Urteil
4 K 1763/06
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 11 Abs. 4 des Altvertrags kann als öffentlich-rechtliches Vorrecht (Vorpachtähnlichkeit) ausgelegt werden, wonach der Berechtigte nach Kündigung und Begründung eines neuen Vertrages mit einem Dritten unter bestimmten Voraussetzungen Partner des neuen Vertrages werden kann.
• Die Ausübung eines solchen Vorrechts ist unwirksam, wenn der Berechtigte nicht willens oder nicht in der Lage ist, die aufgrund des neuen Vertrages entstehenden Hauptpflichten zu erfüllen.
• Die Gemeinde darf bei Neuausschreibung neben wirtschaftlichen auch gestalterische und funktionale Kriterien (z. B. Stadtmöblierung, City-Toiletten, e-Info-Anlagen) berücksichtigen; dies verletzt nicht ohne Weiteres das Vorrecht des bisherigen Vertragspartners.
• Marken‑ und patentrechtliche Schutzrechte des neuen Vertragspartners können die Durchsetzbarkeit eines Vorrechts ausschließen, wenn der Berechtigte ohne Übertragungs- bzw. Nutzungsrechte die vertraglich geforderten Produkte nicht liefern kann.
• Eine Berufung ist nicht zuzulassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Vorpachtrecht aus öffentlich‑rechtlichem Werbenutzungsvertrag: Auslegung, Grenzen und Unwirksamkeit bei Unvermögen • § 11 Abs. 4 des Altvertrags kann als öffentlich-rechtliches Vorrecht (Vorpachtähnlichkeit) ausgelegt werden, wonach der Berechtigte nach Kündigung und Begründung eines neuen Vertrages mit einem Dritten unter bestimmten Voraussetzungen Partner des neuen Vertrages werden kann. • Die Ausübung eines solchen Vorrechts ist unwirksam, wenn der Berechtigte nicht willens oder nicht in der Lage ist, die aufgrund des neuen Vertrages entstehenden Hauptpflichten zu erfüllen. • Die Gemeinde darf bei Neuausschreibung neben wirtschaftlichen auch gestalterische und funktionale Kriterien (z. B. Stadtmöblierung, City-Toiletten, e-Info-Anlagen) berücksichtigen; dies verletzt nicht ohne Weiteres das Vorrecht des bisherigen Vertragspartners. • Marken‑ und patentrechtliche Schutzrechte des neuen Vertragspartners können die Durchsetzbarkeit eines Vorrechts ausschließen, wenn der Berechtigte ohne Übertragungs- bzw. Nutzungsrechte die vertraglich geforderten Produkte nicht liefern kann. • Eine Berufung ist nicht zuzulassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Die Klägerin hielt seit 1994 das alleinige Recht zur Errichtung und Bewirtschaftung von Plakatwerbeträgern in der Stadt aufgrund eines Nutzungsvertrags mit Fortsetzungsregelung (§ 11 Abs. 4). Nach Kündigung dieses Altvertrags schrieb die Beklagte die Werbenutzung neu aus und vergab 2005 einen Neuvertrag an die Beigeladene mit umfassenden gestalterischen, funktionalen und finanzielle Leistungen (u. a. City‑Toiletten, e‑Info‑Säulen, bestimmte Designmodelle). Die Beigeladene nutzte marken- und patentrechtlich geschützte Produktlinien; die Klägerin übertrug später Teile ihres Eigentums an Werbeträgern auf die Beigeladene. Die Klägerin erklärte Ausübung ihres Fortsetzungsrechts und verlangte feststellungsweise den Abschluss eines Vertrages mit der Beklagten nach den Bedingungen des Neuvertrags, zunächst nur für bestimmte Medientypen, hilfsweise umfassend. Die Beklagte und die Beigeladene rügten Unwirksamkeit oder Unmöglichkeit der Option; es folgte Klage vor dem Verwaltungsgericht. • Zulässigkeit: Das Vorgehen ist verwaltungsrechtlich zulässig; die Klage ist hinreichend bestimmt und als Feststellungsklage geeignet. • Auslegung des § 11 Abs. 4 Altvertrag: Die Klausel ist als öffentlich‑rechtliches Vorrecht (vorpachtähnlich) zu verstehen, wonach die Klägerin berechtigt wird, nach Kündigung und bei Abschluss eines neuen Vertrages mit einem Dritten durch Erklärung Partner des neuen Vertrages zu werden; an die Ausübung knüpft die Klausel aber das Kriterium des für die Stadt günstigsten Angebots. • Rechtsrahmen: Auf das Vorrecht sind entsprechend §§ 463 ff. BGB (Vorkaufs-/Vorpachtprinzipien) sinngemäß anzuwenden; Modifikation: Die Erklärung führt hier nicht unmittelbar zum Vertragsschluss, sondern zum Anspruch auf Abschluss eines Vertrages nach den Bedingungen des Neuvertrags. • Keine Verpflichtung der Gemeinde zu Bestandschutz: Die Klausel bindet die Gemeinde nicht so weit, dass sie an die frühere Produktlinie der Klägerin festgehalten wäre; die Gemeinde durfte bei Neuausschreibung gestalterische und funktionale Kriterien (Art der Stadtmöblierung) berücksichtigen und damit den Neuvertrag inhaltlich ausgestalten. • Unwillen zur Erfüllung: Die Klägerin hat die Ausübung des Vorrechts teilweise auf bestimmte Altmedien beschränkt und damit gezeigt, dass sie nicht willens ist, alle Hauptpflichten des Neuvertrags (z. B. Errichtung von City‑Toiletten und interaktiven Stadtinformationsanlagen) zu übernehmen; eine aufspaltende Durchsetzung des Vorrechts ist nicht möglich. • Unvermögen zur Erfüllung: Die im Neuvertrag geforderten Produkttypen sind marken‑ und teilweise patentrechtlich durch die Beigeladene geschützt; die Beigeladene ist nicht bereit, der Klägerin Nutzungsrechte zu gewähren, sodass die Klägerin objektiv nicht in der Lage wäre, die Hauptleistungsverpflichtungen zu erfüllen. • Folge für Wirksamkeit der Option: Wegen Unwillen und Unvermögen ist die Ausübung des Vorrechts unwirksam; eine entsprechende Anwendung von § 467 BGB (Teilung eines einheitlichen Vertragsgegenstands) kommt nicht in Betracht, weil die geforderten Leistungen qualitativ unteilbare Hauptpflichten darstellen. • Keine Rechtswidrigkeit der Ausschreibung: Die Neuausschreibung und Auswahlentscheidung der Beklagten sind nicht rechtswidrig; die vertragliche Haftungsfreistellung der Beklagten gegenüber Ansprüchen der Klägerin ist eine zulässige Vorsichtsmaßnahme. • Prozessfolgen: Die Klage ist unbegründet, Kosten trägt die Klägerin; die Berufung wurde nicht zugelassen. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin durch die Erklärung zur Ausübung ihres Fortsetzungsrechts aus § 11 Abs. 4 des Altvertrags nicht durchsetzbar den Abschluss eines Werbenutzungsvertrags in dem vom Neuvertrag vorgesehenen Umfang erwirken kann. Entscheidend ist, dass das Vorrecht nicht als pauschaler Bestandschutz der bisherigen Produktlinie zu verstehen ist und die Beklagte bei Neuausschreibung auch gestalterische und funktionale Kriterien berücksichtigen durfte. Zudem ist die Ausübung des Vorrechts nach der Rechtsprechung und den hier anwendbaren Grundsätzen unwirksam, weil die Klägerin einerseits nicht willens war, die durch den Neuvertrag begründeten Hauptpflichten vollständig zu übernehmen, und andererseits nicht in der Lage war, die vertraglich verlangten, marken‑ bzw. patentrechtlich geschützten Werbeanlagen zu liefern. Wegen dieser Kombination aus subjektivem Unvermögen und Unwillen führt die Option nicht zum erstrebten Anspruch; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.