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Beschluss

3 K 900/06

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe 1 Die Kammer verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gem. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart. 2 Nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat (§ 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO). Die Zuständigkeit nach Satz 2 ist also nur gegeben, wenn der Kläger weder seinen dienstlichen noch überhaupt einen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Ausgangsbehörde hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.07.1979 - 6 ER 400.79 -, BVerwGE 58, 225). 3 § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO findet im vorliegenden Fall zumindest entsprechende Anwendung. Als Ausgangsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart anzusehen, das es unterlassen hat, die begehrte einmalige Unfallentschädigung nach § 43 BeamtVG zu gewähren. Gegen dieses Unterlassen hat der Kläger Widerspruch erhoben, wie sich aus dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20.02.2006 ergibt. Das Innenministerium hat diesen Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zwar liegt damit keine Ausgangsentscheidung in Gestalt eines die Bewilligung der Unfallentschädigung ablehnenden Verwaltungsakts vor. Mit der Anknüpfung in § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO an die Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, ist aber die Frage entschieden, ob die Zuständigkeit sich nach der Ausgangsbehörde oder gegebenenfalls nach der Widerspruchsbehörde richten soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.02.1988 - 2 ER 401.87 -, Buchholz 310, § 53 VwGO Nr. 15). Diesem Grundgedanken entspricht es, auf das Regierungspräsidium Stuttgart und nicht auf das Innenministerium Baden-Württemberg als Widerspruchsbehörde abzustellen. 4 Entgegen der im Klageverfahren vom Beklagten vertretenen Auffassung ist als Ausgangsbehörde auch nicht das Landesamt für Besoldung und Versorgung anzusehen, das den Ausführungen im Widerspruchsschreiben vom 21.12.2005 zufolge auf telefonische Anfrage mitgeteilt haben soll, dass die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 BeamtVG nicht gewährt werde. Abgesehen davon, dass weder dem Gericht noch dem Innenministerium Baden-Württemberg - wie aus dessen Schreiben vom 16.01.2006 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers folgt - der konkrete Inhalt der telefonischen Auskunft bekannt ist, kann die telefonische Mitteilung schon deshalb nicht als ursprünglicher Verwaltungsakt im Sinne von § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO angesehen werden, weil sie vom Innenministerium Baden-Württemberg wegen fehlender Zuständigkeit als rechtlich irrelevant qualifiziert wurde (vgl. dessen Schreiben vom 16.01.2006) und deshalb nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war. Soweit das Innenministerium im Widerspruchsbescheid vom 20.04.2006 den vom Kläger aufrechterhaltenen Widerspruch (vgl. das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten v. 20.02.2006) als zulässig angesehen hat, beruht dies allem Anschein nach darauf, dass es der Auffassung des Klägers gefolgt ist, wonach auch Widerspruch gegen das Unterlassen der Behörde erhoben werden kann, eine einmalige Unfallentschädigung gem. § 43 BeamtVG festzusetzen. Dies folgt auch aus dem Einleitungssatz im Widerspruchsbescheid vom 20.04.2006, in dem es heißt, dass auf den im Namen des Klägers eingelegten Widerspruch vom 21.12.2005 „gegen die fehlende Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung“ folgender Widerspruchsbescheid ergehe. Da dem Widerspruchsbescheid auch nicht entnommen werden kann, dass das Innenministerium Baden-Württemberg seine Meinung, wonach die telefonische Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung mangels Zuständigkeit nicht maßgebend gewesen ist, geändert hat, ist nicht die telefonische Ablehnung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, sondern die Nichtgewährung der Unfallentschädigung durch das vom Innenministerium als zuständige Behörde erachtete Regierungspräsidium Stuttgart Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewesen. 5 Auf die Frage, ob das vom Kläger herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2001 (- 2 C 48.00 -, BVerwGE, 114, 350) auf den vorliegenden Fall Anwendung findet und ob der Widerspruch statthaft gewesen ist, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Zweifel daran könnten deshalb bestehen, weil das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich lediglich erkannt hat, dass es vor Erhebung einer Leistungs- oder Feststellungsklage aus einem Beamtenverhältnis keines vorherigen Erlasses eines Verwaltungsaktes durch den Dienstherrn bedarf und in diesen Fällen der Widerspruch unmittelbar gegen eine Amtshandlung ohne Verwaltungsaktscharakter oder auch gegen ein behördliches Unterlassen gerichtet werden kann. Im vorliegenden Fall dürfte aber die Klage sachdienlich als Verpflichtungsklage auszulegen sein, gerichtet auf die Festsetzung von Versorgungsbezügen nach § 49 BeamtVG, zu denen auch Leistungen nach § 43 BeamtVG gehören (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BeamtVG). Selbst wenn aber hier davon auszugehen wäre, dass der Widerspruch gegen das Unterlassen der Behörde nicht statthaft gewesen sein sollte, so ändert dies nichts daran, dass ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde. Damit ist - zumindest in entsprechender Anwendung des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO - auf die Ausgangsbehörde abzustellen, die die begehrte Entscheidung unterlassen hat. 6 Da nach § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO entscheidend ist, welche Behörde als zuständig hinsichtlich des ursprünglichen Verwaltungsakts in Anspruch genommen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.02.1988, aaO.), es also nicht darauf ankommt, welche Behörde bei richtiger Rechtsanwendung zuständig gewesen wäre, muss auch nicht der Frage nachgegangen werden, ob das Innenministerium Baden-Württemberg in seinem Schreiben vom 16.01.2006 zutreffender Weise aus § 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 der Verordnung des Innenministeriums u.a. zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge und des Sachschadensersatzes - UFZuVO - a.F. hergeleitet hat, dass das Regierungspräsidium Stuttgart für die Entscheidung der Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 43 BeamtVG zuständig gewesen sei. Entscheidend ist, dass das Innenministerium entsprechend der Widerspruchsbegründung vom 20.02.2006 das Unterlassen des Regierungspräsidiums Stuttgart zum Gegenstand des Widerspruchsbescheids gemacht hat. 7 Da der Kläger als Ruhestandsbeamter keinen dienstlichen Wohnsitz hat und sein Wohnsitz nicht im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Stuttgart liegt, ist das Verwaltungsgericht Stuttgart nach - der zumindest entsprechend anzuwendenden Vorschrift des - § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO örtlich zuständig. 8 Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG). 9 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).