Urteil
A 6 K 11023/05
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen den Widerruf ihrer Asylanerkennung. 2 Der 1938 geborene Kläger Ziffer 1 und die am 01.01.1950 geborene Klägerin Ziffer 2 sowie die am 01.03.1989 in Midyat geborene Klägerin Ziffer 3, Tochter der erstgenannten Kläger, sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten am 15.11.1989 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und begehrten alsbald mit der Begründung Asyl, er - der Kläger - habe für die PKK, der er anhänge, gelegentlich Geld und Waffen besorgt; außerdem seien sie yezidische Religionszugehörige und würden aus diesen Gründen in der Türkei verfolgt. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte die Asylanträge mit Bescheid vom 01.03. 1990 ab. 3 Dieser Bescheid wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24.06.1992 - A 7 K 21390/90 - aufgehoben. Die Kläger hätten zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass sie Yeziden seien und deshalb von einer dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Verfolgung durch die moslemische Bevölkerungsmehrheit, die sich gegen diese Glaubensgemeinschaft als Gruppe richte, mit betroffen seien. Sie sähen sich wegen ihrer Religion grundsätzlich der Verachtung durch die moslemische Bevölkerung ausgesetzt; sie stünden auf der untersten Stufe der gesellschaftlichen Hierarchie; das Wort " Yezid " sei ein Schimpfwort. Außerdem würden sie von den im Südosten der Türkei in Wahrheit die Herrschaft ausübenden Großgrundbesitzern als Leibeigene betrachtet, welchen Land und Vieh weggenommen werden dürfe. Darüber hinaus komme es zu gewaltsamen Übergriffen von Moslems, gegenüber welchen sie keinen Schutz zu erlangen vermöchten. Denn staatliche türkischen Stellen hätten ebenfalls eine negative Einstellung gegenüber ihnen und sähen in ihrer Vertreibung keinen Nachteil für die Türkei. Damit gerieten die Yeziden in eine hilflose Lage, weil sie infolge der zwischenzeitlich erfolgten Abwanderung ihrer Glaubensgenossen nicht mehr auf intakte Dorfstrukturen zurückgreifen könnten, sondern als Einzelne in besonderem Maße auf staatliche Hilfe angewiesen seien. Dabei gebe es keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil sie in der restlichen Türkei nur dann eine Chance zur Sicherung ihrer Existenz hätten, wenn sie zur Verleugnung und damit längerfristig zur Aufgabe ihres Glaubens bereit seien. Um Yezide sein zu können, müsse man in einer (religiösen) Gemeinde wohnen. Das setze voraus, dass mindestens neun mündige Erwachsene sich zusammen fänden, was in der Fremde oder auch in der Heimat auf Grund der Abwanderung kaum noch möglich sei. Durch die anhaltende Abwanderung sei außerdem künftig allenfalls mit einer Verschlechterung der Situation zu rechnen. 4 Die Beklagte wurde nach alldem verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass bei ihnen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. 5 Mit Bescheid vom 06.10.1992 entsprach das Bundesamt dieser Verpflichtung. 6 Im Hinblick auf eine Verbesserung der Lage der Yeziden in der Türkei prüfte das Bundesamt seit 10.11.2004 einen Widerruf der Asylanerkennung und hörte die Kläger dazu mit Schreiben vom 14.06.2005 an. Zur Begründung führte es aus, dass inzwischen von einer durchgreifenden dauerhaften Veränderung ausgegangen werden könne. Dies werde durch Rückwanderungen von Yeziden in ihre angestammten Siedlungsgebiete bestätigt, zumal es in letzter Zeit nach Mitteilung von ortsansässigen yezidischen Bürgermeistern weder Übergriffe seitens der Moslems noch überhaupt Schwierigkeiten mit ihnen gegeben habe. Auch seien Klagen zurückgekehrter Yeziden auf Rückgabe ihrer zwischenzeitlich besetzten Immobilien erfolgreich gewesen. 7 Mit Schriftsatz vom 26.07.2005 wandten die Kläger demgegenüber ein, dass keine wirkliche Veränderung der Verhältnisse i.S. des Gesetzes eingetreten sei. Die Feststellung des Wegfalls der Verfolgungsgefahr nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (2005) setze in Übereinstimmung mit der sog. Wegfall-der-Umstände-Klausel in Art. 1 C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention voraus, dass ein grundlegender, stabiler und dauerhafter Wandel eingetreten sei, der nicht nur spiegelbildlich auf den Wegfall der ursprünglich die Verfolgung begründenden Umstände beschränkt sei. Allein die vom Bundesamt genannten Beispiele begründeten noch keinen grundlegenden Wandel in diesem Sinne. Vielmehr seien sie nach wie vor Übergriffen der moslemischen Bevölkerungsmehrheit und von Dorfschützerfamilien ausgesetzt, zumal Yeziden immer wieder mit der PKK in Verbindung gebracht würden, welche gerade erst wieder eine neue Offensive gestartet habe. Abgesehen davon seien die religiösen Gegensätze viel zu tief verwurzelt, als dass ernsthaft mit einer dauerhaften und stabilen Beendigung der daraus resultierenden Gefährdungslage gerechnet werden könne. Es komme hinzu, dass sie nicht aus jener Gegend stammten (Provinzen Batman und Sanliurfa), aus welcher jene positiven Beispiele des Bundesamtes erwähnt worden seien, sondern aus der Provinz Mardin, wo Yeziden in den 80er und 90er Jahren systematischen Vertreibungen ausgesetzt gewesen seien. 8 Mit Bescheid vom 06.09.2005 widerrief das (nunmehrige) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Bescheid vom 06.10.1992 bezüglich der Asylanerkennung der Kläger sowie der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Zugleich stellte es neu fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Die zur Aufrechterhaltung der früheren positiven Entscheidung erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung lasse sich heute nicht mehr treffen. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung bzw. das Abschiebungsverbot (§ 51 Abs. 1 AuslG a.F.) noch bzw. nicht mehr vorlägen, seien dieselben Grundsätze über die Verfolgungswahrscheinlichkeit anzuwenden wie bei der Erstentscheidung. Zu berücksichtigen sei deshalb auch eine bereits erlittene Vorverfolgung mit der Folge, dass ein Widerruf hinreichende Sicherheit vor einer Wiederholung der Verfolgung erfordere. Sei der Ausländer seinerzeit bei der Ausreise von konkreten Verfolgungsmaßnahmen bedroht gewesen, sei der Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen nach dem herabgeminderten Prognosemaßstab zu beurteilen. Türkische Staatsangehörige yezidischen Glaubens, die ihren Glauben praktizierten, hätten zwar nach bisherigen Erkenntnissen seit etwa 1990 in ihren angestammten Siedlungsgebieten in der Südosttürkei unter einer mittelbaren regionalen Gruppenverfolgung seitens der moslemischen Bevölkerungsmehrheit gelitten, wobei zumutbare Fluchtalternative gefehlt hätten. Mangels nachgewiesener aktueller Referenzfälle lasse sich heute eine solche Verfolgung nach Art. 16a Abs. 1 GG bzw. eine nichtstaatliche regionale Gruppenverfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG nicht mehr bejahen. Schon Mitte 2003 habe ein Führer der Yeziden gegenüber der deutschen Botschaft in Ankara erklärt, dass auf Grund eines erheblich verbesserten Verhältnisses zwischen den Religionsgruppen seit geraumer Zeit keine Auseinandersetzungen mehr zwischen Yeziden und muslimischer Bevölkerung stattgefunden hätten. Auch nach Angaben von anderen Vertretern der Yeziden habe es in ihren Siedlungsgebieten im Südosten der Türkei seit über zwei Jahren keine religiös motivierten Übergriffe von Muslimen gegen ihre Religionsgruppe mehr gegeben. Dem Auswärtigen Amt seien ebenfalls keine Übergriffe aus neuerer Zeit bekannt. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe i.S. des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, aus denen die Ausländer die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ablehnen könnten, seien - zumal angesichts der dargestellten Entwicklung in der Herkunftsregion - nicht zu ersehen. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in seiner heutigen Fassung, welche auch vor nichtstaatlichen Akteuren schütze, seien nicht gegeben. Einer Entscheidung zum Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bedürfe es im vorliegenden Falle nicht, weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen seitens der zuständigen Ausländerbehörde auch nach einem Widerruf des Asylstatus nicht beabsichtigt seien. 9 Der Widerrufsbescheid wurde am 13.09.2005 als Einschreiben zur Post gegeben 10 Am 27.09.2005 haben die Kläger Klage erhoben. Unter Vorlage eines Lageberichts des yezidischen Forums e.V., Oldenburg, vom 05.02.2006 zur Situation der Yeziden in der Türkei weisen Sie daraufhin, dass sich an dem grundsätzlichen Konflikt nichts geändert habe. Eine Rückkehr der Yeziden in die Türkei finde nicht statt und sei auch nicht zu erwarten. Lediglich einige Ältere hätten in geringer Zahl die im Vergleich zu den Jahren zwischen 1980 und 2000 beruhigte Situation in der Herkunftsregion genutzt, um ihr Heimatdorf zu besuchen, wobei einige Dörfer von Polizei und Militär mit einigem finanziellem Aufwand besonders überwacht würden, sodass dort die Yeziden auch für längere Zeit existieren könnten und Besuche möglich seien. Im übrigen seien am 15.01.2005 in der Türkei nach gesicherter Erkenntnis keine 2000, sondern lediglich 363 vornehmlich ältere Yeziden, ausschließlich verteilt auf 20 Dörfer, wohnhaft gewesen. Trotzdem habe es allein noch im Jahre 2005 mehrere Übergriffe gegeben, welche auch auf Anzeige von staatlichen Stellen in keinem Falle verfolgt worden seien. In vier Fällen seien heimkehrende Familien massiv bedroht - in einem Falle sogar ermordet - worden, damit sie ihr früher bewirtschaftetes Eigentum nicht wieder in Besitz nähmen, sodass sie nach Deutschland hätten zurückkehren müssen. Mit dem erwartungsgemäß wieder sinkenden Interesse der Öffentlichkeit an einer EU-Mitgliedschaft der Türkei, die das gegenwärtige Wohlwollen und Stillhalten gegenüber Yeziden in der Türkei verursache, sei unter dem Druck der Islamisierung nach wie vor sogar mit einer künftigen Verschlechterung zu rechnen. Ohne Rückgabe der Ländereien könnten zurückkehrende Yeziden, denen anderweitige Arbeitsplätze grundsätzlich nicht offen stünden, indes nicht ihre Existenz sichern. Unter diesen Umständen sei nicht mit einer Rückkehr weiterer Yeziden zu rechnen, abgesehen davon, dass viele ihre in Deutschland aufgebaute Existenz und den Schutz der hiesigen Religionsfreiheit nicht bereit seien zu Gunsten einer solchen eher ungewissen Perspektive in der Türkei aufzugeben. Im Hinblick auf die äußerst geringe Zahl der Yeziden in der Türkei sei dort heute auch keine funktionierende religiöse Gemeinde mehr zu bilden, sodass selbst das religiöse Existenzminimum, zu welcher auch die Bildung von religiös geprägten Familienverbänden gehöre, nicht mehr gesichert sei. Vor diesem Hintergrund sei im vorliegenden Falle eine Wiederholung der Verfolgung, vor welcher ihnen im seinerzeitigen Anerkennungsverfahren asylrechtlicher Schutz gewährt worden sei, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Jedenfalls sei mit einer nichtstaatlichen regionalen Gruppenverfolgung i.S. des § 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG zu rechnen. Ihr Heimatdorf sei außerdem weitestgehend zerstört und - soweit erhalten - von Muslimen bewohnt, die auch die Felder sich angeeignet hätten. Rückkehrer seien bisher von ihnen regelmäßig verjagt worden und hätten wieder nach Deutschland zurückkehren müssen. Deren Berichten zufolge sei die Situation der Yeziden sogar noch schlimmer geworden als zu jener Zeit, als sie die Heimat erstmals verlassen hätten. 11 Die Kläger beantragen, 12 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.09.2005 aufzuheben und - hilfsweise -, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klagen abzuweisen. 15 Zur Begründung nimmt sie auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug. 16 Das Gericht hat mit Beschluss vom 28.04.2006 den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt und ihren Prozessbevollmächtigten beigeordnet. 17 Das Gericht hat die Kläger in der mündlichen Verhandlung zu ihren heutigen Asylgründen angehört. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. 18 Dem Gericht liegen die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten - zwei Hefte - vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 19 Das Gericht konnte gem. § 102 Abs. 2 VwGO, worauf in der Ladung ordnungsgemäß hingewiesen worden war, verhandeln und entscheiden, ohne dass ein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zugegen war. 20 Die Klagen sind zulässig und begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21 Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und auch nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Diese Vorschrift entspricht ihrem Inhalt nach Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK und ist auch ansonsten mit höherrangigem Recht zu vereinbaren. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen, sondern im Rahmen der allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu berücksichtigen. Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnismitteln beruht (so zu allem BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - BVerwG 1 C 21.04 -, AuAS 2006, 92). 22 Eine im Sinne der genannten Vorschrift und Rechtsprechung anhaltende und erhebliche Veränderung und Verbesserung der Verhältnisse für die Yeziden ist entgegen der Auffassung der Beklagten hier nicht eingetreten. Das ergibt sich aus dem von den Klägern vorgelegten Lagebericht der yezidischen Gemeinschaft in Oldenburg, welcher schlüssig und glaubhaft wirkt, aber auch aus allgemeinen Überlegungen unter Auswertung der von der Beklagten angeführten Quellen. Daraus folgt, dass der im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24.06.1992 wiedergegebene Sachstand, der zur Verpflichtung der Beklagten auf Asylanerkennung führte, sich nicht grundlegend geändert hat. 23 Unter grundlegender Änderung ist nicht nur eine augenblickliche freundlichere Haltung der Bevölkerungsmehrheit und/oder staatlicher Stellen zu verstehen, sondern eine grundsätzliche Überwindung der bisherigen Konfliktsituation . Zu Recht weisen die Kläger darauf hin, dass der grundsätzliche Konflikt zwischen der yezidischen Religionsgemeinschaft und der muslimischen Bevölkerungsmehrheit indessen weiterhin ungelöst ist. Es ist nichts dafür zu erkennen, dass Yeziden nicht weiterhin wegen ihrer Religion verachtet werden und deshalb in gewisser Weise rechtlos sind: So sind sie nach dem genannten Bericht des yezidischen Forums vom 05.02.2006, welches damit den neuesten Stand wiedergibt, nach wie vor der Willkür von Großgrundbesitzern ausgeliefert, die sie wie Leibeigene zu behandeln trachten; auch ist staatlicher Rechtsschutz gegenüber der Wegnahme von Besitz und selbst in Fällen von Totschlag allem Anschein nach nicht, jedenfalls aber ganz überwiegend nicht zuverlässig zu erreichen. 24 Die Tatsache, dass Yeziden und darunter offensichtlich auch der Kläger (VG-Protokoll-Anlage, S. 2) ungestört Besuchsreisen in ihre ursprünglichen Heimatdörfer machen können, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass dort ein dauerhaftes sicheres Leben für sie voraussichtlich nicht mehr möglich sein dürfte. Zu einem grundsätzlichen Wandel kann es auch nicht führen, wenn lediglich das äußere Verhalten verschiedener Amtspersonen im Hinblick auf die angestrebte EU-Mitgliedschaft der Türkei "freundlicher" geworden sein sollte. Für eine grundlegende Verbesserung der Verhältnisse bedürfte es dazu offizieller, programmatischer Schritte, mit denen z.B. der Wille des türkischen Staates, die Yeziden als Religionsgemeinschaft ernst zu nehmen, zum Ausdruck gebracht und eine entsprechende Behandlung durch alle staatlichen Stellen unter Hervorhebung der Religionsfreiheit verbindlich gemacht würde. Das ist hier nicht geschehen. Soweit schließlich die Zahl der Übergriffe deutlich abgenommen haben mag, dürfte dies schlicht daran liegen, dass eine Zahl von 363 Personen, die zudem auf mehrere Dörfer verteilt sein sollen, im öffentlichen Leben gar nicht mehr aufzufallen vermag und schon deshalb kaum noch eine Gelegenheit für Reibereien besteht. Umso mehr fallen die immerhin vier Fälle des oben genannten Lageberichts der yezidischen Vereinigung, denen noch weitere nachfolgen sollen, ins Gewicht. Mangels einer programmatischen und verbindlichen Aussage staatlicher türkischer Stellen zur (künftigen) Behandlung der Yeziden und der nicht von der Hand zu weisenden Annahme, dass lediglich die angestrebte EU-Mitgliedschaft derzeit ein gewisses Wohlverhalten mit sich bringt, erscheint nach alldem zumindest nicht die (auch) von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte dauerhafte Verbesserung ihrer Existenz erreicht. 25 In gewisser Weise ist möglicherweise sogar eine, auch schon im genannten Urteil vorhergesehene Verschlechterung eingetreten: Infolge der Abwanderung der eigenen Religionsmitglieder können sich Verbliebene und Rückkehrer noch weniger als früher in intakte Dorfstrukturen zurückziehen, sind daher weder in ihrer Existenz noch in ihrer religiösen Betätigung gesichert. Außerdem hat sich der Status Quo zu ihren Lasten verändert. Offenbar ist das Eigentum verteilt worden und sind es dann die Rückkehrer, die dagegen ankämpfen müssten, um die Rückgabe ihrer Ländereien zu erreichen, und damit automatisch in die Rolle der "Unruhestifter" gerieten. Das zeigt gerade der Fall der Kläger, die seit 17 Jahren ihre Heimat verlassen haben. Schließlich ist eine Zunahme des Konflikts durch die auch in der Türkei festzustellende fortschreitende Islamisierung nicht von der Hand zu weisen. Jedenfalls dürften diese genannten Umstände selbst eine etwaige derzeitige Verbesserung wieder wettmachen. Auch besteht nach alldem nach wie vor keine zumutbare inländische Fluchtalternative. Damit ist nicht zu erkennen, dass sich an den Gründen, die das Verwaltungsgericht Karlsruhe seinerzeit bewogen hatten, die Beklagte zur Asylanerkennung zu verpflichten, etwas Wesentliches geändert hätte. Ganz im Gegenteil kommt nunmehr mit Rücksicht auf § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG dem offensichtlich unveränderten Verhalten der Großgrundbesitzer und eventuell ideologisierter Moslems besonderes Gewicht zu. 26 Damit hat die Klage Erfolg, ist der Widerrufsbescheid der Beklagten in vollem Umfang aufzuheben. Einer positiven Entscheidung zu § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG bedarf es hiernach nicht mehr, da der Schutzanspruch der Kläger durch die Aufrechterhaltung des ursprünglichen Bescheids in vollem Umfange abgedeckt und zugleich auch die negative Entscheidung der Beklagten zu § 60 Abs. 1 AufenthG aus der Welt ist. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, die Kostenentscheidung gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Gründe 19 Das Gericht konnte gem. § 102 Abs. 2 VwGO, worauf in der Ladung ordnungsgemäß hingewiesen worden war, verhandeln und entscheiden, ohne dass ein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zugegen war. 20 Die Klagen sind zulässig und begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21 Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und auch nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Diese Vorschrift entspricht ihrem Inhalt nach Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK und ist auch ansonsten mit höherrangigem Recht zu vereinbaren. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen, sondern im Rahmen der allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu berücksichtigen. Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnismitteln beruht (so zu allem BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - BVerwG 1 C 21.04 -, AuAS 2006, 92). 22 Eine im Sinne der genannten Vorschrift und Rechtsprechung anhaltende und erhebliche Veränderung und Verbesserung der Verhältnisse für die Yeziden ist entgegen der Auffassung der Beklagten hier nicht eingetreten. Das ergibt sich aus dem von den Klägern vorgelegten Lagebericht der yezidischen Gemeinschaft in Oldenburg, welcher schlüssig und glaubhaft wirkt, aber auch aus allgemeinen Überlegungen unter Auswertung der von der Beklagten angeführten Quellen. Daraus folgt, dass der im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24.06.1992 wiedergegebene Sachstand, der zur Verpflichtung der Beklagten auf Asylanerkennung führte, sich nicht grundlegend geändert hat. 23 Unter grundlegender Änderung ist nicht nur eine augenblickliche freundlichere Haltung der Bevölkerungsmehrheit und/oder staatlicher Stellen zu verstehen, sondern eine grundsätzliche Überwindung der bisherigen Konfliktsituation . Zu Recht weisen die Kläger darauf hin, dass der grundsätzliche Konflikt zwischen der yezidischen Religionsgemeinschaft und der muslimischen Bevölkerungsmehrheit indessen weiterhin ungelöst ist. Es ist nichts dafür zu erkennen, dass Yeziden nicht weiterhin wegen ihrer Religion verachtet werden und deshalb in gewisser Weise rechtlos sind: So sind sie nach dem genannten Bericht des yezidischen Forums vom 05.02.2006, welches damit den neuesten Stand wiedergibt, nach wie vor der Willkür von Großgrundbesitzern ausgeliefert, die sie wie Leibeigene zu behandeln trachten; auch ist staatlicher Rechtsschutz gegenüber der Wegnahme von Besitz und selbst in Fällen von Totschlag allem Anschein nach nicht, jedenfalls aber ganz überwiegend nicht zuverlässig zu erreichen. 24 Die Tatsache, dass Yeziden und darunter offensichtlich auch der Kläger (VG-Protokoll-Anlage, S. 2) ungestört Besuchsreisen in ihre ursprünglichen Heimatdörfer machen können, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass dort ein dauerhaftes sicheres Leben für sie voraussichtlich nicht mehr möglich sein dürfte. Zu einem grundsätzlichen Wandel kann es auch nicht führen, wenn lediglich das äußere Verhalten verschiedener Amtspersonen im Hinblick auf die angestrebte EU-Mitgliedschaft der Türkei "freundlicher" geworden sein sollte. Für eine grundlegende Verbesserung der Verhältnisse bedürfte es dazu offizieller, programmatischer Schritte, mit denen z.B. der Wille des türkischen Staates, die Yeziden als Religionsgemeinschaft ernst zu nehmen, zum Ausdruck gebracht und eine entsprechende Behandlung durch alle staatlichen Stellen unter Hervorhebung der Religionsfreiheit verbindlich gemacht würde. Das ist hier nicht geschehen. Soweit schließlich die Zahl der Übergriffe deutlich abgenommen haben mag, dürfte dies schlicht daran liegen, dass eine Zahl von 363 Personen, die zudem auf mehrere Dörfer verteilt sein sollen, im öffentlichen Leben gar nicht mehr aufzufallen vermag und schon deshalb kaum noch eine Gelegenheit für Reibereien besteht. Umso mehr fallen die immerhin vier Fälle des oben genannten Lageberichts der yezidischen Vereinigung, denen noch weitere nachfolgen sollen, ins Gewicht. Mangels einer programmatischen und verbindlichen Aussage staatlicher türkischer Stellen zur (künftigen) Behandlung der Yeziden und der nicht von der Hand zu weisenden Annahme, dass lediglich die angestrebte EU-Mitgliedschaft derzeit ein gewisses Wohlverhalten mit sich bringt, erscheint nach alldem zumindest nicht die (auch) von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte dauerhafte Verbesserung ihrer Existenz erreicht. 25 In gewisser Weise ist möglicherweise sogar eine, auch schon im genannten Urteil vorhergesehene Verschlechterung eingetreten: Infolge der Abwanderung der eigenen Religionsmitglieder können sich Verbliebene und Rückkehrer noch weniger als früher in intakte Dorfstrukturen zurückziehen, sind daher weder in ihrer Existenz noch in ihrer religiösen Betätigung gesichert. Außerdem hat sich der Status Quo zu ihren Lasten verändert. Offenbar ist das Eigentum verteilt worden und sind es dann die Rückkehrer, die dagegen ankämpfen müssten, um die Rückgabe ihrer Ländereien zu erreichen, und damit automatisch in die Rolle der "Unruhestifter" gerieten. Das zeigt gerade der Fall der Kläger, die seit 17 Jahren ihre Heimat verlassen haben. Schließlich ist eine Zunahme des Konflikts durch die auch in der Türkei festzustellende fortschreitende Islamisierung nicht von der Hand zu weisen. Jedenfalls dürften diese genannten Umstände selbst eine etwaige derzeitige Verbesserung wieder wettmachen. Auch besteht nach alldem nach wie vor keine zumutbare inländische Fluchtalternative. Damit ist nicht zu erkennen, dass sich an den Gründen, die das Verwaltungsgericht Karlsruhe seinerzeit bewogen hatten, die Beklagte zur Asylanerkennung zu verpflichten, etwas Wesentliches geändert hätte. Ganz im Gegenteil kommt nunmehr mit Rücksicht auf § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG dem offensichtlich unveränderten Verhalten der Großgrundbesitzer und eventuell ideologisierter Moslems besonderes Gewicht zu. 26 Damit hat die Klage Erfolg, ist der Widerrufsbescheid der Beklagten in vollem Umfang aufzuheben. Einer positiven Entscheidung zu § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG bedarf es hiernach nicht mehr, da der Schutzanspruch der Kläger durch die Aufrechterhaltung des ursprünglichen Bescheids in vollem Umfange abgedeckt und zugleich auch die negative Entscheidung der Beklagten zu § 60 Abs. 1 AufenthG aus der Welt ist. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, die Kostenentscheidung gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.