Beschluss
2 K 566/06
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, ihn vorläufig zur schriftlichen Abiturprüfung im Schuljahr 2005/2006 zuzulassen, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 2 Voraussetzung für die Zulassung zur schriftlichen Abitursprüfung ist u. a. der Besuch der nach § 12 BGVO (Abiturverordnung berufliche Gymnasien vom 05.12.2002, Ges.Bl. 2003, 25) vorgeschriebenen Kurse (§ 20 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGVO). Diese Voraussetzung hätte der Antragsteller nur erfüllt, wenn er die vier zweistündigen Kurse beider Jahrgangsstufen in Datenverarbeitung besucht hätte (§ 12 Abs. 1 Nr. 7 letzte Alt. BGVO). Seine Leistungen im Fach Datenverarbeitung sind im Zeugnis für das erste Halbjahr der Stufe 2 aber mit 0 Punkten bewertet worden, so dass der Kurs als nicht besucht gilt (§ 5 Abs. 5 BGVO). Entgegen der Ansicht des Antragstellers leidet die Bewertung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht an rechtserheblichen Bewertungsfehlern. Zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes ist es daher nicht geboten, den Antragsteller vorläufig zur Prüfung zuzulassen (vgl. dazu Thür. OVG, Beschl. v. 15.06.2005 - 1 EO 678/05 - Juris; VGH Baden-Württ., Beschl. v. 12.04.1983 - 9 S 379/83 -, DVBl 83, 597). 3 Schulische Benotungen als pädagogisch-wissenschaftliche Werturteile sind im Hinblick auf den Bewertungsspielraum der benotenden Lehrer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich darauf, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde, anzuwendendes Recht verkannt wurde, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt wurden oder sachfremde Erwägungen maßgebend waren (vgl. dazu BVerfGE 84, 34, 50 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.11.1982, ESVGH 33, 45, 48). Nach diesem Maßstab ist die Bewertung des Lehrers im Fach Datenverarbeitung hier voraussichtlich nicht zu beanstanden. 4 Die Tatsache, dass der Fachlehrer für Datenverarbeitung nicht an der „Zeugniskonferenz“, der Jahrgangsstufenkonferenz, teilgenommen hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit seiner Benotung. Abgesehen davon, dass sein Fehlen entschuldigt war und § 10 Abs. 1 KonfO (Konferenzordnung vom 05.06.1984, KuU 1984, 375, zuletzt geändert am 05.02.2004, KuU 2004, 43), der die Teilnahmepflicht aller Lehrer an den sie betreffenden Konferenzen regelt, nicht das genehmigte Fernbleiben (vgl. § 91 LBG) ausschließt, ist nicht ersichtlich, wie sich bei Anwesenheit des Fachlehrers bei der Konferenz eine andere Note hätte ergeben können. Der Annahme des Antragstellers, die übrigen Lehrer hätten dann auf den Fachlehrer für Datenverarbeitung einwirken und ihn zur Abänderung seiner Note veranlassen können, steht schon entgegen, dass sich keiner der anderen Lehrer inhaltlich zu den Leistungen des Schülers im Fach Datenverarbeitung hätte äußern können. Zudem zeigen die Stellungnahmen des Fachlehrers vom 01.03. und 15.03.2006, dass er auch in Kenntnis sowohl der Einwendungen gegen seine Benotung als auch der rechtlichen Folgen seiner Bewertung an dieser festhält. 5 Auch der Einwand des Antragstellers, der Lehrer habe entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 NVO (Notenbildungsverordnung vom 05.05.1983, KuU 1983, S. 449; zuletzt geändert am 23.03.2004, Ges.Bl. 2004, 204) nicht zu Beginn seines Unterrichts bekanntgegeben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen - schriftlich und mündlich - bei der Notenbildung gewichten werde, vermag die Rechtmäßigkeit der Bewertung nicht in Frage zu stellen. Der Antragsteller wird von dem Lehrer seit Beginn der Jahrgangsstufe 1 (12/I) im Fach Datenverarbeitung unterrichtet. Ihm musste daher bekannt sein, wie der Lehrer die Noten bildet. Immerhin hatte der Antragsteller im hier maßgeblichen ersten Halbjahr der 2. Stufe bereits zwei Kursnoten von dem Lehrer erhalten (so auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 29.03.2000 - 13 K 786/00 -). Im Übrigen hat der Lehrer in seiner Stellungnahme vom 15.03.2006 angeführt, er habe seine Gewichtungskriterien zu Beginn des Kurses 12 / I mitgeteilt. Dies genügt; eine schematische Wiederholung zu Beginn jedes Schulhalbjahres ist nicht erforderlich (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.11.1993 - 9 S 1537/91 -, Juris). Möglicherweise hat auch der Antragsteller, der jedenfalls im Schulhalbjahr 13 / I mehr als die Hälfte der Unterrichtszeit gefehlt hat, die Mitteilung des Lehrers nicht mitbekommen. In jedem Fall hätte es ihm oblegen, sich rechtzeitig beim Lehrer nach der Gewichtung der Leistungen für die Notenbildung zu erkundigen. Er darf nicht einen - angeblichen - Mangel untätig und rügelos hinnehmen, um sich dann bei nicht ausreichender Leistung darauf zu berufen (so zum Prüfungsrecht etwa BVerwG, Beschl. v. 12.11.1992 - 6 B 36/92 -, NVwZ-RR 1993, 188). 6 Die Bewertung des Lehrers im Fach Datenverarbeitung verstößt auch nicht gegen § 7 Abs. 1 NVO, wonach alle vom Schüler erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit dem Unterricht Grundlage der Leistungsbewertung sein müssen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht davon auszugehen, dass der Lehrer nur die schriftlichen Leistungen der Schüler zur Grundlage seiner Bewertung gemacht hat. Schon die vom Lehrer aufgelisteten Abweichungen der Endnoten von den schriftlichen Durchschnittsnoten bei zwei Schülern im Kurs des Klägers und drei weiteren Schülern im vom ihm ebenfalls unterrichteten Parallelkurs belegen, dass er sich bei der Bewertung nicht nur auf die schriftlichen Leistungen gestützt hat. Darüberhinaus zeigt seine ausführliche Stellungnahme vom 15.03.2006, dass - und wie - er im Datenverarbeitungskurs mündliche Noten erteilt hat: Berücksichtigt worden seien qualitative Beiträge der Schüler zum Unterricht und Eindrücke aus Gesprächen mit Schülern während einer Arbeitsphase an deren Arbeitsplatz. Schüler, die sich nicht aktiv in den Unterricht eingebracht und ihn nicht an ihren Arbeitsplatz gerufen hätten, habe er direkt angesprochen. Dies habe er auch beim Antragsteller getan, der keinerlei substantielle mündliche Beiträge geleistet habe. Auf direkte Ansprache habe der Antragsteller erklärt, er verstehe zwar die Mathematik, sei aber nicht in der Lage, die Bearbeitung der Fragestellungen mit dem Computer-Algebra-System „Derive“ durchzuführen. Die Anwendung dieses Systems auf mathematische Fragestellungen sei aber Schwerpunkt des Unterrichts gewesen. Zudem habe er beim Antragsteller während einer Schülerarbeitsphase festgestellt, dass dieser sich nicht mit dem Thema beschäftigt habe, sondern „bunte“ Bilder, entweder ein Spiel oder Seiten aus dem Internet nur auf seinem Bildschirm gehabt habe. 7 Diese Feststellungen des Lehrers zeigen, dass er die mündlichen Leistungen der Schüler einschließlich des Antragstellers bewertet hat und dabei auch am PC ausgeführte Arbeiten eingeflossen sind. Dass der Lehrer bei der Bewertung nicht jede PC-Arbeit des Antragstellers berücksichtigt hat, schadet nicht. Es steht im pädagogischen Ermessen eines Lehrers, frei und ohne vorherige Ankündigung zu bestimmen, zu welchem Zeitpunkt er mündliche Leistungen im Unterricht abnimmt und diese bewertet (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.11.1992 - 7 Ce 92.3168 -, Juris). 8 Die Darlegungen des Fachlehrers zeigen zugleich, dass auch die Benotung der mündlichen Leistungen des Antragstellers mit 0 Punkten nicht zu beanstanden ist. Den Ausführungen des Fachlehrers hält der Antragsteller substantiiert nichts entgegen. Sein Verweis auf seine mündlichen Noten in anderen Schulfächern ist für das hier maßgebliche Fach Datenverarbeitung nicht weiterführend. Sein Hinweis auf geleistete mündliche Beiträge vermag die Bewertung des Lehrers, diese seien „nicht substantiell“ gewesen, nicht zu entkräften. Hinzu kommt, dass sich die Anzahl der Beiträge schon deshalb in Grenzen gehalten haben muss, weil der Antragsteller von 17 Doppelstunden nur 6 Doppelstunden anwesend war und hiervon noch zu zwei Doppelstunden zu spät kam; bei 9 Doppelstunden, also mehr als der Hälfte des Unterrichts, fehlte er unentschuldigt. Dementsprechend heißt es in der Stellungnahme des Lehrers vom 15.03.2006 auch, er habe sich zwar vorgenommen, den Antragsteller in einer späteren Stunde noch einmal in ein Gespräch zu verwickeln. Diese Gelegenheit habe sich jedoch nicht mehr ergeben, weil der Antragsteller danach bis zum Kursende noch 8 Doppelstunden, davon zweimal entschuldigt, gefehlt habe. Dazu sei nur darauf hingewiesen, dass die Note „ungenügend“ auch dann gerechtfertigt ist, wenn sich ein Lehrer wegen häufigen unentschuldigten Fehlens eines Schülers im Unterricht zu einer Leistungsbeurteilung nicht in der Lage sieht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.06.1981 - 11 S 1049/81 -). 9 Der Einwand des Antragstellers, viele Mitschüler hätten ihre Klausurnote zugleich als Endnote im Zeugnis erhalten, obwohl sie kein einziges Mal aktiv zum Unterrichtsgeschehen beigetragen hätten, ist schon deshalb wenig fundiert, weil der Antragsteller fast 2/3 der Unterrichtszeit gefehlt hat und mithin aus eigener Kenntnis über Unterrichtsbeiträge anderer Schüler in dieser Zeit nichts aussagen kann. Zudem ist der Stellungnahme des Fachlehrers vom 15.03.2006 zu entnehmen, dass er seine mündliche Note bei den zurückhaltenderen Schülern, die sich nicht aktiv mit Beiträgen am Unterricht beteiligt haben, auf den Eindruck aus Gesprächen mit diesen Schülern an deren Arbeitsplatz gestützt hat. Dies ist nicht zu beanstanden; die Art und Weise der Feststellung mündlicher Leistungen liegt im pädagogischen Ermessen des Lehrers (vgl. NdsOVG, Urt. v. 30.11.1983 - 13 A 27/82 -, NVwZ 1984, 809). 10 Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass in der Praxis doch schon für die Beteiligung am Unterricht mindestens ein Punkt gegeben werde, ist dies mit § 5 Abs. 2 NVO nicht zu vereinbaren. Maßgeblich für die Benotung ist nicht das Maß des Bemühens eines Schülers, sondern sind seine Leistungen gemessen an den Anforderungen des Kurses. Die Einschätzung des Lehrers, die mündlichen Leistungen des Antragstellers hätten nicht den Anforderungen entsprochen und selbst seine Grundkenntnisse seien so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten - die Definition der Note „ungenügend“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 NVO), der 0 Punkte entsprechen (§ 5 Abs. 1 BGVO) -, ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden. 11 Deshalb kommt es auch nicht entscheidend darauf an, in welchem Verhältnis der Lehrer die schriftlichen und mündlichen Leistungen des Antragstellers gewichtet hat. Dass die schriftlichen Leistungen des Antragstellers vom Lehrer zu Recht mit 0 Punkten bewertet worden sind, stellt der Antragsteller nicht in Frage. Die ungewöhnliche Gewichtung von 80 : 20 für die schriftlichen Leistungen im Verhältnis zu den mündlichen Leistungen hat der Lehrer im Übrigen gut nachvollziehbar mit den Besonderheiten des Fachs Datenverarbeitung und der Notwendigkeit computerintensiver Arbeiten begründet. Seinen pädagogischen Ermessensspielraum dürfte er hier nicht überschritten haben. Der Einwand des Antragstellers, der Lehrer habe sich offensichtlich selbst nicht an die von ihm genannten Gewichtungskriterien gehalten, nachdem er einem Schüler mit einer schriftlichen Durchschnittsnote von 13 Punkten eine Endnote von 14 Punkten erteilt habe, greift nicht durch. Zu Recht weist der Antragsgegner auf § 7 Abs. 2 NVO hin, wonach die Endnote für einen Kurs eine pädagogisch-fachliche Gesamtwertung bedeutet und damit nicht notwendig dem arithmetischen Mittel verschiedener Einzelnoten entspricht (vgl. dazu auch Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl., 2004, Rd.Nr. 577 m.w.N.). Inwiefern bei den Leistungen des Antragstellers, die schriftlich und mündlich in nicht zu beanstandender Weise mit 0 Punkten bewertet worden sind, der pädagogische Gesamteindruck und damit die Endnote besser als 0 Punkte hätte sein können, ist nicht ersichtlich. 12 Fehlt es somit an einem Anordnungsanspruch, kommt der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung im Sinne einer vorläufigen Zulassung zur schriftlichen Abitursprüfung allein aufgrund einer Interessen- und Folgenabwägung nicht in Betracht (vgl. Thür. OVG, Beschl. v. 15.06.2005, a.a.O.). 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1. Der festgesetzte Streitwert orientiert sich an dem Streitwert einer entsprechenden Hauptsache, die durch die vorliegende Entscheidung vorweggenommen wird (§ 52 Abs. 2 GKG).