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Beschluss

A 3 K 11018/05

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach den VV-Nrn. 2400–2403 auf die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) ist eine Rechtsbeziehung zwischen Anwalt und Mandant und gilt nicht ohne Weiteres zugunsten des unterliegenden Prozessgegners im Kostenfestsetzungsverfahren. • Ist kein vorgerichtliches Verfahren i.S.v. §§ 68 ff. VwGO vorangegangen und sind daher Geschäftsgebühren nicht als notwendige Kosten des Vorverfahrens erstattungsfähig, steht die Anrechnungsregelung der Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr gegen den Gegner nicht entgegen. • Die Erinnerung nach §§ 165, 151 VwGO gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist unzulässig, wenn die Urkundsbeamtin die Gebühr nach der bis zum 30.06.2006 geltenden VV RVG korrekt festgesetzt hat.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr zugunsten des Prozessgegners bei fehlendem Vorverfahren • Die Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach den VV-Nrn. 2400–2403 auf die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) ist eine Rechtsbeziehung zwischen Anwalt und Mandant und gilt nicht ohne Weiteres zugunsten des unterliegenden Prozessgegners im Kostenfestsetzungsverfahren. • Ist kein vorgerichtliches Verfahren i.S.v. §§ 68 ff. VwGO vorangegangen und sind daher Geschäftsgebühren nicht als notwendige Kosten des Vorverfahrens erstattungsfähig, steht die Anrechnungsregelung der Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr gegen den Gegner nicht entgegen. • Die Erinnerung nach §§ 165, 151 VwGO gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist unzulässig, wenn die Urkundsbeamtin die Gebühr nach der bis zum 30.06.2006 geltenden VV RVG korrekt festgesetzt hat. Die Beklagte legte gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin Erinnerung ein. Streitgegenstand war die Festsetzung der vom Kläger zu erstattenden Anwaltskosten; die Urkundsbeamtin hatte die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG (bis 30.06.2006) angesetzt und eine Geschäftsgebühr nicht angerechnet. Ein eigenes Vorverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO hatte nicht stattgefunden. Die Beklagte machte geltend, die Geschäftsgebühr sei auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Das Gericht prüfte insbesondere die Reichweite der Anrechnungsvorschrift der VV RVG und deren Folgen im Kostenfestsetzungsverfahren. • Die Erinnerung ist nach §§ 165, 151 VwGO unbegründet, weil die Urkundsbeamtin die Verfahrensgebühr rechtsfehlerfrei festgesetzt hat. • Die Anrechnungsvorschrift in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant; sie reduziert den Honoraranspruch des Anwalts, nicht die Erstattungsfähigkeit gegenüber dem Prozessgegner. • Der gesetzgeberische Zweck der Anrechnung (Vermeidung doppelter Honorierung, Förderung außergerichtlicher Erledigung) rechtfertigt nicht, dass der unterliegende Gegner im Kostenfestsetzungsverfahren entlastet wird; die Vorschrift ist kein Abzugsgrund gegenüber dem Gegner. • Wäre die Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen, würde dies die Kostenfestsetzung mit rein anwalt-mandatsbezogenen Fragen belasten; dies kommt nicht in Betracht, insbesondere wenn kein erstattungsfähiges Vorverfahren vorliegt (§§ 68 ff., § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). • Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten wurden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG). • Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wird zurückgewiesen. Die Urkundsbeamtin hat die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in der bis 30.06.2006 geltenden Fassung zu Recht angesetzt und eine Geschäftsgebühr nicht angerechnet. Die Anrechnungsvorschrift der VV RVG wirkt nur im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant und begründet keinen Abzugsgrund im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren, soweit kein erstattungsfähiges Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO vorliegt. Die Beklagte trägt die Kosten des erinnerungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.