Beschluss
3 K 2524/04
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor werden auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.03.2005 die von dem Beklagten an den Kläger auf den berichtigten Antrag vom 05.04.2005 und den Antrag vom 17.05.2005 zu erstattenden Kosten auf 753,35 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der festgesetzte Betrag setzt sich zusammen aus den außergerichtlichen Kosten des Klägers in Höhe von 571,85 EUR und den Gerichtskosten in Höhe von 181,50 EUR. 2 A) Erstattungsfähige Kosten des Klägers 1.143,70 EUR B) Erstattungsfähige Kosten des Beklagten 0,00 EUR 3 C) Kostenausgleich 4 Aufgrund des Kostenausspruchs im Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg ergibt sich folgende Kostenausgleichsberechnung: 5 1. Kosten des Verfahrens (erstattungsfähiger Gesamtbetrag): 1.143,70 EUR 2. hiervon tragen: 2.1 der Kläger ½ 571,85 EUR 2.2 der Beklagte ½ 571,85 EUR 3. danach hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Kostenerstattung wie folgt: 3.1 erstattungsfähige Kosten des Kläger 1.143,70 EUR 3.2 von ihm selbst zu tragen sind (vgl. Ziffer 2.1) 571,85 EUR 3.3 Erstattungsanspruch somit 571,85 EUR 6 Die erstattungsfähigen Kosten des Klägers wurden wie beantragt festgesetzt bis auf die geltend gemachten Fotokopiekosten und die Umsatzsteuer in Höhe von 33,12 EUR, welche für die Fahrtkosten beantragt wurde. Die berücksichtigte Umsatzsteuer beträgt somit 129,20 EUR. 7 Die Fotokopiekosten wurden deshalb nicht berücksichtigt, da die vom VGH Bad.-Württ. geforderte Substantiierung der Notwendigkeit der Herstellung der Kopien nicht erfolgte (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.06.1985 – 2 S 3220/84 –). Nach ständiger Rechtsprechung des VGH Bad.-Württemberg ist in diesen Fällen die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Fotokopiekosten in aller Regel zu verneinen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.10.1981 – 1 S 590/81 –, Scholz, VBIBW 1981, 37, 38 m.N.z. Rspr. und VBIBW 1982, 45, 46). Der Kopienvorlage mit Schriftsatz vom 20.06.2005 folgen keine Ausführungen, weshalb diese Schriftstücke kopiert werden mussten, so dass eine Überprüfung, ob die Fotokopien notwendig i.S. von § 162 Abs. 1 VwGO sind, nicht möglich war. Die bloße Vorlage der Kopien ist hierfür nicht ausreichend. 8 Zudem sind nach ständiger Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg Fotokopien nicht notwendig, die im Rahmen einer ordentlichen Geschäftsführung ohnehin herzustellen sind. Demnach sind die mit Schriftsatz vom 20.06.2005 vorgelegten Kopien nicht erstattungsfähig. Die Kosten für Schreibauslagen waren daher abzusetzen. 9 Die geltend gemachten Fahrtkosten wurden antragsgemäß berücksichtigt. 10 Im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit hat der Kläger einen "auswärtigen Anwalt" beansprucht. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte seine Kanzlei nicht am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts hat. 11 Der vorliegende Rechtsstreit erforderte Fachkenntnisse, über die nicht auch andere im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Freiburg niedergelassene Anwälte verfügt hätten. 12 Der Streitfall war objektiv betrachtet von solcher Schwierigkeit, dass eine verständige Partei zu angemessenen Wahrnehmung ihrer Rechte die Hinzuziehung eines Spezialanwalts für ratsam halten musste. 13 Die beantragten Fahrtkosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers waren daher antragsgemäß festzusetzen. 14 Die auf die Fahrtkosten geltend gemachte Umsatzsteuer in Höhe von 33,12 EUR ist nicht festsetzbar. Auf die beantragten Fahrtkosten entfällt die Umsatzsteuer nicht gesondert, weshalb diese abzusetzen war. 15 Zugesetzt wurden Gerichtskosten in Höhe von 181,50 EUR. 16 Die Festsetzung beruht auf §§ 154, 162, 164, 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 103 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie den einschlägigen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).