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Urteil

4 K 1335/04

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.178,55 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die ab dem 01.06.2004 bis zum 30.06.2006 für H. S., geboren am 08.11.1985, erbrachten notwendigen Jugendhilfeaufwendungen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit der jeweiligen Erstattungsansprüche zu erstatten. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Kostenlast hinsichtlich der für H. S., geborener B., als Hilfe zur Erziehung bzw. Hilfe für junge Volljährige gewährten Leistungen. 2 H. S. wurde am ... 1985 geboren. Seine Mutter verstarb am 29.10.1990. Der Vater, W. B., lebte zunächst in Laufenburg/Landkreis Waldshut. Vom 18.11.1996 bis zum 15.04.1999 war er in der Justizvollzugsanstalt Freiburg inhaftiert. Nach der Entlassung wohnte er in verschiedenen Wohnungen in Freiburg. H. S. lebte ab 01.09.1991 bei Pflegefamilien, zunächst bei einer Familie in Laufenburg, ab dem 10.05.1993 bei der Familie S. in Murg/Landkreis Waldshut. Seid der Aufnahme in eine Pflegefamilie bis zur Volljährigkeit des H. S. leistete der Kläger Hilfe zur Erziehung in Form von Pflegegeld für eine Pflegefamilie sowie in Form sonstiger Hilfen. Vom 08.11.2003 bis 30.06.2006 leistete der Kläger Hilfe für junge Volljährige. 3 Mit Schreiben vom 07.06.1999 begehrte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung einer Kostenerstattungspflicht gemäß § 89a i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII für die Zeit seit der Haftentlassung des Vaters des H. S. am 15.04.1999. Mit Schreiben vom 15.09.1999 erkannte die Beklagte die Kostenerstattungspflicht an unter Vorbehalt des Widerrufs im Falle eines Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse oder die Auslegung gesetzlicher Bestimmungen. In der Folgezeit stellte der Kläger der Beklagten die entstandenen Aufwendungen jeweils halbjährlich, beginnend mit Schreiben vom 23.11.1999, in Rechnung. Diese Rechnungen wurden zunächst ganz, später teilweise und zuletzt überhaupt nicht mehr von der Beklagten beglichen. Aus der Rechnung vom 07.12.2001 zog die Beklagte einen für den Einsatz eines Familienhelfers angesetzten Betrag von 2.986,50 DM ab, aus der Rechnung vom 06.06.2002 Gebühren für die Namensänderung in Höhe von 327,23 EUR; aus der Rechnung vom 18.12.2002 kürzte die Beklagte einen Betrag von 660,59 EUR unter Hinweis darauf, die entsprechenden Kosten (Ferienzuschuss, Beihilfe Waldorfschule, Beihilfe für Begabungen/Interessen) seien bereits mit der Rechnung vom 12.07.2001 geltend gemacht und erstattet worden. Hierzu erläuterte der Kläger mit Schreiben vom 01.12.2003, diese Kosten seien nicht mehrfach geltend gemacht worden, sondern doppelt angefallen; mit der Rechnung vom 12.07.2001 seien die Beihilfen aus dem Jahr 2000, mit der Rechnung vom 18.12.2002 seien die Beihilfen für die Jahre 2001 und 2002 geltend gemacht worden. 4 Mit Schreiben vom 26.02.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie prüfe derzeit einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Kläger nach § 89e SGB VIII und mache diesen Erstattungsanspruch fristwahrend geltend. Gleichwohl erstattete die Beklagte dem Kläger auch noch die mit Rechnung vom 04.09.2003 für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2003 geltend gemachten Kosten in Höhe von 578,64 EUR. Mit Schreiben vom 13.05.2004 machte der Kläger noch einmal seine ausstehenden Forderungen in Höhe von 7.187,56 EUR (einschließlich des Rechnungsbetrags von 117,43 EUR vom selben Tage) geltend und teilte mit, seit der Volljährigkeit des H. S. werde gemäß § 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige in einer Pflegefamilie gewährt und entsprechend weiterhin eine Kostenerstattung nach § 86a Abs. 4 SGB VIII beansprucht. 5 Am 21.04.2004 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, mit der er seinen Erstattungsanspruch weiterverfolgt. Er führt aus, seine Zuständigkeit für H. S. habe sich zunächst aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Vaters im Landkreis Waldshut aus § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ergeben, seit dem 10.05.1995 aus § 86 Abs. 6 SGB VIII, seit der Volljährigkeit des H. S. am 08.11.2003 schließlich aus § 86a Abs. 4 SGB VIII. Die seit dem 15.04.1999 kostenerstattungspflichtige Beklagte habe diese Pflicht zunächst anerkannt und bis einschließlich 30.06.2003 auch weitgehend erfüllt. Nicht beglichen habe die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt lediglich in Rechnung gestellte Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2.523,80 EUR, nämlich die Kosten einer sozialpädagogischen Familienhilfe in Höhe von 1.535,98 EUR (Rechnung vom 07.12.2001), die Kosten der Namensänderung in Höhe von 327,23 EUR (Rechnung vom 06.06.2002) sowie die aus der Rechnung vom 18.12.2002 wegen vermeintlicher Doppelberechnung gestrichenen Posten in Höhe von 660,59 EUR. Für den Zeitraum vom 01.07.2003 bis 31.05.2004 sei die Beklagte ihrer Kostenerstattungspflicht in Höhe von 4.663,76 EUR (Rechnungen vom 18.12.2003 und 13.05.2004) dann überhaupt nicht mehr nachgekommen, und auch für die Folgezeit bis zur Beendigung der Hilfeleistungen (30.06.2006) habe die Beklagte keine Erstattungen mehr geleistet. Ein von der Beklagten ins Feld geführter Gegenanspruch aus § 89e SGB VIII bestehe nicht. § 89e SGB VIII sei nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht mehr anzuwenden, wenn die für die Zuständigkeitsbegründung maßgebliche Person die geschützte Einrichtung verlasse, ihren gewöhnlichen Aufenthalt aber im Bereich desselben örtlichen Trägers behalte. Eine entsprechende Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 89e SGB VIII hätte ausdrücklich erfolgen müssen, wie dies etwa in § 103 Abs. 3 BSHG a.F. geschehen sei. 6 Der Kläger beantragt, 7 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.178,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 8 2. die Beklagte zu verurteilen, die ab dem 01.06.2004 bis zum 30.06.2006 für H. S., geb. am 08.11.1985, erbrachten notwendigen Jugendhilfeaufwendungen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit der jeweiligen Erstattungsansprüche zu erstatten. 9 Die Beklagte beantragt, 10 1. die Klage abzuweisen; 11 2. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 14.374,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der am 23.07.2004 erhobenen Widerklage zu zahlen. 12 Zur Begründung führt die Beklagte aus, der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 86 Abs. 6 SGB VIII bzw. später nach § 86a Abs. 4 SGB VIII für die Hilfegewährung zuständig gewesen. Ihm stehe deshalb ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89a SGB VIII zu, den sie auch anerkannt habe. Gegenüber diesem dem Grunde nach unbestrittenem Anspruch habe sie jedoch die Aufrechnung mit einem ihr zustehenden Erstattungsanspruch gegen den Kläger nach § 89e SGB VIII erklärt. Dieser Anspruch habe nicht nur während der Inhaftierungszeit des Vaters des H. S. bestanden, sondern auch nach dessen Haftentlassung aus der Justizvollzugsanstalt Freiburg. § 89e SGB VIII sei so zu auszulegen, dass der Schutz der Einrichtungsorte nicht mit dem Verlassen der Einrichtung ende. Die Vorschrift solle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine überproportionale Belastung derjenigen kommunalen Gebietskörperschaften verhindern, in deren Bereich sich Einrichtungen befänden, in denen Kinder, Jugendliche und ihre Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründeten. Es entspreche aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich im Umfeld solcher Einrichtungen in der Regel Dienste befänden, die der Zielgruppe der Einrichtung Hilfe bei der Rehabilitation, Integration oder Resozialisierung böten. Die Kooperationspartner dieser Dienste wiederum seien erfahrungsgemäß ebenfalls im Umfeld der Einrichtungen angesiedelt. Der von § 89e SGB VIII verfolgte Zweck könne deshalb nur erreicht werden, wenn der durch die Vorschrift gewährte Schutz auch nach dem Verlassen der Einrichtung fortbestehe, bis mit einer gewissen Zufälligkeit und entsprechend der allgemeinen Freizügigkeit ein anderweitiger neuer gewöhnlicher Aufenthaltsort begründet werde. Dies gelte auch deshalb, weil in dem Fall, dass die maßgebliche Person nach Verlassen der Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Einrichtungsortes beibehalte, der erforderliche Ausgleich nicht über die Zuständigkeitsregelungen, sondern nur über die Regelungen der Kostenerstattung erreicht werden könne. Soweit dem Kläger Aufwendungen bereits erstattet worden seien, sei er unter Berücksichtigung des § 111 SGB X für den Zeitraum ab dem 01.02.2002 zur Rückerstattung verpflichtet. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Widerklage abzuweisen. 15 Er führt zur Begründung aus, die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne ihre Argumentation nicht stützen, da sie sich nur mit dem Fortbestand des Schutzes gemäß § 89e SGB VIII nach Eintritt der Volljährigkeit befasst habe. Im Übrigen sei der Schutz der Einrichtungsorte nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht so stark ausgeformt, wie dies etwa bei § 103 Abs. 3 BSHG a.F. der Fall gewesen sei. Daraus sei zu schließen, dass der Gesetzgeber den Schutz der Einrichtungsorte im Interesse einer praxistauglichen Regelung auf den Zeitraum des Aufenthalts in der Einrichtung beschränkt habe. 16 Dem Gericht liegen die einschlägigen Verwaltungsakten des Klägers und der Beklagten vor. Auf deren Inhalt sowie die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist zulässig und begründet (I.), die Widerklage hingegen zwar zulässig, aber unbegründet (II). I. 18 Die Klage ist mit beiden gestellten Anträgen als allgemeine Leistungsklage zulässig. Dies gilt auch noch für den betragsmäßig nicht bezifferten Antrag Ziff. 2, mit dem die vom 01.06.2004 bis zum 30.06.2006 erbrachten Aufwendungen für H. S. einbezogen werden sollen. Der Sache nach handelt es sich insoweit um ein im Verhältnis zum Antrag Ziff. 1 annexhaftes, einen Folgezeitraum betreffendes Begehren der Leistungsverpflichtung dem Grunde nach, gegen das nach Auffassung der Kammer keine durchgreifende Zulässigkeitsbedenken bestehen; solche hat auch die Beklagte nicht geltend gemacht. Die Rechnungslegung über die konkret erbrachten Aufwendungen für junge Volljährige in dem vom Antrag Ziff. 2 erfassten Zeitraum sowie im Bestreitensfall den Nachweis ihrer Notwendigkeit wird der Kläger außerhalb des vorliegenden Verfahrens zu führen haben. 19 Die Klage ist begründet, denn der Kläger hat dem Grunde und der Höhe nach Anspruch auf den mit dem Antrag Ziff. 1 geltend gemachten Erstattungsbetrag (1.), und er kann dem Grunde nach auch die mit dem Antrag Ziff. 2 begehrte Erstattung der weiteren, in der Zeit vom 01.06.2004 bis zum 30.06.2006 erbrachten Hilfeleistungen beanspruchen (2.). 20 1. a) Dem Grunde nach stand bzw. steht dem Kläger gegen die Beklagte ab dem 18.11.1996, dem Tag der Einlieferung des Vaters des H. S., W. B., in die Justizvollzugsanstalt Freiburg, ein Anspruch auf Kostenerstattung für die dem H. S. gewährte Hilfe zur Erziehung bzw. Hilfe für junge Volljährige zu. Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 89a Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII. Gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind demjenigen örtlichen Träger, der aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Hilfen gewährt hat, die Kosten von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Nach § 89a Abs. 3 SGB VIII wird in dem Fall, dass sich während der Leistungsgewährung der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt ändert, derjenige örtliche Träger zuständig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre. Nach § 89a Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 SGB VIII schließlich bleibt eine einmal begründete Kostenerstattungspflicht bestehen, wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt wird. 21 Im vorliegenden Fall war örtlich zuständiger Träger während der gesamten Zeit der Hilfegewährung der Kläger. Dies ergab sich zunächst aus § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII, da der Vater des H. S. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Waldshut hatte. Nach Aufnahme des H. S. in die Pflegefamilie Stein (10.05.1993) und Ablauf der Zweijahresfrist des § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII am 10.05.1995 wurde der Kläger zumindest auch nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständiger örtlicher Träger. Die Einweisung des Vaters des H. S. in die Justizvollzugsanstalt Freiburg für die Zeit vom 18.11.1996 bis zum 15.04.1999 führte nicht zur einer Zuständigkeitsänderung. Zwar ist während der Haftdauer von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Vaters im Bereich der Beklagten auszugehen, indes verhindert § 86 Abs. 6 SGB VIII im Interesse der örtlichen Nähe des zuständigen Trägers zur Pflegefamilie einen an den gewöhnlichen Aufenthalt des Vaters anknüpfenden Zuständigkeitswechsel. Ebenso nach § 86 Abs. 6 SGB VIII blieb der Kläger auch nach der Haftentlassung des Vaters örtlich zuständig, obwohl dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt danach in Freiburg nahm. Mit der Volljährigkeit des H. S. schließlich setzte sich die örtliche Zuständigkeit des Klägers nach der Vorschrift des § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII fort. 22 Danach sind die Voraussetzungen des § 89a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 SGB VIII für eine Erstattungspflicht der Beklagten erfüllt - was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. Denn die Beklagte wäre, was § 89a Abs. 3 SGB VIII voraussetzt, ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII örtlich zuständig geworden. Der Anwendung des § 89a Abs. 3 SGB VIII steht dabei auch nicht entgegen, dass der Kläger zunächst sowohl nach § 86 Abs. 1 Satz 3 als auch nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig war und die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Vaters deshalb nicht zu einem Wechsel des zuständigen Trägers geführt hat, sondern nur zum erstmaligen Entstehen einer Erstattungspflicht der Beklagten. Der in der Literatur vertretenen Auffassung, der Anwendungsbereich des § 89a Abs. 3 SGB VIII sei dann nicht eröffnet, wenn sich die Zuständigkeit des Anspruchstellers ursprünglich nicht allein aus § 86 Abs. 6, sondern auch aus § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII ergeben habe (so Stähr in Hauck/Noftz, Kinder- und Jugendhilfe, K § 89a RdNr. 8), folgt die Kammer nicht (vgl. ebenso OVG Koblenz, Urt. v. 17.12.2004, FEVS 56, 420; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Auflage, § 89a RdNr. 25). Dagegen spricht insbesondere, dass ansonsten der vom Gesetzgeber intendierte Schutz der Einrichtungsorte jedenfalls partiell verfehlt würde und der örtliche Träger eines Pflegestellenortes ansonsten durch Kostenerwägungen von fachlich gebotenen Maßnahmen abgeschreckt werden könnte, wenn die in seinem Bereich wohnhafte Pflegefamilie ein ursprünglich der Zuständigkeit eines anderen örtlichen Trägers zuzuordnendes Pflegekind aufnimmt oder wenn der örtliche Träger des Pflegestellenortes bei einer Vermittlung innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs davon ausgehen muss, damit aller Voraussicht nach im Falle eines Wegzugs der die örtliche Zuständigkeit ursprünglich begründenden Person für die gesamte Dauer der Hilfegewährung die Kosten tragen zu müssen. 23 Dem somit aus § 89a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 SGB VIII abzuleitenden Erstattungsanspruch des Klägers hält die Beklagte ohne Erfolg entgegen, ihr stehe ihrerseits ein gegenläufiger Erstattungsanspruch aus § 89e Abs. 1 SGB VIII gegen den Kläger zu, mit dem sie gegen die vom Kläger erhobenen Erstattungsansprüche aufrechnen könne. Nach § 89e Abs. 1 SGB VIII kann, wenn sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen richtet und dieser Aufenthalt in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden ist, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, derjenige örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im vorliegenden Fall richtete sich die Zuständigkeit in dem hier interessierenden Zeitraum ab der Haftentlassung des Vaters des H. S. nicht, wie von der Vorschrift vorausgesetzt, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt „... eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen“, sondern gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII weiterhin nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson, ab der Volljährigkeit des H. S. mit der gesetzlichen Perpetuierung durch § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Schon diese anderweitige Zuständigkeitsbestimmung schließt tatbestandlich die Anwendung des § 89e SGB VIII aus (h.M., vgl. Wiesner, 2. Aufl., SGB VIII, § 89e RdNrn. 2, 6; Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 89e RdNr. 12; Stähr, a.a.O., K § 89e RdNr. 4; Ziegler in GK-SGB VIII, § 89e RdNr. 3; a.A. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, RdNrn 8 ff.). Daran ändert es nichts, dass die Vorschrift im Übrigen einem möglichst umfassenden Schutz der Einrichtungsorte zu dienen bestimmt ist. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die den Schutz der Einrichtungsorte durch Kostenerstattung auch bei Fortführung der Jugendhilfe für junge Volljährige zum Gegenstand hat, ist nach Auffassung der Kammer auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2001, BVerwGE 115, 251; v. 11.12.2003, FEVS 55, 289). § 89e SGB VIII enthält insoweit keine durch Analogie ausfüllungsfähige und -bedürftige Lücke, sondern mit Blick auf die Spezialregelung der Kostenerstattung in § 89a SGB VIII ein beredtes Schweigen. § 89a SGB VIII löst den ansonsten eintretenden Konflikt gegenläufiger Erstattungsansprüche von Einrichtungsorten hier zu Lasten eines Anspruchs nach 89e SGB VIII (ebenso Stähr, a.a.O., K § 89e RdNr. 4). 24 Selbst wenn diese Rechtsfrage aber anders - im Sinne der Beklagten - beantwortet wird, scheitert der von der Beklagten geltend gemachte Gegenanspruch aus § 89e SGB VIII daran, dass der Schutz der Beklagten als Einrichtungsort hier jedenfalls mit der Haftentlassung des Vaters des H. S. endete. Der durch § 89e SGB VIII vermittelte Schutz wirkt nicht über die Dauer des Einrichtungsaufenthalts hinaus nach (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5; Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 89e RdNr. 2; ebenso OVG Koblenz, Urt. v. 25.04.2002 - 12 A 10319/02.OVG; mangels Entscheidungserheblichkeit offengelassen in der zugehörigen Revisionsentscheidung des BVerwG, Urt. v. 11.12.2003, FEVS 55, 289, a.A. Schellhorn, a.a.O., § 89e RdNr. 10). Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift, die an einen in einer Einrichtung begründeten gewöhnlichen Aufenthalt anknüpft, nicht bloß an einen solchen am Ort der Einrichtung. Aber auch der mit § 89e SGB VIII verfolgte Zweck eines möglichst umfassenden Schutzes der Einrichtungsorte reicht nicht so weit, den an den Aufenthalt in der Einrichtung anknüpfenden Schutz auch nach deren Verlassen fortdauern zu lassen. Mit dem Verlassen der Einrichtung und dem Entschluss, den gewöhnlichen Aufenthalt unabhängig von der Einrichtung im Bereich des selben örtlichen Trägers beizubehalten, liegt eine klare Zäsur vor, die auch materiell ein Auslaufen des durch § 89e SGB VIII gewährten Schutzes zu diesem Zeitpunkt rechtfertigt. 25 Zwar mag es – entsprechend dem Vorbringen der Beklagten – Fallkonstellationen geben, in denen sich an den Aufenthalt in der Einrichtung typischerweise oder doch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zunächst ein gewöhnlicher Aufenthalt am gleichen Ort anschließt, der nicht rein zufällig ist, sondern seinen Grund in der örtlichen Nähe zur Einrichtung hat und somit mittelbar auf dem Standort der Einrichtung beruht. Dies kommt insbesondere im Falle der Verbüßung von Strafhaft in Betracht, da mit dieser einerseits eine gewisse Entfremdung vom vorherigen Wohnort einhergehen kann und andererseits die sozialen Institutionen der Resozialisierung und Integration von Strafgefangenen oft im Umfeld einer entsprechenden Einrichtung angesiedelt sind bzw. in diesem Umfeld Wohnungen und Arbeitsplätze vermitteln. Gleichwohl würde es die Einrichtungsorte über Gebühr privilegieren, wenn diese über die Dauer des Aufenthalts in der Einrichtung hinaus - gar zeitlich unbegrenzt - die Kostenlast auf einen anderen örtlichen Träger abwälzen könnten. Mit wachsendem zeitlichem Abstand zum Aufenthalt in der Einrichtung erhält der am Ort fortdauernde gewöhnliche Aufenthalt zunehmend einen zufälligen bzw. von der maßgeblichen Person selbst bestimmten Charakter. Gerade der vorliegende Sachverhalt, in dem sich an eine zweieinhalbjährige Inhaftierung ein mehr als siebenjähriger gewöhnlicher Aufenthalt im Bereich der Beklagten angeschlossen hat, lässt erkennen, dass eine so lange Fortdauer des gewöhnlichen Aufenthalts nicht mehr auf den Aufenthalt in der Einrichtung bzw. etwaige anschließende Resozialisierungsmaßnahmen zurückzuführen sein, sondern ab einem individuell unterschiedlichen Zeitpunkt eine eigenständige Wohnortwahl beinhalten dürfte. 26 Unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit kommt hinzu, dass eine nach dem Vorstehenden allenfalls vertretbare zeitlich begrenzte Erstreckung des Schutzes des Einrichtungsortes auf eine gewisse Zeit nach Verlassen der Einrichtung de lege lata nicht vorgesehen ist und es im Übrigen an einem hinreichend bestimmten bzw. bestimmbaren sachlichen Anknüpfungspunkt für eine solche zeitliche Festlegung fehlt. Wann genau ein Übergang zur selbst bestimmten Wohnortwahl angenommen werden kann, lässt sich nämlich weder allgemein noch im Einzelfall mit hinreichender Klarheit sagen. Darf danach einerseits der Schutz des § 89e SGB VIII nicht unbegrenzt fortwirken, lässt sich aber andererseits neben der Beendigung des Aufenthalts in der Einrichtung kein weiterer Zeitpunkt für einen Wechsel der Kostenlast bestimmen, so ist § 89e SGB VIII dahin auszulegen, dass ein Erstattungsanspruch nur während des Aufenthalts in der Einrichtung besteht. 27 Dieses Ergebnis wird bestätigt durch einen Vergleich mit der eine ähnliche Konstellation regelnden Vorschrift des § 106 Abs. 3 SGB XII. Diese Norm erstreckt die Kostenerstattungspflicht ausdrücklich über die Dauer des Aufenthalts in einer Einrichtung hinaus, wenn die leistungsberechtigte Person innerhalb eines Monats nach Verlassen der Einrichtung im Bereich des Einrichtungsortes Sozialhilfe bezieht. Indes enthält § 106 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 SGB XII auch eine absolute Höchstfrist der Kostenerstattung. Daraus wird erkennbar, dass auch der Gesetzgeber davon ausgeht, die ursprünglich durch den Standort der Einrichtung motivierte Wahl des gewöhnlichen Aufenthalts erlange nach einer gewissen Zeit eine gewisse Zufälligkeit, die die Kostenerstattungspflicht nicht mehr rechtfertige. Dass § 89e SGB VIII keine dem § 106 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 SGB XII entsprechende Höchstfrist enthält, kann deshalb nicht – wie von der Beklagten vertreten – dahingehend verstanden werden, der Schutz des Einrichtungsortes solle unbegrenzt fortdauern. Vielmehr ist vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Wertung im Anwendungsbereich des § 89e SGB VIII der Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung als einzig greifbarer Schnittpunkt heranzuziehen und damit der Notwendigkeit klarer Abgrenzungen der Kostenlast Rechnung zu tragen (vgl. dazu auch OVG Koblenz, Urt. v. 2.6.2005, FEVS 57, 117). 28 b) Der Anspruch auf Kostenerstattung besteht auch in der geltend gemachten Höhe. Die Beklagte hat vom Kläger in Rechnung gestellte und erstattungsfähige Aufwendungen in Höhe von EUR 7.178,55 nicht bezahlt. Aufwendungen sind gemäß § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erstattungsfähig, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Dies war bei den in Rede stehenden Aufwendungen der Fall. Dabei handelt es sich um die Kosten einer sozialpädagogischen Familienhilfe in Höhe von 1.526,97 EUR (entspricht DM 2.986,50 aus der Rechnung vom 7.12.2001), die Kosten der Namensänderung in Höhe von 327,23 EUR (Rechnung vom 10.6.2002), die aus der Rechnung vom 18.12.2002 wegen vermeintlicher Doppelberechnung gestrichenen Posten in Höhe von 660,59 EUR sowie die gesamten für den Zeitraum vom 1.7.2003 bis 31.5.2004 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 4.663,76 EUR (Rechnungen vom 18.12.2003 und vom 13.5.2004). 29 Die Beklagte bestreitet zu Unrecht, dass der Kläger auch mit der sozialpädagogischen Familienhilfe eine jugendhilferechtliche Aufgabe entsprechend den Vorschriften des SGB VIII erfüllt hat. Nach der Grundnorm des § 27 Abs. 1 SGB VIII ist Hilfe zur Erziehung zu gewähren, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Ein solcher Hilfebedarf war bezogen auf den hier relevanten Zeitraum Juli bis Dezember 2001 angesichts der Vorgeschichte des H. S. gegeben, die maßgeblich durch den Suizid der Mutter und an ihm durch den eigenen Vater verübte Sexualstraftaten geprägt war. Im Hilfeplan des Klägers vom 26.4.2001 (Verwaltungsakten der Beklagten S. 69 ff.) ist die familiäre Situation und die Notwendigkeit der Förderung eingehend beschrieben. Auch die Beklagte hat die in der Rechnung vom 12.7.2001 enthaltenen Aufwendungen für den Familienhelfereinsatz ohne Einwendungen erstattet und ihre Zweifel an der Erstattungsfähigkeit der mit Rechnung vom 7.12.2001 geltend gemachten weiteren diesbezüglichen Aufwendungen zu keinem Zeitpunkt näher sachlich begründet. Sie hat letztlich nur in Zweifel gezogen, ob insoweit § 31 SGB VIII als spezielle Rechtsgrundlage herangezogen werden kann oder ob neben der Unterbringung in der Pflegefamilie andere Vorschriften eher in Betracht kommen, etwa §§ 35 ff. SGB VIII. Dies bedarf mit Blick auf § 27 Abs. 2 SGB VIII, nach dem Hilfe zur Erziehung „insbesondere“ nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt wird, diese Vorschriften also nur beispielhaft genannt werden und deshalb keinen abschließenden Maßnahmenkatalog enthalten, hier aber keiner definitiven Beurteilung. 30 Auch die Aufwendungen für die Änderung des Familiennamens sind erstattungsfähig nach §§ 27, 33 SGB VIII. Nach den vom Kläger dargelegten Umständen war es – bezogen auf das Jahr 2002 – für die Entwicklung des H. S. pädagogisch erforderlich, dessen ursprünglichen Familiennamen in den Namen der Pflegefamilie zu ändern. Der von der Beklagten vorgebrachte Einwand, Kosten der Namensänderung seien grundsätzlich im Rahmen der Jugendhilfe nicht erstattungsfähig, greift somit nicht durch. An ihrem weiteren Einwand, der Kläger habe auf einen Erlass der Namensänderungsgebühren hinwirken können, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten. 31 Bezüglich der aus der Rechnung vom 18.12.2002 gestrichenen Aufwendungen hat die Beklagte die Erstattungsfähigkeit nicht bestritten, sondern lediglich eingewandt, es liege eine Doppelberechnung vor. Dem ist der Kläger durch seine Erläuterungen vom 1.12.2003, wonach unter dem 12.7.2001 die entsprechenden Aufwendungen des Jahres 2000 und unter dem 18.12.2002 diejenigen der Jahre 2001 und 2002 abgerechnet worden seien, überzeugend entgegengetreten. Dass es sich insoweit um ein Missverständnis auf Seiten der Beklagten handelt, ergibt sich auch daraus, dass die unter dem 12.7.2001 bzw. dem 18.12.2002 in Rechnung gestellten Beträge zumindest hinsichtlich des Ferienzuschusses nicht identisch sind. 32 Dass die für den Zeitraum vom 1.7.2003 bis 31.5.2004 geltend gemachten Aufwendungen – eine Erstattungspflicht dem Grunde nach vorausgesetzt – erstattungsfähig sind, wurde seitens der Beklagten nicht in Frage gestellt. 33 2. Auch der Antrag Ziff. 2 ist begründet. Denn die Beklagte ist dem Kläger auch hinsichtlich der im Zeitraum vom 01.06.2004 bis 30.06.2006 für H. S. erbrachten notwendigen Hilfeleistungen dem Grunde nach erstattungspflichtig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vater des H. S. seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch bis zum Ende der Hilfegewährung (30.06.2006) im Bereich der Beklagten hatte. Seit der Volljährigkeit des H. S. erhielt dieser Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII. Die örtliche Zuständigkeit des Klägers ergibt sich seitdem, unmittelbar an die zuvor gegebene Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII anknüpfend, aus § 86a Abs. 4 S. 1 SGB VIII. Daraus folgt gemäß § 89a Abs. 1 S. 2 Alt. 2 SGB VIII für die Frage der Kostenverteilung, dass ein zum Zeitpunkt der Volljährigkeit bestehender Kostenerstattungsanspruch stichtagsbezogen festgeschrieben wird und durch eine Veränderung der nach § 86 SGB VIII relevanten Umstände nicht mehr berührt wird (BVerwG, Urteil vom 11.12.2003, a.a.O.). Da die Beklagte am 8.11.2003 als dem Tag der Volljährigkeit des H. S. gegenüber dem Kläger kostenerstattungspflichtig war, setzt sich diese Pflicht gemäß § 89a Abs. 1 S. 2 Alt. 2 SGB VIII bis zum Ende der Hilfegewährung an H. S. fort. 34 3. Der Anspruch auf Prozesszinsen beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB (BVerwG, Urt. v. 22.11.2001 – 5 C 42/01 – BVerwGE 115, 251). II. 35 Die zulässige Widerklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte kann die mit dem Leistungsantrag Ziff. 2 begehrte Rückerstattung der an den Kläger geleisteten Beträge nicht verlangen. Es kann dabei offen bleiben, ob ein solcher Anspruch ggf. – wie die Beklagte meint – unmittelbar auf § 89e SGB VIII gestützt werden könnte oder als öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch zu behandeln wäre. Jedenfalls war die Beklagte gegenüber dem Kläger nach den obigen Ausführungen (I.) zur Erstattung der bei diesen angefallenen Aufwendungen für die Hilfegewährung an H. S. verpflichtet. Die von der Beklagten erbrachten Erstattungsleistungen sind daher mit Rechtsgrund erfolgt. Der von der Beklagten geltend gemachte Gegenanspruch besteht nicht. III. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Gründe 17 Die Klage ist zulässig und begründet (I.), die Widerklage hingegen zwar zulässig, aber unbegründet (II). I. 18 Die Klage ist mit beiden gestellten Anträgen als allgemeine Leistungsklage zulässig. Dies gilt auch noch für den betragsmäßig nicht bezifferten Antrag Ziff. 2, mit dem die vom 01.06.2004 bis zum 30.06.2006 erbrachten Aufwendungen für H. S. einbezogen werden sollen. Der Sache nach handelt es sich insoweit um ein im Verhältnis zum Antrag Ziff. 1 annexhaftes, einen Folgezeitraum betreffendes Begehren der Leistungsverpflichtung dem Grunde nach, gegen das nach Auffassung der Kammer keine durchgreifende Zulässigkeitsbedenken bestehen; solche hat auch die Beklagte nicht geltend gemacht. Die Rechnungslegung über die konkret erbrachten Aufwendungen für junge Volljährige in dem vom Antrag Ziff. 2 erfassten Zeitraum sowie im Bestreitensfall den Nachweis ihrer Notwendigkeit wird der Kläger außerhalb des vorliegenden Verfahrens zu führen haben. 19 Die Klage ist begründet, denn der Kläger hat dem Grunde und der Höhe nach Anspruch auf den mit dem Antrag Ziff. 1 geltend gemachten Erstattungsbetrag (1.), und er kann dem Grunde nach auch die mit dem Antrag Ziff. 2 begehrte Erstattung der weiteren, in der Zeit vom 01.06.2004 bis zum 30.06.2006 erbrachten Hilfeleistungen beanspruchen (2.). 20 1. a) Dem Grunde nach stand bzw. steht dem Kläger gegen die Beklagte ab dem 18.11.1996, dem Tag der Einlieferung des Vaters des H. S., W. B., in die Justizvollzugsanstalt Freiburg, ein Anspruch auf Kostenerstattung für die dem H. S. gewährte Hilfe zur Erziehung bzw. Hilfe für junge Volljährige zu. Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 89a Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII. Gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind demjenigen örtlichen Träger, der aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Hilfen gewährt hat, die Kosten von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Nach § 89a Abs. 3 SGB VIII wird in dem Fall, dass sich während der Leistungsgewährung der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt ändert, derjenige örtliche Träger zuständig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre. Nach § 89a Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 SGB VIII schließlich bleibt eine einmal begründete Kostenerstattungspflicht bestehen, wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt wird. 21 Im vorliegenden Fall war örtlich zuständiger Träger während der gesamten Zeit der Hilfegewährung der Kläger. Dies ergab sich zunächst aus § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII, da der Vater des H. S. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Waldshut hatte. Nach Aufnahme des H. S. in die Pflegefamilie Stein (10.05.1993) und Ablauf der Zweijahresfrist des § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII am 10.05.1995 wurde der Kläger zumindest auch nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständiger örtlicher Träger. Die Einweisung des Vaters des H. S. in die Justizvollzugsanstalt Freiburg für die Zeit vom 18.11.1996 bis zum 15.04.1999 führte nicht zur einer Zuständigkeitsänderung. Zwar ist während der Haftdauer von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Vaters im Bereich der Beklagten auszugehen, indes verhindert § 86 Abs. 6 SGB VIII im Interesse der örtlichen Nähe des zuständigen Trägers zur Pflegefamilie einen an den gewöhnlichen Aufenthalt des Vaters anknüpfenden Zuständigkeitswechsel. Ebenso nach § 86 Abs. 6 SGB VIII blieb der Kläger auch nach der Haftentlassung des Vaters örtlich zuständig, obwohl dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt danach in Freiburg nahm. Mit der Volljährigkeit des H. S. schließlich setzte sich die örtliche Zuständigkeit des Klägers nach der Vorschrift des § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII fort. 22 Danach sind die Voraussetzungen des § 89a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 SGB VIII für eine Erstattungspflicht der Beklagten erfüllt - was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. Denn die Beklagte wäre, was § 89a Abs. 3 SGB VIII voraussetzt, ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII örtlich zuständig geworden. Der Anwendung des § 89a Abs. 3 SGB VIII steht dabei auch nicht entgegen, dass der Kläger zunächst sowohl nach § 86 Abs. 1 Satz 3 als auch nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig war und die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Vaters deshalb nicht zu einem Wechsel des zuständigen Trägers geführt hat, sondern nur zum erstmaligen Entstehen einer Erstattungspflicht der Beklagten. Der in der Literatur vertretenen Auffassung, der Anwendungsbereich des § 89a Abs. 3 SGB VIII sei dann nicht eröffnet, wenn sich die Zuständigkeit des Anspruchstellers ursprünglich nicht allein aus § 86 Abs. 6, sondern auch aus § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII ergeben habe (so Stähr in Hauck/Noftz, Kinder- und Jugendhilfe, K § 89a RdNr. 8), folgt die Kammer nicht (vgl. ebenso OVG Koblenz, Urt. v. 17.12.2004, FEVS 56, 420; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Auflage, § 89a RdNr. 25). Dagegen spricht insbesondere, dass ansonsten der vom Gesetzgeber intendierte Schutz der Einrichtungsorte jedenfalls partiell verfehlt würde und der örtliche Träger eines Pflegestellenortes ansonsten durch Kostenerwägungen von fachlich gebotenen Maßnahmen abgeschreckt werden könnte, wenn die in seinem Bereich wohnhafte Pflegefamilie ein ursprünglich der Zuständigkeit eines anderen örtlichen Trägers zuzuordnendes Pflegekind aufnimmt oder wenn der örtliche Träger des Pflegestellenortes bei einer Vermittlung innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs davon ausgehen muss, damit aller Voraussicht nach im Falle eines Wegzugs der die örtliche Zuständigkeit ursprünglich begründenden Person für die gesamte Dauer der Hilfegewährung die Kosten tragen zu müssen. 23 Dem somit aus § 89a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 SGB VIII abzuleitenden Erstattungsanspruch des Klägers hält die Beklagte ohne Erfolg entgegen, ihr stehe ihrerseits ein gegenläufiger Erstattungsanspruch aus § 89e Abs. 1 SGB VIII gegen den Kläger zu, mit dem sie gegen die vom Kläger erhobenen Erstattungsansprüche aufrechnen könne. Nach § 89e Abs. 1 SGB VIII kann, wenn sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen richtet und dieser Aufenthalt in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden ist, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, derjenige örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im vorliegenden Fall richtete sich die Zuständigkeit in dem hier interessierenden Zeitraum ab der Haftentlassung des Vaters des H. S. nicht, wie von der Vorschrift vorausgesetzt, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt „... eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen“, sondern gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII weiterhin nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson, ab der Volljährigkeit des H. S. mit der gesetzlichen Perpetuierung durch § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Schon diese anderweitige Zuständigkeitsbestimmung schließt tatbestandlich die Anwendung des § 89e SGB VIII aus (h.M., vgl. Wiesner, 2. Aufl., SGB VIII, § 89e RdNrn. 2, 6; Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 89e RdNr. 12; Stähr, a.a.O., K § 89e RdNr. 4; Ziegler in GK-SGB VIII, § 89e RdNr. 3; a.A. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, RdNrn 8 ff.). Daran ändert es nichts, dass die Vorschrift im Übrigen einem möglichst umfassenden Schutz der Einrichtungsorte zu dienen bestimmt ist. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die den Schutz der Einrichtungsorte durch Kostenerstattung auch bei Fortführung der Jugendhilfe für junge Volljährige zum Gegenstand hat, ist nach Auffassung der Kammer auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2001, BVerwGE 115, 251; v. 11.12.2003, FEVS 55, 289). § 89e SGB VIII enthält insoweit keine durch Analogie ausfüllungsfähige und -bedürftige Lücke, sondern mit Blick auf die Spezialregelung der Kostenerstattung in § 89a SGB VIII ein beredtes Schweigen. § 89a SGB VIII löst den ansonsten eintretenden Konflikt gegenläufiger Erstattungsansprüche von Einrichtungsorten hier zu Lasten eines Anspruchs nach 89e SGB VIII (ebenso Stähr, a.a.O., K § 89e RdNr. 4). 24 Selbst wenn diese Rechtsfrage aber anders - im Sinne der Beklagten - beantwortet wird, scheitert der von der Beklagten geltend gemachte Gegenanspruch aus § 89e SGB VIII daran, dass der Schutz der Beklagten als Einrichtungsort hier jedenfalls mit der Haftentlassung des Vaters des H. S. endete. Der durch § 89e SGB VIII vermittelte Schutz wirkt nicht über die Dauer des Einrichtungsaufenthalts hinaus nach (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5; Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 89e RdNr. 2; ebenso OVG Koblenz, Urt. v. 25.04.2002 - 12 A 10319/02.OVG; mangels Entscheidungserheblichkeit offengelassen in der zugehörigen Revisionsentscheidung des BVerwG, Urt. v. 11.12.2003, FEVS 55, 289, a.A. Schellhorn, a.a.O., § 89e RdNr. 10). Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift, die an einen in einer Einrichtung begründeten gewöhnlichen Aufenthalt anknüpft, nicht bloß an einen solchen am Ort der Einrichtung. Aber auch der mit § 89e SGB VIII verfolgte Zweck eines möglichst umfassenden Schutzes der Einrichtungsorte reicht nicht so weit, den an den Aufenthalt in der Einrichtung anknüpfenden Schutz auch nach deren Verlassen fortdauern zu lassen. Mit dem Verlassen der Einrichtung und dem Entschluss, den gewöhnlichen Aufenthalt unabhängig von der Einrichtung im Bereich des selben örtlichen Trägers beizubehalten, liegt eine klare Zäsur vor, die auch materiell ein Auslaufen des durch § 89e SGB VIII gewährten Schutzes zu diesem Zeitpunkt rechtfertigt. 25 Zwar mag es – entsprechend dem Vorbringen der Beklagten – Fallkonstellationen geben, in denen sich an den Aufenthalt in der Einrichtung typischerweise oder doch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zunächst ein gewöhnlicher Aufenthalt am gleichen Ort anschließt, der nicht rein zufällig ist, sondern seinen Grund in der örtlichen Nähe zur Einrichtung hat und somit mittelbar auf dem Standort der Einrichtung beruht. Dies kommt insbesondere im Falle der Verbüßung von Strafhaft in Betracht, da mit dieser einerseits eine gewisse Entfremdung vom vorherigen Wohnort einhergehen kann und andererseits die sozialen Institutionen der Resozialisierung und Integration von Strafgefangenen oft im Umfeld einer entsprechenden Einrichtung angesiedelt sind bzw. in diesem Umfeld Wohnungen und Arbeitsplätze vermitteln. Gleichwohl würde es die Einrichtungsorte über Gebühr privilegieren, wenn diese über die Dauer des Aufenthalts in der Einrichtung hinaus - gar zeitlich unbegrenzt - die Kostenlast auf einen anderen örtlichen Träger abwälzen könnten. Mit wachsendem zeitlichem Abstand zum Aufenthalt in der Einrichtung erhält der am Ort fortdauernde gewöhnliche Aufenthalt zunehmend einen zufälligen bzw. von der maßgeblichen Person selbst bestimmten Charakter. Gerade der vorliegende Sachverhalt, in dem sich an eine zweieinhalbjährige Inhaftierung ein mehr als siebenjähriger gewöhnlicher Aufenthalt im Bereich der Beklagten angeschlossen hat, lässt erkennen, dass eine so lange Fortdauer des gewöhnlichen Aufenthalts nicht mehr auf den Aufenthalt in der Einrichtung bzw. etwaige anschließende Resozialisierungsmaßnahmen zurückzuführen sein, sondern ab einem individuell unterschiedlichen Zeitpunkt eine eigenständige Wohnortwahl beinhalten dürfte. 26 Unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit kommt hinzu, dass eine nach dem Vorstehenden allenfalls vertretbare zeitlich begrenzte Erstreckung des Schutzes des Einrichtungsortes auf eine gewisse Zeit nach Verlassen der Einrichtung de lege lata nicht vorgesehen ist und es im Übrigen an einem hinreichend bestimmten bzw. bestimmbaren sachlichen Anknüpfungspunkt für eine solche zeitliche Festlegung fehlt. Wann genau ein Übergang zur selbst bestimmten Wohnortwahl angenommen werden kann, lässt sich nämlich weder allgemein noch im Einzelfall mit hinreichender Klarheit sagen. Darf danach einerseits der Schutz des § 89e SGB VIII nicht unbegrenzt fortwirken, lässt sich aber andererseits neben der Beendigung des Aufenthalts in der Einrichtung kein weiterer Zeitpunkt für einen Wechsel der Kostenlast bestimmen, so ist § 89e SGB VIII dahin auszulegen, dass ein Erstattungsanspruch nur während des Aufenthalts in der Einrichtung besteht. 27 Dieses Ergebnis wird bestätigt durch einen Vergleich mit der eine ähnliche Konstellation regelnden Vorschrift des § 106 Abs. 3 SGB XII. Diese Norm erstreckt die Kostenerstattungspflicht ausdrücklich über die Dauer des Aufenthalts in einer Einrichtung hinaus, wenn die leistungsberechtigte Person innerhalb eines Monats nach Verlassen der Einrichtung im Bereich des Einrichtungsortes Sozialhilfe bezieht. Indes enthält § 106 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 SGB XII auch eine absolute Höchstfrist der Kostenerstattung. Daraus wird erkennbar, dass auch der Gesetzgeber davon ausgeht, die ursprünglich durch den Standort der Einrichtung motivierte Wahl des gewöhnlichen Aufenthalts erlange nach einer gewissen Zeit eine gewisse Zufälligkeit, die die Kostenerstattungspflicht nicht mehr rechtfertige. Dass § 89e SGB VIII keine dem § 106 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 SGB XII entsprechende Höchstfrist enthält, kann deshalb nicht – wie von der Beklagten vertreten – dahingehend verstanden werden, der Schutz des Einrichtungsortes solle unbegrenzt fortdauern. Vielmehr ist vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Wertung im Anwendungsbereich des § 89e SGB VIII der Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung als einzig greifbarer Schnittpunkt heranzuziehen und damit der Notwendigkeit klarer Abgrenzungen der Kostenlast Rechnung zu tragen (vgl. dazu auch OVG Koblenz, Urt. v. 2.6.2005, FEVS 57, 117). 28 b) Der Anspruch auf Kostenerstattung besteht auch in der geltend gemachten Höhe. Die Beklagte hat vom Kläger in Rechnung gestellte und erstattungsfähige Aufwendungen in Höhe von EUR 7.178,55 nicht bezahlt. Aufwendungen sind gemäß § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erstattungsfähig, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Dies war bei den in Rede stehenden Aufwendungen der Fall. Dabei handelt es sich um die Kosten einer sozialpädagogischen Familienhilfe in Höhe von 1.526,97 EUR (entspricht DM 2.986,50 aus der Rechnung vom 7.12.2001), die Kosten der Namensänderung in Höhe von 327,23 EUR (Rechnung vom 10.6.2002), die aus der Rechnung vom 18.12.2002 wegen vermeintlicher Doppelberechnung gestrichenen Posten in Höhe von 660,59 EUR sowie die gesamten für den Zeitraum vom 1.7.2003 bis 31.5.2004 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 4.663,76 EUR (Rechnungen vom 18.12.2003 und vom 13.5.2004). 29 Die Beklagte bestreitet zu Unrecht, dass der Kläger auch mit der sozialpädagogischen Familienhilfe eine jugendhilferechtliche Aufgabe entsprechend den Vorschriften des SGB VIII erfüllt hat. Nach der Grundnorm des § 27 Abs. 1 SGB VIII ist Hilfe zur Erziehung zu gewähren, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Ein solcher Hilfebedarf war bezogen auf den hier relevanten Zeitraum Juli bis Dezember 2001 angesichts der Vorgeschichte des H. S. gegeben, die maßgeblich durch den Suizid der Mutter und an ihm durch den eigenen Vater verübte Sexualstraftaten geprägt war. Im Hilfeplan des Klägers vom 26.4.2001 (Verwaltungsakten der Beklagten S. 69 ff.) ist die familiäre Situation und die Notwendigkeit der Förderung eingehend beschrieben. Auch die Beklagte hat die in der Rechnung vom 12.7.2001 enthaltenen Aufwendungen für den Familienhelfereinsatz ohne Einwendungen erstattet und ihre Zweifel an der Erstattungsfähigkeit der mit Rechnung vom 7.12.2001 geltend gemachten weiteren diesbezüglichen Aufwendungen zu keinem Zeitpunkt näher sachlich begründet. Sie hat letztlich nur in Zweifel gezogen, ob insoweit § 31 SGB VIII als spezielle Rechtsgrundlage herangezogen werden kann oder ob neben der Unterbringung in der Pflegefamilie andere Vorschriften eher in Betracht kommen, etwa §§ 35 ff. SGB VIII. Dies bedarf mit Blick auf § 27 Abs. 2 SGB VIII, nach dem Hilfe zur Erziehung „insbesondere“ nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt wird, diese Vorschriften also nur beispielhaft genannt werden und deshalb keinen abschließenden Maßnahmenkatalog enthalten, hier aber keiner definitiven Beurteilung. 30 Auch die Aufwendungen für die Änderung des Familiennamens sind erstattungsfähig nach §§ 27, 33 SGB VIII. Nach den vom Kläger dargelegten Umständen war es – bezogen auf das Jahr 2002 – für die Entwicklung des H. S. pädagogisch erforderlich, dessen ursprünglichen Familiennamen in den Namen der Pflegefamilie zu ändern. Der von der Beklagten vorgebrachte Einwand, Kosten der Namensänderung seien grundsätzlich im Rahmen der Jugendhilfe nicht erstattungsfähig, greift somit nicht durch. An ihrem weiteren Einwand, der Kläger habe auf einen Erlass der Namensänderungsgebühren hinwirken können, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten. 31 Bezüglich der aus der Rechnung vom 18.12.2002 gestrichenen Aufwendungen hat die Beklagte die Erstattungsfähigkeit nicht bestritten, sondern lediglich eingewandt, es liege eine Doppelberechnung vor. Dem ist der Kläger durch seine Erläuterungen vom 1.12.2003, wonach unter dem 12.7.2001 die entsprechenden Aufwendungen des Jahres 2000 und unter dem 18.12.2002 diejenigen der Jahre 2001 und 2002 abgerechnet worden seien, überzeugend entgegengetreten. Dass es sich insoweit um ein Missverständnis auf Seiten der Beklagten handelt, ergibt sich auch daraus, dass die unter dem 12.7.2001 bzw. dem 18.12.2002 in Rechnung gestellten Beträge zumindest hinsichtlich des Ferienzuschusses nicht identisch sind. 32 Dass die für den Zeitraum vom 1.7.2003 bis 31.5.2004 geltend gemachten Aufwendungen – eine Erstattungspflicht dem Grunde nach vorausgesetzt – erstattungsfähig sind, wurde seitens der Beklagten nicht in Frage gestellt. 33 2. Auch der Antrag Ziff. 2 ist begründet. Denn die Beklagte ist dem Kläger auch hinsichtlich der im Zeitraum vom 01.06.2004 bis 30.06.2006 für H. S. erbrachten notwendigen Hilfeleistungen dem Grunde nach erstattungspflichtig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vater des H. S. seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch bis zum Ende der Hilfegewährung (30.06.2006) im Bereich der Beklagten hatte. Seit der Volljährigkeit des H. S. erhielt dieser Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII. Die örtliche Zuständigkeit des Klägers ergibt sich seitdem, unmittelbar an die zuvor gegebene Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII anknüpfend, aus § 86a Abs. 4 S. 1 SGB VIII. Daraus folgt gemäß § 89a Abs. 1 S. 2 Alt. 2 SGB VIII für die Frage der Kostenverteilung, dass ein zum Zeitpunkt der Volljährigkeit bestehender Kostenerstattungsanspruch stichtagsbezogen festgeschrieben wird und durch eine Veränderung der nach § 86 SGB VIII relevanten Umstände nicht mehr berührt wird (BVerwG, Urteil vom 11.12.2003, a.a.O.). Da die Beklagte am 8.11.2003 als dem Tag der Volljährigkeit des H. S. gegenüber dem Kläger kostenerstattungspflichtig war, setzt sich diese Pflicht gemäß § 89a Abs. 1 S. 2 Alt. 2 SGB VIII bis zum Ende der Hilfegewährung an H. S. fort. 34 3. Der Anspruch auf Prozesszinsen beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB (BVerwG, Urt. v. 22.11.2001 – 5 C 42/01 – BVerwGE 115, 251). II. 35 Die zulässige Widerklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte kann die mit dem Leistungsantrag Ziff. 2 begehrte Rückerstattung der an den Kläger geleisteten Beträge nicht verlangen. Es kann dabei offen bleiben, ob ein solcher Anspruch ggf. – wie die Beklagte meint – unmittelbar auf § 89e SGB VIII gestützt werden könnte oder als öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch zu behandeln wäre. Jedenfalls war die Beklagte gegenüber dem Kläger nach den obigen Ausführungen (I.) zur Erstattung der bei diesen angefallenen Aufwendungen für die Hilfegewährung an H. S. verpflichtet. Die von der Beklagten erbrachten Erstattungsleistungen sind daher mit Rechtsgrund erfolgt. Der von der Beklagten geltend gemachte Gegenanspruch besteht nicht. III. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.