Beschluss
1 K 151/05
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Entscheidung des Landratsamts Rottweil vom 24.1.2005, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen worden ist, hat Vorrang vor seinem Interesse, vom Vollzug dieser Verfügung verschont zu bleiben, bis unanfechtbar über ihre Rechtmäßigkeit entschieden ist. Das besondere öffentliche Interesse an der - mit ausreichender schriftlicher Begründung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) angeordneten - sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung wird durch die hohe Wahrscheinlichkeit begründet, dass dem Antragsteller die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderliche körperliche und geistige Eignung fehlt. Es ist ernstlich zu befürchten, dass er bereits vor einer endgültigen Hauptsacheentscheidung die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet. Die dem gegenüber von ihm ins Feld geführten wirtschaftlichen Nachteile (drohender Arbeitsplatzverlust, Beeinträchtigung der Unterhaltspflicht gegenüber seinem erst kürzlich geborenen Kind), die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden sein können, müssen im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer und die den Antragsgegner insoweit treffende Schutzpflicht zurücktreten. 2 Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung ist die Kammer der Überzeugung, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zwingend zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen dürfte das Landratsamt zu Recht angenommen haben. Nach Nr. 9.2.2 i.V.m. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt. 3 Unzweifelhaft lagen diese Voraussetzungen am 26.10.2003 vor, als der Antragsteller mit seinem PKW am Straßenverkehr teilnahm und dabei Cannabinoide im Blut hatte. Die an diesem Tag um 9:00 Uhr entnommene Blutprobe wies laut serologischem Befund vom 12.11.2003 Konzentrationen im Blutserum in Höhe von 1,0 ng/ml (Cannabiswirkstoff THC), 1,1 ng/ml (aktiver Metabolit 11-OH-THC) und 22 ng/ml (inaktiver Metabolit THC-COOH) nach. Laut seinen eigenen Angaben konsumierte der Antragsteller jedenfalls bis zum 25.10.2003 gelegentlich Cannabis (zur Abgrenzung zwischen regelmäßigem, gelegentlichem und einmaligem Cannabiskonsum vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 29.9.2003 - 10 S 1294/03 - und v. 26.11.2003 - 10 S 2048/03- jeweils in VENSA) und dokumentierte durch seine trotz vorherigen Cannabiskonsums erfolgte Teilnahme am Straßenverkehr, dass er das im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV (zur Bejahung einer Eignung) erforderliche Vermögen, zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, gerade nicht besaß. Bereits bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml ist ein zeitnaher Cannabiskonsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gegeben. Hinsichtlich des Antragstellers muss ferner davon ausgegangen werden, dass die Konzentration von THC in seinem Blut im Zeitpunkt der Autofahrt am Morgen des 26.10.2003 bedeutend höher war als der im Untersuchungsbericht vom 12.11.2003 genannte Wert von 1,0 mg/ml. Wegen des zeitlichen Abstands zwischen dem Ende der Autofahrt (6:00 Uhr) Uhr und der Blutentnahme (9:00 Uhr) ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller während der Autofahrt eine THC-Konzentration im Blut von mindestens 2 ng/ml aufwies. Selbst wenn angenommen würde, dass THC im Blut eines Autofahrers unterhalb einer bestimmten Konzentration die fahreignungsrelevanten Eigenschaften des Konsumenten nicht beeinträchtigt, ist durch den - mit einer im unmittelbaren Anschluss an eine Autofahrt entnommenen Blutprobe erbrachten - Nachweis von THC im Blut das unzureichende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auch dann als belegt anzusehen, wenn für THC eine geringere Konzentration als 2 ng/ml festgestellt wird (vgl. zur Relevanz des THC-Gehalts, zur Abbauzeit und zum Trennungsverhalten ausführlich VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.11.2004 - 10 S 2194/04 - VENSA). 4 Unzweifelhaft hatte sich daher der Antragsteller am 26.10.2003 als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis wäre zu diesem Zeitpunkt ohne weitere Ermittlungen zulässig gewesen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.11.2004, a.a.O.). Weil das Landratsamt Rottweil von diesen Vorgängen jedoch erst durch Aktenübersendung im April 2004 bzw. im Anschluss an eine persönliche Vorladung des Antragstellers im Oktober 2004 erfahren hatte, hat es in rechtlich gebotener Weise diesem zunächst gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgegeben. Dieses Vorgehen war geboten, weil der Antragsteller angegeben hatte, vor dem 26.10.2003 Cannabis gelegentlich und danach nicht mehr konsumiert zu haben. Das Landratsamt durfte deshalb nicht ohne weiteres davon ausgehen, die ursprüngliche Ungeeignetheit bestehe auch im Zeitpunkt Oktober 2004, mithin fast ein Jahr später, noch fort (vgl. für den Fall der Änderung von regelmäßiger Cannabiseinnahme hin zu nur noch gelegentlichem Konsum: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.11.2003, a.a.O.). 5 Auf der Grundlage des unter dem 9.12.2004 durch den TÜV Süd erstellten (vom Antragsteller dem Antragsgegner am 27.12.2004 vorgelegten) Gutachtens ist das Landratsamt nach Auffassung der Kammer aller Voraussicht nach zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Methodische, strukturelle oder formale Mängel enthält das Gutachten nicht. Insbesondere entsprachen die Durchführung der Untersuchung am 23.11.2004 sowie die Erstellung des Gutachtens grundsätzlichen, in §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 5 FeV i. V. m. Anlage 15 zur FeV geregelten Anforderungen. Das Gutachten kommt in überzeugender Weise zum Ergebnis, dass beim Antragsteller mit Blick auf einen Zeitraum von fast sieben Jahren, in denen er Cannabis konsumiert hat, sowie dem Umstand, dass er Drogen zur Bewältigung persönlicher Belastungen eingesetzt hat, deutliche Hinweise auf eine fortgeschrittene Drogenproblematik vorliegen. Die persönlichen und sozialen Rahmenbedingungen (latente Depressionen, Abhängigkeit des Verzichtswillens von externen Faktoren, fortbestehende Kontakte zum Freundeskreis, in dem sich frühere Mitkonsumenten befinden) hätten andere bzw. wesentlich weiter gehende als vom Antragsteller angegebene Bewältigungs- bzw. Aufarbeitungsstrategien erfordert. Von einer nachhaltigen Änderung des Konsumverhaltens bzw. einem stabilen Einstellungswandel, die seit Oktober 2003 erforderlich gewesen wären, um von einer Drogenabstinenz oder jedenfalls von einem ausreichenden künftigen Trennungsvermögen des Antragstellers auszugehen, kann folglich keine Rede sein. Ebenso überzeugend ist deshalb die Prognose des Gutachtens, dass der Antragsteller künftig mit erhöhter Wahrscheinlichkeit ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss führen wird. 6 Die demgegenüber gegen das Gutachten erhobenen Einwände des Antragstellers, er habe seit Oktober 2003 keine Betäubungsmittel mehr konsumiert, ferner sei er deshalb vorrangig zur Durchführung eines Drogenscreenings aufzufordern gewesen und schließlich habe zwischen ihm und der Gutachterin eine Antipathie bestanden, greifen vor diesem ausführlich explorierten Hintergrund nicht durch. Der Antragsteller verkennt, dass er unter Einwirkung von Betäubungsmitteln am Straßenverkehr teilgenommen hat, sodass die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich war (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV; vgl. ferner Geiger [Aktuelle Probleme des Fahrerlaubnisrechts unter besonderer Berücksichtigung von Alkohol- und Drogenauffälligkeit], VBlBW 2004, 1, 5). Ferner kommt der Behauptung einer über einjährigen Drogenabstinenz äußerst geringes Gewicht zu. Wie im Gutachten ausführlich und überzeugend dargelegt, sind die Aussagen des Antragstellers zu Umfang seines Drogenkonsums aufgrund Variation und teilweise sogar Widersprüchlichkeit nicht ausreichend verlässlich. Ungeachtet der Frage der Glaubwürdigkeit seiner Angaben ist darüber hinaus aber auch zu berücksichtigen, dass Straf-, Bußgeld- und schließlich Fahrerlaubnisentziehungsverfahren durchaus einen gewissen Eindruck hinterlassen haben mögen. Angesichts der oben dargelegten persönlichen Labilität kann jedoch von einer verlässlich dauerhaften Abstinenz nicht ausgegangen werden. Betreffend das Verhältnis zur Gutachterin muss schließlich grundsätzlich berücksichtigt werden, dass die medizinisch-psychologische Begutachtung typischerweise nicht ideale Voraussetzungen für eine Sympathiebeziehung schafft. Im Übrigen gibt das Gutachten auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachterin voreingenommen gewesen oder willkürliche Feststellung bzw. Bewertungen getroffen hätte; insbesondere lässt sich dies nicht aus den Hinweisen und Vorhaltungen ableiten, die die Gutachterin im Rahmen der Befragung des Antragstellers geäußert hatte. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in Anlehnung an die ständige Praxis des VGH Baden-Württemberg den für die Hauptsache maßgeblichen Auffangwert halbiert hat. Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung richten sich nach § 68 GKG, in übrigen gilt hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieser Entscheidung folgendes Rechtsmittel.