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Beschluss

A 4 K 10077/05

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe 1 Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 AsylVfG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. 2 Der Antrag der Antragstellerin ist bei sachdienlicher Auslegung darauf gerichtet, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG in Form des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 13.01.2005 ergangene Mitteilung über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (d. h. über die Zulässigkeit der Abschiebung) vorläufig, das heißt bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den (zweiten) Asylfolgeantrag der Antragstellerin vom 04.01.2005, zurückzunehmen und eine erneute Mitteilung dieser Art zu unterlassen sowie vorläufig festzustellen, dass bei der Antragstellerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegt (zur sachdienlichen Antragstellung s. VG Freiburg, Beschl. v. 08.04.2003 - A 4 K 11000/03 -). 3 Dieser Antrag ist jedoch sowohl unzulässig als auch - bei unterstellter Zulässigkeit - unbegründet. 4 1. Die Unzulässigkeit des Antrags ergibt sich aus mehreren Gründen. 5 1.1 So fehlt es hier an der nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Angabe einer Wohnungsanschrift der Antragstellerin. Als Wohnung ist ohne Rücksicht auf den Wohnsitz im Rechtssinn jede Räumlichkeit anzusehen, die die betreffende Person tatsächlich für bestimmte Zeit bewohnt (BVerwG, Urt. v. 13.04.1999, VBlBW 1999, 420; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.10.2004 - 11 S 1992/04 -). Die erforderliche Angabe einer Wohnungsanschrift dient auch im Eilverfahren, in dem in Ausnahmefällen durchaus auch einmal eine mündliche Verhandlung oder ein Erörterungstermin nach § 87 Abs. 1 VwGO in Betracht kommen und im Einzelfall sogar erforderlich sein kann, den von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorausgesetzten Zwecken; dazu gehört insbesondere, die Individualisierbarkeit des jeweiligen Antragstellers, die Unterrichtung des Gerichts über dessen Erreichbarkeit und die Sicherung der durch den Prozess entstehenden Kostenforderungen des Prozessgegners und - außer in gerichtskostenfreien Verfahren wie hier - auch des Gerichts zu ermöglichen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.10.2004, a.a.O., m.w.N.; OVG NW, Beschl. v. 30.07.2003 - 17 B 1070/03 -). 6 Die in der Antragsschrift genannte Anschrift der Antragstellerin war von vornherein unzutreffend. Aus dem Verfahren ihres Ehemanns - 4 K 97/05 - war dem Gericht bekannt, dass die Antragstellerin dort seit einiger Zeit nicht mehr wohnt und stattdessen untergetaucht ist. Das hat auch eine schriftliche Auskunft des Regierungspräsidiums F. vom 09.02.2005 bestätigt. Bei der auf Aufforderung des Gerichts (mit Fristsetzung) vom 09.02.2005 von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Schriftsatz vom 23.02.2005 im Klageverfahren der Antragstellerin A 4 K 10076/05 mitgeteilten neuen Anschrift handelt es offensichtlich nicht um die Wohnungsanschrift der Antragstellerin im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern nur um eine (weitere) Kontaktadresse, mit deren Nennung sie das gesetzliche Erfordernis der Angabe einer Wohnungsanschrift umgehen will. Obwohl der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Verfügung des Gerichts vom 09.02.2005 ausdrücklich u. a. aufgefordert worden ist, mitzuteilen, unter welcher Adresse sich die Antragstellerin "aufhält", hat der Prozessbevollmächtigte dem Gericht nur die angebliche "ladungsfähige Anschrift", nicht jedoch den Wohn- und Aufenthaltsort der Antragstellerin mitgeteilt. Ihren wirklichen Wohnort will die Antragstellerin den Behörden und dem Gericht ersichtlich nicht bekannt geben, weil sie sich der Vollstreckung ihrer gesetzlichen Ausreiseverpflichtung nicht aussetzen will. Dieses Motiv stellt jedoch keinen von der Rechtsordnung gebilligten Grund für die Nichtangabe einer Wohnungsanschrift dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.10.2004, a.a.O.; OVG NW, Urt. v. 17.03.1998, InfAuslR 1998, 446, sowie Beschl. v. 29.03.2004, AuAS 2004, 115, und v. 30.07.2003, a.a.O., m.w.N.); vielmehr entspricht es einer Pflicht der Antragstellerin, der gesetzlichen Ausreisepflicht nachzukommen und es stellt - umgekehrt - eine gesetzliche Pflicht der für die Abschiebung zuständigen Behörde - das ist hier das Regierungspräsidium F. und damit keine Behörde der Antragsgegnerin - dar (vgl. § 58 Abs. 1 AufenthG), einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abzuschieben. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn es Grund zur Annahme der Besorgnis gäbe, die für die Abschiebung der Antragstellerin zuständige Behörde würde die Rechte der Antragstellerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzen. Für eine solche Annahme gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Das Gericht ist imstande sicherzustellen, dass vor einer Prüfung eines Eilantrags durch das Gericht keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, und auch das für die Abschiebung abgelehnter Asylbewerber zuständige Regierungspräsidium F. hat zugesagt, auf ausdrückliche Bitte des Gericht eine Abschiebung grundsätzlich nicht vor einer Entscheidung des Gerichts in einem anhängigen Eilverfahren zu vollziehen. Ausnahmen hiervon kommen lediglich in Einzelfällen, in denen der begründete Verdacht einer missbräuchlichen Antragstellung besteht, in Betracht; solche Fälle können gegeben sein u. a. bei wiederholten Asylfolgeanträgen (ohne neuen substantiellen Vortrag) sowie bei (missbräuchlich) verspätet gestellten Eilanträgen beim Gericht. Auch im vorliegenden Verfahren spricht nichts für eine rechtswidrige Beschneidung der Rechte der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Behörden. Allein die Sorge, aufgrund einer sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung und nach einem möglicherweise erfolglosen gerichtlichen Eilantrag noch vor dem Abschluss des Klageverfahrens (über das im Fall der Antragstellerin dritte Asylgesuch) abgeschoben zu werden, rechtfertigt es nicht, sich den rechtlichen Verpflichtungen durch Untertauchen zu entziehen. Denn die Abschiebung eines Ausländers ist bei Ablehnung eines Antrags auf Durchführung eines erneuten Asylverfahrens (Asylfolgeantrag) nach der gesetzlichen Konzeption Teil der asylrechtlichen Verfahrensordnung, die der Asylbewerber notgedrungen in Kauf nehmen muss. Zu diesem Konzept gehört auch, dass er (wenn auch ein Eilantrag beim Gericht keinen Erfolg hatte) ein evtl. Klageverfahren notfalls vom Ausland aus betreiben muss. Wer sich als politisch Verfolgter dem Schutz der Bundesrepublik Deutschland unterstellen will, darf diese gesetzliche Verfahrensordnung nicht eigenmächtig abändern (vgl. hierzu OVG NW, Beschl. v. 29.03.2004, a.a.O.). 7 1.2 Der Antrag ist auch deshalb unzulässig, weil die Inanspruchnahme gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes durch die Antragstellerin bei gleichzeitiger Geheimhaltung ihres Aufenthalts- und Wohnorts rechtsmissbräuchlich ist; ein solches Verhalten verstößt gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Wer für sich gerichtlichen Rechtsschutz beansprucht, darf sich seiner Rolle als Verfahrensbeteiligter mitsamt der daraus fließenden Pflichten und Risiken nicht faktisch entziehen. Wer nur bereit ist, die möglichen Erfolgschancen gerichtlichen Rechtsschutzes wahrzunehmen, sich den Konsequenzen eines möglichen Unterliegens aber schon vorher durch vorsorgliches Untertauchen entzieht, verhält sich widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich (ebenso OVG NW, Urt. v. 17.03.1998, a.a.O.). 8 1.3 Ob der Antrag aufgrund des Untertauchens der Antragstellerin auch wegen eines daraus folgenden Fehlens des erforderlichen Rechtsschutzinteresses unzulässig ist (vgl. hierzu u. a. OVG NW, Beschl. v. 29.03.2004 und v. 30.07.2003, jew. a.a.O., m.w.N.; Hess. VGH, Beschl. v. 18.08.2000, AuAS 2000, 211), kann hiernach dahingestellt bleiben. 9 2. Der Antrag kann aber auch in der Sache keine Erfolg haben. Die Antragstellerin hat für ihr Begehren weder einen Anordnungsgrund ( 2.1 ) noch einen Anordnungsanspruch ( 2.2 ) glaubhaft gemacht. 10 2.1 Da die Antragstellerin derzeit und auf unabsehbare Zeit untergetaucht und für die für die Abschiebung zuständige Behörde nicht erreichbar ist, steht auch eine Abschiebung der Antragstellerin nicht konkret bevor und es besteht deshalb gegenwärtig auch keine besondere Dringlichkeit für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 31.08.1999, NVwZ 2000, 59, und v. 14.12.1995, DVBl 1996, 611). Das Gericht weist darauf hin, dass dieser Ablehnungsgrund entfällt, sobald die Antragstellerin aus ihrem Versteck wieder auftaucht und dem Gericht, dem Bundesamt und der zuständigen Ausländerbehörde ihren tatsächlichen Aufenthalts- und Wohnort mitteilt. 11 2.2 Die Antragstellerin hat darüber hinaus weder einen Anspruch auf Wiederaufgreifen ihres abgeschlossenen Asylverfahrens noch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG glaubhaft gemacht. Zur Begründung verweist das Gericht auf das Urteil vom 09.11.2004 - A 5 K 11220/04 - (über den ersten Asylfolgeantrag der Antragstellerin), in dem ausführlich dargelegt ist, weshalb es den Vortrag der Antragstellerin in den bisherigen Stadien ihrer Asylverfahren für unglaubhaft gehalten hat und weshalb es insbesondere den in der ärztlichen Bescheinigung des Universitätsklinikums F. vom 23.01.2004 wiedergegebenen Schilderungen der Antragstellerin über angebliche traumatische Erlebnisse in der Türkei keinen Glauben geschenkt hat. Das Gericht macht sich diese Ausführungen im vorliegenden Verfahren ausdrücklich zu eigen. Diese Ausführungen im genannten Urteil vom 09.11.2004 gelten auch im Hinblick auf die ärztliche Stellungnahme des Z. für P. E. vom 21.12.2004, auf die der zweite Asylfolgeantrag der Antragstellerin vom 04.01.2005 allein gestützt ist. Auch in dieser ärztlichen Stellungnahme wird der Vortrag der Antragstellerin ungeprüft übernommen und bei der Krankheitsdiagnose zugrunde gelegt. Anders als aus der Bescheinigung des Universitätsklinikums F. vom 23.01.2004 geht aus der ärztlichen Stellungnahme des Z. für P. E. vom 21.12.2004 nicht einmal hervor, dass der betreffenden Ärztin die früheren Aussagen der Antragstellerin (und ihres Ehemanns) gegenüber dem Bundesamt und dem Gericht überhaupt vorgelegen haben. Das spricht dafür, dass die Aussagen der Antragstellerin von dieser Ärztin noch weniger geprüft übernommen und als wahr unterstellt wurden. Diese Stellungnahme ist deshalb als neues Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG eher weniger geeignet als die Bescheinigung des Universitätsklinikums F. vom 23.01.2004. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO und 83b AsylVfG.