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Beschluss

1 K 137/06

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag ist zulässig und richtet sich nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers, gegen die dem Beigeladenen von der Stadt ... unter dem 24.08.2005 erteilten Baugenehmigung sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 06.12.2005. Der Klage kommt kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB). 2 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Nach der im summarischen Verfahren gewonnen Überzeugung der Kammer überwiegen das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung das private Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung verschont zu bleiben. Denn es muss derzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften i.S.v. § 58 Abs. 1 S. 1 LBO verstößt, die zumindest auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Die Klage wird deshalb aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. 3 1. Die Ausführungen des Antragstellers zur Frage eines „Einfügens“ des Vorhabens der Beigeladenen im so genannten Blockinnenbereich seiner näheren Umgebung gem. § 34 Abs. 1 BauGB beschäftigen sich im wesentlichen mit objektiv-rechtlichen städtebaulichen Fragen, ohne darzulegen, in welchen seinem Schutz dienenden Rechten der Antragsteller hierdurch verletzt sein soll. Eine Beachtung des objektiven Baurechts kann der Antragsteller aber nicht verlangen. Er ist darauf beschränkt, eine Verletzung auch seinem Schutz als Nachbarn dienender Rechtsnormen geltend zu machen. Dem maßgeblichen objektiv-rechtlichen Rücksichtnahmegebot, das Bestandteil des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB ist, kommt aber eine solche drittschützende Wirkung nur ausnahmsweise zu. Eine solche Ausnahme liegt nur vor, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122; zuletzt VGH Bad.-Württ., Urt. vom 2.12.2005, 3 S 151/04; aus der Literatur: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB-Kommentar, § 34 Rdnr. 141 mit Nachweisen; eine weitergehende nachbarschützende Wirkung ohne Beschränkung auf das Rücksichtnahmegebot wird z.B. vertreten von Dürr, Kohlhammer-Kommentar zum BauGB, § 34 Rdnr. 154 und KommJur 2005, 201 [203 f., 209]; Wahl, JuS 1984, 577 [584 ff.]). Dies schließt eine erfolgreiche Berufung auf die Einhaltung tatsächlicher Baugrenzen oder Baulinien aus. Ob Baugrenzen oder Baulinien nachbarschützend sind oder ausschließlich städtebauliche Aussagen treffen, beurteilt sich nach ihrer Zweckbestimmung (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 23 Rdnr. 6). Eine solche Zweckbestimmung lässt sich aber nur im Falle der förmlichen Festsetzung von Baugrenzen oder Baulinien in einem Bebauungsplan nachvollziehen. Im Fall einer faktischen Baugrenze oder Baulinie ist hierfür kein Raum, weil es an einer für die drittschützende Wirkung maßgeblichen planerischen Entscheidung der Gemeinde zum nachbarschaftlichen Austauschverhältnis fehlt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.11.1994, 8 S 2937/94; OVG Bautzen, Beschl. v. 20.10.2005, 1 BS 251/05 - Juris; grundlegend BVerwG, Urt. vom 23.08.1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 [376]). Dies hat seinen rechtfertigenden Grund darin, dass § 34 Abs. 1 BauGB eine Planersatzvorschrift ist, deren Zulässigkeitsmaßstab notwendigerweise weniger scharf ist als der eines Bebauungsplanes, weil er sich an der Umgebungsbebauung orientiert. Das hat zur Folge, dass im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB ein Vorhaben zulässig sein kann, dessen Verwirklichung durch einen Bebauungsplan ausgeschlossen werden könnte. Der aus § 34 Abs. 1 BauGB folgende Nachbarschutz ist also weniger weit gehend als derjenige eines Bebauungsplanes (vgl. BVerwG, Beschl. vom 19.10.1995, 4 B 215.95, NVwZ 1996, 888). Da das BVerwG bezüglich der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche auch im Planbereich keinen Drittschutz kraft Bundesrechts sieht (BVerwG, Beschl. vom 23.06.1995, 4 B 52.95, NVwZ 1996, 170; Beschl. vom 19.10.1995, 4 B 215.95, NVwZ 1996, 888), ist für Drittschutz bezüglich der „Stellung des Baukörpers im Raum“ im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB auch kein Raum. 4 2. Im Übrigen würde entgegen der Auffassung des Antragstellers in der näheren Umgebung des Bauvorhabens i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB auch keine faktische Baugrenze vorhanden sein, welche der Erteilung einer Baugenehmigung - objektivrechtlich - entgegenstünde. Ein Bauvorhaben fügt sich in die Umgebungsbebauung im Hinblick auf seine überbaubare Grundstücksfläche und damit auf seinen Standort innerhalb der vorhandenen Bebauung dann ein, wenn und soweit rückwärtige Grundstücksflächen der maßgeblichen Umgebung eine entsprechende Bebauung aufweisen. Welche Umgebung im Einzelfall „maßgeblich“ ist, hängt von der mit dem Bauvorhaben auf die Nachbarschaft verbundenen Ausstrahlungswirkung ab (vgl. BVerwG, Urt. vom 03.04.1981 - 4 C 61.78 -, BVerwGE 62, 151), so dass für die Blockinnenbebauung durch ein Wohngebäude entweder eine Betrachtung im maßgeblichen Straßengeviert (Quartier) oder eine Betrachtung von der Erschließungsseite aus in Betracht gezogen werden kann. Letztlich ist dies aber eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalles und - soweit entscheidungserheblich - ggf. durch einen Augenschein zu klären. Die Kammer muss dies für das vorläufige Rechtsschutzverfahren aber nicht abschließend klären, weil nach beiden in Betracht kommenden Sichtweisen eine Bebaubarkeit des rückwärtigen Bereiches des Flst. Nr. .../... zulässig erscheint: 5 In dem Straßengeviert ...-, ...-, ...- und ...straße liegt auf dem Grundstück des Antragstellers eine Garagenanlage, die den Blockinnenbereich durch ihre Größe maßgeblich mit prägt und die deshalb nicht als untergeordnete oder lediglich vereinzelte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.11.1997, 4 B 172.97, NVwZ-RR 1998, 539) Garagen- oder Nebengebäudebebauung anzusehen ist, neben der nur weitere untergeordnete Nebenanlagen zulässig wären (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 28.09.1988, 4 B 175.88, NVwZ 1989, 354). Denn auf dem Grundstück des Antragstellers wurden entlang der Grundstücksgrenze zwischen 1964 und 2002 insgesamt 15 Garagen - teilweise unter Befreiung von nachbarschützenden Vorschriften - genehmigt, die mehr als den im Anwesen ...straße ... vorhandenen Stellplatzbedarf abbilden und damit einem - der Hauptnutzung untergeordneten - Nebengebäude im Sinne der genannten Rechtsprechung nicht vergleichbar sind. Die Grundfläche der Garagenanlage auf den Flurst. Nrn. .../... und ... stellt die größte überbaute Fläche im Quartier dar, die zudem die Nutzungsmöglichkeiten der Nachbargrundstücke und insbesondere des gesamten rückwärtigen Bereiches im Quartier durch ihre mehr als 70m lange und das natürliche Gelände um rund 3m überragende Grenzbebauung prägt. Schließlich könnte auch unter dem Gesichtspunkt des § 12 Abs. 2 BauNVO fraglich sein, ob diese - allerdings bestandskräftig genehmigten - Garagen in einem ansonsten homogenen Innenbereich nach § 34 Abs. 2 BauGB bei einem Neuantrag zulässig wären (vgl. Beschl. d. Kammer v. 19.12.2005, 1 K 1761/05; BVerwG, Urt. v. 16.09.1993, 4 C 28.91, BVerwGE 94, 151). Die Nutzung des Blockinnenbereichs ist ferner durch eine Werkstatt auf dem Flurstück 7223/4 sowie das 2004 genehmigte Wohngebäude an der Ecke ...straße/...straße vorgeprägt. 6 Soweit die rückwärtige Überbaubarkeit nach der tatsächlichen Bebauung entlang der Erschließungsstraße ...straße beurteilt würde, so wäre eine Bebauung des rückwärtigen Bereiches auf dem benachbarten Grundstück Flst. Nr. .../... (Wohngebäude), dem Flst. Nr. .../... (Wohngebäude) sowie auf dem Flst.Nr. .../... (Werkstatt) vorhanden, und zwar mit vergleichbarer Bautiefe wie das geplante Vorhaben. 7 Die vorhandene Überbauung des Bereiches hinter den straßenseitig gelegenen Wohngebäuden ist damit nach jeder Betrachtungsweise nicht nur vereinzelt und prägt den Blockinnenbereich mit, so dass das Bauvorhaben des Beigeladenen auf dem Flurstück Nr. .../... nach Überzeugung der Kammer mit hoher Wahrscheinlichkeit auch objektiv-rechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig ist. 8 3. Schließlich ist die Kammer aber auch der Auffassung, dass selbst wenn man zugunsten des Antragstellers mit verschiedenen Stimmen in der Literatur (Nachweise bei Dürr, a.a.O.; ferner Koch/Hendler, Baurecht, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, 4. Aufl. 2004, § 28 Rn. 15 ff.) eine Ausweitung des Nachbarschutzes im Rahmen des § 34 BauGB vornehmen wollte, schutzwürdige Belange des Antragstellers im konkreten Fall nicht beeinträchtigt sind. Das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis ist nämlich geprägt von wechselseitiger Rücksichtnahme im Rahmen des Austauschverhältnisses der Eigentümer untereinander. Indem der Antragsteller - als bislang einziger Eigentümer des Quartiers - den rückwärtigen Bereich seines Grundstücks Flst.-Nr. .../... mit einer großen Garagenanlage bebaut hat (Grenzbebauung mit mehr als 70 m Länge; Nutzungen, die nicht der Hauptnutzung des Grundstückes untergeordnet sind, sondern über das Grundstück des Ast. hinauswirken, z.B. durch Lärmbeeinträchtigungen von zu- und abfahrenden Fahrzeugen sowie Öffnen und Schließen von Garagentoren), fordert er selbst von der Nachbarschaft bereits ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme. Seine eigene Garagenanlage führt bereits dazu, dass die vom Antragsteller behauptete „Ruhezone“ des rückwärtigen Bereiches in ihrer Qualität und Quantität stark gemindert wird. Dies bedeutet aber, dass der von seiner Nachbarschaft Rücksicht einfordernde Antragsteller seinen Nachbarn seinerseits ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme entgegenzubringen und die grundsätzlich zulässige bauliche Ausnutzung des Nachbargrundstückes hinzunehmen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 2.12.2005, 3 S 151/04, UA S. 10). Das nachbarschaftliche Verhältnis ist keine Einbahnstraße, sondern ein gegenseitiges Austauschverhältnis (BVerwG, Urt. vom 23.08.1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 [376]). Für die Kammer sind auch keine weitergehenden Gesichtspunkte erkennbar, weshalb ein Bauvorhaben, das bauordnungsrechtlich einen ausreichenden Abstand zum Grundstück des Antragstellers hält und das eine grundsätzlich in der Nachbarschaft zulässige Nutzung vorsieht, sich gegenüber der Nutzung auf dem gesamten Grundstück des Antragstellers (Wohngebäude und umfangreiche Garagennutzung) als eine das nachbarschaftliche Austauschverhältnis störende Nutzung darstellen sollte. 9 4. Auch im Hinblick auf die weiteren Tatbestandsmerkmale in § 34 Abs. 1 BauGB lassen sich keine Hinweise dafür finden, dass nachbarschützende Aspekte verletzt sein können. So fügt sich die Art der beabsichtigten Nutzung (Wohnanlage) ohne Weiteres in die in der Umgebung vorhandene Wohnbebauung ein, auch das Maß der beabsichtigten Nutzung fügt sich in die Umgebungsbebauung ein. Denn sowohl die überbaute Fläche hat auf den Nachbargrundstücken (Flst.-Nr. .../... des Antragstellers und Flst.-Nr. .../...) ein Vorbild und auch die geplante Bauhöhe von knapp 12 m dürfte den in der Umgebung vorhandenen Rahmen nicht sprengen, denn auch das Haus des Antragstellers ist viergeschossig mit Satteldach ausgebildet (zur Firsthöhe als maßgeblicher Größe vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.03.1999, 3 S 201/99, VBlBW 1999, 375). Im Übrigen würde eine Überschreitung des Maßes der Nutzung wiederum keine Verletzung nachbarschützender Rechte darstellen (vgl. Dürr, KommJur 2005, 201 [206 - zum Bebauungsplan]; Söfker, a.a.O.; Hofherr, Berliner Ktr. zum BauGB, 3. Aufl. 2005, § 34 Rn. 89). Denn Anhaltspunkte dafür, dass das Bauvorhaben auf das Wohngebäude des Antragstellers, welches rund 35 m entfernt liegt, eine erdrückende Wirkung hat (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.03.1981 - 4 C 1.78, BauR 1981, 354; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 25.02.1992 - 3 S 309/92 -, VBlBW 1992, 345), sind weder vorgetragen noch sonst irgendwie ersichtlich. 10 5. Das Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Normen des Bauordnungsrechts (vgl. hierzu Dürr, KommJur 2005, 201 [210 f.]). Es hält zum Grundstück des Antragstellers einen Abstand von ca. 5 m und damit mehr als die nach § 5 Abs. 7 S. 3, Abs. 8 LBO erforderliche Abstandstiefe ein. Denn das Bauvorhaben genießt das so genannte Schmalseitenprivileg nach § 5 Abs. 8 LBO, da die dem Grundstück des Antragstellers zugewandte Seite lediglich 12,98 m breit ist. Demzufolge ist eine Abstandsfläche von 0,4 m einzuhalten, bei dem 11,34 m hohen Gebäude mithin 4,54 m (soweit man zugunsten des Antragstellers auf die Firsthöhe von 11,97 m abstellen würde, ergäbe sich auch lediglich eine erforderliche Abstandsfläche einer Tiefe von 4,78 m). Anhaltspunkte dafür, dass die an der ...straße gelegene Tiefgaragenzufahrt nachbarschützende Belange des Klägers i.S.d. § 37 LBO beeinträchtigten, bestehen nicht. 11 6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und somit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass der Antragsteller auch ihre außergerichtlichen Kosten trägt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004. In Anbetracht dessen, dass es vorliegend um einstweiligen Rechtsschutz geht, hat die Kammer den Streitwert halbiert.