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Urteil

A 1 K 11012/03

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Asylanerkennung kann wegen unzureichender Angaben zur Einreise abgelehnt werden. • Genitalverstümmelung und Zwangsverheiratung können Verfolgungsgründe wegen des Geschlechts nach § 60 Abs.1 AufenthG darstellen. • Besteht staatliche Schutzunfähigkeit und keine inländische Fluchtalternative, sind Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs.1 AufenthG zu bejahen. • Bei bereits erlittenener Verfolgung gilt der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bejahung von Abschiebungsschutz.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsschutz wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung (Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung) • Asylanerkennung kann wegen unzureichender Angaben zur Einreise abgelehnt werden. • Genitalverstümmelung und Zwangsverheiratung können Verfolgungsgründe wegen des Geschlechts nach § 60 Abs.1 AufenthG darstellen. • Besteht staatliche Schutzunfähigkeit und keine inländische Fluchtalternative, sind Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs.1 AufenthG zu bejahen. • Bei bereits erlittenener Verfolgung gilt der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bejahung von Abschiebungsschutz. Die Klägerin, togoische Staatsangehörige, stellte in Deutschland Asyl und schilderte eine Geschichte von Zwangsbeschneidung, wiederholten Vergewaltigungen und Zwangsverkuppelung durch einen höherrangigen Gendarmerieoffizier mit Unterstützung ihres Vaters. Sie berichtete von Fluchtversuchen nach Burkina Faso und Ghana sowie erfolglosen Versuchen, in Togo behördlichen Schutz zu erlangen; ein ärztliches Attest bestätigt die Beschneidung. Das Bundesamt lehnte Asyl sowie Abschiebungshindernisse ab und drohte Abschiebung nach Togo an, weil es die Verfolgung nicht dem Staat zurechenbar und eine Inlandsfluchtalternative für zumutbar hielt. Die Klägerin klagte und legte im Verfahren weitere Details zu den Übergriffen, zu familiärer Verfolgung sowie zur Schutzunfähigkeit staatlicher Stellen vor. Das Gericht hörte die Klägerin als glaubwürdig und prüfte die Rechtslage nach nun geltendem § 60 AufenthG. • Asylanerkennung wurde wegen unzureichender, nicht überprüfbarer Angaben zur Einreise abgelehnt; die Entscheidung des Bundesamts hierzu ist zutreffend. • Nach § 60 Abs.1 AufenthG kann Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch allein am Geschlecht anknüpfen; dies umfasst Genitalverstümmelung und Zwangsverheiratung. • Die Klägerin legte eine glaubhafte, detaillierte Verfolgungsgeschichte vor; das Attest bestätigt die Genitalverstümmelung, und die Schilderungen zu Misshandlungen und Vergewaltigungen erscheinen glaubhaft. • Es besteht Schutzunfähigkeit des togoischen Staates, weil der genannte Gendarmerieoffizier hochrangige Verbindungen besitzt und Behördeninterventionen nicht erfolgten; daher ist staatlicher Schutz nicht gewährleistet. • Eine inländische Fluchtalternative ist nicht zumutbar: die Klägerin ist durch weit verzweigte Verwandtschaft und Bekanntheit leicht auffindbar, sodass Entdeckung und erneute Verfolgung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können. • Aufgrund der bereits erlittenen Verfolgung findet der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab Anwendung; deshalb genügt das Nicht-Ausschluss-Kriterium für Abschiebungsschutz. • Folgerung: Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs.1 AufenthG liegen vor; zudem sind die Voraussetzungen des § 60 Abs.7 AufenthG erfüllt, sodass auch unabhängig von politischem Verfolgungsmerkmal Abschiebungsschutz gerechtfertigt ist. Die Klage war teilweise erfolgreich: Die Kammer hob den Bescheid in den Ziffern an, die die Verneinung von Abschiebungshindernissen betreffenden Feststellungen auf und verpflichtete die Behörde festzustellen, dass hinsichtlich einer Abschiebung nach Togo die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG vorliegen. Die Asylanerkennung wurde hingegen abgelehnt, weil die Einreiseangaben unsubstantiiert waren. Entscheidend war die glaubhafte Darstellung von Genitalverstümmelung, wiederholten sexuellen Übergriffen und Zwangsverkuppelung sowie die Feststellung, dass der togoische Staat keinen wirksamen Schutz bieten kann und keine zumutbare Inlandsfluchtalternative besteht. Wegen der vorherigen Verfolgung galt der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab, weshalb Abschiebungsschutz zu gewähren ist. Kosten wurden zwischen den Parteien geteilt.