Beschluss
1 K 743/07
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller, ein am 6.12.1967 geborener serbischer Staatsangehöriger mit albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo, begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Anschluss an ein erfolgloses Aufenthaltserlaubnisverfahren. 2 Der Antragsteller hielt sich in der Vergangenheit mehrmals mit unterschiedlicher Dauer in der Bundesrepublik Deutschland auf. Im Anschluss an die Heirat einer deutschen Staatsangehörigen erhielt er im März 1989 eine Aufenthaltserlaubnis, die später jedoch wegen Trennung der Eheleute nicht mehr verlängert wurde. Im Anschluss an erfolglose Rechtsmittel wurde der Antragsteller schließlich am 25.9.2000 in sein Heimatland abgeschoben. In den Zeitraum seines rechtmäßigen Aufenthalts war eine Arbeitstätigkeit gefallen, bei der er am 4.11.1991 im Rahmen eines Arbeitsunfalls eine Mehrfachfraktur des Hüftgelenks erlitten hatte. Zwischen dem 18.3.2002 und dem 31.5.2002 hielt sich der Antragsteller erlaubt bei seinen in Deutschland lebenden Eltern auf, die krank waren. Die Sperrwirkung seiner im Jahr 2000 erfolgten Abschiebung wurde später auf den 30.6.2002 befristet. Erneut vom 13.6. bis 6.9.2003 befand sich der Antragsteller mit einem Touristenvisum in Deutschland. Im Anschluss an diese Aufenthalte kehrte er immer wieder nach Serbien zurück, so letztmals auch im Frühjahr 2006, nachdem er vom 30.1.2006 bis 28.2.2006 erneut zu Besuchszwecken nach Deutschland gereist war. 3 Mit einem Schengen-Visum vom 7.4.2006, zunächst befristet von 15.4.2007 bis 13.7.2006, reiste der Antragsteller im April 2006 erneut nach Deutschland ein. Als Zweckbestimmung war im Visum die „medizinische Behandlung seines Hüftgelenks“ vorgesehen. Eine Verlängerung des Visums durch nationales Visum vom 11.7.2006 der Antragsgegnerin erfolgte wegen Operation des Antragstellers (am 4.5.2006) für die Zeit vom 13.7.2006 bis 13.8.2006. 4 Am 7.8.2006 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er gab hierbei an, er sei geschieden, sein am 22.8.2004 aus dieser Ehe hervorgegangener Sohn lebe nach wie vor im Kosovo. Dem Antrag fügte der Antragsteller verschiedene ärztliche Unterlagen sowie Schriftverkehr mit der im Zuge seines Arbeitsunfalls zuständigen Großhandels- und Lagerei- Berufsgenossenschaft (GroLa BG) bei. Zusammen mit im Verlauf des ausländerrechtlichen Verfahrens eingeholten Erklärungen bzw. Stellungnahmen ergab sich im wesentlichen folgendes Bild zum Gesundheitszustand des Antragstellers: 5 1.) Medizinisches Gutachten vom 16.12.2005 des Dr. T..., UNMIK (veranlasst durch die GroLa BG; Grundlage: Untersuchung vom 8.12.2005 im Orthopädischen Klinikum Orto): 6 Beim Arbeitsunfall am 4.11.1991 habe sich der Antragsteller eine Mehrfachfraktur des Beckens zugezogen. Eine chirurgische Intervention zum Zweck der Rettung des Kopfes des Oberschenkelknochens werde nicht erfolgreich sein, aber solche Interventionen könnten das Hüftgelenk rekonstruieren, was dem Antragsteller helfen werde. Diese Behandlungen könnten nicht am Wohnort oder in der Nähe des Wohnortes des Antragstellers durchgeführt werden. 7 2.) Bescheinigung des Universitätsklinikzentrums des Kosovo vom 5.4.2006: 8 Diagnose: „Coxarthrosis posttraumatica sin.“ Notwendige Behandlung beim Antragsteller sei eine „Arthroplastica coxae sin.“ Diese Intervention könne nicht im Kosovo durchgeführt werden. 9 3.) Drei ärztliche Stellungnahmen bzw. Bescheinigungen der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie ... 10 a.) vom 28.6.2006 : 11 Implantation einer zementfreien Hüfttotalprothese links am 4.5.2006. Im Anschluss an eine Intensivbehandlung von acht Wochen seien regelmäßige Kontrolluntersuchungen, zunächst dreimonatlich, später halbjährlich, dann jährlich erforderlich, um Komplikationen zu erkennen bzw. zu vermeiden. Dies erfordere ein hohes fachärztliches Niveau, welches im Kosovo nicht verfügbar sein. 12 b.) vom 13.10.2006: 13 Beim Antragsteller sei eine langwierige Nachbehandlung durch physikalische Therapiemaßnahmen und ambulante Rehabilitationsmaßnahmen notwendig. Das dauere voraussichtlich bis Ende 2006 und sei nur in Deutschland möglich. Es bestehe wegen der erfolgten Operation ein notwendiges Kontrollbedürfnis durch qualifizierte Fachärzte sowie Folgebehandlungen zum besseren Muskelaufbau der hüftumgreifenden Muskulatur. Von der medizinischen Seite her sei sicher besser, wenn diese für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach dem Operationsereignis in Deutschland vorgenommen würden. Aus eigener Kenntnis der medizinischen Verhältnisse der Heimat des Antragstellers sei dort keine niveaugleiche fachärztliche Versorgung gewährleistet. 14 c.) vom 8.3.2007 15 Der Antragsteller dürfe keine schweren körperlichen Arbeiten erledigen. Leichte körperliche Arbeiten seien ohne Einschränkung möglich, mittlere körperliche Arbeiten schließlich nur eingeschränkt in Verbindung mit Wechselhaltungen und ohne extreme Temperaturbelastungen. 16 4.) Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros im Kosovo/Pristina vom 16.11.2006 17 Therapeutische Maßnahmen wie Krankengymnastik und Physiotherapie seien im Kosovo im Universitätsklinikzentrum Pristina kostenlos durchführbar. Auf Grund begrenzter Therapieplätze und hoher Patientenzahlen sei jedoch mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Physiotherapeutische Maßnahmen seien darüber hinaus im öffentlichen Gesundheitswesen u. a. in Peja möglich. Es bestünden dort ebenfalls z.T. lange Wartezeiten. Desweiteren existierten im Kosovo zahlreiche Privatpraxen, in denen Physiotherapeuten praktizierten. Für die Behandlung dort trage der Patient die Kosten. Sollten ambulante Rehabilitationsmaßnahmen oder Nachuntersuchungen notwendig sein, könne hierzu jeweils konkret ein Visum oder ein „unechtes Jahresvisum“ für kurzfristige Aufenthalte erteilt werden. Abschließend sei festzustellen, dass die von der GroLa BG angekündigte Übernahme der Kosten nicht wie bescheinigt durchzuführen sei, da zu bezweifeln sei, dass die Serbische Krankenversicherungsanstalt die Behandlung im Kosovo übernehmen werde. Eine Zahlung der Kosten sei daher nur durch nachträgliche Zahlung nach Vorlage der Quittungen möglich. Es komme folglich höchstens die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. 18 5.) Stellungnahme des Gesundheitsamts des Schwarzwald-Baar-Kreises vom 10.1.2007 19 Die Notwendigkeit, eine Nachbehandlung in Deutschland durchzuführen, sei aus amtsärztlicher Sicht nicht mehr gegeben, da eine nachweisbare Verbesserung bereits erfolgt sei und laut Aussagen des Deutschen Verbindungsbüros im Kosovo eine physiotherapeutische Behandlung dort möglich sei. Überdies würden Kosten für Aufwendungen im Kosovo von der zuständigen Berufsgenossenschaft übernommen. 20 Mit Bescheid vom 22.2.2007 (zugestellt am selben Tag) lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Nr. 1) und forderte den Antragsteller binnen eines Monats zur freiwilligen Ausreise auf (Nr. 2). Der Sofortvollzug der Entscheidung wurde angeordnet (Nr. 3). Dem Antragsteller wurde ferner die Abschiebung nach Serbien angedroht (Nr. 4) und schließlich eine Gebühr in Höhe von 60 EUR festgesetzt (Nr. 5). Zur Begründung wurde angeführt, auf Grund des unterbreiteten Sachverhalts komme nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen in Betracht. § 25 Abs. 1 bis Abs. 3 AufenthG wurden in ihrer Anwendbarkeit von vornherein ausgeschlossen, § 25 Abs. 4. deshalb, weil ein Daueraufenthalt angestrebt werde. Den als einschlägig erachteten und in der Folge geprüften § 25 Abs. 5 AufenthG hielt die Antragsgegnerin schließlich tatbestandlich nicht für erfüllt, weil die besonderen Erteilungsvoraussetzungen in Gestalt einer tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise fehlten. Nach Auswertung der vorgelegten bzw. beigezogenen Unterlagen müsse die weitere Behandlung nicht im Bundesgebiet durchgeführt werden, kurzfristige Aufenthalte könnten über ein Visum erfolgen und schließlich habe die GroLa BG am 5.9.2006 schriftlich bestätigt, dass sie die Kosten der Behandlung auch im Heimatland übernehme, wenn dort die ärztliche Versorgung gewährleistet sei. 21 Der Antragsteller hat am 7.3.2007 Widerspruch erhoben und am 9.3.2007 Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Seit 12.3.2007 ist der im Besitz einer vom Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abhängigen Duldung. Ebenfalls an diesem Tag hat er (Untätigkeits-)Klage erhoben. Am 4.4.2007 beantragte er Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Er macht im Eilverfahren geltend, seine Erkrankung könne im Kosovo nicht behandelt werden, weil es dort keine geeignete fachärztliche Versorgung gebe. Selbst wenn, könne er dies jedoch nicht bezahlen, da die Serbische Krankenversicherungsanstalt mit der Berufsgenossenschaft nicht derart zusammenarbeiten werde, dass sie in Vorlage trete. Selbst aber könne er zunächst nicht für die Kosten aufkommen, weil seine wirtschaftliche Situation das nicht zulasse. Seit dem Tod seines Vaters am 5.11.2005 sei die finanzielle Lage der übrigen Familie insgesamt schlecht. Seine zuckerkranke (66-jährige) Mutter und seine 4 ebenfalls in Deutschland lebenden Geschwister könnten kaum noch sich selbst über Wasser halten, geschweige denn ihn und seine Familie weiterhin unterstützen. Um sich selbst und sein Kind zu ernähren, sei er im Kosovo auf Schwerstarbeit angewiesen, was er gesundheitlich nicht leisten könne. 22 Der Antragsteller beantragt sachdienlich, 23 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Nummern 1, 4 und 5 der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 22.2.2007 anzuordnen. 24 Die Antragsgegnerin bezieht sich auf die Begründung ihres Bescheids und beantragt, 25 den Antrag abzulehnen. 26 Betreffend die Kostentragung für Behandlungen im Kosovo hat die GroLa BG folgende Auskünfte erteilt: 27 Schreiben vom 5.9.2006 an die Antragsgegnerin: 28 Kosten für eine Behandlung könnten auch im Heimatland übernommen werden, wenn die ärztliche Versorgung dort gewährleistet sei. Der Antragsteller erhalte hierfür einen Vordruck JU 5, den er beim behandelnden Arzt vorlegen müsse. Dieser werde dann mit der dortigen Krankenversicherungsanstalt abrechnen, welche die Kosten wiederum bei der GroLa BG geltend machen werde. 29 Schreiben vom 30.5.2007 an das Gericht (betr. Anfrage des BE vom 24.5.07): 30 Sofern beim Antragsteller wegen der Unfallfolgen Behandlungen im Kosovo notwendig seien und die Anspruchsbescheinigung JU 5 nicht akzeptiert werde, werde man unter Übersendung entsprechender Unterlagen Kosten für unfallbedingt notwendige Behandlungen im Kosovo nach den für Sozialversicherungsträger geltenden Sätzen übernehmen bzw. auch einen Vorschuss auf die anfallenden Kosten tragen. 31 Im Gegensatz zur Antragsgegnerin sieht der Antragsteller hierin keine für sich zumutbare Lösung. Eine Vorschusszahlung im Kosovo sei für die Berufsgenossenschaft unüblich, sodass sich die Frage stelle, ob über eine Vorschussregelung überhaupt eine dauerhafte Nachbehandlung möglich sei. Ungeklärt sei ferner, welche Unterlagen von der GroLa BG benötigt würden, um Vorschuss zu leisten. Weiterhin seien die Kosten der Nachbehandlung im Kosovo ungeklärt. Die GroLa BG beziehe sich auf Kosten „nach den für Sozialversicherungsträgern geltenden Sätzen“. Für den Fall einer - allerdings ungesicherten - Nachbehandlung ausschließlich in einer Privatklinik entstünden jedoch möglicherweise weitaus höhere, folglich ungedeckte Kosten. Schließlich stelle die Vorschusslösung einen immensen abrechnungstechnischen Aufwand dar. Es sei ihm nicht zuzumuten, sich um alle Formalien zu kümmern, weil hieraus eine Unsicherheit folge, ob und wann die für ihn notwendigen Behandlungsmaßnahmen durchgeführt würden. II. 32 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des (zulässigen, insbesondere rechtzeitigen) Widerspruchs gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22.2.2007 verfügte Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Nr. 1), die Androhung seiner Abschiebung nach Serbien (Nr. 4) sowie schließlich die Gebührenfestsetzung (Nr. 5) ist gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 VwGO i.V.m. §§ 84 Abs.1 Nr. 1 AufenthG, 12 LVwVG zulässig (vgl. zum vorläufigen Rechtschutz unter Geltung des AufenthG: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 1.9.2005 - 11 S 877/05 - VBlBW 2006, 111). 33 Der zulässige Antrag ist aber unbegründet. Die Abwägung der Interessen der Beteiligten ergibt, dass das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der Vollziehbarkeit der mit der Ablehnung der Aufenthaltsverlängerung begründeten Ausreisepflicht (§§ 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs.1 AufenthG) das gegenläufige private Interesse des Antragstellers überwiegt, vorläufig bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Verfügung im Hauptsacheverfahren von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. Mit hoher Wahrscheinlichkeit - und damit ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit ausschließend - erweist sich die angegriffene Verfügung nämlich als formell und materiell ordnungsgemäß, so dass die Klage erfolglos bleiben wird. Den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat die Antragsgegnerin aller Voraussicht nach zu Recht mit dem angegriffenen Bescheid abgelehnt. 34 Zu Recht ist die Antragsgegnerin von ihrer Entscheidungszuständigkeit ausgegangen. Der Antragsteller hat zwar ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis geltend gemacht, dieses steht jedoch nicht im Zusammenhang mit einer Furcht vor politischer Verfolgung. Eine ausschließliche Spezialzuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist folglich nicht begründet gewesen (vgl. zur Zuständigkeitsabgrenzung: BVerwG, Beschl. v. 3.3.2006 - 1 B 126/05 - NVwZ 2006, 830). Dass die Antragsgegnerin ferner entgegen § 72 Abs. 2 AufenthG das Bundesamt nicht beteiligt hat, ist angesichts der speziell zum Fall eingeholten Stellungnahmen sowie der allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen im Ergebnis unschädlich (§ 46 LVwVfG). Eine Zuständigkeit des RP Freiburg ist schließlich zwar im Vorfeld der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. den Zustimmungsvorbehalt in § 8 AAZuVO), nicht jedoch im Zusammenhang mit der inzidenten Feststellung des Abschiebungshindernisses gegeben (arg e §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 8 AAZuVO; wie hier: VG Karlsruhe, Urt. v. 10.8.2006 - 6 K 1981/05 - VENSA). 35 Rechtsgrundlage für das Aufenthaltsbegehren des Antragstellers ist § 25 Abs. 3 AufenthG (vgl. zum Verhältnis zu § 25 Abs. 5 AufenthG: BVerwG, Urt. v. 27.6.2006 - 1 C 14.05 - InfAuslR 2007, 4). Danach soll (d. h. vorbehaltlich eines atypischen Falles) einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung u. a. nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Aufgrund der Einschlägigkeit der genannten Rechtsgrundlage wäre sowohl die Sozialhilfebedürftigkeit des Antragstellers als auch das Fehlen des erforderlichen Visumsverfahrens (vgl. § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) unschädlich gewesen, weil von der Anwendung dieser Vorschriften abzusehen ist (§ 5 Abs. 3, erster Halbsatz AufenthG). 36 Mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht im Fall des Antragstellers jedoch kein Abschiebungshindernis, welches seine Rückkehr nach Serbien bzw. in den Kosovo unzumutbar machte. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 60 Abs. 7 AufenthG entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel - so angesichts der individuellen Umstände des Antragstellers auch hier - als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist. Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, sind in die Beurteilung mit einzubeziehen (BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - NVwZ 2007, 712). 37 Eine Behandlung des Antragstellers im Kosovo hält die Kammer mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit für gewährleistet. Das folgt zum einen daraus, dass er in der besonders günstigen Lage ist, im Rahmen der Behandlung seines Hüftleidens, welches aus einem Arbeitsunfall in Deutschland resultiert, auf Ansprüche gegenüber der zuständigen deutschen Berufsgenossenschaft zurückgreifen zu können. Sowohl die bisherige als auch künftige Behandlungen des Arbeitsunfalls und seiner Spätfolgen sind daher sozialversicherungsrechtlich abgedeckt. Hierdurch unterscheidet sich der Antragsteller ganz wesentlich von anderen Personen, speziell diejenigen, die im Kosovo ausschließlich auf Sozialhilfe und eigene Mittel bei der Behandlung von Krankheiten bzw. Behinderungen angewiesen sind. In medizinischer Hinsicht tritt ferner ein überaus positiver Befund derart hinzu, dass die Akutbehandlung des Antragstellers in Deutschland (Implantation einer Hüfttotalprothese links am 4.5.2006) sowie die erforderliche anschließende Intensivbehandlung erfolgreich abgeschlossen sind. Seit seiner Operation befindet sich der Antragsteller nunmehr seit über 14 Monaten in deutscher Behandlung. In dieser Zeit kam er auch in den Genuss der erforderlichen Nachbehandlung durch physikalische Therapiemaßnahmen und ambulante Rehabilitationsmaßnahmen. Es liegt auf der Hand, dass im Rahmen dieser letztgenannten Behandlungsmaßnahmen der Antragsteller sicher nicht nur passiv mitgewirkt, sondern auch einen Bestand an aktiven Übungen und Verhaltensweisen gezeigt bekommen hat, die er selbstständig durchführen kann bzw. muss. Insoweit ist nichts dafür ersichtlich, ein künftiger Aufenthalt im Kosovo könne diesen status quo ernsthaft beeinträchtigen. 38 Keine relevanten Nachteile erleidet der Antragsteller ferner dadurch, dass er auch in Zukunft noch ärztlicher Kontrolle sowie physiotherapeutischer Betreuung bedarf. Ausgehend von der ausführlichen Analyse der Schweizer Flüchtlingshilfe („Zur Lage der medizinischen Versorgung im Kosovo, Update vom 7.6.2007“, recherchiert in MiLO) sind im Kosovo die diagnostischen Möglichkeiten zwar oft besser als die therapeutischen (a.a.O., Seite 7). Im Fall des Antragstellers muss jedoch berücksichtigt werden, dass er sich in einem relativ späten - mithin günstigen - Zeitpunkt einer bereits in Deutschland fortgeschrittenen Nachbehandlung befindet. Laut ärztlicher Stellungnahme der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie vom 28.6.2006 sind Kontrolluntersuchungen später halbjährlich und dann sogar nur noch jährlich erforderlich, um Komplikationen zu erkennen bzw. zu vermeiden. Innerhalb dieses Zeitrasters ist es dem Antragsteller jedoch zumutbar, im Kosovo entweder in einer staatlichen Einrichtung oder aber in einer der zahlreich niedergelassen privaten Praxen eine adäquate Behandlungsmöglichkeit auszumachen. Etwaige nicht unproblematische lange Wartezeiten in staatlichen Einrichtungen können im Bereich privater Behandlungsangebote deutlich verkürzt werden. Im übrigen ist es dem Antragsteller jedoch auch zumutbar, etwaige Wartezeiten durch rechtzeitige Anmeldung und Planung einzukalkulieren bzw. aufzufangen. Sollte auch durch solche Vorsorgemaßnahmen eine adäquate Nachbehandlung/Kontrolle unzumutbar schwierig sein, so ist schließlich noch zu bedenken, dass - hierauf hat bereits das Deutsche Verbindungsbüro im Kosovo in seiner Auskunft vom 16.11.2006 hingewiesen - die erneute Erteilung eines Visums zwecks vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland in Betracht kommen kann. 39 Auch die wirtschaftliche Situation des Antragstellers gibt schließlich nichts für die Befürchtung her, eine erhebliche und konkrete Gefahr der Verschlimmerung seines Leidens drohe ihm alsbald nach einer Rückkehr. Laut Auskunft der zuständigen Berufsgenossenschaft vom 30.5.2007 kann der Antragsteller nach den für Sozialversicherungsträger geltenden Sätzen einen Vorschuss auf Behandlungskosten erlangen, die er im Kosovo mangels Mitwirkung der Serbischen Krankenversicherungsanstalt sehr wahrscheinlich selbst zu tragen hat. Erneut liegt es in seiner zumutbaren Mitwirkungspflicht, sich rechtzeitig mit der betreffenden kosovarischen Behandlungseinrichtung (staatlicher oder privater Art) auch über Zahlungsmodalitäten abzustimmen. Dass Honorare und Kosten im privaten Behandlungssektor weitaus höher sind, als im staatlichen (Schweizer Flüchtlingshilfe, a.a.O. S. 13/14), begründet keine Bedenken, berücksichtigt man das im Verhältnis zu Deutschland deutlich niedrigere Preisniveau im Kosovo. 40 Der Antragsteller hat schließlich auch in keiner Weise substantiiert dargelegt, dass er bei einer Rückkehr jenseits einer Behandelbarkeit seines Leidens aus sonstigen Gründen wirtschaftlicher und/oder sozialer Art einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre. Selbst wenn man zu seinen Gunsten vom individuell-konkreten statt vom extremen Gefahrenmaßstab ausgeht, ist eine Unzumutbarkeit nicht ersichtlich. Beim Antragsteller handelt sich gerade nicht um eine Person, die nach langjährigem Aufenthalt hier - namentlich als Asylbewerber oder Bürgerkriegsflüchtling - in den Kosovo zurückkehrte. Vielmehr befand er sich seit Dezember 2000 die überwiegende Zeit dort und kehrte von Besuchsreisen zu seinen in Deutschland lebenden Eltern immer wieder in das Heimatland zurück. Dies sowie der Umstand, dass sein knapp dreijähriger Sohn sich noch im Kosovo - offensichtlich in gesicherten/betreuten Verhältnissen - aufhält, belegt, dass er eine relevante wirtschaftlich/soziale Integration in seinem Heimatland erreicht haben muss. Es kommt hinzu, dass er in Deutschland vier hier lebende volljährige Geschwister hat, die ihn offensichtlich in der Vergangenheit auch unterstützt haben und dies weiterhin tun können. Die schlichte Behauptung des Antragstellers, die Geschwister könnten sich selbst kaum über Wasser halten, genügt in keiner Weise, dies zu widerlegen (vgl. sogar noch weitergehend VG Karlsruhe, Urt. v. 17.5.2006 - A 4 K 10267/04 - Juris: Es ist grundsätzlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich, unabhängig von einer nach serbisch-montenegrinischem Recht zu beurteilenden Unterhaltspflicht und deren Durchsetzbarkeit, die in erster Linie zur gegenseitigen Hilfeleistung jedenfalls sittlich verpflichteten Familienangehörigen in ausreichender Weise Unterstützung gewähren. Dabei kommt es ebenso wenig auf die konkrete Vermögens- und Einkommenssituation bleibeberechtigter Angehöriger wie auf die konkreten Verdienstchancen ebenfalls ausreisepflichtiger Angehöriger an). 41 Bei dieser Sach- und Rechtslage sind schließlich auch die als Folgeentscheidungen ergangene Abschiebungsandrohung sowie die Gebührenfestsetzung aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert wird im vorläufigen Rechtsschutzverfahren halbiert.