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Urteil

6 K 683/06

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen für im Ausland entstandene Krankenhausbehandlungen sind nach § 13 Abs.1 BhV grundsätzlich nur bis zur Höhe beihilfefähig, die bei vergleichbarer Behandlung in Deutschland entstanden wären; ein Kostenvergleich ist durchzuführen. • Das Freizügigkeitsabkommen EU–Schweiz begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf volle Beihilfe und ersetzt keine Umsetzung in nationales Beihilferecht. • Die Ausnahme des § 13 Abs.2 Nr.3 BhV (Grenzgängerregel) ist eng auszulegen; entscheidend ist Nähe zur Grenze im Zeitpunkt des Aufenthalts und das nächstgelegene Krankenhaus vom Wohnort aus. • Auch bei notfallbedingter Behandlung im Ausland bleibt der Kostenvergleich grundsätzlich anzuwenden; Notfälle rechtfertigen nicht generell den Verzicht auf die Vergleichsberechnung. • Ist die tatsächliche Verweildauer im Krankenhaus nachgewiesen, ist diese bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen; hier führte die Anerkennung von zwei Tagen zu einer höheren beihilfefähigen Summe.
Entscheidungsgründe
Begrenzte Beihilfefähigkeit ausländischer Krankenhauskosten; Kostenvergleich und enge Auslegung der Grenzfall-Ausnahme • Aufwendungen für im Ausland entstandene Krankenhausbehandlungen sind nach § 13 Abs.1 BhV grundsätzlich nur bis zur Höhe beihilfefähig, die bei vergleichbarer Behandlung in Deutschland entstanden wären; ein Kostenvergleich ist durchzuführen. • Das Freizügigkeitsabkommen EU–Schweiz begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf volle Beihilfe und ersetzt keine Umsetzung in nationales Beihilferecht. • Die Ausnahme des § 13 Abs.2 Nr.3 BhV (Grenzgängerregel) ist eng auszulegen; entscheidend ist Nähe zur Grenze im Zeitpunkt des Aufenthalts und das nächstgelegene Krankenhaus vom Wohnort aus. • Auch bei notfallbedingter Behandlung im Ausland bleibt der Kostenvergleich grundsätzlich anzuwenden; Notfälle rechtfertigen nicht generell den Verzicht auf die Vergleichsberechnung. • Ist die tatsächliche Verweildauer im Krankenhaus nachgewiesen, ist diese bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen; hier führte die Anerkennung von zwei Tagen zu einer höheren beihilfefähigen Summe. Die Klägerin, 50% beihilfeberechtigt und in Grenznähe wohnend, stürzte bei einem Tagesausflug in der Schweiz und wurde stationär (über Nacht) im Spital ... als Privatpatientin behandelt. Das Schweizer Krankenhaus stellte eine Rechnung über 7.778,71 EUR aus; die private Versicherung zahlte 3.939,35 EUR. Die Beklagte bewilligte nach Abzug eines Eigenanteils lediglich 241,31 EUR und begründete dies mit einer Vergleichsberechnung nach § 13 BhV, die einen beihilfefähigen Betrag von 502,61 EUR (eintägig) ergab. Die Klägerin widersprach mit dem Hinweis auf Notfallbehandlung und die Grenznähe; sie berief sich auf § 13 Abs.2 Nr.3 BhV und das Freizügigkeitsabkommen EU–Schweiz. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück und berief sich auf das Territorialprinzip und die Notwendigkeit des Kostenvergleichs. Die Klägerin klagte auf Gewährung der vollen Beihilfe. • Rechtsgrundlage ist § 79 BBG i.V.m. den Beihilfevorschriften (BhV) in der seit 01.01.2004 geltenden Fassung; für Auslandskosten gilt § 13 BhV. • Nach § 13 Abs.1 Satz1 BhV sind im Ausland entstandene Aufwendungen nur bis zur Höhe beihilfefähig, die in Deutschland bei Verbleib am Wohnort entstanden wären; nur innerhalb der EU kann der Kostenvergleich entfallen (§ 13 Abs.1 Satz3 BhV). • Das Freizügigkeitsabkommen EU–Schweiz rechtfertigt keine unmittelbare Anwendbarkeit zugunsten der Klägerin; das Abkommen zielt überwiegend auf Erwerbstätige und eine Umsetzung in nationales Beihilferecht fehlt. • Das schweizerische Krankenhausfinanzierungssystem (kantonale Fallpauschalen und Zusatzzuschläge) lässt keine eins-zu-eins-Vergleichbarkeit mit dem deutschen Abrechnungssystem zu; daher ist ein fiktiver Kostenvergleich nach deutschen Maßstäben geboten. • Ausnahmeregelung des § 13 Abs.2 Nr.3 BhV (Grenznähe) ist eng auszulegen: Entscheidend ist, ob sich der Beihilfeberechtigte in Nähe der Grenze aufgehalten hat, sodass die Rückkehr nach Deutschland innerhalb eines überschaubaren Zeitraums möglich gewesen wäre; hier traf dies nicht zu. • Notfälle begründen für sich genommen keinen generellen Verzicht auf den Kostenvergleich; Ausnahmen sind eng und nur für tatsächlich grenznahe Fälle vorgesehen. • Die Beklagte hat den Kostenvergleich rechnerisch zutreffend durchgeführt, jedoch die nachgewiesene Verweildauer (zwei Tage) nicht berücksichtigt; die fiktive Vergleichsberechnung ist nach den DRG-/Basisentgelten vorzunehmen und nicht durch Summierung ausländischer Einzelpositionen zu ersetzen. • Aus der bestätigten zweitägigen Verweildauer ergibt sich eine höhere beihilfefähige Bemessungsgrundlage (923,71 EUR statt 502,61 EUR), von der der Eigenanteil abzuziehen ist; die Klägerin erhält daraus 50% Beihilfe. Die Klage war überwiegend erfolglos, jedoch zum Teil erfolgreich: Das Gericht verpflichtet die Beklagte, Beihilfe aus einem Aufwand in Höhe von 923,71 EUR (anstatt 502,61 EUR) zu gewähren und die insoweit entgegenstehenden Bescheide aufzuheben; im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Begründet wurde dies mit dem verpflichtenden Kostenvergleich nach § 13 BhV, der wegen fehlender Vergleichbarkeit der Schweizer Abrechnungssysteme nicht entbehrlich ist und nur enge Ausnahmen zulässt. Die Klägerin erhält daher eine höhere Beihilfe nur insoweit, als die tatsächlich nachgewiesene zweitägige Verweildauer zu berücksichtigen ist; die restlichen in Rechnung gestellten Schweizer Positionen bleiben unberücksichtigt. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.