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Urteil

2 K 1276/07

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erhebliche Anhaltspunkte für Befangenheit der Mitglieder einer Prüfungskommission im Überdenkungsverfahren rechtfertigen die Anordnung einer Wiederholungsprüfung. • Ein Prüfungsamt darf das Überdenkungsverfahren nicht inhaltlich lenken; Aufforderungen oder Markierungen, die Prüfer zur Bestätigung ihrer bisherigen Beurteilung veranlassen können, begründen Besorgnis der Befangenheit. • Die Besorgnis der Befangenheit bemisst sich nach dem Maßstab des verständigen Prüflings; tatsächliche Voreingenommenheit ist nicht erforderlich. • Eine unverzügliche Rüge ist entbehrlich, wenn die Prüfungsbehörde den Mangel selbst durch ihr Verwaltungshandeln verursacht und dieser Mangel nur durch Wiederholung der Prüfung behoben werden kann.
Entscheidungsgründe
Befangenheit der Prüfungskommission im Überdenkungsverfahren — Wiederholungsprüfung anzuordnen • Erhebliche Anhaltspunkte für Befangenheit der Mitglieder einer Prüfungskommission im Überdenkungsverfahren rechtfertigen die Anordnung einer Wiederholungsprüfung. • Ein Prüfungsamt darf das Überdenkungsverfahren nicht inhaltlich lenken; Aufforderungen oder Markierungen, die Prüfer zur Bestätigung ihrer bisherigen Beurteilung veranlassen können, begründen Besorgnis der Befangenheit. • Die Besorgnis der Befangenheit bemisst sich nach dem Maßstab des verständigen Prüflings; tatsächliche Voreingenommenheit ist nicht erforderlich. • Eine unverzügliche Rüge ist entbehrlich, wenn die Prüfungsbehörde den Mangel selbst durch ihr Verwaltungshandeln verursacht und dieser Mangel nur durch Wiederholung der Prüfung behoben werden kann. Der Kläger, Anwärter für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, erhielt in der Zweiten Staatsprüfung im Fach Deutsch die Note 5,0 und nahm an einer im Vorbereitungsdienst angeordneten Wiederholungsprüfung teil, in der er erneut mit mangelhaft bewertet wurde. Das Landeslehrerprüfungsamt wies den Widerspruch des Klägers zurück; die Prüfungskommission bestätigte in einer Stellungnahme die Angemessenheit der Beurteilung. Das Prüfungsamt hatte zuvor die Einwendungen des Klägers markiert und die Kommission gebeten, ausdrücklich darzulegen, dass die Beurteilung angemessen und sachgerecht sei oder andernfalls nicht angemessen sei. Der Kläger rügte im Klageverfahren, die Prüfer seien befangen und habe keine qualifizierte Begründung geliefert. Das Gericht hat die Akten geprüft und die Rüge für begründet gehalten. • Rechtliche Grundlage ist § 26 Abs. 2 GHPO II i.V.m. § 30 Abs. 3 GHPO II sowie § 113 Abs. 5 S.1 VwGO; für Befangenheitsmaßstab §§ 21 Abs.1, 2 Abs.3 Nr.2 LVwVfG. • Maßstab der Besorgnis der Befangenheit ist, ob objektive, für einen verständigen Dritten erkennbare Umstände Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Prüfer rechtfertigen; tatsächliche Voreingenommenheit ist nicht erforderlich. • Das Schreiben des Prüfungsamts, das die Prüfer auffordert, entweder die bisherige Beurteilung als angemessen zu bestätigen oder andernfalls dies zu erklären, kann als lenkende Aufforderung verstanden werden und erweckt beim verständigen Prüfling den Eindruck, die Prüfer sollten an der bisherigen Benotung festhalten. • Die Weitergabe der vom Prüfungsamt markierten und damit vorbearbeiteten Stellungnahme des Klägers an die Prüfer stellt eine inhaltliche Einflussnahme dar, die an der erforderlichen Unabhängigkeit und Eigengewichtung der Prüfer zweifeln lässt. • Das Prüfungsamt hat seine Rolle überschritten: Es darf das Überdenkungsverfahren organisatorisch begleiten, nicht aber dessen inhaltliche Steuerung übernehmen; inhaltliche Äußerungen des Amts genügen nicht dem Anspruch auf echtes Überdenken durch die Prüfer. • Weil die Lehrprobe eine auf dem unmittelbaren Miterleben beruhende Beurteilung erfordert, ist bei begründeter Befangenheitsbesorgnis nur eine Wiederholung der Prüfung als wirksames Heilungsmittel möglich. • Eine rechtzeitige oder unverzügliche Rüge war nicht erforderlich, weil die Prüfungsbehörde den Mangel selbst durch ihr Handeln herbeigeführt hat und die relevanten Umstände dem Kläger erst durch Akteneinsicht im Klageverfahren zugänglich wurden. Die Klage ist erfolgreich. Der Bescheid des Landes vom 19.12.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 03.05.2007 wurden aufgehoben. Das Gericht verpflichtete das beklagte Land, den Kläger erneut in der Wiederholungsprüfung des Zweiten Staatsexamens (Unterrichtssequenzen und didaktisches Kolloquium) zu prüfen, weil das Prüfungsamt durch Aufforderungstext und Markierung der Widerspruchsunterlagen die Besorgnis der Befangenheit der Prüfungskommission begründet hat und somit ein faires Überdenkungsverfahren nicht gewährleistet war. Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen. Die Berufung wurde zugelassen.