eine breitere finanzielle Grundlage zu stellen und insbesondere eine zusätzliche private Altersvorsorge zu fördern, könne daraus ein Bestandsschutz für die Höherversicherung nicht erwachsen. Für den Beschwerdeführer habe kein verfassungsrechtlich schützenswertes Interesse bestanden, gerade auf den Fortbestand der Höherversicherung zu setzen, auch wenn andere Formen der ergänzenden Alterssicherung für ihn möglicherweise weniger gewinnversprechend waren. Entsprechendes gilt für den Kläger. Die – ohnehin beschränkte – Möglichkeit von Zuzahlungen nach der Satzung der Beklagten stellt eine begünstigende Regelung dar, deren Ausnahmecharakter bereits durch die nach der Satzung für jede Zuzahlung erforderliche Gestattung deutlich wurde bzw. wird. Ein uneingeschränktes Vertrauen auf den Fortbestand einer solchen Regelung kann von Vornherein nicht schutzwürdig begründet werden. 37 Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich - auch unter Berücksichtigung der Folgen für ältere Teilnehmer – nicht etwa bereits die Beschränkung der Zuzahlungsmöglichkeit in § 23 Abs.4a Satz 1 der Satzung auf 10 % der Pflichtabgabe, maximal das Doppelte der Durchschnittsabgabe (also 2005 maximal 21.480 EUR, 2006 21.672 EUR), rechtlich beanstanden. Insbesondere verstößt die Anknüpfung der Zuzahlungsmöglichkeit an die Pflichtabgabe nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Da es bei der Einräumung von Zuzahlungsmöglichkeiten um begünstigende Regelungen geht, ist dem Satzungsgeber bei der Ausgestaltung und Abgrenzung ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist. Zwar sind auch insoweit willkürliche Diskriminierungen und Privilegierungen nicht zulässig. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist aber nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die abweichende Normierung nicht finden lässt. Davon kann hier aber aus den oben angeführten Gründen nicht ausgegangen werden. 38 Soweit der Kläger rügt, dass angestellte Teilnehmer einen höheren Pflichtbeitrag und damit gegebenenfalls auch eine höhere Zuzahlung entrichten „dürften“, verkennt er zunächst, dass die jährliche Versorgungsabgabe für alle Teilnehmer 9 % der Summe ihrer Einkünfte im Sinne des § 23 Abs. 1 der Satzung und folglich die „reguläre Zuzahlungsmöglichkeit“ nach § 23 Abs.4a Satz 1 der Satzung 0,9 % der Einkünfte beträgt. Unterschiede zwischen angestellten und selbständigen Teilnehmern gibt es lediglich bei der Bemessung der Mindestabgabe nach § 23 Abs. 2a der Satzung, also für Teilnehmer mit niedrigeren Einkünften. Diese beträgt nämlich 20 % der Durchschnittsabgabe (vgl. § 23 Abs. 5 - das waren zum Beispiel 2005 2.148,-- EUR und 2006 2.167,20 EUR jährlich), für angestellte Teilnehmer der beklagten Versorgungsanstalt jedoch gemäß § 23 Abs. 2a 2. Halbs. der Satzung die nach dem SGB VI geltenden Beiträge, also 2005 und 2006 19,5 % des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Diese Anknüpfung an die in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlenden Beiträge ist – jedenfalls soweit danach an das Einkommen anzuknüpfen ist – Voraussetzung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI) und hat ihren sachlichen Grund in den unterschiedlichen Rentensystemen. Sie führt im Übrigen entgegen der Auffassung des Klägers nicht in jedem Fall zu höheren Pflichtbeiträgen und damit aus seiner Sicht zu „Vorteilen“ der Angestellten bei der Zuzahlungsmöglichkeit. Beträgt das Bruttoeinkommen eines Angestellten etwa nur 1.000 EUR jährlich, hat er lediglich eine Abgabe von 195,-- EUR zu entrichten und könnte auch nur 10 % davon – also 19,5 EUR – zuzahlen, wenn er bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben sollte. 39 Soweit der Kläger darüber hinaus vorträgt, die Versorgungsabgaben für die Jahre 2005 und 2006 hätten von Vornherein höher festgesetzt werden müssen, kann dieses Vorbringen keinen Anspruch auf Gestattung weiterer Zuzahlungen begründen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Abgabe auf der anderen Seite nicht zu einer gegen höherrangiges Recht verstoßenden unzumutbaren Belastung der Teilnehmer führen darf (vgl. allgemein dazu nur BVerwG, Beschluss vom 21.02.1994, NJW 1994, 1887). Gerade der Kläger hatte immer wieder Schwierigkeiten, die ihm gegenüber festgesetzten Versorgungsbeiträge überhaupt zu entrichten. Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass auch keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Beitragssystem der beklagten Versorgungsanstalt insgesamt zu beanstanden wäre, etwa weil die von den Teilnehmern erwirtschafteten Versorgungsrenten in keinem Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stünden oder insgesamt nicht zur Versorgung ausreichten. Berücksichtigt man, dass der Kläger erst seit 1982 bzw. 1981 Beiträge an die beklagte Versorgungsanstalt entrichtet und dass diese oft sogar unter dem Mindestbeitrag lagen, erscheint die derzeit prognostizierte Höhe des Altersruhegeldes von 684,69 EUR (Prognose aus dem Jahr 2006) nicht unverhältnismäßig gering. Die beklagte Versorgungsanstalt hat im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass er die von ihm angestrebten freiwilligen Gestaltungsmöglichkeiten vor allem in der dritten Säule der Alterssicherung, der privaten Vorsorge, finden kann. Hätte der Kläger tatsächlich noch finanzielle Mittel zur Verfügung gehabt, hätte er seine Altersversorgung dadurch verbessern können. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 41 Die Berufung gegen dieses Urteil wird nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, weil die hier für die Entscheidung maßgebliche Frage der Rechtmäßigkeit der Begrenzung der Zuzahlungsmöglichkeit in § 23 Abs. 4a der Satzung der Beklagten für Teilnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124a Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat (ebenso VG Sigmaringen, Urteile vom 26.11.2007, a.a.O.).