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Urteil

6 K 683/06

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte - ... - (...) - wird verpflichtet, der Klägerin aus einem Aufwand in Höhe von 923, 71 EURO Beihilfe für den Krankenhausaufenthalt im Spital ... vom 02./03.03.2005 zu gewähren und die bisher dazu ergangenen Beihilfebescheide sowie den Widerspruchsbescheid vom 16.02.2006 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die ... geborene Klägerin begehrt ungekürzte Beihilfe, ausgehend von der vollen Höhe der Krankenhausaufwendungen, die ihr wegen eines Sportunfalls im Ausland in Rechnung gestellt worden waren. 2 Die Klägerin ist als ... ... nahe der Schweizer Grenze wohnhaft und zu 50% beihilfeberechtigt. Sie stürzte am 02.03.2005 in .../Schweiz während eines Tagesausflugs mit dem Snowboard auf das Kinn und wurde deshalb wegen Anzeichen einer Gehirnerschütterung mit Gedächtnisausfall von ihrem Begleiter vorsorglich zur Untersuchung in das Spital ... gebracht. Das Spital führte verschiedene Untersuchungen, u.a. mit Röntgen und einer CT-Aufnahme, durch und behielt die Klägerin als Privatpatientin zur Beobachtung während einer Nacht im Hause. Mit direkt ihrer Privatversicherung (...) zugesandter Schlussrechnung vom 09.04.2005 berechnete es dafür Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 11.317,60 SFr entsprechend 7.778,71 Euro. Die Rechnung setzte sich u.a. aus einer „Abteilungsfallpauschale Chirurgie“ in Höhe von 1.439.- SFr., einem „Basiszuschlag Chirurgie“ in Höhe von 4.090.- SFr. und einer „Arztpauschale Chirurgie“ in Höhe von 4.004.- SFr. zusammen. Begründet wurden diese Beträge in einem erläuternden Schreiben des Spitals vom 13.01.2006 damit, dass es sich bei der „Abteilungsfallpauschale“ um den Grundtarif pro Spitalaufenthalt und Klinik handle, durch welchen über die schweizerische Pflichtversicherung ca. 40 Prozent der Kosten abgedeckt würden, während der „Basiszuschlag Chirurgie“ und der weitere „Basiszuschlag Tagespauschale“ (hier 886.- SFr.) jenen Teil der Kosten beinhalte, den in der Schweiz der jeweilige Wohn-Kanton des Patienten übernehme (ca. 60 Prozent). Dieser Teil müsse indes ausländischen Patienten im Interesse der Kostendeckung ebenfalls abverlangt werden. Er decke einen Teil der allgemeinen Infrastrukturkosten des Spitals (Investitionen, Bereitschaftsdienste usw.) ab. Die „Arztpauschale“ schließlich stelle den Zuschlag für die Chefarztbehandlung dar und werde üblicherweise von Zusatzversicherungen getragen. Das Spital reichte schließlich auf mehrfache Anforderung der Klägerin eine zweiseitige Liste vom 20.01.2006 mit insgesamt 76 - teils mehrfach vermerkten - Einzelpositionen der erbrachten Leistungen nach. 3 Auf den unter dem 20.09.2005 zur obengenannten Rechnung gestellten Beihilfeantrag der Klägerin bewilligte die Beklagte (...) mit Bescheiden vom 06.10.2005 sowie ergänzend vom 13.10.2005 - nach Abzug des Eigenanteils - Beihilfe in Höhe von insgesamt 241,31 Euro. Die ...-Versicherung bezahlte ihren vollen Anteil in Höhe von 3.939,35 Euro, teilte aber der Beklagten mit, dass die in ... erbrachten Leistungen an einer deutschen Klinik nach der DRG-Ziffer D 80 Z vergleichsweise mit ca. 800.- EUR berechnet würden. Hiervon ausgehend ergab eine genauere Vergleichsberechnung nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 BhV anhand eines entsprechenden Berechnungsprogramms des Universitätsklinikums Münster, welches auch für die Universitätsklinik ... gelte, wie die ... der Klägerin mitteilte, für die dem Entlassbericht des Spitals ... vom 04.03.2005 zu entnehmenden Diagnosen S06.0 und S13.4 sowie Prozeduren 8-915 einen beihilfefähigen Betrag bei eintägiger Verweildauer in Höhe von 502,61 Euro. Weitere 7.276,10 Euro Krankenhausaufwendungen blieben hiernach unberücksichtigt. 4 Die Klägerin legte gegen beide Bescheide am 24.10. bzw. am 26.10.2005 Widerspruch ein, den sie im Folgenden damit begründete, dass es sich um eine dringend vor Ort erforderliche Notfallbehandlung nach einem Unfall gehandelt habe und sie keinerlei Möglichkeit gehabt habe, auf Ort, Art und Umfang der Behandlung Einfluss zu nehmen. Insoweit müsse auch nach § 13 BhV etwas Anderes gelten als im Falle einer regulären Erkrankung. Es komme hinzu, dass das schweizerische Abrechnungssystem mit dem deutschen System in keiner Weise vergleichbar sei und deshalb auch in Deutschland eigentlich beihilfefähige Leistungen verborgen und damit unberücksichtigt blieben. Immerhin habe deshalb ihre private Krankenversicherung voll geleistet. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2006 wies die Beklagte (...) die Widersprüche der Klägerin als unbegründet zurück. Wegen des subsidiären Charakters der Beihilfe müssten im Einzelfall auch Härten und Nachteile hingenommen werden, die sich aus einer notwendigen pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergäben und keine unzumutbare Belastung bedeuteten. Das gelte insbesondere für im Ausland entstandene Aufwendungen, welche nach § 13 Abs. 1 BhV nur eingeschränkt beihilfefähig seien, nämlich nur bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland bei einem Verbleib am Wohnort entstanden wären. Diese Begrenzung sei unter Berücksichtigung des Territorialprinzips notwendig und auch mit der Fürsorgepflicht zu vereinbaren, um den Dienstherrn grundsätzlich vor höheren Kosten zu bewahren, wenn der Auslandsaufenthalt ihm nicht zuzurechnen sei, sondern auf einer Willensentscheidung des Beihilfeberechtigten beruhe. Dabei werde nicht nach dem Grund des Entstehens der Kosten, insbesondere nicht danach, ob ein Notfall gegeben gewesen sei, unterschieden. Im Ausland entstandene Heilkosten würden auch insoweit nicht ersetzt, als sie nicht detailliert in Übereinstimmung mit der im Inland maßgebenden Gebührenordnung und durch Belege nachgewiesen werden könnten. Die Verantwortung, für eine entsprechende Gegenüberstellung der Kosten zu sorgen, treffe den Beihilfeberechtigten, andernfalls trage er die sich aus der mangelnden Aufklärung ergebenden Härten. Soweit wenigstens Unterlagen vorgelegt werden könnten, aus denen sich das Krankheitsbild und die erbrachten Leistungen ergäben, habe der Dienstherr nach billigem Ermessen die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen. Ausgehend von den im Kurzbericht des Spitals ... aufgeführten Diagnosen sowie nach der Basisfallpauschale der Universitätsklinik ... ergebe eine Vergleichsberechnung den genannten beihilfefähigen Betrag von 502,61 Euro. Die von der Klägerin unter dem 24.01.2006 noch nachgereichte Liste der erbrachten Leistungen sowie die dazu gegebene Begründung des Spitals reichten nicht aus, weitere Kosten anzuerkennen, denn sie erlaubten keine Vergleichsberechnung nach der in Deutschland maßgebenden Gebührenordnung (GOÄ). Auch soweit die Klägerin auf einen Berufungsfall mit voller Erstattung der Auslandskosten einschließlich Rettungsflug aus dem Jahre 2001 verweise, rechtfertige dies nicht (erneut) eine fehlerhafte Leistungsbewilligung, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Die in § 13 BhV beschriebenen Ausnahmen, die Aufwendungen ohne Beschränkungen bzw. ohne Vergleichsberechnung anzuerkennen, lägen im vorliegenden Falle nicht vor. 6 Der Widerspruchsbescheid wurde am 06.03.2006 zugestellt. 7 Am 28.03.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie habe Anspruch auf volle Erstattung der Kosten ohne Vergleichsberechnung, weil der Ausnahmetatbestand des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV gegeben sei. Danach seien die Aufwendungen ohne Beschränkung auf die Kosten in Deutschland u.a. dann beihilfefähig, wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus habe aufgesucht werden müssen. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Aufenthalt diesseits oder jenseits der Grenze stattgefunden habe. Entscheidend sei vielmehr, dass sie wegen eines Unfalles keine Möglichkeit gehabt habe, rechtzeitig in Deutschland behandelt zu werden. Sie habe auch ausreichend Unterlagen mit einer Einzelaufstellung der durch das Spital ... erbrachten Leistungen vorgelegt. Eine differenzierte Aufstellung der Leistungen nach der GOÄ sei wegen der Verschiedenheit der Abrechnungssysteme nicht möglich und könne daher nicht verlangt werden. Abgesehen davon sei ein Kostenvergleich bei innerhalb der Europäischen Union entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen einschließlich stationärer Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern nicht durchzuführen (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BhV). Zwar zähle die Schweiz noch nicht zur Europäischen Union, habe jedoch in einem zweiseitigen Abkommen mit dieser die Freizügigkeit sowie die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert. Dieses Abkommen sei am 01.06.2002 in Kraft getreten und stelle die Schweiz in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht den EU-Mitgliedsstaaten gleich. Das müsse auch für die Beihilfevorschriften gelten, welche ebenfalls Teil des Systems der sozialen Sicherheit und damit des genannten Abkommens seien. 8 Die Klägerin beantragt, 9 Die Beklagte - ... ... - (...) - zu verpflichten, der Klägerin aus dem vollen Aufwand in Höhe von 7.778,71 EURO im Spital ... vom 02./03.03.2005 Beihilfe zu gewähren und die bisher dazu ergangenen Beihilfebescheide sowie den Widerspruchsbescheid vom 16.02.2006 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie hält das Freizügigkeitsabkommen der Europäischen Gemeinschaft mit der Schweiz (FZA) im vorliegenden Fall schon deshalb nicht für anwendbar, weil die Klägerin in Deutschland wohnhaft und erwerbstätig sei, während das Abkommen auf den Aufenthalt eines EU-Bürgers in der Schweiz ab drei Monaten oder länger abstelle. Art. 8 FZA sehe die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, somit auch der Krankenversicherung vor und solle sicherstellen, dass EU-Staatsangehörige, insbesondere im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz, die gleiche soziale Absicherung hätten wie die Schweizer selbst. So würden beispielsweise Grenzgänger dem jeweils an ihrem Arbeitsplatz geltenden Versicherungssystem unterworfen. Die Klägerin habe auch als zweifellos „in der Nähe der deutschen Grenze wohnende Person“ (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV) im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf uneingeschränkte Beihilfe in der Schweiz, weil sie nicht vom Wohnort aus aus akutem Anlass das Spital ... aufgesucht habe. Abgesehen davon handle es sich hierbei auch nicht um das von ihrem Wohnort aus gesehen nächstgelegene Krankenhaus in der Schweiz. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. 14 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der ... (1 Heft) vor; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 15 Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO) und auch gemäß § 102 Abs. 2 VwGO, worauf in der Ladung ordnungsgemäß hingewiesen worden war, verhandeln, ohne dass ein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zugegen war, zumal das Fernbleiben entschuldigt war. 16 Die Verpflichtungsklage der Klägerin ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Sie hat - abgesehen von der Anrechnung eines zweiten Behandlungstages (2) - keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren als der bewilligten Beihilfe; die dies versagenden Bescheide sind folglich nicht rechtswidrig und verletzen sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (1) . 17 Rechtsgrundlage für das Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist § 79 BBG in Verbindung mit der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der seit dem 01.01.2004 geltenden Neufassung , die für die hier aus dem Jahre 2005 herrührenden Aufwendungen maßgeblich ist. Dabei stellt das Gericht die vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50/02 -, BVerwGE 121, 103 = DVBl 2004, 1420 = DÖV 2005, 24 = ZBR 2005, 42; zitiert nach Juris) formell verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gültigkeit der Beihilfevorschriften unter Anerkennung einer großzügig zu bemessenden - auch vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten - Übergangszeit für ihre normative Neufassung zurück, zumal dies im Interesse beider Beteiligter liegt (ähnlich so VG Dresden, Urteil vom 16.02.2006 - 11 K 2389/03 - und VG Braunschweig, Urteil vom 25.04.2006 - 7 A 265/04 -; jeweils zitiert nach Juris). 18 1. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BhV sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6 und §§ 9 bis 11 BhV handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Die Kosten der hier im Mai 2005 erfolgten ärztlichen Behandlung und der Unterbringung im Krankenhaus sind in diesem Sinne nach § 6 krankheitsbedingte beihilfefähige Aufwendungen und damit auch im Ausland nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BhV grundsätzlich beihilfefähig. Allerdings wird Beihilfe nur insoweit und bis zu der Höhe, wie in der Bundesrepublik Deutschland für das selbe Krankheitsbild in einem vergleichbaren Krankenhaus Kosten entstanden wären, geleistet. Zu diesem Zwecke wird ein Kostenvergleich durchgeführt, der lediglich in den Ländern innerhalb der Europäischen Union entbehrlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BhV). Abgesehen davon gilt keine Beschränkung der Beihilfe auf die Höhe der in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähigen Kosten nur dann, wenn u.a. die Aufwendungen 550 EUR je Krankheitsfall nicht übersteigen oder wenn eine in der Nähe der deutschen Grenze wohnende Person aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus im Ausland aufgesucht hat (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV). 19 Hiervon ausgehend sind die geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin in Höhe von insgesamt rund 7.800.- EUR nur beschränkt beihilfefähig und ist die genaue Höhe der Beihilfe durch einen sogenannten Kostenvergleich zu ermitteln. Denn keine der genannten oder der weiter unter § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BhV aufgeführten - hier von vorneherein nicht einschlägigen - Ausnahmevoraussetzungen, die die Beschränkung der Beihilfe oder den Kostenvergleich erübrigen könnten, sind gegeben. Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist die Schweiz, die unstreitig kein Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, auch nicht auf Grund eines bilateralen Abkommens hinsichtlich der Krankenversorgung wie ein solches Mitglied zu behandeln. Art. 8 des hier nach Auffassung der Klägerin in Betracht zu ziehenden Freizügigkeitsabkommens, wonach die Vertragsparteien die „Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gem. Anhang II“ regeln, lässt einen solchen Schluss nicht zu. Art. 1 des Anhangs II verlangt zwar im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander, die gemeinschaftlichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, auf die in Abschnitt A Bezug genommen wird, anzuwenden. Abschnitt A nimmt jedoch ausschließlich auf Rechtsakte Bezug, die Arbeitnehmer oder Selbstständige sowie deren Familienangehörige betreffen. Allgemein stellt das Freizügigkeitsabkommen auch ansonsten auf den beruflichen und wirtschaftlichen Austausch ab und damit grundsätzlich auf den dauerhaften Aufenthalt der jeweiligen Staatsangehörigen im anderen Land, jedenfalls aber schwergewichtig auf einen Aufenthalt im Zuge der Erwerbstätigkeit (Grenzgänger)(vgl. etwa „Zielsetzungen“ in Art. 1 a), b) und d) FZA u.a.: „Zugang zu Erwerbstätigkeit“; „Erbringung von Dienstleistungen“, „gleiche Beschäftigungsbedingungen“). Darauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen. Das wird auch durch Art. 24 FZA unterstrichen, wonach Personen, die keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben, aber dort wohnen (wollen), eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren erhalten, sofern sie u.a. nachweisen, über einen Krankenversicherungsschutz zu verfügen, der sämtliche Risiken (nach schweizerischem Recht auch Unfall und Mutterschaft) abdeckt. Aus der Tatsache, dass für Besuchsreisen offenbar keine vergleichbare Regelung besteht, ist zu schließen, dass das Freizügigkeitsabkommen insoweit keine Koordinierung des Schutzes durch Krankenversicherungen anstrebt. Für Besucher sichert das Abkommen, falls insoweit überhaupt erforderlich, allenfalls das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Art. 1 c, 3 und 6 FZA). 20 Selbst wenn nach der Zielsetzung des Abkommens, die Systeme der sozialen Sicherheit zu koordinieren, auch eine Anpassung der beihilferechtlichen Regelung des § 13 BhV im Verhältnis zur Schweiz angestrebt wäre und deshalb erfolgen müsste, wie die Klägerin meint, so ließe sich eine beihilferechtliche Entscheidung nicht unmittelbar auf das Abkommen stützen. Eine Umsetzung ist indessen bislang nicht erfolgt. Dieses „Versäumnis“ verstieße auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sodass mittelbar auch nicht daraus vom einzelnen Beihilfeberechtigten ein einklagbarer Anspruch auf Gewährung einer höheren Beihilfe abgeleitet werden könnte. Für eine solche Anpassung fehlen nämlich derzeit bereits die Voraussetzungen, wie der nahezu um den Faktor 10 variierende Krankenkostenunterschied zwischen der Schweiz und Deutschland jedenfalls im vorliegenden Fall beweist. 21 Die im Abkommen angestrebte „Koordinierung“ müsste mithin vor allem und zunächst eine Angleichung der Kosten sowie eine Anpassung des Abrechnungssystems der Krankenleistungen bedeuten, welche hier - auch nach Auffassung der Klägerin - völlig fehlt. Insoweit zeigt die schriftliche Begründung des Spitals ... vom 13.01.2006 für die in Rechnung gestellten Preise, dass es sich offenbar nicht um ein Entgelt für tatsächlich angefallenen Aufwand, sondern um einen in Geldbeträgen ausgedrückten Verrechnungsposten zur Krankenhausfinanzierung anhand der durchschnittlichen kantonalen Vorjahres-Fallkosten handelt. Dieses Finanzierungssystem stützt sich hauptsächlich (in ... zu 60 Prozent) auf staatliche Leistungen des Wohnkantons des Patienten, ergänzt durch dessen Pflichtversicherung, wobei nicht der individuell-konkrete Leistungsumfang für den einzelnen Patienten, sondern der prognostizierte Gesamtaufwand der Klinik maßgebend ist. Die Patientenkosten können auf diesem Wege, wie der vorliegende Fall besonders deutlich zeigt, im Einzelfall bis zur „Kostendeckung“ nachgerade beliebige Höhen erreichen, belasten aber - vorbehaltlich von besonderen Leistungen für Privatpatienten - nie den (schweizerischen) Patienten selbst. 22 Mit diesem Abrechnungssystem kann das am individuellen Kranken-Aufwand orientierte deutsche Versicherungssystem nicht Schritt halten, kann auch das hieran anknüpfende System der Beihilfe, welches lediglich (individuell) notwendige und (insoweit) der Höhe nach angemessene Aufwendungen tragen soll (§ 5 Abs. 1 BhV), nicht in Einklang gebracht werden. Denn die Beihilfe stellt kein Instrument der staatlichen Krankenhausfinanzierung dar; dies kann auch und erst recht bei Aufwendungen für den stationären Aufenthalt im Ausland nicht anders sein. Zumindest deshalb kann bislang selbst in erweiternder Analogie zum Freizügigkeitsabkommen bei in der Schweiz erkrankten Freizeit- und Urlaubsreisenden nicht von einem Kostenvergleich nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BhV abgesehen werden. Aus dem Freizügigkeitsabkommen kann mithin nichts zu Gunsten der Klägerin hergeleitet werden. 23 Es stellt sich vielmehr umgekehrt die Frage, ob die Überwälzung des staatlichen Förderanteils der Kantone an der Krankenhausfinanzierung auf den aus der Europäischen Gemeinschaft stammenden ausländischen Patienten (vgl. so ausdrücklich die Begründung des Spitals vom 13.01.2006) ihrerseits mit dem Koordinierungsgebot bei der sozialen Sicherung und Krankenversorgung im genannten Freizügigkeitsabkommen in Einklang steht. Das begegnet erheblichen Zweifeln. Möglicherweise bedürfte es zur weiteren Abklärung bilateraler Verhandlungen auf der politischen Ebene. Geht mithin die Klägerin - wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärte - folgerichtig selbst davon aus, persönlich zur (restlichen) Bezahlung dieser Rechnung des Spitals eigentlich nicht verpflichtet zu sein, so ist ihr Aufwand auch schon aus diesem Grunde nicht beihilfefähig. Denn Beihilfe wird regelmäßig nicht unabhängig vom Zahlungsverpflichteten, sondern nur insoweit gewährt, als der Zahlungsverpflichtete selbst zu Recht herangezogen wird bzw. seine Heranziehung für berechtigt ansieht. 24 Von einem Kostenvergleich bzw. einer Beschränkung des beihilfefähigen Aufwands kann schließlich auch nicht nach der Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV abgesehen werden. Zwar hatte sich die Klägerin, welche in Deutschland unzweifelhaft in der Nähe der deutsch-schweizerischen Grenze wohnt, aus akutem Anlass in das für sie nächstgelegene Krankenhaus in der Schweiz begeben. Auch ist ihr zuzugeben, dass der Anlass nicht eingetreten sein muss, während sie sich (noch) diesseits der Grenze in Deutschland aufgehalten hatte (so nunmehr Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur gleich lautenden landesrechtlichen Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO, Urteil vom 20.02.2006 - 4 S 2954/04 -, VBlBW 2006, 315; zitiert nach Juris). Sie hatte sich aber auf der Schweizer Seite nicht in der Nähe der Grenze aufgehalten, als sich die Notwendigkeit ergab, das Krankenhaus aufzusuchen. Ein Beihilfeberechtigter hält sich nach dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nur dann in der Nähe der Grenze auf, wenn er damit rechnen darf, mit dem Kraftfahrzeug ohne Schwierigkeiten nicht länger als etwa eine Stunde für die Wiedereinreise nach Deutschland zu benötigen. Eine solche Fahrtzeit wäre im vorliegenden Falle von ... aus offensichtlich nicht zu erreichen. Es kommt hinzu, dass sich das „nächstgelegene Krankenhaus“ nach dem Sinn und Zweck der Regelung, Grenzbewohnern (von Konstanz bis Weil am Rhein) rascher die beste Versorgung (z.B. in Basel) zu ermöglichen, auf den Wohnort, nicht aber den Ort des Vorfalles, beziehen mag, was hier allerdings letztlich offen bleiben kann. Gleiches gilt für die Frage, ob das Spital ... als „öffentliches Krankenhaus“ im Sinne der Vorschrift anzusehen wäre. 25 Aus dem Vorstehenden ergibt sich mittelbar zugleich, dass es grundsätzlich in allen Fällen des § 13 BhV auf die Umstände der Wahl des Krankenhauses im Ausland, insbesondere darauf, ob es sich um einen Notfall gehandelt hat, nicht ankommt. Davon ist die Beklagte zu Recht ausgegangen. Die einzige Fallgestaltung, bei welcher der „akute Anlass“, d.h. (auch) ein Notfall, eine Rolle spielt, ist mithin die genannte Ausnahmeregelung für Grenzbewohner. Da Ausnahmeregelungen eng auszulegen sind und der „akute Anlass“ in § 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch lediglich in einem „Stundenradius“ von der Grenze Bedeutung haben kann, kommt es nach dem Willen des Erlassgebers in allen anderen Fällen auf eine Notfallsituation nicht an. Zu diesem Grundsatz des Beihilferechts hat das Gericht bereits in einem anderen Verfahren (Urteil vom 12.07.2006 - 6 K 1551/05 -), in welchem die Wahl der Klinik notfallbedingt nicht frei erfolgen konnte, ausgeführt: 26 „Das gilt auch in Notfällen , d.h. dann, wenn die (teurere) Privatklinik vom Beihilfeberechtigten nicht frei gewählt werden konnte. Die Beihilfevorschriften sehen insoweit keine unterschiedliche Bewertung vor, insbesondere z.B. keinen Verzicht auf die Vergleichsberechnung, auf welchen der Kläger letztlich abhebt. Das ist auch rechtlich nicht geboten, weil die Vergleichsberechnung nicht zur Sanktion der „Wahl“ des Beihilfeberechtigten für eine teurere Klinik, sondern einseitig zur Begrenzung der Beihilfekosten vorgesehen ist. Der Anlass für eine Behandlung in der Privatklinik kann unter diesen Umständen keine Rolle spielen. Folglich kann es auch auf den „freien“ Willen des Beihilfeberechtigten, sich in die Privatklinik zu begeben, nicht ankommen. Soweit er nicht aus freien Stücken in die Privatklinik gelangt war, hat dies - wie bei allen Notfällen, z.B. einem Unfall im Ausland, - schicksalhaften Charakter.…Es kommt hinzu, dass die Nichtberücksichtigung des Anlasses der Aufnahme in eine Privatklinik in hohem Maße den Grundsätzen der Generalisierung und Pauschalierung entspricht, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat. Eine Regelung, die „Notfälle“ von der generellen Abrechnungsweise ausnehmen würde, würde sich nämlich voraussichtlich rasch als unpraktikabel erweisen. Jedenfalls wäre ihre Anwendung mit einem erheblichen - der Beihilfestelle letztlich unzumutbaren - Verwaltungsaufwand verbunden…..Letztlich wäre die behauptete Überlastung der Universitätsklinik nur durch eine unter Einbeziehung von Zeugen durchzuführende Beweisaufnahme zu klären….Des Weiteren müsste in solchen Fällen zur Beurteilung der Dringlichkeit des „Notfalles“ weiter geklärt werden, ob lediglich die überbelegte Klinik zu einer sachgemäßen und dem Beihilfeberechtigten zumutbaren Versorgung in der Lage gewesen war, wovon hier - jedenfalls nach Meinung des fachkundigen Oberarztes - ebenfalls kaum ausgegangen werden könnte….Schließlich müsste zweifelsohne vielfach geklärt werden, ob der „Notfall“ wirklich so dringlich gewesen war, dass nicht - oder gegebenenfalls wie lange höchstens - auf einen eventuell frei werdenden Behandlungsplatz hätte gewartet werden können. All dies zu ermitteln ist allein zur Vermeidung von einzelnen Belastungsfällen der Beihilfeverwaltung weder organisatorisch noch finanziell zuzumuten.“(Zitat-Ende) Diese Überlegungen gelten auch im vorliegenden Falle. 27 All dies verstößt auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung haben Beihilfeberechtigte auch schon bei Krankheitsfällen im Inland gewisse „Härten“ hinzunehmen. Insbesondere ist es nicht geboten, alle krankheitsbedingten Aufwendungen durch Beihilfen abzudecken; geboten ist lediglich eine angemessene Beteiligung an den Aufwendungen. Dem Dienstherrn verbleibt ein erheblicher Spielraum, in dessen Rahmen er Voraussetzungen, Umfang sowie Art und Weise der Erfüllung seiner Fürsorgepflicht bestimmen kann (so schon BVerwG, Urteil vom 20.10.1976, BVerwGE 41, 192 ff.) Ein Zurückgreifen auf die allgemeine Fürsorgepflicht ist daher nur dann zulässig und geboten, wenn die Versagung einer Hilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Kern verletzen würde. Das trifft hier nicht zu. Für im Ausland eintretende Krankheitsfälle, sofern sie nicht im Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes stehen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BhV) oder ihre Behandlung dort ausdrücklich gestattet wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BhV) braucht der Dienstherr schon im Ansatz nicht in vollem Umfange einzustehen, kann also auch der Kern der Fürsorgepflicht in aller Regel nicht verletzt sein. Zutreffend hat die Beklagte insoweit auf das Territorialprinzip verwiesen, wonach die Fürsorgepflicht des Dienstherrn regelmäßig an den Grenzen des eigenen Landes endet. Das rechtfertigt sich letztlich daraus, dass der Dienstherr im Ausland keinerlei Möglichkeiten hat, auf die für seine Leistungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse Einfluss zu nehmen, beispielsweise auf die Art und Weise der Krankenversorgung, das Abrechnungssystem, die Rechnungsüberprüfung usw.. Insoweit fehlt häufig sogar die Möglichkeit, ausreichenden Einblick in diese Verhältnisse zu gewinnen. Unter diesen Umständen ist es ihm folglich nicht zuzumuten, Leistungen zu erbringen, soweit sie über das hinausgehen, was im Inland angemessen ist. Außerhalb der Landesgrenzen hat der Beamte somit grundsätzlich in höherem Maße als im Inland für sich selbst zu sorgen. Diese Unterscheidung zwischen In- und Ausland im Beihilferecht steht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in jedem Falle in Einklang (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, a.a.O.), zumal es dem ins Ausland reisenden Beamten obliegt, durch Abschluss einer Auslandskrankenversicherung selbst Vorsorge zu treffen. Geschieht dies nicht, kann grundsätzlich auch kein existenzieller Härtefall anerkannt werden, wenn er mit extrem hohen Krankenkosten belastet wird, die in seiner Heimat unbekannt sind. So verhält es sich hier. 28 Die Beklagte hat den hiernach gebotenen Kostenvergleich auch rechnerisch zutreffend durchgeführt. Insoweit kann im Einzelnen auf ihre detaillierte Darstellung in der Klageerwiderung vom 26.07.2006 (S. 4) verwiesen werden, gegenüber welcher die Klägerin keine Einwendungen erhoben hat. Ausweislich des in den Akten enthaltenen Auszugs des Computerprogramms der Universität Münster zur Berechnung der Behandlungskosten ist nach der hier von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen Beschreibung des Krankheitsbildes durch das Spital in ... von dem international katalogisierten Krankheitsfall DRG-Ziffer B 80 Z auszugehen. Für die Behandlung dieses Falles ist in Deutschland ein Basisentgelt bei eintägiger Verweildauer im Krankenhaus in Höhe von 502,61 Euro und bei zweitägiger Verweildauer in Höhe von 923,71 Euro anzusetzen. Bezüglich dieser Beträge nimmt das Gericht - von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe absehend - erneut auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Beklagte die Angemessenheit höherer Aufwendungen nicht anhand der nachgereichten Auflistung von Einzelposten des Spitals ... vom 20.01.2006 nach billigem Ermessen anerkennen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BhV). Denn die Angemessenheit von Aufwendungen ist fiktiv an den im Inland vergleichsweise entstehenden Kosten zu messen. Dieser Kostenrahmen ist im vorliegenden Falle mit dem genannten Basisentgelt bereits höchstmöglich ausgeschöpft. Auch ist keine Summierung von konkreten Einzelpositionen und fiktiven Pauschalbeträgen zulässig. Für eine über den fiktiven Pauschbetrag hinausgehende Zubilligung von Kosten „nach billigem Ermessen“ fehlen damit die rechtlichen Voraussetzungen. 29 2. Zu einem geringen Teil hat die Klage allerdings Erfolg : Denn die Beklagte hat entgegen den Angaben des Rechnung stellenden Spitals statt zwei nur einen Tag des Krankenhausaufenthalts der Klägerin in ... als Grundlage für die vergleichsweise anzusetzenden Kosten anerkannt. Für diese Einschränkung ist jedoch kein Grund zu ersehen. Unstreitig hatte sich die Klägerin über Nacht - also an zwei Tagen - stationär im Spital aufgehalten. Damit erscheint ein Ansatz von zwei Tagen unter den Umständen des vorliegenden Falles vertretbar. Ob diese Verweildauer oder überhaupt ein stationärer Aufenthalt medizinisch geboten gewesen war, ist im Rahmen des Kostenvergleichs, sofern die ärztliche Entscheidung nicht völlig willkürlich erscheint, nicht zu überprüfen. Grundsätzlich findet der Vergleich nach § 13 Abs. 1 BhV nämlich lediglich zwischen den Aufwendungen, nicht aber den Behandlungsmethoden statt. 30 Geht man folglich von einer Verweildauer von zwei Tagen aus, so hat die Klage in dem Umfange Erfolg, als Aufwendungen in Höhe von insgesamt 923,71 Euro statt 502,61 Euro - jeweils vermindert um den Eigenanteil in Höhe von 20.- EUR - zur Berechnung der 50-prozentigen Beihilfe anzusetzen sind. 31 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; billigem Ermessen entsprach es hier, der teilweise wertmäßig nur etwa zu 1/35 unterlegenen Beklagten - auch aus Gründen der Praktikabilität - keine Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen besteht keine Veranlassung, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 32 4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht sind nicht gegeben (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). Gründe 15 Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO) und auch gemäß § 102 Abs. 2 VwGO, worauf in der Ladung ordnungsgemäß hingewiesen worden war, verhandeln, ohne dass ein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zugegen war, zumal das Fernbleiben entschuldigt war. 16 Die Verpflichtungsklage der Klägerin ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Sie hat - abgesehen von der Anrechnung eines zweiten Behandlungstages (2) - keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren als der bewilligten Beihilfe; die dies versagenden Bescheide sind folglich nicht rechtswidrig und verletzen sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (1) . 17 Rechtsgrundlage für das Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist § 79 BBG in Verbindung mit der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der seit dem 01.01.2004 geltenden Neufassung , die für die hier aus dem Jahre 2005 herrührenden Aufwendungen maßgeblich ist. Dabei stellt das Gericht die vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50/02 -, BVerwGE 121, 103 = DVBl 2004, 1420 = DÖV 2005, 24 = ZBR 2005, 42; zitiert nach Juris) formell verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gültigkeit der Beihilfevorschriften unter Anerkennung einer großzügig zu bemessenden - auch vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten - Übergangszeit für ihre normative Neufassung zurück, zumal dies im Interesse beider Beteiligter liegt (ähnlich so VG Dresden, Urteil vom 16.02.2006 - 11 K 2389/03 - und VG Braunschweig, Urteil vom 25.04.2006 - 7 A 265/04 -; jeweils zitiert nach Juris). 18 1. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BhV sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6 und §§ 9 bis 11 BhV handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Die Kosten der hier im Mai 2005 erfolgten ärztlichen Behandlung und der Unterbringung im Krankenhaus sind in diesem Sinne nach § 6 krankheitsbedingte beihilfefähige Aufwendungen und damit auch im Ausland nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BhV grundsätzlich beihilfefähig. Allerdings wird Beihilfe nur insoweit und bis zu der Höhe, wie in der Bundesrepublik Deutschland für das selbe Krankheitsbild in einem vergleichbaren Krankenhaus Kosten entstanden wären, geleistet. Zu diesem Zwecke wird ein Kostenvergleich durchgeführt, der lediglich in den Ländern innerhalb der Europäischen Union entbehrlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BhV). Abgesehen davon gilt keine Beschränkung der Beihilfe auf die Höhe der in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähigen Kosten nur dann, wenn u.a. die Aufwendungen 550 EUR je Krankheitsfall nicht übersteigen oder wenn eine in der Nähe der deutschen Grenze wohnende Person aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus im Ausland aufgesucht hat (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV). 19 Hiervon ausgehend sind die geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin in Höhe von insgesamt rund 7.800.- EUR nur beschränkt beihilfefähig und ist die genaue Höhe der Beihilfe durch einen sogenannten Kostenvergleich zu ermitteln. Denn keine der genannten oder der weiter unter § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BhV aufgeführten - hier von vorneherein nicht einschlägigen - Ausnahmevoraussetzungen, die die Beschränkung der Beihilfe oder den Kostenvergleich erübrigen könnten, sind gegeben. Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist die Schweiz, die unstreitig kein Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, auch nicht auf Grund eines bilateralen Abkommens hinsichtlich der Krankenversorgung wie ein solches Mitglied zu behandeln. Art. 8 des hier nach Auffassung der Klägerin in Betracht zu ziehenden Freizügigkeitsabkommens, wonach die Vertragsparteien die „Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gem. Anhang II“ regeln, lässt einen solchen Schluss nicht zu. Art. 1 des Anhangs II verlangt zwar im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander, die gemeinschaftlichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, auf die in Abschnitt A Bezug genommen wird, anzuwenden. Abschnitt A nimmt jedoch ausschließlich auf Rechtsakte Bezug, die Arbeitnehmer oder Selbstständige sowie deren Familienangehörige betreffen. Allgemein stellt das Freizügigkeitsabkommen auch ansonsten auf den beruflichen und wirtschaftlichen Austausch ab und damit grundsätzlich auf den dauerhaften Aufenthalt der jeweiligen Staatsangehörigen im anderen Land, jedenfalls aber schwergewichtig auf einen Aufenthalt im Zuge der Erwerbstätigkeit (Grenzgänger)(vgl. etwa „Zielsetzungen“ in Art. 1 a), b) und d) FZA u.a.: „Zugang zu Erwerbstätigkeit“; „Erbringung von Dienstleistungen“, „gleiche Beschäftigungsbedingungen“). Darauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen. Das wird auch durch Art. 24 FZA unterstrichen, wonach Personen, die keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben, aber dort wohnen (wollen), eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren erhalten, sofern sie u.a. nachweisen, über einen Krankenversicherungsschutz zu verfügen, der sämtliche Risiken (nach schweizerischem Recht auch Unfall und Mutterschaft) abdeckt. Aus der Tatsache, dass für Besuchsreisen offenbar keine vergleichbare Regelung besteht, ist zu schließen, dass das Freizügigkeitsabkommen insoweit keine Koordinierung des Schutzes durch Krankenversicherungen anstrebt. Für Besucher sichert das Abkommen, falls insoweit überhaupt erforderlich, allenfalls das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Art. 1 c, 3 und 6 FZA). 20 Selbst wenn nach der Zielsetzung des Abkommens, die Systeme der sozialen Sicherheit zu koordinieren, auch eine Anpassung der beihilferechtlichen Regelung des § 13 BhV im Verhältnis zur Schweiz angestrebt wäre und deshalb erfolgen müsste, wie die Klägerin meint, so ließe sich eine beihilferechtliche Entscheidung nicht unmittelbar auf das Abkommen stützen. Eine Umsetzung ist indessen bislang nicht erfolgt. Dieses „Versäumnis“ verstieße auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sodass mittelbar auch nicht daraus vom einzelnen Beihilfeberechtigten ein einklagbarer Anspruch auf Gewährung einer höheren Beihilfe abgeleitet werden könnte. Für eine solche Anpassung fehlen nämlich derzeit bereits die Voraussetzungen, wie der nahezu um den Faktor 10 variierende Krankenkostenunterschied zwischen der Schweiz und Deutschland jedenfalls im vorliegenden Fall beweist. 21 Die im Abkommen angestrebte „Koordinierung“ müsste mithin vor allem und zunächst eine Angleichung der Kosten sowie eine Anpassung des Abrechnungssystems der Krankenleistungen bedeuten, welche hier - auch nach Auffassung der Klägerin - völlig fehlt. Insoweit zeigt die schriftliche Begründung des Spitals ... vom 13.01.2006 für die in Rechnung gestellten Preise, dass es sich offenbar nicht um ein Entgelt für tatsächlich angefallenen Aufwand, sondern um einen in Geldbeträgen ausgedrückten Verrechnungsposten zur Krankenhausfinanzierung anhand der durchschnittlichen kantonalen Vorjahres-Fallkosten handelt. Dieses Finanzierungssystem stützt sich hauptsächlich (in ... zu 60 Prozent) auf staatliche Leistungen des Wohnkantons des Patienten, ergänzt durch dessen Pflichtversicherung, wobei nicht der individuell-konkrete Leistungsumfang für den einzelnen Patienten, sondern der prognostizierte Gesamtaufwand der Klinik maßgebend ist. Die Patientenkosten können auf diesem Wege, wie der vorliegende Fall besonders deutlich zeigt, im Einzelfall bis zur „Kostendeckung“ nachgerade beliebige Höhen erreichen, belasten aber - vorbehaltlich von besonderen Leistungen für Privatpatienten - nie den (schweizerischen) Patienten selbst. 22 Mit diesem Abrechnungssystem kann das am individuellen Kranken-Aufwand orientierte deutsche Versicherungssystem nicht Schritt halten, kann auch das hieran anknüpfende System der Beihilfe, welches lediglich (individuell) notwendige und (insoweit) der Höhe nach angemessene Aufwendungen tragen soll (§ 5 Abs. 1 BhV), nicht in Einklang gebracht werden. Denn die Beihilfe stellt kein Instrument der staatlichen Krankenhausfinanzierung dar; dies kann auch und erst recht bei Aufwendungen für den stationären Aufenthalt im Ausland nicht anders sein. Zumindest deshalb kann bislang selbst in erweiternder Analogie zum Freizügigkeitsabkommen bei in der Schweiz erkrankten Freizeit- und Urlaubsreisenden nicht von einem Kostenvergleich nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BhV abgesehen werden. Aus dem Freizügigkeitsabkommen kann mithin nichts zu Gunsten der Klägerin hergeleitet werden. 23 Es stellt sich vielmehr umgekehrt die Frage, ob die Überwälzung des staatlichen Förderanteils der Kantone an der Krankenhausfinanzierung auf den aus der Europäischen Gemeinschaft stammenden ausländischen Patienten (vgl. so ausdrücklich die Begründung des Spitals vom 13.01.2006) ihrerseits mit dem Koordinierungsgebot bei der sozialen Sicherung und Krankenversorgung im genannten Freizügigkeitsabkommen in Einklang steht. Das begegnet erheblichen Zweifeln. Möglicherweise bedürfte es zur weiteren Abklärung bilateraler Verhandlungen auf der politischen Ebene. Geht mithin die Klägerin - wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärte - folgerichtig selbst davon aus, persönlich zur (restlichen) Bezahlung dieser Rechnung des Spitals eigentlich nicht verpflichtet zu sein, so ist ihr Aufwand auch schon aus diesem Grunde nicht beihilfefähig. Denn Beihilfe wird regelmäßig nicht unabhängig vom Zahlungsverpflichteten, sondern nur insoweit gewährt, als der Zahlungsverpflichtete selbst zu Recht herangezogen wird bzw. seine Heranziehung für berechtigt ansieht. 24 Von einem Kostenvergleich bzw. einer Beschränkung des beihilfefähigen Aufwands kann schließlich auch nicht nach der Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV abgesehen werden. Zwar hatte sich die Klägerin, welche in Deutschland unzweifelhaft in der Nähe der deutsch-schweizerischen Grenze wohnt, aus akutem Anlass in das für sie nächstgelegene Krankenhaus in der Schweiz begeben. Auch ist ihr zuzugeben, dass der Anlass nicht eingetreten sein muss, während sie sich (noch) diesseits der Grenze in Deutschland aufgehalten hatte (so nunmehr Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur gleich lautenden landesrechtlichen Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO, Urteil vom 20.02.2006 - 4 S 2954/04 -, VBlBW 2006, 315; zitiert nach Juris). Sie hatte sich aber auf der Schweizer Seite nicht in der Nähe der Grenze aufgehalten, als sich die Notwendigkeit ergab, das Krankenhaus aufzusuchen. Ein Beihilfeberechtigter hält sich nach dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nur dann in der Nähe der Grenze auf, wenn er damit rechnen darf, mit dem Kraftfahrzeug ohne Schwierigkeiten nicht länger als etwa eine Stunde für die Wiedereinreise nach Deutschland zu benötigen. Eine solche Fahrtzeit wäre im vorliegenden Falle von ... aus offensichtlich nicht zu erreichen. Es kommt hinzu, dass sich das „nächstgelegene Krankenhaus“ nach dem Sinn und Zweck der Regelung, Grenzbewohnern (von Konstanz bis Weil am Rhein) rascher die beste Versorgung (z.B. in Basel) zu ermöglichen, auf den Wohnort, nicht aber den Ort des Vorfalles, beziehen mag, was hier allerdings letztlich offen bleiben kann. Gleiches gilt für die Frage, ob das Spital ... als „öffentliches Krankenhaus“ im Sinne der Vorschrift anzusehen wäre. 25 Aus dem Vorstehenden ergibt sich mittelbar zugleich, dass es grundsätzlich in allen Fällen des § 13 BhV auf die Umstände der Wahl des Krankenhauses im Ausland, insbesondere darauf, ob es sich um einen Notfall gehandelt hat, nicht ankommt. Davon ist die Beklagte zu Recht ausgegangen. Die einzige Fallgestaltung, bei welcher der „akute Anlass“, d.h. (auch) ein Notfall, eine Rolle spielt, ist mithin die genannte Ausnahmeregelung für Grenzbewohner. Da Ausnahmeregelungen eng auszulegen sind und der „akute Anlass“ in § 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch lediglich in einem „Stundenradius“ von der Grenze Bedeutung haben kann, kommt es nach dem Willen des Erlassgebers in allen anderen Fällen auf eine Notfallsituation nicht an. Zu diesem Grundsatz des Beihilferechts hat das Gericht bereits in einem anderen Verfahren (Urteil vom 12.07.2006 - 6 K 1551/05 -), in welchem die Wahl der Klinik notfallbedingt nicht frei erfolgen konnte, ausgeführt: 26 „Das gilt auch in Notfällen , d.h. dann, wenn die (teurere) Privatklinik vom Beihilfeberechtigten nicht frei gewählt werden konnte. Die Beihilfevorschriften sehen insoweit keine unterschiedliche Bewertung vor, insbesondere z.B. keinen Verzicht auf die Vergleichsberechnung, auf welchen der Kläger letztlich abhebt. Das ist auch rechtlich nicht geboten, weil die Vergleichsberechnung nicht zur Sanktion der „Wahl“ des Beihilfeberechtigten für eine teurere Klinik, sondern einseitig zur Begrenzung der Beihilfekosten vorgesehen ist. Der Anlass für eine Behandlung in der Privatklinik kann unter diesen Umständen keine Rolle spielen. Folglich kann es auch auf den „freien“ Willen des Beihilfeberechtigten, sich in die Privatklinik zu begeben, nicht ankommen. Soweit er nicht aus freien Stücken in die Privatklinik gelangt war, hat dies - wie bei allen Notfällen, z.B. einem Unfall im Ausland, - schicksalhaften Charakter.…Es kommt hinzu, dass die Nichtberücksichtigung des Anlasses der Aufnahme in eine Privatklinik in hohem Maße den Grundsätzen der Generalisierung und Pauschalierung entspricht, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat. Eine Regelung, die „Notfälle“ von der generellen Abrechnungsweise ausnehmen würde, würde sich nämlich voraussichtlich rasch als unpraktikabel erweisen. Jedenfalls wäre ihre Anwendung mit einem erheblichen - der Beihilfestelle letztlich unzumutbaren - Verwaltungsaufwand verbunden…..Letztlich wäre die behauptete Überlastung der Universitätsklinik nur durch eine unter Einbeziehung von Zeugen durchzuführende Beweisaufnahme zu klären….Des Weiteren müsste in solchen Fällen zur Beurteilung der Dringlichkeit des „Notfalles“ weiter geklärt werden, ob lediglich die überbelegte Klinik zu einer sachgemäßen und dem Beihilfeberechtigten zumutbaren Versorgung in der Lage gewesen war, wovon hier - jedenfalls nach Meinung des fachkundigen Oberarztes - ebenfalls kaum ausgegangen werden könnte….Schließlich müsste zweifelsohne vielfach geklärt werden, ob der „Notfall“ wirklich so dringlich gewesen war, dass nicht - oder gegebenenfalls wie lange höchstens - auf einen eventuell frei werdenden Behandlungsplatz hätte gewartet werden können. All dies zu ermitteln ist allein zur Vermeidung von einzelnen Belastungsfällen der Beihilfeverwaltung weder organisatorisch noch finanziell zuzumuten.“(Zitat-Ende) Diese Überlegungen gelten auch im vorliegenden Falle. 27 All dies verstößt auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung haben Beihilfeberechtigte auch schon bei Krankheitsfällen im Inland gewisse „Härten“ hinzunehmen. Insbesondere ist es nicht geboten, alle krankheitsbedingten Aufwendungen durch Beihilfen abzudecken; geboten ist lediglich eine angemessene Beteiligung an den Aufwendungen. Dem Dienstherrn verbleibt ein erheblicher Spielraum, in dessen Rahmen er Voraussetzungen, Umfang sowie Art und Weise der Erfüllung seiner Fürsorgepflicht bestimmen kann (so schon BVerwG, Urteil vom 20.10.1976, BVerwGE 41, 192 ff.) Ein Zurückgreifen auf die allgemeine Fürsorgepflicht ist daher nur dann zulässig und geboten, wenn die Versagung einer Hilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Kern verletzen würde. Das trifft hier nicht zu. Für im Ausland eintretende Krankheitsfälle, sofern sie nicht im Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes stehen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BhV) oder ihre Behandlung dort ausdrücklich gestattet wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BhV) braucht der Dienstherr schon im Ansatz nicht in vollem Umfange einzustehen, kann also auch der Kern der Fürsorgepflicht in aller Regel nicht verletzt sein. Zutreffend hat die Beklagte insoweit auf das Territorialprinzip verwiesen, wonach die Fürsorgepflicht des Dienstherrn regelmäßig an den Grenzen des eigenen Landes endet. Das rechtfertigt sich letztlich daraus, dass der Dienstherr im Ausland keinerlei Möglichkeiten hat, auf die für seine Leistungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse Einfluss zu nehmen, beispielsweise auf die Art und Weise der Krankenversorgung, das Abrechnungssystem, die Rechnungsüberprüfung usw.. Insoweit fehlt häufig sogar die Möglichkeit, ausreichenden Einblick in diese Verhältnisse zu gewinnen. Unter diesen Umständen ist es ihm folglich nicht zuzumuten, Leistungen zu erbringen, soweit sie über das hinausgehen, was im Inland angemessen ist. Außerhalb der Landesgrenzen hat der Beamte somit grundsätzlich in höherem Maße als im Inland für sich selbst zu sorgen. Diese Unterscheidung zwischen In- und Ausland im Beihilferecht steht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in jedem Falle in Einklang (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, a.a.O.), zumal es dem ins Ausland reisenden Beamten obliegt, durch Abschluss einer Auslandskrankenversicherung selbst Vorsorge zu treffen. Geschieht dies nicht, kann grundsätzlich auch kein existenzieller Härtefall anerkannt werden, wenn er mit extrem hohen Krankenkosten belastet wird, die in seiner Heimat unbekannt sind. So verhält es sich hier. 28 Die Beklagte hat den hiernach gebotenen Kostenvergleich auch rechnerisch zutreffend durchgeführt. Insoweit kann im Einzelnen auf ihre detaillierte Darstellung in der Klageerwiderung vom 26.07.2006 (S. 4) verwiesen werden, gegenüber welcher die Klägerin keine Einwendungen erhoben hat. Ausweislich des in den Akten enthaltenen Auszugs des Computerprogramms der Universität Münster zur Berechnung der Behandlungskosten ist nach der hier von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen Beschreibung des Krankheitsbildes durch das Spital in ... von dem international katalogisierten Krankheitsfall DRG-Ziffer B 80 Z auszugehen. Für die Behandlung dieses Falles ist in Deutschland ein Basisentgelt bei eintägiger Verweildauer im Krankenhaus in Höhe von 502,61 Euro und bei zweitägiger Verweildauer in Höhe von 923,71 Euro anzusetzen. Bezüglich dieser Beträge nimmt das Gericht - von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe absehend - erneut auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Beklagte die Angemessenheit höherer Aufwendungen nicht anhand der nachgereichten Auflistung von Einzelposten des Spitals ... vom 20.01.2006 nach billigem Ermessen anerkennen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BhV). Denn die Angemessenheit von Aufwendungen ist fiktiv an den im Inland vergleichsweise entstehenden Kosten zu messen. Dieser Kostenrahmen ist im vorliegenden Falle mit dem genannten Basisentgelt bereits höchstmöglich ausgeschöpft. Auch ist keine Summierung von konkreten Einzelpositionen und fiktiven Pauschalbeträgen zulässig. Für eine über den fiktiven Pauschbetrag hinausgehende Zubilligung von Kosten „nach billigem Ermessen“ fehlen damit die rechtlichen Voraussetzungen. 29 2. Zu einem geringen Teil hat die Klage allerdings Erfolg : Denn die Beklagte hat entgegen den Angaben des Rechnung stellenden Spitals statt zwei nur einen Tag des Krankenhausaufenthalts der Klägerin in ... als Grundlage für die vergleichsweise anzusetzenden Kosten anerkannt. Für diese Einschränkung ist jedoch kein Grund zu ersehen. Unstreitig hatte sich die Klägerin über Nacht - also an zwei Tagen - stationär im Spital aufgehalten. Damit erscheint ein Ansatz von zwei Tagen unter den Umständen des vorliegenden Falles vertretbar. Ob diese Verweildauer oder überhaupt ein stationärer Aufenthalt medizinisch geboten gewesen war, ist im Rahmen des Kostenvergleichs, sofern die ärztliche Entscheidung nicht völlig willkürlich erscheint, nicht zu überprüfen. Grundsätzlich findet der Vergleich nach § 13 Abs. 1 BhV nämlich lediglich zwischen den Aufwendungen, nicht aber den Behandlungsmethoden statt. 30 Geht man folglich von einer Verweildauer von zwei Tagen aus, so hat die Klage in dem Umfange Erfolg, als Aufwendungen in Höhe von insgesamt 923,71 Euro statt 502,61 Euro - jeweils vermindert um den Eigenanteil in Höhe von 20.- EUR - zur Berechnung der 50-prozentigen Beihilfe anzusetzen sind. 31 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; billigem Ermessen entsprach es hier, der teilweise wertmäßig nur etwa zu 1/35 unterlegenen Beklagten - auch aus Gründen der Praktikabilität - keine Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen besteht keine Veranlassung, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 32 4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht sind nicht gegeben (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).