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Urteil

1 K 2683/07

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Betreiber, der in seinen Räumen Zugang zu Sportwetten über ein Internetterminal ermöglicht, ist Vermittler i.S.d. Glücksspielrechts. • Die gegen private Wettanbieter gerichtete Erlaubnispflicht entfällt, wenn die Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols europarechtswidrig ist; nationales Recht ist in diesem Fall außer Anwendung zu lassen. • Das baden-württembergische Sportwettenmonopol ist in der vorliegenden rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung geeignetkeits- und verhältnismäßigkeitswidrig sowie mit EU-Wettbewerbsrecht unvereinbar, weil es die Dienstleistungsfreiheit unverhältnismäßig beschränkt und nicht wirksam überwacht wird.
Entscheidungsgründe
Europarechtswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols wegen fehlender Kohärenz und Wirksamkeit • Ein Betreiber, der in seinen Räumen Zugang zu Sportwetten über ein Internetterminal ermöglicht, ist Vermittler i.S.d. Glücksspielrechts. • Die gegen private Wettanbieter gerichtete Erlaubnispflicht entfällt, wenn die Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols europarechtswidrig ist; nationales Recht ist in diesem Fall außer Anwendung zu lassen. • Das baden-württembergische Sportwettenmonopol ist in der vorliegenden rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung geeignetkeits- und verhältnismäßigkeitswidrig sowie mit EU-Wettbewerbsrecht unvereinbar, weil es die Dienstleistungsfreiheit unverhältnismäßig beschränkt und nicht wirksam überwacht wird. Der Kläger betreibt eine Gaststätte in Konstanz, in der ein Internetterminal steht, das Zugang zu einem maltesischen Sportwettenanbieter ermöglicht; Betreiber und Gewinne werden über Provisionen vergütet. Das Land Baden-Württemberg veranstaltet staatliche Sportwetten und lässt diese über die Toto-Lotto GmbH über zahlreiche Annahmestellen vertreiben (rd. 3.656 Stellen). Die Stadt forderte den Kläger zum Abbau des Terminals auf; das Regierungspräsidium untersagte dem Kläger mit Verfügung vom 28.11.2007 das Veranstalten, Vermitteln, Bewerben und Unterstützen von Sportwetten und ordnete Entfernung der Geräte sowie Zwangsgeldandrohung an. Der Kläger klagte und rügte unter anderem Verletzung europäischer Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sowie Mängel der staatlichen Monopolausgestaltung und Suchtprävention. Das Gericht hat über die Rechtmäßigkeit der Untersagung zu entscheiden, wobei für die Prüfung maßgeblich der Glücksspielstaatsvertrag und das Ausführungsgesetz sind. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlage: Der angegriffene Dauerverwaltungsakt ist nach Inkrafttreten des GlüStV unter dessen Regelungen zu prüfen; der Kläger ist Vermittler von Sportwetten (§§3,9 GlüStV). • Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts: Nationales Recht, das mit primärem Gemeinschaftsrecht (Dienstleistungsfreiheit Art.49 EG) unvereinbar ist, ist von den nationalen Gerichten außer Anwendung zu lassen (Anwendungsvorrang). • Eignung und Kohärenz: Das baden-württembergische Sportwettenmonopol ist in seiner gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung nicht geeignet, das vorrangige Ziel der Suchtbekämpfung zu verwirklichen; es fehlt an quantitativen Begrenzungen der Annahmestellen, an inhaltlich bestimmten Vertriebsvorgaben und an wirksamen Kontrollmechanismen; viele Regelungen delegieren wesentliche Gestaltungskompetenzen an den Monopolisten. • Verhältnismäßigkeit: Das Monopol ist nicht erforderlich; mildere Mittel (kontingentierte Konzessionen, Zuverlässigkeitsprüfungen, organisatorische Vorgaben) könnten gleichermaßen Ziele erreichen. Die Länder haben die Darlegungslast für die Erforderlichkeit und Wirksamkeit eines Monopols nicht erfüllt. • Tatsächliche Umsetzung: Die Dichte der Annahmestellen, das Vertriebsmodell über private Händler mit umsatzabhängiger Provision, unzureichende Spielersperrmechanismen, fehlende Höchsteinsatzregelungen und mangelhafte Ausstattung der Glücksspielaufsicht zeigen, dass die tatsächliche Praxis dem präventiven Ziel nicht gerecht wird. • Straf- und Ordnungsrechtliche Folgen: Eine verwaltungsakzessorische Strafverfolgung nach §284 StGB kann nicht gestützt werden, wenn die Erlaubnispflicht selbst aufgrund europarechtswidriger Monopolgestaltung nicht besteht. • Wettbewerbsrechtliche Verletzung: Das Monopol begründet einem öffentlichen Unternehmen (Toto-Lotto GmbH) ausschließliche Rechte; dies verstößt gegen Art.86 i.V.m. Art.82 EG, weil die Beschränkung wettbewerbsrechtlich nicht erforderlich oder geeignet ist und die Voraussetzungen des Art.86 Abs.2 EG nicht nachgewiesen wurden. • Folgen für die Verfügung: Wegen der Europarechts- und Wettbewerbsrechtswidrigkeit ist die Verfügung des Regierungspräsidiums aufzuheben; daraus folgen auch die Anordnungen über Entfernung der Geräte, Zwangsgeldandrohung und Gebührenfestsetzung. Die Klage ist erfolgreich: Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.11.2007 wird aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass der Kläger zwar Vermittler unerlaubter Sportwetten im Sinne des GlüStV ist, die Rechtsgrundlage des staatlichen Sportwettenmonopols in Baden-Württemberg aber in der derzeitigen rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung europarechtswidrig und mit EG-Wettbewerbsrecht unvereinbar ist. Folglich kann die Behörde das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten gegenüber privaten Anbietern nicht mehr damit begründen, diese hätten keine Erlaubnis; auch eine auf dieser Grundlage gestützte Strafverfolgung ist entfallen. Wegen der Aufhebung der Grundentscheidung sind die damit verbundenen Nebenanordnungen ebenfalls rechtswidrig. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land; die Berufung wird zugelassen.