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Urteil

A 1 K 11012/03

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 20.06.2003 wird hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 und - soweit eine Abschiebung nach Togo angedroht wird - auch hinsichtlich der Ziffer 4 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich einer Abschiebung der Klägerin nach Togo die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 1/3, die Beklagte trägt 2/3 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten, die dieser selbst trägt. Tatbestand 1 Die Klägerin, eine togoische Staatsangehörige, reiste ihren Angaben zufolge am 13.02.2002 von Accra aus auf dem Luftweg über den Flughafen Düsseldorf ins Bundesgebiet ein, wo sie am 18.02.2002 einen Asylantrag stellte, zu dessen Begründung sie im Rahmen ihrer Anhörung am 05.03.2002 im wesentlichen angab, sie stamme aus Sokode im Norden Kameruns. Ihre Schwester sei seinerzeit bei einer Beschneidung gestorben. Ihre Mutter, welche die Klägerin deshalb vor dem Vater und der Verwandtschaft beschützt habe, die sie ebenfalls hätten beschneiden wollen, sei im Februar 2000 gestorben. Ca. 2 Monate später habe ihr Vater, der sie verheiraten wollte, eine Zwangsbeschneidung der Klägerin veranlasst. Dann habe er sie gegen ihren Willen mit einem 48 Jahre alten höheren Gendarmerie-Offizier verkuppelt. Es habe gar keine Heiratszeremonie gegeben, sondern sie sei gewaltsam von den Helfern dieses höheren Gendarmerie-Offiziers zu diesem Mann gebracht worden, der sie immer habe vergewaltigen wollen. Da sie aufgrund ihrer Beschneidung noch nicht verheilte Wunden gehabt habe, habe sie Schmerzen und Probleme gehabt und sei aus dem Haus dieses Mannes zu ihren Freunden geflohen, jedoch habe der Gendarm vier Tage später zwei der Freunde festnehmen lassen. Daraufhin sei sie von der Mutter der Freunde vor die Tür gesetzt worden und habe erneut zu diesem Mann zurückkehren müssen. Sie habe immer wieder Schmerzen wegen ihrer Beschneidung gehabt und sei vom Arzt behandelt worden. Abends sei der Mann betrunken nach Hause gekommen und habe sie immer vergewaltigen wollen und manchmal sogar geschlagen. Daraufhin sei sie nach Burkina Faso zu einer Freundin geflohen, wo sie in einem Friseursalon habe mitarbeiten können. Sie selbst sei nämlich selbständige Friseurin gewesen und habe einen kleinen Friseurladen am Markt von Sokode gehabt. Sie habe an sich einen anderen Mann geliebt und heiraten wollen. Ihr Auskommen aus ihrer Arbeit hätte auch für dessen Unterhalt gereicht. Ihr Vater habe einer solchen Verbindung jedoch nicht zugestimmt. Nach ca. 3 Monaten Aufenthalt in Burkina Faso habe sie ihr Vater von dort unter dem Versprechen, sie könne ihren Geliebten heiraten und er werde eine Heiratszeremonie ausrichten, erneut nach Togo zurückgelockt und dann dort jedoch gefesselt erneut dem Gendarmen zugeführt, der sie dann mit einem schweren Uniformgürtel verprügelt habe und erneut versucht habe, sie zu vergewaltigen. Als sie sich mit Bissen gewehrt habe, habe er ihr mit der Faust auf den Mund geschlagen, so dass sie neun Tage lang ins Krankenhaus habe gehen müssen. Sie sei dann zu ihrem Vater gegangen, der aber erklärt habe, sie müsse dorthin zurückkehren. Der Mann sei ein Moslem und könne ihr verbieten, das Haus zu verlassen. Der Mann und ihr Vater hätten ihr die Schlüssel für ihren Friseurladen abgenommen und ihr das Friseurdiplom weggenommen. Sie habe gerade noch eine Liste mit Adressen und Telefonnummern ihrer Kunden retten können. Ihr Vater und der Gendarm seien sich einig gewesen, dass sie bei diesem hätte leben sollen. Der Gendarm habe dem Vater dafür schon einen Traktor geschenkt gehabt. Eine offizielle Verheiratung habe es gar nicht gegeben. Ihr Mann habe schon vier andere Frauen gehabt, die aber alle wieder gegangen seien. Er habe im Stadtviertel Korounde gelebt. Er sei von ihrem Vater „Onkel“ genannt worden. Sie wisse aber nicht, ob insofern ein Verwandtschaftsverhältnis des Vaters zu diesem Mann mütterlicherseits oder väterlicherseits bestehe. Niemand helfe einem, wenn man etwas mit Soldaten, Polizisten oder Gendarmen zu tun habe. Der Mann, den sie selbst geliebt habe, habe die Flucht ergriffen, nachdem ihn der Gendarm einmal habe festnehmen lassen. Ihren Vater und den Gendarmen wolle sie in ihrem Leben nie wieder sehen. Sie wolle hier Sicherheit. Die Klägerin legte ein Attest einer Gynäkologin, Frau Dr. S.-S., vom 18.09.2002 vor, wonach sie tatsächlich beschnitten ist. 2 Mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 20.06.2003 lehnte das Bundesamt ihren Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte zugleich fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch die des § 53 AuslG vorliegen. Zugleich drohte es der Klägerin für den Fall nicht freiwilliger Ausreise ihre Abschiebung nach Togo an. Zur Begründung führte es aus, mangels substantiierter Angaben zu den Einreisemodalitäten stehe eine Asylanerkennung die Drittstaatenregelung entgegen. Im Übrigen seien Abschiebungshindernisse nach § 51 bzw. 53 AuslG zu verneinen, weil es sich bei der von der Klägerin erlittenen Zwangsbeschneidung nicht um eine politische Verfolgung gehandelt habe, die vom togoischen Staat veranlasst worden oder diesem sonst zuzurechnen sei. Auch die Gefahr einer Zwangsverheiratung stelle keine Verfolgung i.S.v. § 51 AuslG dar, da es sich um Übergriffe privater Dritte handele, selbst wenn es sich bei dem ausersehenen Mann um einen Gendarmen handele. Mangels Staatlichkeit sei also eine Verfolgung i.S.v. § 51 AuslG selbst dann abzulehnen, wenn die Antragstellerin dadurch in asylrelevanten Merkmalen getroffen würde. Diese private Verfolgung durch Dritte könne dem togoischen Staat auch nicht zugerechnet werden, da dieser gewillt und generell auch in der Lage sei, gegen Übergriffe Dritter vorzugehen, sofern sie das Leben gefährdeten. Einen Anspruch auf lückenlosen Schutz habe man ohnehin nicht. Da die Zwangsbeschneidung bereits erfolgt sei, könne eine solche nicht mehr drohen und deswegen könne dagegen auch kein Schutz mehr gewährt werden. Hinsichtlich der Gefahren für Leib und Leben, die von nicht staatlicher privater Seite ausgingen, müsse sich die Klägerin nicht nur auf behördliche Hilfe, sondern insbesondere auf eine für sie in Togo bestehende inländische Fluchtalternative verweisen lassen. Es sei ihr zuzumuten, in einer anderen Stadt Togos, zumindest in der Hauptstadt Lome, vor dem Druck des Vaters und den Übergriffen des zukünftigen Ehemanns auszuweichen und sich dort eine eigene berufliche Existenz als Friseurin aufzubauen. Nach ihren eigenen Angaben sei ihr damit erzieltes Einkommen ausreichend, um nicht nur sie, sondern auch den Mann, den sie eigentlich habe heiraten wollen, zu ernähren. 3 Nach Zustellung dieses Bescheids am 24.06.2003 an die Kläger-Vertreterin hat die Klägerin am 08.07.2003 Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Die Klage hat sie nicht weiter begründet. Mit Beschluss vom 18.01.2005 hat das Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. 4 Die Klägerin beantragt, 5 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. hilfsweise des § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG vorliegen. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert. 9 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten der Beklagten (1 Heft), die Gerichtsakten (1 Heft) und die der Klägerin mit der Ladung zum Termin benannten Erkenntnismittel verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden. 10 Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist die Klägerin vom Gericht angehört worden und gab dabei im Wesentlichen folgendes an: 11 Auf die Frage, welche Familienangehörigen in Togo lebten: Ihre Mutter sei gestorben. Der Vater lebe noch. Der habe auch einen jüngeren Bruder (ihr Onkel) und zwei Schwestern (ihre Tanten). 12 Auf die Frage, wo diese Verwandten alle lebten: In Sokode. 13 Auf die Frage, ob sie Kontakt zu diesen Familienangehörigen habe: Nein, auf keinen Fall. Mit denen wolle sie nichts mehr zu tun haben. Von denen wolle sie überhaupt nichts mehr hören. 14 Auf die Frage, warum nicht: Nach dem Tod der Mutter hätten ihr diese Familienangehörigen und Verwandten die Zwangsbeschneidung zugefügt. 15 Auf die Frage, ob die Verwandten auch hinsichtlich der Zwangsverheiratung auf der Seite des Vaters stünden: Ja, die unterstützten ihn in jeder Hinsicht. Es seien ja seine Verwandten. Es sei immer so gewesen, dass dann, wenn ihr Vater sie gerufen habe, auch die drei anderen Verwandten dazu gekommen seien. Meistens sei auch die eine Tante namens Asia dabei gewesen. 16 Auf die Frage, wo der Mann abgeblieben sei, den sie eigentlich habe heiraten wollen: Sie würde lügen, wenn sie heute behauptete, sie wüsste, wo dieser sei. Nachdem der Gendarm ihn seinerzeit freigelassen habe, habe er Sokode verlassen. Seither habe sie nie wieder Kontakt zu ihm gehabt. 17 Auf die Frage, ob es nicht sein könne, dass der Gendarm sich mittlerweile eine andere Frau zugelegt und ihrem Vater den Traktor zurückgegeben habe, da ja eine Heirat mit ihr in ihrer langjährigen Abwesenheit mittlerweile für ihn wohl keinen Sinn mehr mache: Nein, über die Sache kein Gras gewachsen. Die Angelegenheit bestehe fort. Ihr Vater habe ihr gesagt, er habe sie diesem Mann versprochen und übergeben. Daran halte er fest. 18 Auf die Frage, ob dieser sich nicht schon längst eine andere gesucht habe: Nein, sie habe diesen heiraten sollen. Das habe nach islamischem Recht und Tradition stattfinden sollen. Das sei das Gewohnheitsrecht. Außerdem sei dieser Mann mit ihrem Vater ohnedies verwandt. Der Vater habe sie schon früh für diesen Mann bestimmt. Nach alldem müsse er sie nach wie vor heiraten. Davor gebe es kein Entrinnen. 19 Auf die Frage, ob denn eine traditionelle oder wenigstens nach islamischem Recht durchgeführte Verheiratungszeremonie stattgefunden habe: Nur eine ganz formlose Zeremonie vor dem Iman nach islamischem Recht. Eine nach ihren Sitten aufwändige Hochzeitszeremonie habe jedoch nicht stattgefunden. Das sei aber nebensächlich und lasse sich nachholen. 20 Auf die Frage, ob sie in Burkina Faso und später auch in Ghana jeweils auch als Friseurin habe arbeiten können: In Burkina Faso habe sie bei einer Freundin namens Adjava ca. drei Monate als Friseurin ausgeholfen und dort gearbeitet. In Ghana habe sie nicht als Friseurin gearbeitet, sondern sich lediglich relativ kurz bei einer ihrer Kundinnen aufgehalten, die dort hingezogen sei. 21 Auf die Frage, ob sie auch in Deutschland als Friseurin arbeite oder gearbeitet habe: Nein, sie habe zwar einen Vorschlag erhalten, dass sie hier in Deutschland in einem Frisiersalon arbeiten könne, die Behörde habe ihr jedoch keine Genehmigung erteilt. Deshalb arbeite sie momentan als Putzhilfe. 22 Auf die Frage, ob sie unter diesen Umständen nicht einfach nach Lome in Togo zurückkehren könne und sich dort eine Existenz als Friseurin aufbauen könne: Nein, auf keinen Fall. Dort drohten ihr Gefahren seitens der Familie. 23 Auf die Nachfrage, ob die Familie ihres Vaters, die Verwandten, sie dort überhaupt finden würden: Lome kenne sie sehr gut. Das sei eine kleine Stadt. Nicht so groß wie die Städte in Deutschland. Die Verwandten würden sie nach einiger Zeit überall in Togo, gleich wo, aufspüren. Der sichere Ort sei für sie nur außerhalb Togos. 24 Auf die Frage, woher denn die Verwandten von ihrem Aufenthalt in Togo andernorts erfahren sollten: Sie habe bereits gesagt, dass sie Togo schon einmal habe verlasse müssen und nach Burkina Faso gegangen sei. Gleichwohl habe sie ihr Vater sogar von dort aus dem Ausland zurückgeholt. Auch in Lome habe sie keine Chance. Denn Verwandte des Vaters wohnten in Lome. 25 Auf die Frage, welche Verwandten: Der Vater habe ihr gesagt, seine Verwandten wohnten in Lome. Er stammt aus einer Großfamilie. Er habe auch eine Nichte dort. Das sei die älteste Tochter der vorhin erwähnte Tante Asia. Die lebe dort in Lome und sei dort verheiratet. Die würde sie dann schon ausfindig machen. 26 Auf die Frage, ob sie diese Verwandten in Lome überhaupt schon einmal gesehen habe, oder von diesen nur durch die Angaben des Vaters wisse: Ja, sie kenne diese Verwandten. Sie kenne sie von einem Treffen, denn als die Tochter eines dieser Verwandten aus Lome zu ihnen gekommen sei, sei sie gefragt worden, ob sie nicht diese Tochter und die anderen weiblichen Verwandten frisieren könne, da eine Hochzeitsfeierlichkeit angestanden habe. Das habe sie gemacht. Von daher kenne sie die ganze Verwandtschaft. 27 Auf die Frage, ob es andere Orte in Togo gebe, wo keine Verwandten lebten: Über kurz oder lang würde man sie überall ausfindig machen. Außerdem sei der für sie vorgesehene Ehemann ein sehr hoher Funktionär in der Gendarmerie. Er sei sehr bekannt und kenne viele Leute in Togo. 28 Auf den Vorhalt, weshalb dieser Gendarm in ganz Togo viele Leute kennen sollte und selbst bekannt sein sollte: Er habe ganz hochrangige Achselklappen gehabt. Er sei ein höherrangiger Gendarmerie-Offizier. Vielleicht ein Colonel oder so etwas. Sie habe immer nur dessen Uniform gesehen und gewusst, dass er ein einflussreicher hochrangiger Gendarmerie-Offizier sei. Er sei auch in der Politik und sei bei der Regierungspartei RPT. Als sie bei diesem noch gewohnt habe, habe er auch oft Besuche vom Sohn von Eyadema bekommen. 29 Auf die Frage, wie dieser Gendarm heiße: „Amidou-Gendarm.“ Unter diesem Spitznamen sei er überall bekannt. 30 Auf die Frage, wie der Sohn von Eyadema heiße, der den Gendarm besucht habe: Ernest Eyadema. Den habe sie oft dort gesehen. 31 Auf die Frage, wo Amidou Gendarm gewohnt habe: Im Kolande. Einen konkreten Straßennamen gebe es hier nicht. Jeder Taxifahrer in Sokode wisse aber genau, wo er wohne, wenn man nur den Namen „Amidou-Gendarm“ erwähne. 32 Auf die Frage, weshalb es für sie in Togo keinen staatlichen Schutz geben sollte: Das sei alles Protektion. Gegen diesen hochrangigen Gendarmen unternehme niemand etwas. Dieser Mann habe sie insgesamt dreimal vergewaltigt. Nach dem zweiten Mal habe sie bei ihren Freundinnen, zwei Zwillingen, Zuflucht gefunden. Die hätten dann zusammen mit ihr auch beim Kommissariat Barriere eine Anzeige machen wollen. Als sie da gewesen seien, hätten die Gendarmen jedoch sich nur kurz beraten und ihnen dann erklärt, dass es keinen Sinn mache, eine Anzeige zu betreiben und dass sie nach Hause gehen sollten. Die Klägerin erklärte an dieser Stelle sichtlich aufgeregt, sie habe von den Vergewaltigungen auch noch einige Narben an der Brust am Körper. Diese könne sie - wenn dies gewünscht werde - ihrer Klägerin-Vertreterin auf der Damen-Toilette des Gerichts zeigen. Der Mann habe sie auch mit der Pistole bedroht und mit vorgehaltener Pistole vergewaltigt und auch mit dem schweren Gürtel verprügelt. 33 Auf den Vorhalt, beim Bundesamt bislang nur von Vergewaltigungsversuchen berichtet zu haben: Gezielt gefragt worden sei sie beim Bundesamt nicht. Heute fühle sie sich sicher und sei deshalb in der Lage die Vergewaltigung als solche auch anzugeben, die sie tatsächlich erlitten habe. Sie sei damals auch von einem Mann und einem Dolmetscher angehört worden. Nach der dritten Vergewaltigung habe sie dann endgültig genug gehabt und das Land verlassen wollen. 34 Auf den Vorhalt, von einem Anzeigeversuch zusammen mit ihren Freundinnen gegen den Gendarm bislang nichts berichtet zu haben: Sie habe erklärt, dass die Freundinnen auch auf Geheiß des Gendarms festgenommen worden seien. Das sei auf den Anzeigeversuch zurückzuführen. Die Klägerin-Vertreterin weist insoweit auf Seite 5 des Anhörungsprotokolls hin. 35 Auf den erneuten Vorhalt, von einer Anzeige beim Bundesamt nichts angegeben zu haben: Der Dolmetscher habe sie wohl nicht immer so gut verstanden. Das sei ihr schon aufgefallen. Sie sei aber auch gar nicht nach Bemühungen gefragt worden, örtlichen Schutz zu erlangen. Das sei sowieso hoffnungslos gewesen, gegen diesen Gendarmen etwas auszurichten. 36 Auf die Frage der Klägerin-Vertreterin, ob sie Ernest Eyadema persönlich gesehen habe: Ja, den habe sie ab und zu gesehen. Wenn er komme, dann fahre er mit seinem Auto immer in den Innenhof. Das habe sie oft mitbekommen. 37 Auf die Frage des Gerichts nach dem Vornamen des Gendarms: Arouna. 38 Die Klägerin legt eine Kassette über einen Fernsehbericht in 3 Sat vom 04.02.2004 vor. Sie habe diesen Film über Genitalbeschneidung in Afrika im Fernsehen gesehen und mit Hilfe ihrer Sozialbetreuerin dann einen entsprechenden Mitschnitt vom Fernsehsender übersandt bekommen. Das sei für sie deshalb so interessant gewesen, weil sie in dem Filmbericht, den Ort wieder erkannt habe, wo auch sie beschnitten worden sei. Mit ein und derselben Klinge seien sie und insgesamt 10 Personen beschnitten worden. 39 Die Klägerin-Vertreterin verweist darauf, dass Amidou Gendarm schon aus gekränkter Mannesehre wegen der Widersätzlichkeit der Klägerin und der Schande, dass diese vor ihm bis ins Ausland davon gelaufen sei, im Falle ihrer Rückkehr ein Exempel statuieren und sie erneut misshandeln werde. Außerdem sei er ganz offensichtlich ein höherrangiger Mann des togoischen Regimes. Das togoische Regime decke dessen private Brutalitäten und kriminellen Handlungen. 40 An dieser Stelle weinte die Klägerin sichtlich erschüttert. Sie erklärte, alle übten immer wieder Druck auf sie aus. Sie könne dies aber nicht noch einmal auf sich nehmen. Es sei alles sehr schlimm gewesen. Entscheidungsgründe 41 Die zulässige Klage ist in dem im Tenor genannten Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet und insoweit teilweise abzuweisen. 42 Ein Anspruch auf Asylanerkennung scheidet aus den vom Bundesamt im angegriffenen Bescheid zutreffend ausgeführten Gründen, auf die voll inhaltlich Bezug genommen wird, aus. In der Tat sind die Angaben der Klägerin zu ihrer angeblichen Einreise auf dem Luftweg ins Bundesgebiet derart unsubstantiiert und vage und nicht weiter überprüfbar, dass eine Luftwegeinreise nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Zu Recht hat deshalb das Bundesamt im angegriffenen Bescheid den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt. Die Klage ist insoweit abzuweisen, da Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids insoweit zu Recht den Asylanspruch verneint. 43 Die Klägerin hat jedoch Anspruch auf die Feststellung, dass hinsichtlich der ihr angedrohten Abschiebung nach Togo Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. 44 Insoweit erweist sich auch die unter Ziff. 4 des angegriffenen Bescheids enthaltene Androhung der Abschiebung, die Togo nicht als Zielstaat, in dem solche Gefahren drohen, von der Androhung ausnimmt, als rechtswidrig und ist insoweit teilweise aufzuheben. 45 Nachdem im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1, 1. Halbsatz AsylVfG) mittlerweile gültigen § 60 Abs. 1 AufenthG, der den noch vom Bundesamt im angegriffenen Bescheid abgehandelten § 51 Abs. 1 AuslG ab 01.01.2005 ersetzt hat und dessen Voraussetzungen das Bundesamt durch Aufrechterhaltung des Klageantrags bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mittlerweile ebenfalls verneint hat, kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit oder Freiheit „allein an das Geschlecht anknüpft“ (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht staatlichen Akteuren, insbesondere privaten Dritten ausgehen, sofern der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder Willens ist, Schutz vor der Verfolgung zu bieten und auch keine inländische Fluchtalternative besteht (§ 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG). 46 So liegt es hier. 47 Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Angaben der Klägerin der Wahrheit entsprechen. 48 Die Klägerin hat nicht nur beim Bundesamt, sondern auch in der Verhandlung in sich widerspruchsfrei, flüssig, lebensnah und detailliert eine auch hinsichtlich der verschiedenen Wendungen und Rückschläge völlig plausible und überzeugende Verfolgungsgeschichte dargelegt. Danach ist sie - wie durch das vorgelegte gynäkologische Attest zweifelsfrei bewiesen - tatsächlich zwangsbeschnitten worden. Dass dies gegen ihren Willen geschah, nachdem bereits ihre Schwester bei einer solchen Beschneidung gestorben war und die Mutter, die sie bislang deshalb vor solcher Beschneidung beschützen konnte, gestorben war, ist nachvollziehbar und ohne Weiteres glaubhaft. Ferner ist glaubhaft, dass sie gegen ihren Willen von einem höherrangigen Gendarmerie-Offizier misshandelt, verprügelt und bedroht worden ist. Das Gericht nimmt der Klägerin auch ab, dass sie insoweit dreimal tatsächlich vergewaltigt worden ist. Beim Bundesamt hat sie zwar jeweils immer nur erwähnt, der Betreffende habe sie vergewaltigen wollen. Das mag aber mit ihrer Scheu und Scham bei der Anhörung zu erklären sein bzw. auch auf eine in diesem Bereich möglicherweise zu Missverständnissen führenden Zurückhaltung des Dolmetschers. Es erscheint jedenfalls ohne Weiteres überzeugend, dass es der genannte Gendarm unter den von der Klägerin geschilderten Umständen nicht bei bloßen Versuchen einer Vergewaltigung hat bewenden lassen, sondern dass es tatsächlich zu vollendeten Vergewaltigungen kam. Die Klägerin hat insoweit auch überzeugend dargelegt, dass sie auf verschiedene Art versucht hat, diesen Übergriffen gegen ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht und ihre physische Integrität zu entkommen, dass sie aber jedes Mal mit ihren Ausbruchsversuchen erfolglos blieb, weil sie ihr Vater sogar aus Burkina Faso wieder zurückgebracht hat bzw. weil sie auch aus dem Haus von Freundinnen, bei denen sie Zuflucht gefunden hatte, zurückkehren musste, nachdem diese selbst zeitweise inhaftiert wurden und deren Mutter die Klägerin daraufhin auf die Straße gesetzt hatte. Sie hat auch anschaulich geschildert, wie der von ihr eigentlich als Lebenspartner Ausersehene nach seiner Inhaftierung durch die Helfer des Gendarmen das Weite gesucht und sie feige im Stich gelassen hat. All das ergibt ein in sich stimmiges, und lebensnahes Bild einer gegen ihren Willen verkuppelten jungen Frau, die auch ausweislich ihrer emotionalen Reaktionen und ihrer überzeugend in der mündlichen Verhandlung dargelegten Ablehnung ihrer Familie ein solches Schicksal erlitten hat und deswegen echte Furcht vor erneuter Verfolgung hegt. Schon als Detail, das sich wohl kaum jemand so ohne Weiteres einfach ausdenken würde, ist der Umstand bemerkenswert, das sie bei der Anhörung beim Bundesamt angab, sie habe, nachdem sie in Deutschland einen Afrikaner gesehen habe, der ihrem Vater ähnlich gesehen habe, instinktiv ein Versteck aufgesucht, da sie selbst hier noch von innerer Verfolgungsfurcht geprägt gewesen sei. 49 Es ist auch durchaus glaubhaft, dass die Klägerin zunächst versucht hat, mit ihren Freundinnen zusammen eine Anzeige zu machen, nachdem sie von ihrem künftigen Ehemann derart zusammengeschlagen worden war. Wie sie bereits beim Bundesamt angegeben hat, war dies jedoch erfolglos, weil „gegen einen Gendarmen niemand Schutz gewährt.“ Vor dem Hintergrund, dass sie bereits beim Bundesamt angab, ihre Freundinnen seien auf Geheiß des Gendarms auch schon mal inhaftiert worden, ist nachvollziehbar, dass dies wohl seinen Grund in der versuchten, aber misslungenen Anzeige durch diese Freundinnen und die Klägerin hatte. Bereits beim Bundesamt hat die Klägerin diesen Gendarmen auch als höherrangigen Polizeioffizier geschildert, der ein eigenes Haus hatte und offenbar auch über genügend Helfer verfügte, die auf sein Geheiß hin Verhaftungen ihm missliebiger Personen, wie z. B. der Freundinnen der Klägerin bzw. ihres eigentlichen Geliebten durchführten. Der Umstand, dass er in der Lage war, ihrem Vater einen Traktor zu schenken, und dass er offenbar schon vier verschiedene Frauen gehabt hatte, zeigt ebenfalls, dass er nach togoischen und afrikanischen Maßstäben ein mächtiger und einflussreicher Mann in Sokode gewesen sein muss. Sie hat auch in der mündlichen Verhandlung spontan und ohne zu Zögern dessen Rolle beschrieben und dargelegt, dass er nicht nur in der Politik für die Regierungspartei aktiv war, sondern auch beste Kontakte zu dem berüchtigten Eyademas, Ernest Eyadema, pflegte. Das erscheint auch schon deshalb glaubhaft, weil tatsächlich dieser Sohn Ernest Eyadema in Kara als Hauptmann stationiert ist (siehe Auskunft des Auswärtigen Amts vom 23.07.1996 an VG Augsburg). Kara aber liegt nur ca. 60 Kilometer von Sokode entfernt, so dass durchaus nachvollziehbar ist, dass dieser Präsidentensohn den offenbar weithin als „Amidou- Gendarm“ bekannten hohen Gendarmerie-Offizier häufig von dort aus in Sokode besucht haben soll. 50 Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass es ein sinnloses Unterfangen der Klägerin wäre, zu versuchen, dem Gendarmerie-Offizier gegenüber, der solche guten Kontakte zum führenden Regime und zur Regierungspartei hat, auf staatlichen Schutz etwa in Form einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Vergewaltigung zu drängen oder solchen Schutz einzufordern. Angesichts des Umstands, dass die Mächtigen in Togo regelmäßig straflos bleiben, ist der togoische Staat insofern hier als nicht schutzwillig anzusehen. Der Klägerin steht zur Überzeugung des Gerichts auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Sie wäre zwar aufgrund ihrer engagierten und lebenstüchtigen Art als selbständige Friseurin ebenso wie bisher schon in Sokode und auch im Exil in Burkina Faso wohl durchaus in der Lage, sich durch eigene Arbeit als Friseurin andernorts in Togo ein Auskommen zu verschaffen, also insbesondere ohne Unterstützung des von ihr abgelehnten Familienverbandes wirtschaftlich zu überleben. Sie hat aber überzeugend dargelegt, dass ihr dies weder im Heimatort noch insbesondere in der Hauptstadt Lome möglich sein würde, ohne über kurz oder lang von einem Mitglied der weit verzweigten Verwandtschaft ihres Vaters entdeckt und identifiziert zu werden, was dann zwangsläufig weitere Verfolgungshandlungen des Vaters bzw. des Gendarmen auslösen würde. Auch vor dem Hintergrund, dass der Gendarm als hoher Polizeioffizier mit offenbar besten Kontakten zur Regierungspartei und zum Sohn Eyademas aktiv ist, ergibt sich eine solche Gefahr. Denn wie schon nach dem bisherigen Sachvortrag der Klägerin deutlich geworden, benutzte dieser Gendarm seine Untergebenen bzw. Helfer ohne Weiters auch, um private Zwecke zu verfolgen. Dass einem solchen Gendarm auch eine Einreise bzw. eine Abschiebung der Klägerin nach Togo über entsprechende Kontakte bekannt werden könnte, ist jedenfalls nicht auszuschließen. 51 Da die Klägerin nach allem aufgrund erlittener Vorverfolgung aus Togo geflohen ist, kommt ihr insoweit ohnehin der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugute, was bedeutet, dass Abschiebungsschutz nicht erst dann zu gewähren ist, wenn eine Wiederholung der Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sondern bereits dann, wenn eine solche Wiederholung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. So liegt es hier. Es mag zwar durchaus denkbar sein, dass es der Klägerin zeitweise gelingen mag, in Togo unentdeckt unterzutauchen. Würde sie aber in dem von ihr erlernten und ausgeübten Beruf und aufgrund ihres Namens und ihrer Stammeszugehörigkeit sowie Herkunft aus Sokode und auch mit einem entsprechenden Dialekt ausgestattet versuchen, sich zwecks Existenzsicherung wirtschaftlich zu betätigen, so würde sie als solche durchaus in jedem Stadtgebiet Lomes leicht zu identifizieren und aufzuspüren sein. Von daher ist nicht auszuschließen, dass sie - wie sie es selbst vorträgt - über kurz oder lang - doch von der weit verzweigten Verwandtschaft ihres Vaters oder aber von dem - und sei es nur aus gekränkter Mannesehre - an ihrer Verfolgung nach wie vor interessierten Gendarm und seinem Informations- und Beziehungsnetz identifiziert und aufgespürt würde. Zwar mag es in Afrika und insbesondere in Togo kein ausgeprägtes Melde- und Registrierungswesen geben, wie es etwa in Deutschland existiert. Dafür existieren jedoch andere informelle Informationskanäle und Möglichkeiten, gesuchte Familienmitglieder ausfindig zu machen. Dem Vater der Klägerin ist es nach ihrem glaubhaften Vorbringen jedenfalls schon einmal gelungen, sie bis nach Burkina Faso an ihren ausländischen Fluchtort zu verfolgen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass ihre Ausreise ins Ausland bekannt wird. Eine Rückkehr ist ihr jedenfalls unter diesen Umständen nicht zuzumuten. Die Gefahr einer Entdeckung lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen. Würde sie entdeckt, so würde sich die von ihr geschilderte physische Misshandlung und sexuelle Ausbeutung im Rahmen der geschilderten Zwangsheirat bzw. Zwangsverkupplung erneut wiederholen. Das ist ihr nach allem, was sie bereits geschildert hat, unter keinem denkbaren Aspekt zuzumuten. 52 Bei der ihr somit nach dem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab drohenden Verfolgung handelt es sich auch um eine Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG. Sie wird ohne die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative und nicht geschützt durch den schutzunwilligen togoischen Staat von ihrem Vater bzw. dem für sie ausersehenen Ehemann „wegen ihres Geschlechts“, nämlich als Frau verfolgt. Anknüpfungspunkt dieser Verfolgung ist ihr weibliches Geschlecht, über das diese Verfolger meinen durch Zwangsbeschneidung und Verkupplung gegen den Willen der Betroffenen wie über eine Sache unbegrenzt verfügen zu können. Sie ist nicht nur auf Betreiben ihres Vaters bereits zwangsbeschnitten worden, sondern wurde von diesem ganz offenbar gegen erhebliche wirtschaftliche Gegenleistung (Traktor als Geschenk des Gendarmen für die Zuführung der Tochter) einem anderen Mann (einmal sogar gefesselt) als reines Objekt zur Befriedigung von dessen sexuellen Trieben dauerhaft ausgeliefert und zur Verfügung gestellt. Dabei handelt es sich nicht, wie beispielsweise auch sonst bei einer Körperverletzung gegen andere Personen (z.B. auch gegenüber Männern) um bloße einmalige kriminelle Akte, denen gegenüber § 60 Abs. 1 AufenthG - anders als etwa § 60 Abs. 7 AufenthG - keinen Schutz gewähren würde. Vielmehr ist hier von einer durch die Tradition und die gesellschaftlichen Verhältnisse tolerierten und gebilligten dauerhaften Diskriminierung und Entrechtung der zwangsverheirateten Frau auszugehen, so dass auch der öffentliche Charakter dieser ausgrenzenden Maßnahmen klar ersichtlich ist, die selektiv nur Frauen treffen, da diese als solche minderwertig betrachtet werden. Nach den vorliegenden Auskünften ist häusliche Gewalt gegen Frauen in Togo nach wie vor ein Problem. Die Polizei interveniert in solchen Fällen praktisch nie. Frauen werden in Togo trotz verfassungsmäßiger Gleichstellung weithin diskriminiert, es gibt Frauenhandel, Ausbeutung von Frauen und weit verbreitete häusliche Gewalt, gegen die von der Polizei trotz bestehender gesetzlicher Handhabe nur selten eingeschritten wird. Es kommt zu illegalen oder heimlichen Eheschließungen nach dem traditionellen Gewohnheitsrecht. Frauen wagen es kaum, ihre Rechte vor Gericht durchzusetzen, da sie sich dort der Parteilichkeit männlicher Richter ausgesetzt sehen, die nur ungern zu ihren Gunsten entscheiden. Zudem werden solche Frauen gesellschaftlich geächtet. Junge Frauen zwischen 15 und 19 Jahren leben zu 27 % in Togo in eheähnlichen oder polygamen Verhältnissen. Ihre traditionell weitgehend rechtlose Stellung setzt sie einem höheren Gesundheitsrisiko aus. Eltern sehen einen Ausbruch ihrer Töchter aus ihrer traditionell vermittelten Rolle als unmoralisch und als Schande für die Familie an. Aus diesem Grunde finden auch Zwangsverheiratungen statt (vgl. dazu Bundesamt - Togo - Information, Teil 2, Menschenrechtssituation August 2001 Seite 18 m.w.N. und Menschenrechtsbericht zu Togo für 2003 des Amerikanischen Außenministeriums datierend vom 25.02.2004, dort Sektion 5 Unterabschnitt Frauen; vgl. im Übrigen zur Situation der Frauen, zu sexueller Gewalt und Genitalverstümmelungen amnesty international, Auskunft vom 05.04.2000 an VG München; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24.01.2001 an VG Aachen und Institut für Afrikakunde, Auskunft vom 09.01.2001 an VG Aachen). In der Literatur wird unter Hinweis auf einzelne Gerichtsentscheidungen und die Asylpraxis im westlichen Ausland ebenfalls vertreten, dass eine Verfolgung „wegen des Geschlechts“ dann vorliegt, wenn neben der Eigenschaft, Frau zu sein, als weiters Merkmal noch die Weigerung hinzukommt, sich gesellschaftlich traditionellen Normen - wie hier etwa traditionell gebotener Zwangsverheiratungen - zu widersetzen (vgl. von Thenen, Geschlechtsspezifische Fluchtgründe, Forum Recht, Heft 4/2001 - www.forum-recht-online.de/ 2001/401/401Thenen.htm und Müller, Geschlechtsspezifische Verfolgung, in: amnesty international, Asylmagazin 1-2/2002). In der Schweizer Asylpraxis ist deswegen beispielsweise auch anerkannt, dass Verfolgung auch solche schwerwiegenden Nachteile darstellen, die spezifisch Frauen treffen. Das sind beispielsweise Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung sowie sonstige Verhaltensvorschriften, die einen unerträglichen psychischen Druck bei Frauen auslösen (vgl. dazu Kälin, ZAR 2000, 153 [156]). 53 Im vorliegenden Fall kann es nach allem dahinstehen, ob nun eine förmliche oder traditionelle Heiratszeremonie stattgefunden hat. Denn eine offenbar allseits gebilligte Zwangsverkuppelung einer bereits früh einem Mann versprochenen Frau führt diese faktisch in die gleiche „ausweglose“ dauerhafte Zwangssituation, vor der sie § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der GFK schützen soll. Dass eine drohende Beschneidung und die damit verbundene Behandlung der Frauen in Togo eine Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG bzw. von § 53 Abs. 6 AuslG darstellt, die dem togoischen Staat zurechenbar ist, haben schon zur alten Rechtslage Gerichte überzeugend bejaht (VG Oldenburg, Urt. v. 07.05.2004 - 7 A 92/03, AsylMagazin 9/2004, 32 und VG München, Urt. v. 03.08.2004 - 10 K 2238/02.A, AsylMagazin 11/2004,32). 54 Im vorliegenden Fall kommt, was die Schutzunwilligkeit des togoischen Staates angeht, noch speziell hinzu, dass der hochrangige Gendarmerieoffizier, mit dem die Klägerin nach Auffassung ihres Vaters und ihrer Verwandtschaft als Lebenspartnerin zusammenleben soll, seinerseits Kontakte zu dem berüchtigten Sohn des togoischen Diktators Eyadema, nämlich zu Ernest Eyadema haben soll, der seinerseits nach einer Auskunft von amnesty international vom 17.12.2003 an das VG Würzburg in dem nur 50 km vom Heimatort der Klägerin - Sokode - entfernten Ort Kara im Norden Togos ein privates Willkürregime ausübt und insbesondere dafür berüchtigt ist, dass er und sein Bruder sich das Recht herausnehmen, sich Frauen, die ihnen gefallen, bringen zu lassen, um sie zu vergewaltigen. Außerdem wird in der Auskunft von amnesty international ausgeführt, dass Mitglieder der Armee und der Milizen der Regierungspartei RPT Vergewaltigungen vornehmen. Von daher ist ohne Weiters nachvollziehbar und glaubhaft, dass auch der Gendarmerie-Offizier, bei dem zu leben die Klägerin gezwungen wurde, in einer solchen Weise, wie sie es beschrieben hat, mit ihr umging. 55 Nach allem sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG erfüllt. Darüber hinaus sind aufgrund der dargelegten Umstände jedenfalls auch die Voraussetzungen für einen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG erfüllt, da der Klägerin Gefahr für ihre körperliche Unversehrtheit und ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht drohen, selbst wenn man von unpolitischen Gründen ausgeht und das Merkmal „Verfolgung wegen des Geschlechts“ im vorliegenden Fall nicht bejahen wollte. Die dazu getroffene negative Feststellung unter Ziff. 3 des angegriffenen Bescheids ist deshalb als rechtswidrig aufzuheben. Einer eigenständigen Verpflichtung zur positiven Feststellung bedarf es jedoch im Hinblick auf den insoweit nur hilfsweise gestellten Antrag nicht. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und 83b AsylVfG. Gründe 41 Die zulässige Klage ist in dem im Tenor genannten Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet und insoweit teilweise abzuweisen. 42 Ein Anspruch auf Asylanerkennung scheidet aus den vom Bundesamt im angegriffenen Bescheid zutreffend ausgeführten Gründen, auf die voll inhaltlich Bezug genommen wird, aus. In der Tat sind die Angaben der Klägerin zu ihrer angeblichen Einreise auf dem Luftweg ins Bundesgebiet derart unsubstantiiert und vage und nicht weiter überprüfbar, dass eine Luftwegeinreise nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Zu Recht hat deshalb das Bundesamt im angegriffenen Bescheid den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt. Die Klage ist insoweit abzuweisen, da Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids insoweit zu Recht den Asylanspruch verneint. 43 Die Klägerin hat jedoch Anspruch auf die Feststellung, dass hinsichtlich der ihr angedrohten Abschiebung nach Togo Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. 44 Insoweit erweist sich auch die unter Ziff. 4 des angegriffenen Bescheids enthaltene Androhung der Abschiebung, die Togo nicht als Zielstaat, in dem solche Gefahren drohen, von der Androhung ausnimmt, als rechtswidrig und ist insoweit teilweise aufzuheben. 45 Nachdem im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1, 1. Halbsatz AsylVfG) mittlerweile gültigen § 60 Abs. 1 AufenthG, der den noch vom Bundesamt im angegriffenen Bescheid abgehandelten § 51 Abs. 1 AuslG ab 01.01.2005 ersetzt hat und dessen Voraussetzungen das Bundesamt durch Aufrechterhaltung des Klageantrags bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mittlerweile ebenfalls verneint hat, kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit oder Freiheit „allein an das Geschlecht anknüpft“ (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht staatlichen Akteuren, insbesondere privaten Dritten ausgehen, sofern der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder Willens ist, Schutz vor der Verfolgung zu bieten und auch keine inländische Fluchtalternative besteht (§ 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG). 46 So liegt es hier. 47 Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Angaben der Klägerin der Wahrheit entsprechen. 48 Die Klägerin hat nicht nur beim Bundesamt, sondern auch in der Verhandlung in sich widerspruchsfrei, flüssig, lebensnah und detailliert eine auch hinsichtlich der verschiedenen Wendungen und Rückschläge völlig plausible und überzeugende Verfolgungsgeschichte dargelegt. Danach ist sie - wie durch das vorgelegte gynäkologische Attest zweifelsfrei bewiesen - tatsächlich zwangsbeschnitten worden. Dass dies gegen ihren Willen geschah, nachdem bereits ihre Schwester bei einer solchen Beschneidung gestorben war und die Mutter, die sie bislang deshalb vor solcher Beschneidung beschützen konnte, gestorben war, ist nachvollziehbar und ohne Weiteres glaubhaft. Ferner ist glaubhaft, dass sie gegen ihren Willen von einem höherrangigen Gendarmerie-Offizier misshandelt, verprügelt und bedroht worden ist. Das Gericht nimmt der Klägerin auch ab, dass sie insoweit dreimal tatsächlich vergewaltigt worden ist. Beim Bundesamt hat sie zwar jeweils immer nur erwähnt, der Betreffende habe sie vergewaltigen wollen. Das mag aber mit ihrer Scheu und Scham bei der Anhörung zu erklären sein bzw. auch auf eine in diesem Bereich möglicherweise zu Missverständnissen führenden Zurückhaltung des Dolmetschers. Es erscheint jedenfalls ohne Weiteres überzeugend, dass es der genannte Gendarm unter den von der Klägerin geschilderten Umständen nicht bei bloßen Versuchen einer Vergewaltigung hat bewenden lassen, sondern dass es tatsächlich zu vollendeten Vergewaltigungen kam. Die Klägerin hat insoweit auch überzeugend dargelegt, dass sie auf verschiedene Art versucht hat, diesen Übergriffen gegen ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht und ihre physische Integrität zu entkommen, dass sie aber jedes Mal mit ihren Ausbruchsversuchen erfolglos blieb, weil sie ihr Vater sogar aus Burkina Faso wieder zurückgebracht hat bzw. weil sie auch aus dem Haus von Freundinnen, bei denen sie Zuflucht gefunden hatte, zurückkehren musste, nachdem diese selbst zeitweise inhaftiert wurden und deren Mutter die Klägerin daraufhin auf die Straße gesetzt hatte. Sie hat auch anschaulich geschildert, wie der von ihr eigentlich als Lebenspartner Ausersehene nach seiner Inhaftierung durch die Helfer des Gendarmen das Weite gesucht und sie feige im Stich gelassen hat. All das ergibt ein in sich stimmiges, und lebensnahes Bild einer gegen ihren Willen verkuppelten jungen Frau, die auch ausweislich ihrer emotionalen Reaktionen und ihrer überzeugend in der mündlichen Verhandlung dargelegten Ablehnung ihrer Familie ein solches Schicksal erlitten hat und deswegen echte Furcht vor erneuter Verfolgung hegt. Schon als Detail, das sich wohl kaum jemand so ohne Weiteres einfach ausdenken würde, ist der Umstand bemerkenswert, das sie bei der Anhörung beim Bundesamt angab, sie habe, nachdem sie in Deutschland einen Afrikaner gesehen habe, der ihrem Vater ähnlich gesehen habe, instinktiv ein Versteck aufgesucht, da sie selbst hier noch von innerer Verfolgungsfurcht geprägt gewesen sei. 49 Es ist auch durchaus glaubhaft, dass die Klägerin zunächst versucht hat, mit ihren Freundinnen zusammen eine Anzeige zu machen, nachdem sie von ihrem künftigen Ehemann derart zusammengeschlagen worden war. Wie sie bereits beim Bundesamt angegeben hat, war dies jedoch erfolglos, weil „gegen einen Gendarmen niemand Schutz gewährt.“ Vor dem Hintergrund, dass sie bereits beim Bundesamt angab, ihre Freundinnen seien auf Geheiß des Gendarms auch schon mal inhaftiert worden, ist nachvollziehbar, dass dies wohl seinen Grund in der versuchten, aber misslungenen Anzeige durch diese Freundinnen und die Klägerin hatte. Bereits beim Bundesamt hat die Klägerin diesen Gendarmen auch als höherrangigen Polizeioffizier geschildert, der ein eigenes Haus hatte und offenbar auch über genügend Helfer verfügte, die auf sein Geheiß hin Verhaftungen ihm missliebiger Personen, wie z. B. der Freundinnen der Klägerin bzw. ihres eigentlichen Geliebten durchführten. Der Umstand, dass er in der Lage war, ihrem Vater einen Traktor zu schenken, und dass er offenbar schon vier verschiedene Frauen gehabt hatte, zeigt ebenfalls, dass er nach togoischen und afrikanischen Maßstäben ein mächtiger und einflussreicher Mann in Sokode gewesen sein muss. Sie hat auch in der mündlichen Verhandlung spontan und ohne zu Zögern dessen Rolle beschrieben und dargelegt, dass er nicht nur in der Politik für die Regierungspartei aktiv war, sondern auch beste Kontakte zu dem berüchtigten Eyademas, Ernest Eyadema, pflegte. Das erscheint auch schon deshalb glaubhaft, weil tatsächlich dieser Sohn Ernest Eyadema in Kara als Hauptmann stationiert ist (siehe Auskunft des Auswärtigen Amts vom 23.07.1996 an VG Augsburg). Kara aber liegt nur ca. 60 Kilometer von Sokode entfernt, so dass durchaus nachvollziehbar ist, dass dieser Präsidentensohn den offenbar weithin als „Amidou- Gendarm“ bekannten hohen Gendarmerie-Offizier häufig von dort aus in Sokode besucht haben soll. 50 Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass es ein sinnloses Unterfangen der Klägerin wäre, zu versuchen, dem Gendarmerie-Offizier gegenüber, der solche guten Kontakte zum führenden Regime und zur Regierungspartei hat, auf staatlichen Schutz etwa in Form einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Vergewaltigung zu drängen oder solchen Schutz einzufordern. Angesichts des Umstands, dass die Mächtigen in Togo regelmäßig straflos bleiben, ist der togoische Staat insofern hier als nicht schutzwillig anzusehen. Der Klägerin steht zur Überzeugung des Gerichts auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Sie wäre zwar aufgrund ihrer engagierten und lebenstüchtigen Art als selbständige Friseurin ebenso wie bisher schon in Sokode und auch im Exil in Burkina Faso wohl durchaus in der Lage, sich durch eigene Arbeit als Friseurin andernorts in Togo ein Auskommen zu verschaffen, also insbesondere ohne Unterstützung des von ihr abgelehnten Familienverbandes wirtschaftlich zu überleben. Sie hat aber überzeugend dargelegt, dass ihr dies weder im Heimatort noch insbesondere in der Hauptstadt Lome möglich sein würde, ohne über kurz oder lang von einem Mitglied der weit verzweigten Verwandtschaft ihres Vaters entdeckt und identifiziert zu werden, was dann zwangsläufig weitere Verfolgungshandlungen des Vaters bzw. des Gendarmen auslösen würde. Auch vor dem Hintergrund, dass der Gendarm als hoher Polizeioffizier mit offenbar besten Kontakten zur Regierungspartei und zum Sohn Eyademas aktiv ist, ergibt sich eine solche Gefahr. Denn wie schon nach dem bisherigen Sachvortrag der Klägerin deutlich geworden, benutzte dieser Gendarm seine Untergebenen bzw. Helfer ohne Weiters auch, um private Zwecke zu verfolgen. Dass einem solchen Gendarm auch eine Einreise bzw. eine Abschiebung der Klägerin nach Togo über entsprechende Kontakte bekannt werden könnte, ist jedenfalls nicht auszuschließen. 51 Da die Klägerin nach allem aufgrund erlittener Vorverfolgung aus Togo geflohen ist, kommt ihr insoweit ohnehin der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugute, was bedeutet, dass Abschiebungsschutz nicht erst dann zu gewähren ist, wenn eine Wiederholung der Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sondern bereits dann, wenn eine solche Wiederholung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. So liegt es hier. Es mag zwar durchaus denkbar sein, dass es der Klägerin zeitweise gelingen mag, in Togo unentdeckt unterzutauchen. Würde sie aber in dem von ihr erlernten und ausgeübten Beruf und aufgrund ihres Namens und ihrer Stammeszugehörigkeit sowie Herkunft aus Sokode und auch mit einem entsprechenden Dialekt ausgestattet versuchen, sich zwecks Existenzsicherung wirtschaftlich zu betätigen, so würde sie als solche durchaus in jedem Stadtgebiet Lomes leicht zu identifizieren und aufzuspüren sein. Von daher ist nicht auszuschließen, dass sie - wie sie es selbst vorträgt - über kurz oder lang - doch von der weit verzweigten Verwandtschaft ihres Vaters oder aber von dem - und sei es nur aus gekränkter Mannesehre - an ihrer Verfolgung nach wie vor interessierten Gendarm und seinem Informations- und Beziehungsnetz identifiziert und aufgespürt würde. Zwar mag es in Afrika und insbesondere in Togo kein ausgeprägtes Melde- und Registrierungswesen geben, wie es etwa in Deutschland existiert. Dafür existieren jedoch andere informelle Informationskanäle und Möglichkeiten, gesuchte Familienmitglieder ausfindig zu machen. Dem Vater der Klägerin ist es nach ihrem glaubhaften Vorbringen jedenfalls schon einmal gelungen, sie bis nach Burkina Faso an ihren ausländischen Fluchtort zu verfolgen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass ihre Ausreise ins Ausland bekannt wird. Eine Rückkehr ist ihr jedenfalls unter diesen Umständen nicht zuzumuten. Die Gefahr einer Entdeckung lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen. Würde sie entdeckt, so würde sich die von ihr geschilderte physische Misshandlung und sexuelle Ausbeutung im Rahmen der geschilderten Zwangsheirat bzw. Zwangsverkupplung erneut wiederholen. Das ist ihr nach allem, was sie bereits geschildert hat, unter keinem denkbaren Aspekt zuzumuten. 52 Bei der ihr somit nach dem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab drohenden Verfolgung handelt es sich auch um eine Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG. Sie wird ohne die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative und nicht geschützt durch den schutzunwilligen togoischen Staat von ihrem Vater bzw. dem für sie ausersehenen Ehemann „wegen ihres Geschlechts“, nämlich als Frau verfolgt. Anknüpfungspunkt dieser Verfolgung ist ihr weibliches Geschlecht, über das diese Verfolger meinen durch Zwangsbeschneidung und Verkupplung gegen den Willen der Betroffenen wie über eine Sache unbegrenzt verfügen zu können. Sie ist nicht nur auf Betreiben ihres Vaters bereits zwangsbeschnitten worden, sondern wurde von diesem ganz offenbar gegen erhebliche wirtschaftliche Gegenleistung (Traktor als Geschenk des Gendarmen für die Zuführung der Tochter) einem anderen Mann (einmal sogar gefesselt) als reines Objekt zur Befriedigung von dessen sexuellen Trieben dauerhaft ausgeliefert und zur Verfügung gestellt. Dabei handelt es sich nicht, wie beispielsweise auch sonst bei einer Körperverletzung gegen andere Personen (z.B. auch gegenüber Männern) um bloße einmalige kriminelle Akte, denen gegenüber § 60 Abs. 1 AufenthG - anders als etwa § 60 Abs. 7 AufenthG - keinen Schutz gewähren würde. Vielmehr ist hier von einer durch die Tradition und die gesellschaftlichen Verhältnisse tolerierten und gebilligten dauerhaften Diskriminierung und Entrechtung der zwangsverheirateten Frau auszugehen, so dass auch der öffentliche Charakter dieser ausgrenzenden Maßnahmen klar ersichtlich ist, die selektiv nur Frauen treffen, da diese als solche minderwertig betrachtet werden. Nach den vorliegenden Auskünften ist häusliche Gewalt gegen Frauen in Togo nach wie vor ein Problem. Die Polizei interveniert in solchen Fällen praktisch nie. Frauen werden in Togo trotz verfassungsmäßiger Gleichstellung weithin diskriminiert, es gibt Frauenhandel, Ausbeutung von Frauen und weit verbreitete häusliche Gewalt, gegen die von der Polizei trotz bestehender gesetzlicher Handhabe nur selten eingeschritten wird. Es kommt zu illegalen oder heimlichen Eheschließungen nach dem traditionellen Gewohnheitsrecht. Frauen wagen es kaum, ihre Rechte vor Gericht durchzusetzen, da sie sich dort der Parteilichkeit männlicher Richter ausgesetzt sehen, die nur ungern zu ihren Gunsten entscheiden. Zudem werden solche Frauen gesellschaftlich geächtet. Junge Frauen zwischen 15 und 19 Jahren leben zu 27 % in Togo in eheähnlichen oder polygamen Verhältnissen. Ihre traditionell weitgehend rechtlose Stellung setzt sie einem höheren Gesundheitsrisiko aus. Eltern sehen einen Ausbruch ihrer Töchter aus ihrer traditionell vermittelten Rolle als unmoralisch und als Schande für die Familie an. Aus diesem Grunde finden auch Zwangsverheiratungen statt (vgl. dazu Bundesamt - Togo - Information, Teil 2, Menschenrechtssituation August 2001 Seite 18 m.w.N. und Menschenrechtsbericht zu Togo für 2003 des Amerikanischen Außenministeriums datierend vom 25.02.2004, dort Sektion 5 Unterabschnitt Frauen; vgl. im Übrigen zur Situation der Frauen, zu sexueller Gewalt und Genitalverstümmelungen amnesty international, Auskunft vom 05.04.2000 an VG München; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24.01.2001 an VG Aachen und Institut für Afrikakunde, Auskunft vom 09.01.2001 an VG Aachen). In der Literatur wird unter Hinweis auf einzelne Gerichtsentscheidungen und die Asylpraxis im westlichen Ausland ebenfalls vertreten, dass eine Verfolgung „wegen des Geschlechts“ dann vorliegt, wenn neben der Eigenschaft, Frau zu sein, als weiters Merkmal noch die Weigerung hinzukommt, sich gesellschaftlich traditionellen Normen - wie hier etwa traditionell gebotener Zwangsverheiratungen - zu widersetzen (vgl. von Thenen, Geschlechtsspezifische Fluchtgründe, Forum Recht, Heft 4/2001 - www.forum-recht-online.de/ 2001/401/401Thenen.htm und Müller, Geschlechtsspezifische Verfolgung, in: amnesty international, Asylmagazin 1-2/2002). In der Schweizer Asylpraxis ist deswegen beispielsweise auch anerkannt, dass Verfolgung auch solche schwerwiegenden Nachteile darstellen, die spezifisch Frauen treffen. Das sind beispielsweise Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung sowie sonstige Verhaltensvorschriften, die einen unerträglichen psychischen Druck bei Frauen auslösen (vgl. dazu Kälin, ZAR 2000, 153 [156]). 53 Im vorliegenden Fall kann es nach allem dahinstehen, ob nun eine förmliche oder traditionelle Heiratszeremonie stattgefunden hat. Denn eine offenbar allseits gebilligte Zwangsverkuppelung einer bereits früh einem Mann versprochenen Frau führt diese faktisch in die gleiche „ausweglose“ dauerhafte Zwangssituation, vor der sie § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der GFK schützen soll. Dass eine drohende Beschneidung und die damit verbundene Behandlung der Frauen in Togo eine Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG bzw. von § 53 Abs. 6 AuslG darstellt, die dem togoischen Staat zurechenbar ist, haben schon zur alten Rechtslage Gerichte überzeugend bejaht (VG Oldenburg, Urt. v. 07.05.2004 - 7 A 92/03, AsylMagazin 9/2004, 32 und VG München, Urt. v. 03.08.2004 - 10 K 2238/02.A, AsylMagazin 11/2004,32). 54 Im vorliegenden Fall kommt, was die Schutzunwilligkeit des togoischen Staates angeht, noch speziell hinzu, dass der hochrangige Gendarmerieoffizier, mit dem die Klägerin nach Auffassung ihres Vaters und ihrer Verwandtschaft als Lebenspartnerin zusammenleben soll, seinerseits Kontakte zu dem berüchtigten Sohn des togoischen Diktators Eyadema, nämlich zu Ernest Eyadema haben soll, der seinerseits nach einer Auskunft von amnesty international vom 17.12.2003 an das VG Würzburg in dem nur 50 km vom Heimatort der Klägerin - Sokode - entfernten Ort Kara im Norden Togos ein privates Willkürregime ausübt und insbesondere dafür berüchtigt ist, dass er und sein Bruder sich das Recht herausnehmen, sich Frauen, die ihnen gefallen, bringen zu lassen, um sie zu vergewaltigen. Außerdem wird in der Auskunft von amnesty international ausgeführt, dass Mitglieder der Armee und der Milizen der Regierungspartei RPT Vergewaltigungen vornehmen. Von daher ist ohne Weiters nachvollziehbar und glaubhaft, dass auch der Gendarmerie-Offizier, bei dem zu leben die Klägerin gezwungen wurde, in einer solchen Weise, wie sie es beschrieben hat, mit ihr umging. 55 Nach allem sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG erfüllt. Darüber hinaus sind aufgrund der dargelegten Umstände jedenfalls auch die Voraussetzungen für einen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG erfüllt, da der Klägerin Gefahr für ihre körperliche Unversehrtheit und ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht drohen, selbst wenn man von unpolitischen Gründen ausgeht und das Merkmal „Verfolgung wegen des Geschlechts“ im vorliegenden Fall nicht bejahen wollte. Die dazu getroffene negative Feststellung unter Ziff. 3 des angegriffenen Bescheids ist deshalb als rechtswidrig aufzuheben. Einer eigenständigen Verpflichtung zur positiven Feststellung bedarf es jedoch im Hinblick auf den insoweit nur hilfsweise gestellten Antrag nicht. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und 83b AsylVfG.