Urteil
4 K 2130/05
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein mit Verkehrszeichen aufgestellter Verwaltungsakt (Zeichen 241) wird durch öffentliche Aufstellung bekanntgegeben und kann bestandskräftig werden, wenn die einjährige Widerspruchsfrist versäumt wird.
• Die Wiederaufstellung eines zuvor irrtümlich entfernten Verkehrszeichens begründet ab dem Wiederaufstellungszeitpunkt erneut Rechtswirkungen und löst die Widerspruchsfrist aus.
• Eine Verpflichtung zur Entfernung eines Verkehrszeichens ist nur begründet, wenn die Straßenverkehrsbehörde bei der Anordnung von Benutzungspflichten ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat; hier rechtfertigen erhebliche örtliche Gefahren die Beibehaltung der Radwegbenutzungspflicht.
Entscheidungsgründe
Bestandskraft und Zulässigkeit der Radwegbenutzungspflicht an stark belasteter Friedhofstraße • Ein mit Verkehrszeichen aufgestellter Verwaltungsakt (Zeichen 241) wird durch öffentliche Aufstellung bekanntgegeben und kann bestandskräftig werden, wenn die einjährige Widerspruchsfrist versäumt wird. • Die Wiederaufstellung eines zuvor irrtümlich entfernten Verkehrszeichens begründet ab dem Wiederaufstellungszeitpunkt erneut Rechtswirkungen und löst die Widerspruchsfrist aus. • Eine Verpflichtung zur Entfernung eines Verkehrszeichens ist nur begründet, wenn die Straßenverkehrsbehörde bei der Anordnung von Benutzungspflichten ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat; hier rechtfertigen erhebliche örtliche Gefahren die Beibehaltung der Radwegbenutzungspflicht. Der Kläger wandte sich gegen die Anordnung der Benutzungspflicht für einen Radweg an der Ostseite der Friedhofstraße (nördliche Richtung zwischen Tennenbacher Straße und Rennweg). Das Zeichen 241 war ursprünglich 1979 aufgestellt worden; im Mai 2002 wurde die Benutzungspflicht in einem benachbarten Abschnitt aufgehoben. Wegen eines Versehens wurde das Zeichen auf dem hier streitigen Abschnitt 2003 vorübergehend entfernt und am 10.07.2003 wieder aufgestellt. Der Kläger, zwischenzeitlich in Zürich wohnhaft, legte im August 2004 Widerspruch ein und später Klage. Er rügte u.a., der Radweg sei zu schmal und die Benutzungspflicht erhöhe Gefahren beim Linksabbiegen. Die Behörde und das Regierungspräsidium hielten die Benutzungspflicht für erforderlich angesichts der Verkehrsbelastung und der Straßenbahnsituation; der Widerspruch sei verfristet. Das Gericht nahm einen Augenschein vor und berücksichtigte die Verwaltungsvorschriften zur Radwegbreite. • Unzulässigkeit der Anfechtungsklage: Verkehrszeichen sind Verwaltungsakte, die durch Aufstellen öffentlich bekanntgegeben werden; die einjährige Widerspruchsfrist nach §§ 70 Abs.2, 58 Abs.2 VwGO begann spätestens mit der Wiederaufstellung am 10.07.2003 und lief somit am 10.07.2004 ab, der am 04.08.2004 eingegangene Widerspruch war verfristet. • Keine Wiedereinsetzung (§§ 70 Abs.2, 60 VwGO): Der Kläger hat die zweiwöchige Frist zur Antragstellung auf Wiedereinsetzung nach Wegfall eines Hindernisses versäumt; er wusste spätestens Herbst 2003 vom Wiederaufstellen und handelte nicht binnen der erforderlichen Frist. • Zulässigkeit der Verpflichtungsklage in der Hilfsanträgebene, aber unbegründet: Die (Wieder-)Aufstellung des Zeichens 241 ist materiell rechtmäßig; die Behörde durfte gemäß § 45 Abs.1 S.1 StVO i.V.m. § 45 Abs.9 StVO eine Benutzungspflicht anordnen. • Prüfung nach § 45 StVO: Beschränkungen sind nur bei besonderer örtlicher Gefahrenlage zulässig; das Gericht stellte eine solche Gefahrenlage fest aufgrund hoher Verkehrsfrequenz (~22.000 Kfz/Tag), zweirichtungs Straßenbahn in Mittellage ohne separaten Gleiskörper, verengter Fahrbahn und unebenem Gleisbett. • Gefahrenbewertung bei Abbiegevorgängen: Radfahrer, die die Fahrbahn benutzen müssten, wären erheblichen Kollisions- und Sturzrisiken ausgesetzt, insbesondere beim Linksabbiegen über die Gleise und bei schlechten Witterungsverhältnissen; dies überwiegt die vom Kläger hervorgehobenen Nachteile der Radwegbenuzung. • Verwaltungsvorschriften zur Radwegbreite (VwV-StVO): Eine kurzstreckige Unterschreitung der Mindestbreite um bis zu 13 cm an maximal ca. 40 m war nach RdNr.22 unter Wahrung der Verkehrssicherheit als zulässig anzusehen; der Radweg weist ansonsten ausreichende Breite auf. • Ermessensentscheidung der Behörde: Die Behörde hat ihr Ermessen nicht erkennbar fehlerhaft ausgeübt; alternative Gründe wie Leichtigkeit des Kfz-Verkehrs bedürfen keiner Entscheidung, weil die Sicherheitsgründe die Aufrechterhaltung der Pflicht rechtfertigen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Die Hauptanfechtungsklage war unzulässig, weil die einjährige Widerspruchsfrist gegen das durch Aufstellen bekannt gegebene Verkehrszeichen 241 versäumt wurde. Eine Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist kommt nicht in Betracht, weil der Kläger die zweiwöchige Nachfrist zur Antragstellung nicht gewahrt hat. Soweit hilfsweise die Entfernung des Zeichens begehrt wurde, ist dieser Antrag unbegründet: Die (Wieder-)Aufstellung des Verkehrszeichens war rechtmäßig und die Voraussetzungen des § 45 Abs.1 und Abs.9 StVO liegen vor. Insbesondere rechtfertigen die hohe Verkehrsbelastung, die Mittellage der Straßenbahn ohne eigenen Gleiskörper, die verengte Fahrbahn und die daraus resultierenden erheblichen Gefahren für Radfahrer gegenüber Kraftfahrzeugen die Beibehaltung der Radwegbenutzungspflicht.