Urteil
1 K 1495/05
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verpflichtung zur Vornamensänderung richtet sich nach §§ 1,3,11 NÄG; liegt ein wichtiger Grund vor, ist das Ermessen regelmäßig auf Null reduziert.
• Psychische Belastungen durch anhaltendes Hänseln wegen eines Vornamens können einen wichtigen Grund i.S.v. § 3 NÄG darstellen.
• Fehlerhafte Transliteration bei Übernahme eines fremdsprachigen Vornamens kann die Schutzwürdigkeit einer Namensänderung zusätzlich begründen.
Entscheidungsgründe
Vornamensänderung wegen anhaltender psychischer Belastung und fehlerhafter Transliteration • Die Verpflichtung zur Vornamensänderung richtet sich nach §§ 1,3,11 NÄG; liegt ein wichtiger Grund vor, ist das Ermessen regelmäßig auf Null reduziert. • Psychische Belastungen durch anhaltendes Hänseln wegen eines Vornamens können einen wichtigen Grund i.S.v. § 3 NÄG darstellen. • Fehlerhafte Transliteration bei Übernahme eines fremdsprachigen Vornamens kann die Schutzwürdigkeit einer Namensänderung zusätzlich begründen. Der Kläger, 1983 in Kasachstan geboren, kam 1988 mit seiner Familie nach Deutschland; bei der Einbürgerung wurde sein russischer Vorname ‚N.‘ in amtlichen Unterlagen als ‚N.‘ geführt. Der Kläger beantragte 2004 die Änderung seines Vornamens in ‚N.‘ wegen wiederholter Hänseleien und psychischer Belastung durch Assoziationen mit dem Weihnachtsmann. Das Landratsamt lehnte ab, ebenso das Regierungspräsidium im Widerspruchsverfahren; beide stellten auf fehlenden wichtigen Grund und die Zumutbarkeit, den Rufnamen informell zu verwenden. Der Kläger führte im Klageverfahren zusätzliche Belastungen im Freundes- und Berufsleben sowie die Gefahr einer Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit an. Das Gericht prüfte zudem die korrekte Transliteration des ursprünglichen kyrillischen Namens und berücksichtigte glaubhafte Angaben des Klägers und seiner M. • Anspruchsgrundlage ist § 3 i.V.m. §§ 1,11 NÄG; die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 113 Abs.5 VwGO zulässig. • Der gesetzliche Begriff des wichtigen Grundes ist voll überprüfbar; maßgeblich ist die Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Klägers gegen die Interessen an Namenskontinuität und öffentlichen Ordnungs- bzw. Sicherheitsinteressen. • Der Kläger hat schlüssig und glaubhaft dargestellt, dass er seit der Schulzeit fortlaufend und bis in das Erwachsenenalter durch wiederkehrende Assoziationen seines Namens mit dem Weihnachtsmann erheblich psychisch belastet wird; dies begründet ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse an der Namensänderung. • Es ist unzumutbar, die Belastung dadurch zu lösen, dass der Kläger informell einen Rufnamen führt, weil er dadurch weiterhin rechtlich an den ungeliebten Namen gebunden bliebe und nicht verlässlich geschützt wäre. • Zu seinen Gunsten wirkt zudem, dass der ursprüngliche russische Vorname nicht nach der ISO-Transliteration in lateinische Schrift übertragen wurde; korrekt wäre ‚N.‘ gewesen, wodurch die Wahl von ‚N.‘ auf einem Übersetzungsfehler beruht. • Vor dem Hintergrund der geringeren Bestandsfestigkeit von Vornamen gegenüber Familiennamen, der dauerhaften Belastung des Klägers und des Übersetzungsmangels ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 NÄG gegeben und das Ermessen zugunsten des Klägers erschöpft. • Aufgrund dessen ist die Änderung des Vornamens in den vom Kläger gewünschten Namen vorzunehmen; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO; eine vorläufige Vollstreckbarkeit wurde nicht angeordnet. Die Klage ist erfolgreich. Die Gerichtsentscheidung hebt die ablehnenden Bescheide des Landratsamts und des Regierungspräsidiums auf und verpflichtet das Landratsamt, den Vornamen des Klägers von ‚N.‘ in ‚N.‘ zu ändern. Begründend wurde festgestellt, dass der Kläger durch anhaltende Hänseleien und psychische Belastungen ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Namensänderung hat und dass zudem die ursprüngliche Transliteration des russischen Namens fehlerhaft war, sodass die Wahl des amtlichen Namens nicht verlässlich war. Das Ermessen der Behörde war damit erschöpft; die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen.