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Urteil

4 K 2339/05

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger, der Halter eines Rüden der Windhunderasse Saluki ist, wendet sich gegen die Untersagung der Anwendung eines Elektroreizgerätes an Hunden. 2 Er verwendet das „Elektrohalsband“ der Marke „Digital System Dogtra 2000 NCP“. Dieses besteht aus einem Sender und einem Halsband, das dem Hund umgelegt wird. Mittels des Senders können Hunde in einer Entfernung bis zu 1.600 m durch einen in dem Halsband integrierten, mit Elektroden versehenen Empfänger Stromreizen unterschiedlicher Stärke und Länge ausgesetzt werden. Nach der deutschen Gebrauchsanleitung verfügt das Gerät über 60 Impulsstärken, die stufenlos mittels eines Wahlknopfes am Sender eingestellt werden können. Der Benutzer kann zwischen einer „Nick“- und einer „Continius“- bzw. „Konstant-Funktion“ wählen. Während bei der „Nick-Funktion“ lediglich ein von der Pressdauer unabhängiger kurzer Elektroimpuls indiziert werde, dauere der Stromimpuls bei der „Konstant-Funktion“ acht Sekunden lang an. In der deutschen Gebrauchsanleitung wird weiter ausgeführt, dass das Modell fast ausschließlich im Profibereich eingesetzt werde. Es sei nur für „sehr weit arbeitende Hunde, die im Gehorsam voll durchgearbeitet sind, zu gebrauchen, auf keinen Fall für Himmelsstürmer“. Es sei zu bedenken, dass ein Hund bei einer Entfernung von 1,6 km allein wegen der Erdkrümmung nicht mehr gesehen werden könne. 3 Nach einer schriftlichen Anzeige wegen Hundequälerei begutachteten zwei Veterinärärzte der Beklagten am 03.02.2003 die Hundehaltung durch den Kläger. Der Kläger erläuterte damals, mit Hilfe des Elektrohalsbands könne ein mögliches Fehlverhalten des Hundes aus der Ferne korrigiert werden. Nach Hinweis durch die Beklagte, dass beabsichtigt sei, die Verwendung des Elektrohalsbandes zu verbieten, ergänzte der Kläger: Er setze das Gerät nicht immer beim Training ein, sondern lediglich beim „Steh-Training im Fall aufgehenden Wildes“. Sein Hund wäre mit einer Leine viel weitergehender in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. 4 Mit Bescheid der Beklagten vom 02.06.2004 wurde dem Kläger - unter Anordnung des sofortigen Vollzugs - die Anwendung von Elektroreizgeräten (z.B. Elektrohalsband) an Hunden untersagt. Nach § 3 Nr. 11 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) sei es verboten, ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränke oder es zur Bewegung zwinge und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufüge, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig sei. Das vom Kläger verwendete Elektrohalsband falle unter diese Verbotsnorm. Elektroreizgeräte für Hunde seien von ihrer Bauart und Funktionsweise her geeignet, das artgerechte Verhalten eines Hundes, namentlich seine Bewegung, erheblich einzuschränken. Instinktgelenkte Bewegungen des Hundes - etwa beim Verfolgen eines Kaninchens - könnten vollständig unterbrochen oder verhindert werden, indem dem Hund Elektroimpulse zugeführt würden. Die Stromzufuhr sei je nach Intensität und Dauer des Impulses für den Hund mit erheblichem Schmerz verbunden. Die zur „Korrektur“ unerwünschten Hundeverhaltens einsetzbaren Elektroimpulse seien so angelegt, dass das Verhalten des Hundes nicht nur im Moment gelenkt, sondern dauerhaft geprägt werde. Da die Voraussetzungen der Verbotsnorm des § 3 Nr. 11 TierSchG erfüllt seien, seien nach § 16a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 2 TierSchG die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße gegen § 3 Nr. 11 TierSchG zu verhindern. Die Untersagung sei hier auch geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. 5 Hiergegen erhob der Kläger am 02.07.2004 Widerspruch. Er trug zur Begründung unter anderem vor: Die Tatbestandsvoraussetzungen der zitierten Verbotsnorm seien bereits nicht erfüllt. Er setze das Gerät, das über eine vielstufige Regulierungsmöglichkeit der Impulsstärke einerseits und die Auswahlmöglichkeit der Impulsart andererseits verfüge, ausschließlich in Leistungsbereichen ein, die eine schmerzhafte Einwirkung auf den Hund mit Sicherheit ausschlössen. Eine schmerzhafte Einwirkung auf den Hund sei weder festgestellt worden noch gegeben oder zukünftig zu befürchten. Das Gegenteil sei vielmehr der Fall. Durch die konkrete Anwendung des Elektrohalsbands sei ein Freilauf des Hundes trotz dessen ausgeprägten Jagdtriebs möglich, da so auf den Hund auch über eine gewisse Distanz ausreichend eingewirkt werden könne, um ein Verfolgen von Wild zu unterbinden. Bei einer Leinenhaltung würde das Tier erheblich stärker in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt als durch den konkreten Einsatz des Elektrohalsbands. Zudem müsse er das Halsband seit einiger Zeit überhaupt nicht mehr einsetzen, sondern verwende es lediglich als zusätzliche Sicherheit. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2005 , zugestellt am 25.11.2005, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch des Klägers zurück. In den Gründen wird dargelegt: Elektroreiz- oder Teletaktgeräte zur Hundeerziehung würden von der Verbotsnorm des § 3 Nr. 11 TierSchG erfasst. Es komme allein auf die Eignung der Elektroreizgeräte zur Herbeiführung der untersagten Beeinträchtigungen an. Die Verwendung von Elektroreizgeräten zur Verhaltenssteuerung sei generell mit erheblichen Gefahren verbunden. Die Anwendung dieser Geräte und die schlechte Kontrollierbarkeit eröffneten zudem ein hohes Missbrauchspotential. Bundes- oder landesrechtliche Ausnahmen vom Verbot in Form von Rechtsverordnungen lägen nicht vor. Die Verfügung sei auch nicht unverhältnismäßig. 7 Am 23.12.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen: Es fehle weiterhin jede tatsächliche Feststellung zur Frage, ob durch das hier konkret verwendete Elektroreizgerät überhaupt, wie vom Gesetz tatbestandlich gefordert, nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht würden. Tatsächlich sei dies nicht der Fall, und zwar weder vom Kläger beabsichtigt noch mit diesem Gerät möglich. Er selbst bezwecke durch den Einsatz des Geräts lediglich eine Aufmerksamkeitssteigerung seines Hundes auf seine Kommandos. Er wolle damit ausschließlich erreichen, dass der Hund kein Wild hetze, was ebenfalls nach dem Tierschutzgesetz verboten sei. Es handle sich bei ihm um einen verantwortungsbewussten Hundehalter, der sich mit der Verhaltenspsychologie und Hundeerziehung eingehend auseinandergesetzt, hierzu zahlreiche Fachliteratur gelesen sowie zahlreiche Gespräche auch mit Hundetrainern geführt habe. Seine Hundehaltung sei vorbildlich und artgerecht. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 23.02.2006 - 3 C 14.05 - ausdrücklich festgestellt, dass durch das Verbot des § 3 Nr. 11 TierSchG von vornherein nur solche Geräte erfasst würden, die erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen könnten. Hier sei die Eignung des Geräts jedoch streitig. Den Gebrauchsanleitungen für das Gerät sei an keiner Stelle zu entnehmen, dass es eine schmerzhafte Einwirkung auf den Hund habe. Die Beklagte möge zur Kenntnis nehmen, dass nicht jedes elektrische Erziehungsgerät vom Gesetzgeber verboten worden sei. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 02.06.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.11.2005 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie trägt vor: Nach § 3 Nr. 11 TierSchG bestehe ein generelles Anwendungsverbot für Elektroreizgeräte, weil diese geeignet seien, nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Dies gelte insbesondere auch für die modernen Niederstrom-Telereizgeräte mit einer Stromstärke von unter 100 mA. Das Gerät „Digital System Dogtra 2000 NCP“ erfülle den Tatbestand des § 3 Nr. 11 TierSchG. Angesichts des individuellen Hautwiderstands, des Anpressdrucks der Elektroden und des Feuchtigkeitsgehalts auf der Hautoberfläche würden je nach Handhabung auch für diese Geräte Schmerzzufügungen für möglich gehalten. Unabhängig vom körperlichen Schmerz seien gewichtige Verhaltensstörungen, insbesondere im Komfort-, Explorations- und Spielverhalten nachgewiesen worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Geräte bei allen Hunden unabhängig von Größe, Gewicht, Ausbildungszustand und individueller Empfindlichkeit eingesetzt werden könnten, wenn der Gesetzgeber kein generelles Verbot erlassen hätte. Nach der Produktbeschreibung für das Gerät Dogtra 2000 NCP handle es sich dabei zudem um das leistungsstärkste Gerät. In einer anderen Produktbeschreibung des Anbieters werde dargelegt, dass es fast ausschließlich im Profibereich und nur für weit arbeitende Hunde, die im Gehorsam voll durchgearbeitet seien, eingesetzt werden solle. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Sichtbereich Arbeitsbereich sei. Allein diese Beschreibung belege, dass die Anwendung des Geräts nicht ungefährlich sei und zudem große Sachkenntnis erfordere. Schon aufgrund der hohen Reichweite von 1.600 m berge das Gerät die Gefahr, dass bei fehlendem zeitlichen Zusammenhang des Reizes mit dem unerwünschten Verhalten unerwünschte Konditionierungen, so genannte Fehlverknüpfungen, hervorgerufen werden könnten. In der englischen Beschreibung werde davor gewarnt, die Kontakte des Halsbandes länger als zwei Stunden an der selben Körperstelle des Hundes zu belassen, weil Hautirritationen auftreten könnten. Viele individuelle Faktoren beeinflussten, wie der Hund den Reiz empfinde und darauf reagiere, zum Beispiel Rasse, Geschlecht, individuelle Empfindlichkeit, Sitz des Halsbandes, Nässe des Felles, Erregungszustand und so weiter. Ausführungen über die Auswirkungen von elektrischer Stimulation auf Körper und Verhalten von Hunden seien auch in der Inaugural-Dissertation „Stresserscheinungen bei praxisähnlichem Einsatz von elektrischen Erziehungshalsbändern beim Hund“ der Tierärztlichen Hochschule Hannover aus dem Jahr 2002 zu entnehmen. 13 Ein Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ist mit Beschluss der Kammer vom 15.08.2006 abgelehnt worden. Die dagegen vom Kläger eingelegte Beschwerde ist mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26.09.2006 - 1 S 2075/06 - zurückgewiesen worden. 14 In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten erklärt, der Bescheid vom 02.06.2004 werde dahingehend konkretisiert, dass das vom Kläger angeschaffte Gerät Dogtra 2000 oder ein Gerät gleicher Bauart untersagt werden solle. Die in der Veterinärbehörde der Beklagten beschäftigte Veterinärärztin Dr. B. hat die Wirkungsweise und die Auswirkungen des vom Kläger verwendeten Elektroreizgeräts näher erläutert. 15 Der Kammer liegen die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Freiburg (jeweils ein Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend hingewiesen. Entscheidungsgründe 16 Die Klage hat keinen Erfolg. 17 Klagegegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 02.06.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.11.2005 und der „Konkretisierung“ durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2007, wonach dem Kläger das von ihm angeschaffte Elektroreizgerät „Dogtra 2000“ oder ein Gerät gleicher Bauart untersagt werde. Ob sich diese „Konkretisierung“ bereits der ursprünglichen Fassung des Bescheids vom 02.06.2004 entnehmen ließ - wovon den Angaben seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nach auch der Kläger ausgegangen sei -, kann hier offen bleiben. Denn die Klage hat in jedem Fall keinen Erfolg. Sähe man in der „Konkretisierung“ eine teilweise Rücknahme der Untersagungsverfügung vom 02.06.2004, hätte sich der Rechtsstreit insoweit erledigt. Die Klage wäre diesbezüglich wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig und im Übrigen als unbegründet anzusehen. Andernfalls wäre sie zulässig, aber insgesamt unbegründet. 18 Der Bescheid der Beklagten vom 02.06.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.11.2005 sind - in der Fassung der „Konkretisierung“ durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2007- rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. 19 Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist § 16a Satz 1 i.V.m. § 3 Nr. 11 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Nach § 16a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Ein solcher „Verstoß“ ist hier gegeben. Der Kläger hat durch die Benutzung des Gerätes „Digital System Dogtra 2000 NCP“ bei seinem Hund gegen das Verbot des § 3 Nr. 11 TierSchG verstoßen (1.). Die Untersagungsverfügung ist auch im Übrigen rechtmäßig (2.). 20 1. Die Benutzung des vom Kläger eingesetzten oder eines bauartgleichen Geräts unterfällt dem Verbotstatbestand des § 3 Nr. 11 TierSchG. Danach ist es verboten, ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Diese Voraussetzungen sind bei dem vom Kläger verwendeten Elektroreizgerät „Digital System Dogtra 2000 NCP“ erfüllt. 21 a) Durch dieses „Teleimpulsgerät“ wird durch direkte Stromeinwirkung auf einen Hund dessen artgerechtes Verhalten, insbesondere das bei Lauftieren ausgeprägte Bewegungsbedürfnis, erheblich eingeschränkt. Mit Hilfe des regulierbaren Senders wird von dem Empfängergerät, das mit einem Gurt am Hals des Hundes befestigt wird, Strom über zwei die Haut des Tiers berührende Kontakte übertragen. Ziel der Verwendung ist es gerade, über diese Art des „Zugriffs“ auf den Hund selbst über große Entfernungen unerwünschte Bewegungen, wie Weglaufen oder Jagen, zu unterbinden und erwünschte Bewegungen, wie etwa Herkommen oder dergleichen, zu erreichen (so zu Elektroreizgeräten einer anderen Firma: BVerwG, Urteil vom 23.02.2006, NJW 2006, 2134). Auch der Kläger hat erklärt, mit Hilfe des Geräts das Hetzen von Wild durch seinen Hund unterbinden zu wollen. Sein Einwand, der Hund wäre mit einer Leine noch weitergehender in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt, ändert nichts an dieser Beurteilung (vgl. BVerwG, a.a.O.). 22 b) Das vom Kläger verwendete - oder auch ein bauartgleiches - Elektroreizgerät ist zudem geeignet, einem Hund nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden im Sinne des § 3 Nr. 11 TierSchG zuzufügen. 23 aa) Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es nicht auf die konkrete Handhabung des Elektroreizgeräts im Einzelfall, sondern auf seine bauartbedingte Eignung an. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 23.02.2006 (a.a.O.), dem die Kammer folgt, ausdrücklich klargestellt (ebenso die vorhergehenden Urteile des OVG NRW vom 15.09.2004 - 20 A 3176/03 -, juris, und des VG Gelsenkirchen vom 14.05.2003 - 7 K 625/01 -, juris [Ls.]; vgl. auch Metzger, NuR 2006, 693). Es hat zur Begründung ausgeführt: 24 „Schon der Wortlaut des § 3 Nr. 11 TierSchG weist in diese Richtung. Der Relativsatz, der die Verbotselemente aufzählt, knüpft in allen seinen Teilen an das Gerät an und benennt dessen Eigenschaften. Dem kommt besonderes Gewicht zu, weil der ursprüngliche Vorschlag des Bundesrates lautete: "Es ist verboten, Geräte zu verwenden, die ... und den Tieren dadurch ... zufügen, ..." (BTDrucks 13/7015 S. 28). Mit einer solchen Formulierung wäre auf den konkreten Anwendungsakt abgestellt worden. Wenn der Gesetzgeber in Kenntnis dieses Vorschlags schließlich eine geräteorientierte Formulierung wählt, muss davon ausgegangen werden, dass damit bewusst von der Verwendung im konkreten Einzelfall abgesehen werden sollte. 25 Auch der in der Begründung zur Einfügung des § 3 Nr. 11 TierSchG zum Ausdruck kommende Sinn und Zweck der Vorschrift spricht für ein generelles Verbot. Dort wird das Erfordernis einer weiteren Verbesserung des Tierschutzes unterstrichen und zur Notwendigkeit des Verbots elektrischer Geräte ausgeführt, die Praxis zeige, dass beim Einsatz elektrischer Dressurhilfen die vielen erforderlichen tierschützerischen Aspekte bei ihrer Handhabung sehr oft nicht berücksichtigt würden (BTDrucks 13/9538 S. 1 und 3). Nur durch ein generelles Verbot kann diesem Zweck Rechnung getragen werden. Ein Verbot nur bestimmter Verwendungsweisen ginge über den vorherigen Rechtszustand nicht hinaus und wäre zudem kaum praktikabel. 26 Dass § 3 Nr. 11 TierSchG ein generelles Verbot enthält, zeigt schließlich der Nachsatz: "soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist." Danach bleiben besondere Regelungen, mit denen in Abweichung von dem generellen Verbot der Einsatz von Elektroreizgeräten in bestimmten Situationen und/oder für bestimmte Personen zugelassen wird, unberührt. Derartige besondere Regelungen können auch in Rechtsverordnungen nach § 2a Abs. 1a TierSchG enthalten sein. So sollte nach Auffassung des Bundesrates, auf dessen Initiative § 3 Nr. 11 TierSchG zurückgeht (BTDrucks 13/ 7015 S. 28), die Anwendung von Elektroreizgeräten im Rahmen der Ausbildung, der Erziehung und beim Training von Hunden durch eine Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 1a TierSchG geregelt werden (ebd. S. 26). 27 Nach § 3 Nr. 11 TierSchG mögliche Ausnahmen von dem generellen Verbot durch "bundes- oder landesrechtliche Vorschriften" sind bisher nicht normiert worden...“ 28 bb) Das vom Kläger benutzte „Elektrohalsband“ besitzt die in § 3 Nr. 11 TierSchG beschriebenen Eigenschaften. Es ist geeignet, die untersagten Folgen herbeizuführen. 29 aaa) Es spricht bereits Überwiegendes dafür, dass es geeignet ist, nicht unerhebliche Schmerzen oder gar körperliche Schäden auszulösen. 30 Dabei sind zunächst die Ergebnisse der von der Beklagten in Auszügen vorgelegten Dissertation von Juliane Stichnoth, Tierärztliche Hochschule Hannover, aus dem Jahr 2002 „Stresserscheinungen beim praxisähnlichen Einsatz von elektrischen Erziehungshalsbändern beim Hund“ zu berücksichtigen (gesamter Text unter elib.tiho-hannover.de/dissertations/stichnothj_2002.pdf). Diese befasst sich unter anderem mit der Frage der Wirkungen von so genannten Teletakt-Geräten der Firma Sch. und anderen Elektroreizgeräten. Danach können bei der elektrischen Stimulation des Organismus Veränderungen auftreten, die unter anderem innere Organe, die Haut, Sinnesrezeptoren, periphere und motorische Nerven und die Muskulatur betreffen. Strom führe zu einer Aktivierung der sympathischen und parasympathischen Nervenbahnen. Daraus resultiere u.a. ein Anstieg der Herzfrequenz unmittelbar nach dem Beginn der Stimulation. Nach deren Ende folge eine kurzfristige Gegenreaktion, die als Vagusüberschuss bezeichnet werde. Anstieg und Absinken seien ausgeprägter je höher die eingesetzte Stromstärke und je häufiger die Reize seien. Eine Platzierung direkt über dem Herzen könne zu Kammerflimmern führen, über dem Zwerchfell zu Atembeschwerden und auf der Stirn zu Schlaganfällen. Bei einer Platzierung über der Wirbelsäule würden je nach Ort eine Vielzahl von Reflexen ausgelöst. In der Haut und dem darunter liegenden Gewebe führe Gleichstrom und asymmetrischer Wechselstrom zur Verschiebung von Ionen in der Gewebeflüssigkeit und damit zur Elektrolyse. Die Elektrolyseprodukte verursachten Nekrosen. Bei nullliniensymmetrischem bidirektionalem Wechselstrom träten diese Schäden nicht auf. Unabhängig von der Form des Stroms sei jedoch eine Erwärmung der Haut, die bis hin zu Verbrennungen gehen könne. Es werde davon ausgegangen, dass Strom zur Stimulation der Berührungs-, Vibrations-, Temperatur-, Druck- und Schmerzrezeptoren führen könne. Außerdem verursache pulsierender Wechselstrom ab einer gewissen Stärke die Erregung motorischer Nerven. Als Folge kontrahiere und entspanne sich die Muskulatur. Die Frequenz der Kontraktionen sei abhängig von der Pulsfolge und der Dauer des verwendeten Stroms. Dies sei bei der Verwendung von elektrischen Erziehungshalsbändern deutlich zu sehen. Durch das Tragen des Halsbands kommen es relativ häufig zu mechanischen Läsionen der Haut im Nackenbereich. 31 Die Kammer hält diese Darstellung der möglichen Folgen elektrischer Reizgeräte für überzeugend und für die Frage, welche Auswirkungen die Anwendung elektrischer Reizgeräte allgemein haben kann, für aussagekräftig. Der Kläger hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass die zitierten wissenschaftlichen Untersuchungen teilweise älter sind und sich daher auf Elektroreizgeräte älterer Bauart - wie das Teletakt der Firma Sch. - beziehen dürften. Hingegen gehört „Dogtra 2000“ zu den so genannten „Niedrigstrom-Impulsgeräten“, deren abgegebene Impulse weitgehend mit denen vergleichbar sind, die bei medizinischen Behandlungen zur Muskelkräftigung o.ä. bei Menschen angewandt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass als Folgen eines Einsatzes eher die weniger gravierenden möglichen Auswirkungen auftreten. Trotzdem spricht hier Überwiegendes dafür, dass „Dogtra 2000“ je nach Dauer der Anwendung, Größe des Hundes, Hautwiderstand, Felldichte, Grad der Feuchtigkeit von Fell und Haut, Anpressdruck der Kontakte sowie Schmerzempfindlichkeit des betreffenden Hundes geeignet ist, nicht unerhebliche Schmerzen oder körperliche Schäden zuzufügen. 32 Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2006 (a.a.O.) bzw. der genannten vorangegangenen Entscheidungen ebenfalls ein moderneres Elektroreizgerät „mit einer Stromstärke von unter 100 mA“ war (vgl. VG Gelsenkirchen, a.a.O., Urteilsabdruck S. 3: „Produkte der Firma Innotek..., die mit ihrer Reizwirkung in einem Bereich lägen, der im Rahmen der Reizstrombehandlung bei Menschen unbedenklich sei“; vgl. auch OVG NRW, a.a.O., juris, RdNr. 53; BVerwG, a.a.O., juris, RdNr. 53). Der Kläger jenes Verfahrens hat selbst vorgetragen, dass die obersten Stufen des Geräts schmerzhaft seien (vgl. OVG NRW, a.a.O., juris, RdNr. 5; BVerwG, a.a.O., juris, RdNr. 19). Das Gerät „Dogtra 2000“ gehört offensichtlich sogar zu den stärkeren Geräten der modernen Niedrigstromgeräte (vgl. auch Dipl. Ing. D. Klein, „Über den Charakter der Telereizgeräte - Die Kennlinien im Vergleich, 11/2005“, über www.waidwerk.de bzw. in „Der Gebrauchshund“ 2006, S. 46, wonach die Dogtra-Geräte 600 und 2000 wesentlich stärker seien als die anderen Geräte, darunter Innotek CS 1600 und Innotek UIT 1000, und das Gerät Dogtra 2000 ab Skalapunkt 40 [von 100] über dem Dogtra 600 liege). Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger zunächst darauf abgestellt hat, er nutze das Gerät ausschließlich in Leistungsbereichen, die eine schmerzhafte Einwirkung auf den Hund mit Sicherheit ausschlössen. Dies spricht dafür, dass er selbst von einer Eignung zur Beifügung von Schmerzen bei höheren Leistungsstufen ausgegangen ist. 33 Schmerzen können vor allem durch Verletzungen oder Irritationen der Haut entstehen. Die in der mündlichen Verhandlung angehörte Veterinärärztin Dr. B. hat unter anderem auf eine mögliche Erhitzung der Haut und das Entstehen von Hautläsionen bei Verwendung von „Dogtra 2000“ hingewiesen. Für die Gefahr solcher mit Schmerzen verbundener Schäden spricht zudem der Text der englischen Gebrauchsanweisung der Dogtra Company. Darin wird explizit davor gewarnt, die Kontakte des Halsbands länger als zwei Stunden an derselben Körperstelle des Hundes zu belassen. Es könnten Hautirritationen auftreten. Falls der Hund das Halsband längere Zeit trage, sollte es gelegentlich verschoben werden, damit die Kontakte an einer anderen Stelle lägen. 34 Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass nach der englischen Gebrauchsanweisung mit Hilfe der stärkeren, mehrere Sekunden andauernden „Konstantfunktion“ auf den Hund bei unerwünschten Verhaltensweisen – etwa dann, wenn er Autos oder anderen Tieren nachjagt – mit dem Ziel der dann notwendigerweise energischen „correction“, das heißt der Zurechtweisung, Züchtigung und Bestrafung, eingewirkt werden soll. Bei lebensnaher Betrachtungsweise liegt dann aber nahe, dass einem Hund jedenfalls bei Anwendung der hohen Intensitätsstufen des Stromreizes auch erhebliche Schmerzen zugefügt werden (so bereits VGH Bad. Württ., Beschluss vom 26.09.2006 - 1 S 2075/06 -, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss der Kammer vom 15.08.2006 zurückgewiesen worden ist). 35 bbb) Letztlich kommt es aber nicht darauf an, ob das Gerät „Dogtra 2000“ geeignet ist, zu Schmerzen oder gar zu körperlichen Schäden zu führen. Denn jedenfalls kann es seine Anwendung beim Hund nicht unerhebliche Leiden und psychische Schäden zur Folge haben (ebenso BVerwG, a.a.O.). 36 Der Begriff des Leidens umfasst die von dem Begriff Schmerz nicht erfassten Unlustgefühle. Nach den Erkenntnissen der Tierpsychologie und der dazu gehörenden Verhaltensforschung werden Leiden durch der Wesensart des Tiers zuwiderlaufende, instinktwidrige und vom Tier gegenüber seinem Selbst- oder Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfundene Einwirkungen und durch sonstige Beeinträchtigungen seines Wohnbefindens verursacht. Diese Einwirkungen und Beeinträchtigungen finden in Verhaltensstörungen oder -anomalien ihren Ausdruck (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.12.1992, NuR 1994, 487, und vom 03.11.2004 - 1 S 2279/04 -, juris [Kurztext], m.w.N.). Die Benutzung des Gerätes „Dogtra 2000“ kann zu entsprechenden Leiden bis hin zu tierpsychischen Schäden führen. 37 Der auf den Hund einwirkende Elektroreiz kann zunächst sichtbare Auswirkungen auf sein Verhalten haben. So wird in der angeführten Dissertation von Frau Stichnoth hinsichtlich der so genannten Teletaktgeräte bzw. anderer älterer Telereizgeräte berichtet, dass mit zunehmender Intensität der Stimulation in aufsteigender Reihenfolge folgende unmittelbare Verhaltensänderungen beschrieben würden: Drehen des Ohres oder Kopfes Richtung Halsband, Kopfschütteln, Bewegen des Kopfes und Halses zur Seite und aufwärts, Hemmungen der Bewegung, Kratzen mit der Hinterpfote am Hals, Zittern, Schreien, Flucht, Schnappen oder Beißen des Trainers. Beim ersten Kontakt mit einem Stromreiz würden bei Hunden extreme Stressreaktionen wie Panik, Fluchtversuche, Weglaufen, Schutzsuchen beim Besitzer, Niederkauern, Verstecken, Urinieren, Defäkation, Erbrechen oder Aggressivität festgestellt. Diesen Auswirkungen werden Schmerzzustände gegenübergestellt, die sich zum Beispiel durch Wimmern, Heulen, Unruhe, Nervosität, Herumdrehen des Kopfes, Fluchtverhalten, Aufschreien, Knurren und Beißen, Jaulen, Zusammenpressen des Mauls, Zähneknirschen, ungewöhnliche Bewegungen und stumpfen Blick äußerten. Es könne keine einfache Beziehung zwischen Reizintensität und ausgelöstem Verhalten hergestellt werden, da viele individuelle Faktoren beeinflussten, wie der Hund den Reiz empfinde und wie er darauf reagiere. Dazu zählten Rasse und Geschlecht, die individuelle Empfindlichkeit und die Erwartungen des Tieres in der Situation, vorhandene oder fehlende Sicherheitssignale und frühere Erfahrungen. Bei nicht sachgerechtem Einsatz unter anderem von Teletakt-Geräten durch unkundige Tierhalter komme es oft anstelle eines „Abtrainierens“ des Problemverhaltens zu Angstzuständen. Das Tier könne den Strafreiz nicht mit dem Unterlassen einer Verhaltensweise verknüpfen, werde zunehmend verunsichert und letztlich dadurch verhaltensgeschädigt. Häufig werde der Hund auch für eine Handlung bestraft, die ihm angeboren sei. Bei fehlendem Zusammenhang des Reizes mit dem unerwünschten Verhalten könnten unerwünschte Konditionierungen, so genannte Fehlverknüpfungen, hervorgerufen werden. In der Dissertation wird daher gefordert, dass der Anwender fundiertes theoretisches Wissen und hohe Kompetenz im praktischen Training von Hunden besitze. Es wird weiter ausgeführt, dass die Verwendung von so genannten elektrischen Erziehungshalsbändern unter anderem aus verhaltenpsychologischen und Tierschutz-Gründen von vielen abgelehnt werde (vgl. Nachweise S. 49 ff. der Dissertation). 38 Dass auch das vom Kläger verwendete modernere Teleimpulsgerät eine - wenn auch möglicherweise schwächere, aber immer noch - erhebliche Wirkung auf das Verhalten eines Hundes haben kann, versteht sich von selbst. Der Kläger, der es seinen Angaben nach lediglich in den Bereichen niedrigerer Reizstärken einsetzt, geht selbst von einem wirksamen Effekt auf das Jagd- und Hetzverhalten des Hundes aus. Wie ausgeführt, gehört es zu den stärksten seiner Art. In der englischen Produktbeschreibung wird dargelegt, dass es sich um ein sehr starkes („powerful“) Elektrohalsband handle, wobei die „Konstantfunktion“ „a plenty of stopping power“ gebe und die „Nickfunktion“ „mild, but motivating“ sei. Selbst wenn man, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers folgend, davon ausginge, dass es sich bei dieser Beschreibung um eine Übertreibung zur Steigerung der Verkaufszahlen handele, und außerdem berücksichtigt, dass die modernen Niederstromgeräte insgesamt niedrigere Reizstärken aufweisen als die so genannten Teletaktgeräte, bleibt es dabei, dass auch „Dogtra 2000“ zu den gewünschten Verhaltensänderungen wie etwa Unterbindung des Jagdtriebs führen soll. Dies wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt. Wenn Hunde durch die Anwendung dieses Geräts aber sogar dazu gebracht werden können, einem weglaufenden Hasen oder Wild nicht nachzustellen, muss es außerordentlich wirksam sein. 39 Die Kammer geht außerdem davon aus, dass der Einsatz des Teleimpulsgeräts „Dogtra 2000“ in der Folge zu nicht unerheblichem Leiden oder Verhaltensstörungen, mithin tierpsychischen Schäden, führen kann (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.09.2006, a.a.O.). Dabei ist vor allem zu bedenken, dass die sachgerechte Verwendung eines solchen Geräts zur Erziehung eines Hundes unter Beachtung aller tierschutzrelevanten Gesichtspunkte (§ 1 Satz 1 TierSchG) jedenfalls schwierig ist und eine besondere Sachkunde sowie ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein erfordert. Zur Vermeidung tierschutzwidriger Folgen sind neben Kenntnissen der Technik vor allem profunde Kenntnisse in Verhaltensbiologie erforderlich (vgl. Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 21.02.1997, der ein Verbot dieser Geräte zunächst nicht vorsah, BT-Drucks. 13/7015, S. 26 und 28; BT-Drucks. 13/9538, S. 3; Erklärung des DJV und des JGHV zu E-Geräten vom 12.12.2006 unter www.hund-jagd.de/content/index_html; vgl. auch Information der Firma Dogtra unter www.dogtra-deutschland.de\index2.html; Metzger, a.a.O., S. 694, m.w.N.; OVG NRW, a.a.O.). In der deutschen Produktinformation der Firma Dogtra wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gerät fast ausschließlich im Profibereich eingesetzt werde. Es sei nur für sehr weit arbeitende Hunde zu gebrauchen, die „im Gehorsam voll durchgearbeitet“ sind, auf keinen Fall für „Himmelsstürmer“. Zu bedenken sei, dass ein Halter seinen Hund bei einer Entfernung von 1,6 km - der Reichweite des Geräts - allein wegen der Erdkrümmung nicht mehr sehen könne. Besonders hier gelte: Sichtbereich sei Arbeitsbereich. Dass diese besondere Reichweite die Gefahr der Verursachung von „Fehlverknüpfungen“ erhöht, liegt nahe. Selbst wenn sich der Hundehalter direkt in der Nähe seines Tiers befindet, kann es zu Fehlkonditionierungen kommen, etwa wenn der Elektroreiz ohne Bezug auf ein bestimmtes Verhalten ausgelöst wird oder der Hund ihn nicht einem bestimmten Verhalten zuordnen kann, etwa weil er zu spät erfolgt ist. Diese Gefahr besteht bei allen (wirksamen) Elektroreizgeräten. Bei einem Gerät mit einer so extremen Reichweite wie dem des Klägers ist zudem zu befürchten, dass ein Hundehalter, dessen Hund sich außer Sichtweite befindet und längere Zeit nicht mehr zurückkommt, dazu verleitet wird, das Gerät zu benutzen, obwohl er nicht sieht, was der Hund gerade tut. Wie die Veterinärärztin Dr. B in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert hat, können dadurch Fehlkonditionierungen entstehen, etwa wenn der Reiz ausgelöst wird, während der Hund gerade einem Menschen begegnet. Die Gefahr, dass durch den Einsatz des Elektrogeräts tierpsychische Störungen hervorgerufen werden, liegt danach auf der Hand (die Geeignetheit von Elektroreizgeräten zur Herbeiführung von Leiden und/oder psychischen Schäden wird auch bejaht von: Metzger, a.a.O., S. 695, m.w.N.; Ort/Reckewell in: Kluge, TierSchG, 1. Aufl. 2002, § 3 RdNr. 106; OVG NRW, a.a.O.). 40 Dem – hilfsweise gestellten – Antrag des Klägers, Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens „über die fehlende Eigenschaft des von ihm verwendeten Gerätes, Hunden bei bestimmungsgemäßem Gebrauch durch Stromeinwirkung nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen“, war nicht zu folgen. 41 Er ist insgesamt schon deshalb als unerheblich anzusehen, weil der Kläger danach lediglich auf den „bestimmungsgemäßen Gebrauch“ abgestellt hat. Schließlich kommt es, wie ausgeführt, auf die Eignung des Geräts zur Zufügung der genannten Folgen an. Dabei ist auch auf einen mit dem Umgang des Geräts nicht geübten, einen unerfahrenen oder gar einen verantwortungslosen Hundehalter - der zur Bestrafung auch mehrmals die „Konstantfunktion“ auf höchster Stufe einsetzt - abzustellen. 42 Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass mit der Einschränkung auf den „bestimmungsgemäßen Gebrauch“ lediglich Nutzungen bei der Beurteilung unberücksichtigt bleiben sollten, die mit dem vom Hersteller vorgesehenen Verwendungszweck nicht mehr vereinbar sind, etwa die bewusste Anbringung der Kontakte über dem Herz statt am Hals - ist sein Beweisantrag abzulehnen. Soweit er sich auf die Frage der Eignung des Geräts zur Herbeiführung von Schmerzen bezieht, ist er jedenfalls rechtlich unerheblich. Wie ausgeführt, kommt es auf diese Frage hier letztlich nicht an. Im Übrigen ist der Antrag wegen fehlender Substantiierung als unzulässig anzusehen. Der Kläger hat keine weiteren Erklärungen dazu abgegeben, wieso das Gerät „Dogtra 2000“ nicht geeignet sein sollte, zumindest nicht unerhebliche Leiden zuzufügen. Er hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, auf die Beweislast der Beklagten zu verweisen und zu erklären, dass sich das von ihm verwendete Gerät von dem Teletaktgerät der Firma Sch. unterscheide. Bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 31.08.2006 ist der Kläger aber darauf hingewiesen worden, dass für die Erfüllung des Verbotstatbestands des § 3 Nr. 11 TierSchG die Geeignetheit des Geräts zur Zufügung nicht unerheblicher Leiden ausreiche. Es wurde dargelegt, dass wohl kaum auszuschließen sei, dass etwa ein verantwortungsloser Hundehalter das konkrete Gerät in einer Art und Weise nutze, die zu nicht unerheblichem Leiden, also nicht unerheblichen Verhaltensstörungen oder Verhaltensanomalien, führe. Unter Hinweis auf den Aufsatz von D. Klein (11/2003. a.a.O.) ist in der Verfügung weiter ausgeführt worden, dass das Gerät nach den vorliegenden Unterlagen zu den leistungsstärksten Geräten mit einer besonders hohen Reizstärke gehöre. Es ist weiter darauf hingewiesen worden, dass bislang von Seiten des Klägers nicht näher erläutert worden sei, warum das von ihm verwendete Gerät wesentlich anders zu beurteilen sein könnte als das der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2006 zugrunde liegende. In der Folge hat er dazu jedoch keine hinreichend plausiblen Erklärungen abgegeben, sondern die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Dabei hätte er sich zu einer näheren Substantiierung vor allem in Anbetracht der vorliegenden Unterlagen und Dokumente veranlasst sehen müssen. In der mündlichen Verhandlung ist von Seiten des Prozessbevollmächtigten des Klägers zwar auf den Unterschied zu den Teletaktgeräten und auf die geringe Stromstärke bei den Teleimpulsgeräten hingewiesen worden. Es sind aber weder die überzeugenden Ausführungen über die Wirkungsweise und die Folgen der Verwendung von Teleimpulsgeräten durch Frau Dr. B. substantiiert bestritten worden noch ist eine weitere Substantiierung des Beweisantrags erfolgt. Unter diesen Umständen fehlen weiterhin jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers zutreffen könnte. Sein Antrag ist daher bereits als unzulässiger „Ausforschungsbeweisantrag“ abzulehnen (vgl. dazu Dawin in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 86 RdNr. 94, m.w.N.). 43 Der Beweisantrag des Klägers ist aber auch in der Sache abzulehnen. Die Kammer sieht hier insbesondere unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Klägers, der vorliegenden Unterlagen, insbesondere des Auszugs aus der Dissertation von Frau Stichnoth, der überzeugenden Angaben der Veterinärärztin Dr. B. in der mündlichen Verhandlung, der vorliegenden Produktinformationen sowie der englischen Gebrauchsanweisung keinen Anlass zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes durch Einholung des vom Kläger beantragten Sachverständigengutachtens. Sie sieht sich aus den angeführten Gründen selbst als hinreichend sachkundig an, die Frage zu beurteilen, ob das Gerät „Dogtra 2000“ geeignet ist, Hunden nicht unerhebliche Leiden oder Schäden zuzufügen. 44 c) Da der Bundes- und der Landesgesetzgeber bislang von der Möglichkeit, in bestimmten Fällen den Einsatz an sich verbotener Elektroreizgeräte zu erlauben, keinen Gebrauch gemacht haben, bleibt es bei dem generellen Verbot des § 3 Nr. 11 TierSchG. Die Kammer hat daher auch nicht darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls für welche Fallkonstellationen eine Ausnahme sinnvoll erscheint (vgl. dazu Metzger, a.a.O., S. 695). 45 Soweit der Kläger darlegt, dass und warum die Einschränkungen des Jagdtriebs seines Hundes insbesondere zum Schutz der Wildtiere sinnvoll seien, verkennt er, dass es nach § 3 Nr. 11 TierSchG nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen das betreffende Gerät eingesetzt wird. Die gegen § 3 TierSchG verstoßenden Verhaltensweisen können nicht etwa durch „vernünftige Gründe“ rechtfertigt werden (vgl. auch OVG NRW, a.a.O.). Ebenso wenig vermag sein Einwand, mit einer Hundeleine könne man einem Hund ebenso Schmerzen oder Leiden zufügen wie mit einem Elektrohalsband, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zum einen ist ein gravierender Unterschied zwischen dem Führen an der Leine und der Verwendung eines Elektrohalsbands die mögliche Reichweite der Anwendung. Ein an der Leine geführter Hund hat noch den unmittelbaren Kontakt zu seinem Halter. Ihm kann gegebenenfalls durch gleichzeitige Kommandos der Sinn eines Zurückhaltens mit der Leine begreiflich gemacht werden. Auch ist die Gefahr von verspäteten Reaktionen und dadurch ausgelösten Fehlkonditionierungen wesentlich geringer. Zum anderen hat sich der Gesetzgeber wegen der höheren abstrakten Gefährlichkeit von Elektroreizgeräten bewusst dazu entschlossen, eine generelles Verbot solcher Elektroreizgeräte einzuführen. Solange es keine bundes- oder landesrechtlichen Ausnahmetatbestände gibt, gilt dieses Verbot uneingeschränkt. 46 2. Die danach auf § 16 Satz 1 i.V.m. § 3 Nr. 11 TierSchG beruhende Entscheidung der Beklagten, dem Kläger die Verwendung des Geräts „Dogtra 2000“ und bauartgleicher Geräte zu untersagen, erweist sich auch sonst als rechtmäßig. Insbesondere war eine solche Verfügung hier zur Klarstellung trotz Bestehens des gesetzlichen Verbots nach § 3 Nr. 11 TierSchG erforderlich. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Beklagte dürfte hier sogar zu einem Einschreiten verpflichtet gewesen sein (vgl. dazu Hirt/Maisack/Moritz, Kommentar zum TierSchG 2003, § 16a RdNrn. 5f.). 47 Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob wegen der konkreten Art der Verwendung des Geräts durch den Kläger auch § 16 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 Nr. 2 TierSchG als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid in Betracht kommt. II. 48 Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 150,-- EUR unter Ziffer III des Bescheids der Beklagten vom 02.06.2004 beruht auf §§ 1, 2 Nr. 2, 18, 19, 20, 23 LVwVG und ist ebenfalls rechtmäßig. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 50 Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. Gründe 16 Die Klage hat keinen Erfolg. 17 Klagegegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 02.06.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.11.2005 und der „Konkretisierung“ durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2007, wonach dem Kläger das von ihm angeschaffte Elektroreizgerät „Dogtra 2000“ oder ein Gerät gleicher Bauart untersagt werde. Ob sich diese „Konkretisierung“ bereits der ursprünglichen Fassung des Bescheids vom 02.06.2004 entnehmen ließ - wovon den Angaben seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nach auch der Kläger ausgegangen sei -, kann hier offen bleiben. Denn die Klage hat in jedem Fall keinen Erfolg. Sähe man in der „Konkretisierung“ eine teilweise Rücknahme der Untersagungsverfügung vom 02.06.2004, hätte sich der Rechtsstreit insoweit erledigt. Die Klage wäre diesbezüglich wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig und im Übrigen als unbegründet anzusehen. Andernfalls wäre sie zulässig, aber insgesamt unbegründet. 18 Der Bescheid der Beklagten vom 02.06.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.11.2005 sind - in der Fassung der „Konkretisierung“ durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2007- rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. 19 Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist § 16a Satz 1 i.V.m. § 3 Nr. 11 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Nach § 16a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Ein solcher „Verstoß“ ist hier gegeben. Der Kläger hat durch die Benutzung des Gerätes „Digital System Dogtra 2000 NCP“ bei seinem Hund gegen das Verbot des § 3 Nr. 11 TierSchG verstoßen (1.). Die Untersagungsverfügung ist auch im Übrigen rechtmäßig (2.). 20 1. Die Benutzung des vom Kläger eingesetzten oder eines bauartgleichen Geräts unterfällt dem Verbotstatbestand des § 3 Nr. 11 TierSchG. Danach ist es verboten, ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Diese Voraussetzungen sind bei dem vom Kläger verwendeten Elektroreizgerät „Digital System Dogtra 2000 NCP“ erfüllt. 21 a) Durch dieses „Teleimpulsgerät“ wird durch direkte Stromeinwirkung auf einen Hund dessen artgerechtes Verhalten, insbesondere das bei Lauftieren ausgeprägte Bewegungsbedürfnis, erheblich eingeschränkt. Mit Hilfe des regulierbaren Senders wird von dem Empfängergerät, das mit einem Gurt am Hals des Hundes befestigt wird, Strom über zwei die Haut des Tiers berührende Kontakte übertragen. Ziel der Verwendung ist es gerade, über diese Art des „Zugriffs“ auf den Hund selbst über große Entfernungen unerwünschte Bewegungen, wie Weglaufen oder Jagen, zu unterbinden und erwünschte Bewegungen, wie etwa Herkommen oder dergleichen, zu erreichen (so zu Elektroreizgeräten einer anderen Firma: BVerwG, Urteil vom 23.02.2006, NJW 2006, 2134). Auch der Kläger hat erklärt, mit Hilfe des Geräts das Hetzen von Wild durch seinen Hund unterbinden zu wollen. Sein Einwand, der Hund wäre mit einer Leine noch weitergehender in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt, ändert nichts an dieser Beurteilung (vgl. BVerwG, a.a.O.). 22 b) Das vom Kläger verwendete - oder auch ein bauartgleiches - Elektroreizgerät ist zudem geeignet, einem Hund nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden im Sinne des § 3 Nr. 11 TierSchG zuzufügen. 23 aa) Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es nicht auf die konkrete Handhabung des Elektroreizgeräts im Einzelfall, sondern auf seine bauartbedingte Eignung an. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 23.02.2006 (a.a.O.), dem die Kammer folgt, ausdrücklich klargestellt (ebenso die vorhergehenden Urteile des OVG NRW vom 15.09.2004 - 20 A 3176/03 -, juris, und des VG Gelsenkirchen vom 14.05.2003 - 7 K 625/01 -, juris [Ls.]; vgl. auch Metzger, NuR 2006, 693). Es hat zur Begründung ausgeführt: 24 „Schon der Wortlaut des § 3 Nr. 11 TierSchG weist in diese Richtung. Der Relativsatz, der die Verbotselemente aufzählt, knüpft in allen seinen Teilen an das Gerät an und benennt dessen Eigenschaften. Dem kommt besonderes Gewicht zu, weil der ursprüngliche Vorschlag des Bundesrates lautete: "Es ist verboten, Geräte zu verwenden, die ... und den Tieren dadurch ... zufügen, ..." (BTDrucks 13/7015 S. 28). Mit einer solchen Formulierung wäre auf den konkreten Anwendungsakt abgestellt worden. Wenn der Gesetzgeber in Kenntnis dieses Vorschlags schließlich eine geräteorientierte Formulierung wählt, muss davon ausgegangen werden, dass damit bewusst von der Verwendung im konkreten Einzelfall abgesehen werden sollte. 25 Auch der in der Begründung zur Einfügung des § 3 Nr. 11 TierSchG zum Ausdruck kommende Sinn und Zweck der Vorschrift spricht für ein generelles Verbot. Dort wird das Erfordernis einer weiteren Verbesserung des Tierschutzes unterstrichen und zur Notwendigkeit des Verbots elektrischer Geräte ausgeführt, die Praxis zeige, dass beim Einsatz elektrischer Dressurhilfen die vielen erforderlichen tierschützerischen Aspekte bei ihrer Handhabung sehr oft nicht berücksichtigt würden (BTDrucks 13/9538 S. 1 und 3). Nur durch ein generelles Verbot kann diesem Zweck Rechnung getragen werden. Ein Verbot nur bestimmter Verwendungsweisen ginge über den vorherigen Rechtszustand nicht hinaus und wäre zudem kaum praktikabel. 26 Dass § 3 Nr. 11 TierSchG ein generelles Verbot enthält, zeigt schließlich der Nachsatz: "soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist." Danach bleiben besondere Regelungen, mit denen in Abweichung von dem generellen Verbot der Einsatz von Elektroreizgeräten in bestimmten Situationen und/oder für bestimmte Personen zugelassen wird, unberührt. Derartige besondere Regelungen können auch in Rechtsverordnungen nach § 2a Abs. 1a TierSchG enthalten sein. So sollte nach Auffassung des Bundesrates, auf dessen Initiative § 3 Nr. 11 TierSchG zurückgeht (BTDrucks 13/ 7015 S. 28), die Anwendung von Elektroreizgeräten im Rahmen der Ausbildung, der Erziehung und beim Training von Hunden durch eine Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 1a TierSchG geregelt werden (ebd. S. 26). 27 Nach § 3 Nr. 11 TierSchG mögliche Ausnahmen von dem generellen Verbot durch "bundes- oder landesrechtliche Vorschriften" sind bisher nicht normiert worden...“ 28 bb) Das vom Kläger benutzte „Elektrohalsband“ besitzt die in § 3 Nr. 11 TierSchG beschriebenen Eigenschaften. Es ist geeignet, die untersagten Folgen herbeizuführen. 29 aaa) Es spricht bereits Überwiegendes dafür, dass es geeignet ist, nicht unerhebliche Schmerzen oder gar körperliche Schäden auszulösen. 30 Dabei sind zunächst die Ergebnisse der von der Beklagten in Auszügen vorgelegten Dissertation von Juliane Stichnoth, Tierärztliche Hochschule Hannover, aus dem Jahr 2002 „Stresserscheinungen beim praxisähnlichen Einsatz von elektrischen Erziehungshalsbändern beim Hund“ zu berücksichtigen (gesamter Text unter elib.tiho-hannover.de/dissertations/stichnothj_2002.pdf). Diese befasst sich unter anderem mit der Frage der Wirkungen von so genannten Teletakt-Geräten der Firma Sch. und anderen Elektroreizgeräten. Danach können bei der elektrischen Stimulation des Organismus Veränderungen auftreten, die unter anderem innere Organe, die Haut, Sinnesrezeptoren, periphere und motorische Nerven und die Muskulatur betreffen. Strom führe zu einer Aktivierung der sympathischen und parasympathischen Nervenbahnen. Daraus resultiere u.a. ein Anstieg der Herzfrequenz unmittelbar nach dem Beginn der Stimulation. Nach deren Ende folge eine kurzfristige Gegenreaktion, die als Vagusüberschuss bezeichnet werde. Anstieg und Absinken seien ausgeprägter je höher die eingesetzte Stromstärke und je häufiger die Reize seien. Eine Platzierung direkt über dem Herzen könne zu Kammerflimmern führen, über dem Zwerchfell zu Atembeschwerden und auf der Stirn zu Schlaganfällen. Bei einer Platzierung über der Wirbelsäule würden je nach Ort eine Vielzahl von Reflexen ausgelöst. In der Haut und dem darunter liegenden Gewebe führe Gleichstrom und asymmetrischer Wechselstrom zur Verschiebung von Ionen in der Gewebeflüssigkeit und damit zur Elektrolyse. Die Elektrolyseprodukte verursachten Nekrosen. Bei nullliniensymmetrischem bidirektionalem Wechselstrom träten diese Schäden nicht auf. Unabhängig von der Form des Stroms sei jedoch eine Erwärmung der Haut, die bis hin zu Verbrennungen gehen könne. Es werde davon ausgegangen, dass Strom zur Stimulation der Berührungs-, Vibrations-, Temperatur-, Druck- und Schmerzrezeptoren führen könne. Außerdem verursache pulsierender Wechselstrom ab einer gewissen Stärke die Erregung motorischer Nerven. Als Folge kontrahiere und entspanne sich die Muskulatur. Die Frequenz der Kontraktionen sei abhängig von der Pulsfolge und der Dauer des verwendeten Stroms. Dies sei bei der Verwendung von elektrischen Erziehungshalsbändern deutlich zu sehen. Durch das Tragen des Halsbands kommen es relativ häufig zu mechanischen Läsionen der Haut im Nackenbereich. 31 Die Kammer hält diese Darstellung der möglichen Folgen elektrischer Reizgeräte für überzeugend und für die Frage, welche Auswirkungen die Anwendung elektrischer Reizgeräte allgemein haben kann, für aussagekräftig. Der Kläger hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass die zitierten wissenschaftlichen Untersuchungen teilweise älter sind und sich daher auf Elektroreizgeräte älterer Bauart - wie das Teletakt der Firma Sch. - beziehen dürften. Hingegen gehört „Dogtra 2000“ zu den so genannten „Niedrigstrom-Impulsgeräten“, deren abgegebene Impulse weitgehend mit denen vergleichbar sind, die bei medizinischen Behandlungen zur Muskelkräftigung o.ä. bei Menschen angewandt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass als Folgen eines Einsatzes eher die weniger gravierenden möglichen Auswirkungen auftreten. Trotzdem spricht hier Überwiegendes dafür, dass „Dogtra 2000“ je nach Dauer der Anwendung, Größe des Hundes, Hautwiderstand, Felldichte, Grad der Feuchtigkeit von Fell und Haut, Anpressdruck der Kontakte sowie Schmerzempfindlichkeit des betreffenden Hundes geeignet ist, nicht unerhebliche Schmerzen oder körperliche Schäden zuzufügen. 32 Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2006 (a.a.O.) bzw. der genannten vorangegangenen Entscheidungen ebenfalls ein moderneres Elektroreizgerät „mit einer Stromstärke von unter 100 mA“ war (vgl. VG Gelsenkirchen, a.a.O., Urteilsabdruck S. 3: „Produkte der Firma Innotek..., die mit ihrer Reizwirkung in einem Bereich lägen, der im Rahmen der Reizstrombehandlung bei Menschen unbedenklich sei“; vgl. auch OVG NRW, a.a.O., juris, RdNr. 53; BVerwG, a.a.O., juris, RdNr. 53). Der Kläger jenes Verfahrens hat selbst vorgetragen, dass die obersten Stufen des Geräts schmerzhaft seien (vgl. OVG NRW, a.a.O., juris, RdNr. 5; BVerwG, a.a.O., juris, RdNr. 19). Das Gerät „Dogtra 2000“ gehört offensichtlich sogar zu den stärkeren Geräten der modernen Niedrigstromgeräte (vgl. auch Dipl. Ing. D. Klein, „Über den Charakter der Telereizgeräte - Die Kennlinien im Vergleich, 11/2005“, über www.waidwerk.de bzw. in „Der Gebrauchshund“ 2006, S. 46, wonach die Dogtra-Geräte 600 und 2000 wesentlich stärker seien als die anderen Geräte, darunter Innotek CS 1600 und Innotek UIT 1000, und das Gerät Dogtra 2000 ab Skalapunkt 40 [von 100] über dem Dogtra 600 liege). Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger zunächst darauf abgestellt hat, er nutze das Gerät ausschließlich in Leistungsbereichen, die eine schmerzhafte Einwirkung auf den Hund mit Sicherheit ausschlössen. Dies spricht dafür, dass er selbst von einer Eignung zur Beifügung von Schmerzen bei höheren Leistungsstufen ausgegangen ist. 33 Schmerzen können vor allem durch Verletzungen oder Irritationen der Haut entstehen. Die in der mündlichen Verhandlung angehörte Veterinärärztin Dr. B. hat unter anderem auf eine mögliche Erhitzung der Haut und das Entstehen von Hautläsionen bei Verwendung von „Dogtra 2000“ hingewiesen. Für die Gefahr solcher mit Schmerzen verbundener Schäden spricht zudem der Text der englischen Gebrauchsanweisung der Dogtra Company. Darin wird explizit davor gewarnt, die Kontakte des Halsbands länger als zwei Stunden an derselben Körperstelle des Hundes zu belassen. Es könnten Hautirritationen auftreten. Falls der Hund das Halsband längere Zeit trage, sollte es gelegentlich verschoben werden, damit die Kontakte an einer anderen Stelle lägen. 34 Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass nach der englischen Gebrauchsanweisung mit Hilfe der stärkeren, mehrere Sekunden andauernden „Konstantfunktion“ auf den Hund bei unerwünschten Verhaltensweisen – etwa dann, wenn er Autos oder anderen Tieren nachjagt – mit dem Ziel der dann notwendigerweise energischen „correction“, das heißt der Zurechtweisung, Züchtigung und Bestrafung, eingewirkt werden soll. Bei lebensnaher Betrachtungsweise liegt dann aber nahe, dass einem Hund jedenfalls bei Anwendung der hohen Intensitätsstufen des Stromreizes auch erhebliche Schmerzen zugefügt werden (so bereits VGH Bad. Württ., Beschluss vom 26.09.2006 - 1 S 2075/06 -, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss der Kammer vom 15.08.2006 zurückgewiesen worden ist). 35 bbb) Letztlich kommt es aber nicht darauf an, ob das Gerät „Dogtra 2000“ geeignet ist, zu Schmerzen oder gar zu körperlichen Schäden zu führen. Denn jedenfalls kann es seine Anwendung beim Hund nicht unerhebliche Leiden und psychische Schäden zur Folge haben (ebenso BVerwG, a.a.O.). 36 Der Begriff des Leidens umfasst die von dem Begriff Schmerz nicht erfassten Unlustgefühle. Nach den Erkenntnissen der Tierpsychologie und der dazu gehörenden Verhaltensforschung werden Leiden durch der Wesensart des Tiers zuwiderlaufende, instinktwidrige und vom Tier gegenüber seinem Selbst- oder Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfundene Einwirkungen und durch sonstige Beeinträchtigungen seines Wohnbefindens verursacht. Diese Einwirkungen und Beeinträchtigungen finden in Verhaltensstörungen oder -anomalien ihren Ausdruck (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.12.1992, NuR 1994, 487, und vom 03.11.2004 - 1 S 2279/04 -, juris [Kurztext], m.w.N.). Die Benutzung des Gerätes „Dogtra 2000“ kann zu entsprechenden Leiden bis hin zu tierpsychischen Schäden führen. 37 Der auf den Hund einwirkende Elektroreiz kann zunächst sichtbare Auswirkungen auf sein Verhalten haben. So wird in der angeführten Dissertation von Frau Stichnoth hinsichtlich der so genannten Teletaktgeräte bzw. anderer älterer Telereizgeräte berichtet, dass mit zunehmender Intensität der Stimulation in aufsteigender Reihenfolge folgende unmittelbare Verhaltensänderungen beschrieben würden: Drehen des Ohres oder Kopfes Richtung Halsband, Kopfschütteln, Bewegen des Kopfes und Halses zur Seite und aufwärts, Hemmungen der Bewegung, Kratzen mit der Hinterpfote am Hals, Zittern, Schreien, Flucht, Schnappen oder Beißen des Trainers. Beim ersten Kontakt mit einem Stromreiz würden bei Hunden extreme Stressreaktionen wie Panik, Fluchtversuche, Weglaufen, Schutzsuchen beim Besitzer, Niederkauern, Verstecken, Urinieren, Defäkation, Erbrechen oder Aggressivität festgestellt. Diesen Auswirkungen werden Schmerzzustände gegenübergestellt, die sich zum Beispiel durch Wimmern, Heulen, Unruhe, Nervosität, Herumdrehen des Kopfes, Fluchtverhalten, Aufschreien, Knurren und Beißen, Jaulen, Zusammenpressen des Mauls, Zähneknirschen, ungewöhnliche Bewegungen und stumpfen Blick äußerten. Es könne keine einfache Beziehung zwischen Reizintensität und ausgelöstem Verhalten hergestellt werden, da viele individuelle Faktoren beeinflussten, wie der Hund den Reiz empfinde und wie er darauf reagiere. Dazu zählten Rasse und Geschlecht, die individuelle Empfindlichkeit und die Erwartungen des Tieres in der Situation, vorhandene oder fehlende Sicherheitssignale und frühere Erfahrungen. Bei nicht sachgerechtem Einsatz unter anderem von Teletakt-Geräten durch unkundige Tierhalter komme es oft anstelle eines „Abtrainierens“ des Problemverhaltens zu Angstzuständen. Das Tier könne den Strafreiz nicht mit dem Unterlassen einer Verhaltensweise verknüpfen, werde zunehmend verunsichert und letztlich dadurch verhaltensgeschädigt. Häufig werde der Hund auch für eine Handlung bestraft, die ihm angeboren sei. Bei fehlendem Zusammenhang des Reizes mit dem unerwünschten Verhalten könnten unerwünschte Konditionierungen, so genannte Fehlverknüpfungen, hervorgerufen werden. In der Dissertation wird daher gefordert, dass der Anwender fundiertes theoretisches Wissen und hohe Kompetenz im praktischen Training von Hunden besitze. Es wird weiter ausgeführt, dass die Verwendung von so genannten elektrischen Erziehungshalsbändern unter anderem aus verhaltenpsychologischen und Tierschutz-Gründen von vielen abgelehnt werde (vgl. Nachweise S. 49 ff. der Dissertation). 38 Dass auch das vom Kläger verwendete modernere Teleimpulsgerät eine - wenn auch möglicherweise schwächere, aber immer noch - erhebliche Wirkung auf das Verhalten eines Hundes haben kann, versteht sich von selbst. Der Kläger, der es seinen Angaben nach lediglich in den Bereichen niedrigerer Reizstärken einsetzt, geht selbst von einem wirksamen Effekt auf das Jagd- und Hetzverhalten des Hundes aus. Wie ausgeführt, gehört es zu den stärksten seiner Art. In der englischen Produktbeschreibung wird dargelegt, dass es sich um ein sehr starkes („powerful“) Elektrohalsband handle, wobei die „Konstantfunktion“ „a plenty of stopping power“ gebe und die „Nickfunktion“ „mild, but motivating“ sei. Selbst wenn man, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers folgend, davon ausginge, dass es sich bei dieser Beschreibung um eine Übertreibung zur Steigerung der Verkaufszahlen handele, und außerdem berücksichtigt, dass die modernen Niederstromgeräte insgesamt niedrigere Reizstärken aufweisen als die so genannten Teletaktgeräte, bleibt es dabei, dass auch „Dogtra 2000“ zu den gewünschten Verhaltensänderungen wie etwa Unterbindung des Jagdtriebs führen soll. Dies wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt. Wenn Hunde durch die Anwendung dieses Geräts aber sogar dazu gebracht werden können, einem weglaufenden Hasen oder Wild nicht nachzustellen, muss es außerordentlich wirksam sein. 39 Die Kammer geht außerdem davon aus, dass der Einsatz des Teleimpulsgeräts „Dogtra 2000“ in der Folge zu nicht unerheblichem Leiden oder Verhaltensstörungen, mithin tierpsychischen Schäden, führen kann (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.09.2006, a.a.O.). Dabei ist vor allem zu bedenken, dass die sachgerechte Verwendung eines solchen Geräts zur Erziehung eines Hundes unter Beachtung aller tierschutzrelevanten Gesichtspunkte (§ 1 Satz 1 TierSchG) jedenfalls schwierig ist und eine besondere Sachkunde sowie ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein erfordert. Zur Vermeidung tierschutzwidriger Folgen sind neben Kenntnissen der Technik vor allem profunde Kenntnisse in Verhaltensbiologie erforderlich (vgl. Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 21.02.1997, der ein Verbot dieser Geräte zunächst nicht vorsah, BT-Drucks. 13/7015, S. 26 und 28; BT-Drucks. 13/9538, S. 3; Erklärung des DJV und des JGHV zu E-Geräten vom 12.12.2006 unter www.hund-jagd.de/content/index_html; vgl. auch Information der Firma Dogtra unter www.dogtra-deutschland.de\index2.html; Metzger, a.a.O., S. 694, m.w.N.; OVG NRW, a.a.O.). In der deutschen Produktinformation der Firma Dogtra wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gerät fast ausschließlich im Profibereich eingesetzt werde. Es sei nur für sehr weit arbeitende Hunde zu gebrauchen, die „im Gehorsam voll durchgearbeitet“ sind, auf keinen Fall für „Himmelsstürmer“. Zu bedenken sei, dass ein Halter seinen Hund bei einer Entfernung von 1,6 km - der Reichweite des Geräts - allein wegen der Erdkrümmung nicht mehr sehen könne. Besonders hier gelte: Sichtbereich sei Arbeitsbereich. Dass diese besondere Reichweite die Gefahr der Verursachung von „Fehlverknüpfungen“ erhöht, liegt nahe. Selbst wenn sich der Hundehalter direkt in der Nähe seines Tiers befindet, kann es zu Fehlkonditionierungen kommen, etwa wenn der Elektroreiz ohne Bezug auf ein bestimmtes Verhalten ausgelöst wird oder der Hund ihn nicht einem bestimmten Verhalten zuordnen kann, etwa weil er zu spät erfolgt ist. Diese Gefahr besteht bei allen (wirksamen) Elektroreizgeräten. Bei einem Gerät mit einer so extremen Reichweite wie dem des Klägers ist zudem zu befürchten, dass ein Hundehalter, dessen Hund sich außer Sichtweite befindet und längere Zeit nicht mehr zurückkommt, dazu verleitet wird, das Gerät zu benutzen, obwohl er nicht sieht, was der Hund gerade tut. Wie die Veterinärärztin Dr. B in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert hat, können dadurch Fehlkonditionierungen entstehen, etwa wenn der Reiz ausgelöst wird, während der Hund gerade einem Menschen begegnet. Die Gefahr, dass durch den Einsatz des Elektrogeräts tierpsychische Störungen hervorgerufen werden, liegt danach auf der Hand (die Geeignetheit von Elektroreizgeräten zur Herbeiführung von Leiden und/oder psychischen Schäden wird auch bejaht von: Metzger, a.a.O., S. 695, m.w.N.; Ort/Reckewell in: Kluge, TierSchG, 1. Aufl. 2002, § 3 RdNr. 106; OVG NRW, a.a.O.). 40 Dem – hilfsweise gestellten – Antrag des Klägers, Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens „über die fehlende Eigenschaft des von ihm verwendeten Gerätes, Hunden bei bestimmungsgemäßem Gebrauch durch Stromeinwirkung nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen“, war nicht zu folgen. 41 Er ist insgesamt schon deshalb als unerheblich anzusehen, weil der Kläger danach lediglich auf den „bestimmungsgemäßen Gebrauch“ abgestellt hat. Schließlich kommt es, wie ausgeführt, auf die Eignung des Geräts zur Zufügung der genannten Folgen an. Dabei ist auch auf einen mit dem Umgang des Geräts nicht geübten, einen unerfahrenen oder gar einen verantwortungslosen Hundehalter - der zur Bestrafung auch mehrmals die „Konstantfunktion“ auf höchster Stufe einsetzt - abzustellen. 42 Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass mit der Einschränkung auf den „bestimmungsgemäßen Gebrauch“ lediglich Nutzungen bei der Beurteilung unberücksichtigt bleiben sollten, die mit dem vom Hersteller vorgesehenen Verwendungszweck nicht mehr vereinbar sind, etwa die bewusste Anbringung der Kontakte über dem Herz statt am Hals - ist sein Beweisantrag abzulehnen. Soweit er sich auf die Frage der Eignung des Geräts zur Herbeiführung von Schmerzen bezieht, ist er jedenfalls rechtlich unerheblich. Wie ausgeführt, kommt es auf diese Frage hier letztlich nicht an. Im Übrigen ist der Antrag wegen fehlender Substantiierung als unzulässig anzusehen. Der Kläger hat keine weiteren Erklärungen dazu abgegeben, wieso das Gerät „Dogtra 2000“ nicht geeignet sein sollte, zumindest nicht unerhebliche Leiden zuzufügen. Er hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, auf die Beweislast der Beklagten zu verweisen und zu erklären, dass sich das von ihm verwendete Gerät von dem Teletaktgerät der Firma Sch. unterscheide. Bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 31.08.2006 ist der Kläger aber darauf hingewiesen worden, dass für die Erfüllung des Verbotstatbestands des § 3 Nr. 11 TierSchG die Geeignetheit des Geräts zur Zufügung nicht unerheblicher Leiden ausreiche. Es wurde dargelegt, dass wohl kaum auszuschließen sei, dass etwa ein verantwortungsloser Hundehalter das konkrete Gerät in einer Art und Weise nutze, die zu nicht unerheblichem Leiden, also nicht unerheblichen Verhaltensstörungen oder Verhaltensanomalien, führe. Unter Hinweis auf den Aufsatz von D. Klein (11/2003. a.a.O.) ist in der Verfügung weiter ausgeführt worden, dass das Gerät nach den vorliegenden Unterlagen zu den leistungsstärksten Geräten mit einer besonders hohen Reizstärke gehöre. Es ist weiter darauf hingewiesen worden, dass bislang von Seiten des Klägers nicht näher erläutert worden sei, warum das von ihm verwendete Gerät wesentlich anders zu beurteilen sein könnte als das der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2006 zugrunde liegende. In der Folge hat er dazu jedoch keine hinreichend plausiblen Erklärungen abgegeben, sondern die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Dabei hätte er sich zu einer näheren Substantiierung vor allem in Anbetracht der vorliegenden Unterlagen und Dokumente veranlasst sehen müssen. In der mündlichen Verhandlung ist von Seiten des Prozessbevollmächtigten des Klägers zwar auf den Unterschied zu den Teletaktgeräten und auf die geringe Stromstärke bei den Teleimpulsgeräten hingewiesen worden. Es sind aber weder die überzeugenden Ausführungen über die Wirkungsweise und die Folgen der Verwendung von Teleimpulsgeräten durch Frau Dr. B. substantiiert bestritten worden noch ist eine weitere Substantiierung des Beweisantrags erfolgt. Unter diesen Umständen fehlen weiterhin jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers zutreffen könnte. Sein Antrag ist daher bereits als unzulässiger „Ausforschungsbeweisantrag“ abzulehnen (vgl. dazu Dawin in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 86 RdNr. 94, m.w.N.). 43 Der Beweisantrag des Klägers ist aber auch in der Sache abzulehnen. Die Kammer sieht hier insbesondere unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Klägers, der vorliegenden Unterlagen, insbesondere des Auszugs aus der Dissertation von Frau Stichnoth, der überzeugenden Angaben der Veterinärärztin Dr. B. in der mündlichen Verhandlung, der vorliegenden Produktinformationen sowie der englischen Gebrauchsanweisung keinen Anlass zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes durch Einholung des vom Kläger beantragten Sachverständigengutachtens. Sie sieht sich aus den angeführten Gründen selbst als hinreichend sachkundig an, die Frage zu beurteilen, ob das Gerät „Dogtra 2000“ geeignet ist, Hunden nicht unerhebliche Leiden oder Schäden zuzufügen. 44 c) Da der Bundes- und der Landesgesetzgeber bislang von der Möglichkeit, in bestimmten Fällen den Einsatz an sich verbotener Elektroreizgeräte zu erlauben, keinen Gebrauch gemacht haben, bleibt es bei dem generellen Verbot des § 3 Nr. 11 TierSchG. Die Kammer hat daher auch nicht darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls für welche Fallkonstellationen eine Ausnahme sinnvoll erscheint (vgl. dazu Metzger, a.a.O., S. 695). 45 Soweit der Kläger darlegt, dass und warum die Einschränkungen des Jagdtriebs seines Hundes insbesondere zum Schutz der Wildtiere sinnvoll seien, verkennt er, dass es nach § 3 Nr. 11 TierSchG nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen das betreffende Gerät eingesetzt wird. Die gegen § 3 TierSchG verstoßenden Verhaltensweisen können nicht etwa durch „vernünftige Gründe“ rechtfertigt werden (vgl. auch OVG NRW, a.a.O.). Ebenso wenig vermag sein Einwand, mit einer Hundeleine könne man einem Hund ebenso Schmerzen oder Leiden zufügen wie mit einem Elektrohalsband, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zum einen ist ein gravierender Unterschied zwischen dem Führen an der Leine und der Verwendung eines Elektrohalsbands die mögliche Reichweite der Anwendung. Ein an der Leine geführter Hund hat noch den unmittelbaren Kontakt zu seinem Halter. Ihm kann gegebenenfalls durch gleichzeitige Kommandos der Sinn eines Zurückhaltens mit der Leine begreiflich gemacht werden. Auch ist die Gefahr von verspäteten Reaktionen und dadurch ausgelösten Fehlkonditionierungen wesentlich geringer. Zum anderen hat sich der Gesetzgeber wegen der höheren abstrakten Gefährlichkeit von Elektroreizgeräten bewusst dazu entschlossen, eine generelles Verbot solcher Elektroreizgeräte einzuführen. Solange es keine bundes- oder landesrechtlichen Ausnahmetatbestände gibt, gilt dieses Verbot uneingeschränkt. 46 2. Die danach auf § 16 Satz 1 i.V.m. § 3 Nr. 11 TierSchG beruhende Entscheidung der Beklagten, dem Kläger die Verwendung des Geräts „Dogtra 2000“ und bauartgleicher Geräte zu untersagen, erweist sich auch sonst als rechtmäßig. Insbesondere war eine solche Verfügung hier zur Klarstellung trotz Bestehens des gesetzlichen Verbots nach § 3 Nr. 11 TierSchG erforderlich. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Beklagte dürfte hier sogar zu einem Einschreiten verpflichtet gewesen sein (vgl. dazu Hirt/Maisack/Moritz, Kommentar zum TierSchG 2003, § 16a RdNrn. 5f.). 47 Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob wegen der konkreten Art der Verwendung des Geräts durch den Kläger auch § 16 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 Nr. 2 TierSchG als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid in Betracht kommt. II. 48 Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 150,-- EUR unter Ziffer III des Bescheids der Beklagten vom 02.06.2004 beruht auf §§ 1, 2 Nr. 2, 18, 19, 20, 23 LVwVG und ist ebenfalls rechtmäßig. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 50 Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.