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Urteil

1 K 1001/07

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Behinderung im Sinne des SGB IX begründet allein noch keinen Anspruch auf Befreiung von Studiengebühren nach § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG; erforderlich ist eine konkrete, studienbezogene Erschwernis. • Studienerschwernis liegt vor, wenn dem behinderten Studierenden wegen der Behinderung weniger Zeit für das Studium verbleibt oder bestimmte Studienleistungen nur mit zeitlichem Mehraufwand möglich sind. • Erheblichkeit der Studienerschwernis ist eine höhere Schwelle: Sie muss in etwa dem zeitlichen Nachteil entsprechen, der durch die Erziehung und Pflege eines bis zu 8 Jahre alten Kindes entsteht; ein Grad der Behinderung von mindestens 20 ist die untere Eingangsgrenze für die Prüfung der Erheblichkeit. • Finanzielle Mehrbelastungen aufgrund einer Behinderung begründen nur ausnahmsweise eine Studienerschwernis, nämlich wenn sie unausweichlich eine erhebliche Erwerbstätigkeit neben dem Studium erzwingen und dadurch erhebliche Zeitnachteile entstehen.
Entscheidungsgründe
Keine Befreiung von Studiengebühren bei Zöliakie ohne erhebliche Studienerschwernis • Eine Behinderung im Sinne des SGB IX begründet allein noch keinen Anspruch auf Befreiung von Studiengebühren nach § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG; erforderlich ist eine konkrete, studienbezogene Erschwernis. • Studienerschwernis liegt vor, wenn dem behinderten Studierenden wegen der Behinderung weniger Zeit für das Studium verbleibt oder bestimmte Studienleistungen nur mit zeitlichem Mehraufwand möglich sind. • Erheblichkeit der Studienerschwernis ist eine höhere Schwelle: Sie muss in etwa dem zeitlichen Nachteil entsprechen, der durch die Erziehung und Pflege eines bis zu 8 Jahre alten Kindes entsteht; ein Grad der Behinderung von mindestens 20 ist die untere Eingangsgrenze für die Prüfung der Erheblichkeit. • Finanzielle Mehrbelastungen aufgrund einer Behinderung begründen nur ausnahmsweise eine Studienerschwernis, nämlich wenn sie unausweichlich eine erhebliche Erwerbstätigkeit neben dem Studium erzwingen und dadurch erhebliche Zeitnachteile entstehen. Der Kläger, Student der Germanistik und Politikwissenschaften (9. Fachsemester, Ziel Lehramt), beantragte für das Sommersemester 2007 Befreiung von Studiengebühren wegen seiner seit 2005 diagnostizierten Zöliakie und später hinzutretendem allergischem Asthma und Rhinitis. Das Versorgungsamt stellte einen Grad der Behinderung von 20 fest; ein Schwerbehindertenausweis lag nicht vor. Der Kläger legte zusätzlich ein ärztliches Attest vor und trug vor, die glutenfreie Ernährung verursache erheblichen Zeitaufwand für Einkauf, Planung und Zubereitung sowie wiederholt krankheitsbedingte Ausfälle; außerdem entstünden finanzielle Mehrkosten, die ihn zu einem Nebenjob zwangen. Die Universität lehnte die Befreiung ab mit der Begründung, es liege keine „erhebliche“ studienerschwerende Behinderung vor. Der Kläger klagte auf Aufhebung des Bescheids und Neubescheidung; das Gericht hat mündlich vernommen. • Rechtliche Grundlage ist § 6 Abs.1 S.1 Nr.3 LHGebG in Verbindung mit der Definition von Behinderung in § 2 SGB IX; Befreiung setzt eine konkrete studienbezogene Erschwernis voraus, nicht nur eine allgemeine Beeinträchtigung der Lebensqualität. • Ein Studium ist erschwert, wenn bestimmte Studienleistungen oder die Teilnahme an Lehrveranstaltungen nur mit zeitlichem Mehraufwand möglich sind oder dem Studierenden insgesamt weniger Zeit für Studium verbleibt; das Gesetz verlangt zusätzlich, dass die Erschwernis „erheblich“ ist. • Zur Erheblichkeit: Maßstab ist in etwa der zeitliche Nachteil durch Erziehung und Pflege eines bis zu 8 Jahre alten Kindes (mehrere Stunden täglich). Zwar sind Behinderungsgrade ≥50 regelmäßig geeignet, Erheblichkeit anzunehmen; für die Prüfung sind aber stets die konkreten Auswirkungen im Einzelfall maßgeblich. Ein Behinderungsgrad von mindestens 20 ist die untere Grenze, ab der Erheblichkeit überhaupt geprüft werden kann. • Im vorliegenden Fall ergeben die Feststellungen, Gutachten und Vorbringen des Klägers keine zeitlichen Mehrbelastungen im erforderlichen Umfang. Anfangszeiten der Diätumstellung konnten zu erheblichem Aufwand geführt haben, im maßgeblichen Semester 2007 bestand jedoch zweijährige Übung, Hilfsmittel (Produktlisten) und zunehmende Verfügbarkeit glutenfreier Waren. Der tägliche Mehraufwand beim Kochen und Einkaufen ist nach Würdigung bestenfalls gering (etwa bis zu einer halben Stunde täglich bzw. wenige Stunden wöchentlich). • Unverschuldete Diätfehler mit Studienausfällen wurden nicht in Häufigkeit und Dauer so substantiiert vorgetragen, dass sich daraus ein erheblicher studienzeitlicher Nachteil ergibt. Arztbesuche und bisherige Untersuchungen (vier Magenspiegelungen) begründen ebenfalls keinen regelmäßigen, erheblichen Wochenaufwand. • Finanzielle Mehrbelastungen allein reichen nicht; nur wenn sie unausweichlich eine erhebliche Nebentätigkeit erzwingen, käme das Ausnahmsweise in Betracht. Der Kläger arbeitet etwa 9 Stunden/Woche; die daraus ableitbare Zeitbelastung wegen Ernährungskosten genügt nicht, die Erheblichkeitsgrenze zu überschreiten. • Auch die zusätzlichen Erkrankungen (allergisches Asthma, saisonale Rhinitis) sind entweder saisonal, behandelbar oder verursachen keine regelmäßigen, erheblichen zeitlichen Belastungen im Studienalltag; eine Erhöhung des Grades der Behinderung wurde vom Versorgungsamt abgelehnt. • Somit ist das Tatbestandsmerkmal der „erheblichen studienerschwerenden“ Auswirkung nicht erfüllt; der Ablehnungsbescheid der Universität ist rechtmäßig. Die Berufung wird aus grundsätzlichen Gründen zugelassen, da die Erheblichkeitsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von den Studiengebühren für das Sommersemester 2007, weil seine Zöliakie (Grad der Behinderung 20) und die zusätzlichen Erkrankungen zwar studienerschwerend sind, aber nicht in dem erforderlichen Maße „erheblich“ studienerschwerend. Die zeitlichen Mehraufwendungen durch Einkauf, Zubereitung und Organisation sowie die finanziellen Mehrkosten führen nach Würdigung der Umstände und des Vortrags nicht zu einem mit der Erziehung eines bis zu 8 Jahre alten Kindes vergleichbaren Zeitnachteil von mehreren Stunden täglich. Finanzielle Mehrbelastungen begründen nur ausnahmsweise eine Befreiung, wenn sie unausweichlich zu erheblicher Nebentätigkeit und damit zu einem erheblichen Zeitnachteil führen; dies hat der Kläger nicht dargelegt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Berufung wird zugelassen.