Urteil
1 K 2143/01
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten zu einer erneuten Entscheidung über das Teilbudget der Beigeladenen für die Personalkosten in der Notfallrettung im Jahre 2001. 2 Die Kläger sind die Kostenträger der Notfallrettung im Rettungsdienstbereich des Stadtkreises F. und des Landkreises B.-H. Die Beigeladenen sind die gesetzlichen Leistungsträger, die die Notfallrettung in diesem Bereich zusätzlich zu dem nicht am Verfahren beteiligten privaten Rettungsdienstunternehmen L.B. M-A-D sicherstellen. 3 Am 16.5. 2001 kam es zwischen den Klägern und den Beigeladenen zu Verhandlungen über die Festlegung eines Gesamtbudgets für die Notfallrettung im Jahr 2001. Dabei machten die Beigeladenen Mehrkosten gegenüber dem Jahr 2000 in Höhe von 2.847.992,-- DM geltend, die sie neben einer allgemeinen Kostensteigerung mit der Notwendigkeit begründeten, die bisherige Arbeitszeit ihrer in der Notfallrettung tätigen Mitarbeiter von bislang tarifvertraglich 54 Wochenstunden auf nunmehr 48 Wochenstunden zu reduzieren. Hiermit sei einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3.10.2000 - C-303/98 - Rechnung getragen worden, in der dieser die in Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden auch auf die Fälle des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in der medizinischen Grundversorgung für anwendbar erklärt habe. Die dortigen Erwägungen seien auf den Bereitschaftsdienst im Bereich der Notfallrettung zu übertragen. 4 Die Kläger wiesen die geltend gemachten Mehrkosten mit der Begründung zurück, dass anderenfalls das Budget gegenüber dem Vorjahr um mehr als 1,63 % überschritten und damit gegen den in § 71 SGB V niedergelegten Grundsatz der Beitragssatzstabilität verstoßen werde. Eine Ausnahme von der gesetzlich begrenzten Veränderungsrate könne auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Arbeitszeit in Krankenhäusern nicht gemacht werden. Denn diese Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Bereitschaftsdiensten als Arbeitszeit sei auf den Bereich der Notfallrettung nicht übertragbar. 5 Am 12.6.2001 riefen die Beigeladenen die Beklagte, die Schiedsstelle für den bodengebundenen Rettungsdienst im Regierungsbezirk F., an und beantragten - nachdem man sich im Rahmen der Verhandlung vor der Beklagten am 9.10.2001 im Übrigen geeinigt hatte -, durch Schiedsspruch über die zusätzlichen Mehrkosten in Höhe von 1.260.550,-- DM zu entscheiden, die den Leistungsträgern durch den aufgrund der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von 54 auf 48 Stunden um 14,83 Stellen erhöhten Personalaufwand entstanden sind. 6 Hierauf setzte die Beklagte mit Schiedsspruch vom 9.10.2001 das restliche Teilbudget für die Personalkosten der gesetzlichen Leistungsträger im Rettungsdienstbereich des Stadtkreises F. und des Landkreises B.-H. - mit Ausnahme des Teilbudgets für die Fa. L.B. M-A-D - für die Notfallrettung im Jahre 2001 auf 1.260.550,-- DM fest. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sie das Urteil des EuGH zum Bereitschaftsdienst der Ärzte in Krankenhäusern auch auf den Bereitschaftsdienst in der Notfallrettung für übertragbar halte. Eine Abweichung von der in der Richtlinie 93/104/EG festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden sei demnach auch im Bereich der Notfallrettung nicht rechtens. Zwar sei die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Übertragbarkeit der Entscheidung des EuGH auf den Bereich der Notfallrettung noch uneinheitlich; eine höchstrichterliche Entscheidung liege bislang nicht vor, doch sei es den Leistungsträgern bei dieser Rechtslage nicht zumutbar, über eine Weiterführung der alten tarifvertraglichen Arbeitszeitregelung arbeitsgerichtliche Verfahren mit unabsehbaren finanziellen Folgen in Kauf zu nehmen. Hiermit sei auch ein Ausnahmetatbestand gegeben, der die Überschreitung der in § 133 Abs. 1 Satz 4 SGB V vorgesehenen Steigerungsrate von maximal 1,63 % gegenüber dem Vorjahresbudget rechtfertige. Die Umstellung der wöchentlichen Arbeitszeit von 54 auf 48 Stunden ergebe einen Mehrbedarf von rechnerisch 14,83 Vollkräften, aus dem sich bei einem Personalkostenansatz von 85.000 DM pro Mitarbeiter das festgesetzte Zusatzbudget errechne. 7 Gegen diesen, ihnen in der Zeit vom 9.11.2001 bis 14.11.2001 zugestellten, Schiedsspruch haben die Kläger am 10.12.2001, einem Montag, beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. 8 Mit Urteil vom 5.10.2004, - C-397/01 bis C-403/01, Rs. Pfeiffer u.a., NJW 2004, 3547, entschied der EuGH auf eine entsprechende Vorlage des Arbeitsgerichts Lörrach, dass die Regelungen des Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG vom 12.6.1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit sowie des Art. 1 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung dahin auszulegen seien, dass die Tätigkeit von Rettungsassistenten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fielen und dass eine Überschreitung der deshalb auch für diesen Bereich gemäß Art. 6 der Richtlinie 93/104/EG geltenden wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nur bei ausdrücklicher individueller Zustimmung des Arbeitnehmers wirksam möglich sei, nicht jedoch bei Verweisung auf eine entsprechende tarifvertragliche Regelung im Arbeitsvertrag. Somit stehe Art. Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG mit unmittelbarer Wirkung einer gesetzlichen Regelung entgegen, die wie § 7 des Arbeitszeitgesetzes auf der Grundlage einer tarifvertraglichen Regelung (hier: § 14 Abs. 2 Ziff. B des Tarifvertrags über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen roten Kreuzes - DRK-TV) im Falle einer Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens 3 Stunden täglich eine Arbeitszeit von durchschnittlich 54 Wochenstunden zulasse. Auch wenn die Richtlinie nicht unmittelbar im Verhältnis von privatem Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelte, so sei das mit dem Rechtsstreit zwischen diesen Parteien befasste nationale Gericht - wie jede andere staatliche Stelle auch - verpflichtet, das nationale Recht anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie so weit wie möglich dahin auszulegen, dass eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden verhindert werde. 9 Auf der Grundlage dieses Urteils tragen die Kläger zuletzt im Wesentlichen sinngemäß vor, ungeachtet der Geltung der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung mit seiner Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich höchstens 48 Stunden - habe eine arbeitsrechtliche Verpflichtung der Leistungsträger zur Einführung der 48-Stunden-Woche nicht bestanden. Die Tarifverträge zur 54-Stunden-Woche hätten nach wie vor Gültigkeit; die nunmehr an die europarechtliche Rechtsprechung des EuGH zum Bereitschaftsdienst angepasste Neuregelung des Arbeitszeitgesetzes sehe eine Anpassungsfrist bis zum 31.12.2005 vor. In jedem Fall aber hätten die Leistungsträger im Rahmen der Anpassung der Arbeitszeit an die 48-Stunden-Woche auch die Frage einer niedrigeren Vergütung oder anderer Kosten sparender Ausgleichsmaßnahmen aufwerfen können und müssen. 10 Die Kläger beantragen, 11 die Entscheidung der Schiedsstelle vom 9.12.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über das Teilbudget für die erhöhten Personalkosten der gesetzlichen Leistungsträger im Rettungsdienstbereich des Stadtkreises F. und des Landkreises B.-H. für die Notfallrettung im Jahre 2001 zu entscheiden. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klagen abzuweisen. 14 Sie trägt zuletzt vor, die Festsetzung des Teilbudgets unter Berücksichtigung der erhöhten Personalkosten halte sich im Rahmen des der Schiedsstelle eingeräumten Ermessens. Es könne dahin gestellt bleiben, ob die Leistungsträger in arbeitsgerichtlichen Verfahren verpflichtet werden konnten, im Jahr 2001 die dem europäischen Recht entsprechende 48-Stunden-Woche im Rettungsdienstbereich einzuführen oder nicht. Jedenfalls sei die Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt von Arbeitsgerichten in dieser Richtung beurteilt worden, so dass für die Leistungsträger Handlungsbedarf bestanden habe. Vor allen Dingen aber hätten die Leistungsträger einen Zustand herbeigeführt, der tatsächlich den europarechtlichen Vorgaben entsprochen habe. Die Schiedsstelle könne diesen Zustand nicht dadurch konterkarieren, dass sie den Leistungsträgern die hierdurch entstandenen notwendigen Folgekosten nicht zuspreche, denn auch die Schiedsstelle sei als staatliche Stelle verpflichtet, dem Anwendungsvorrang des Europarechts bzw. der dort auch für den Bereich des Rettungsdienstwesens festgelegten 48-Stunden-Woche möglichst Geltung zu verschaffen. Die Frage, ob die Umsetzung der 48-Stunden-Woche auch kostengünstiger möglich gewesen wäre, etwa unter Durchsetzung einer niedrigeren Vergütung, sei zwischen den Leistungserbringern und den Klägern im Schiedsverfahren zu keinem Zeitpunkt streitig gewesen und der Schiedsstelle auch nicht zur Entscheidung vorgelegt worden. Der Einwand der Klägerin sei nunmehr in treuwidriger Weise verspätet. 15 Mit Beschluss vom 25.3.2002 hat die zunächst für das Verfahren zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts die an dem Schiedsverfahren beteiligten gesetzlichen Leistungsträger im Rettungsdienstbereich des Stadtkreises F. und des Landkreises B.-H. dem Rechtsstreit beigeladen. 16 Die Beigeladenen beantragen, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, sie hätten angesichts der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zur Arbeitszeit im Rettungsdienstbereich im Jahr 2001 von der Notwendigkeit einer Anpassung der Dienstpläne an die 48-Stunden-Woche der Richtlinie 93/104/EG ausgehen müssen. Im Übrigen fordere der Anwendungsvorrang des Europarechts, dass die Kläger als staatliche Kostenträger die Entscheidung, die Arbeitszeitregelung der Richtlinie 93/104/EG gegenüber ihren Mitarbeitern umzusetzen, nicht im Rahmen der Kostenerstattungsregelung konterkarieren könnten. Es sei ihnen als staatlicher Stelle versagt, aus der fehlerhaften Umsetzung der Richtlinie in das Arbeitszeitgesetz Vorteile zu ziehen. Schließlich habe auch keine konkrete Möglichkeit bestanden, die Einführung der 48-Stunden-Woche kostengünstiger zu gestalten; jedenfalls seien die in den Kostenblättern ordnungsgemäß eingetragenen Kostenpositionen weder während der Budgetverhandlungen noch im Schiedsverfahren der Höhe nach beanstandet worden. Auch in den Budgetverhandlungen für die Folgejahre sei es immer nur darum gegangen, ob diese Mehraufwendungen dem Grunde nach berechtigt seien. 19 Der Kammer liegt die Verfahrensakte der Schiedsstelle für den bodengebundenen Rettungsdienst im Regierungsbezirk Freiburg vor. Auf den Inhalt dieser Akte wird ergänzend ebenso verwiesen wie auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze in der Klageakte. Entscheidungsgründe 20 Die Kammer konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO verhandeln und entscheiden, obwohl die Kläger zu 4 und zu 5 in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren. Denn diese waren in der ordnungsgemäß bewirkten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. 21 Die unmittelbar gegen die Schiedsstelle für den bodengebundenen Rettungsdienst gerichtete Klage ist - ohne vorheriges Vorverfahren - in der Form der Verpflichtungsklage zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.11.2003 - 14 S 730/03 -, VENSA), jedoch nicht begründet. 22 Der Schiedsspruch der Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt deshalb die Kläger auch nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben somit auch keinen Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Sachentscheidung der Beklagten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 23 Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 28 RDG (i.d.F. vom 16.07.1998, GBl. S. 437 - RDG -). Nach Abs. 1 dieser Regelung erheben die Leistungsträger für die Durchführung eines nach §§ 71, 141 SGB V medizinisch notwendigen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Rettungsdienstes Benutzungsentgelte, die zusammen mit der Landesförderung und der dabei vorgesehenen Eigenbeteiligung den Rettungsdienst finanzieren. In nachfolgenden Absätzen der Vorschrift (§ 28 Abs. 3 und 4 RDG) wird - abgesehen von Benutzungsentgelten für Einsätze des Rettungsdienstes, die als Krankenhausleistung abgerechnet werden - zwischen Benutzungsentgelten im Rahmen der Notfallrettung und denen für den Krankentransport unterschieden. In Bezug auf die hier relevante Notfallrettung sieht § 28 Abs. 4 RDG vor, dass die Benutzungsentgelte für den Rettungsdienstbereich von den Leistungsträgern und den Kostenträgern einheitlich vereinbart werden. Soweit eine Vereinbarung über die Benutzungsentgelte nicht zustande kommt, ist die Anrufung einer Schiedsstelle vorgesehen (§ 28 Abs. 5 RDG), die in diesem Fall die Benutzungsentgelte festsetzt. Dabei ist der Schiedsstelle nach der Rechtsauffassung des VGH Bad.-Württ. (Urt. v. 7.11.2003, a.a.O.), der sich die Kammer anschließt, bei ihrer Entscheidung ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt. Die gerichtliche Überprüfung der Entgeltfestsetzung der Schiedsstelle ist deshalb unter Beachtung der dieser zustehenden Einschätzungsprärogative darauf beschränkt zu prüfen, ob die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien richtig ermittelt und alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen wurden, die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren vorgenommen wurde und auch sonst die den Beurteilungsspielraum begrenzenden landes- und bundesrechtlichen Normen beachtet wurden. 24 Unter Zugrundelegen dieses Prüfungsrahmens ist die Entscheidung der Schiedsstelle, den Beigeladenen zulasten der Kläger ein weiteres Teilbudget in Höhe von 1.260.550,-- DM (= 644.509,-- EUR) zuzusprechen, nicht zu beanstanden. Die hierin liegende Anerkennung der durch die Umstellung der Dienstpläne von 54 auf 48 Wochenstunden entstandenen Personalmehrkosten ist weder als solche noch in Bezug auf die konkrete Höhe rechtsfehlerhaft. 25 Die für die Vertragsparteien - im Falle des Nichtzustandekommens einer vertraglichen Einigung für die Schiedsstelle - maßgeblichen Kriterien für die Bemessung des Entgelts für die Notfallrettung ergeben sich neben der Vorgabe in § 1 Abs. 1 RDG, wonach der Rettungsdienst „zu sozial tragbaren Benutzungsentgelten“ sicherzustellen ist, aus der Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 RDG, der zufolge die Erhebung der Benutzungsentgelte der Durchführung eines medizinisch notwendigen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Rettungsdienstes dient. Dies begründet die Verpflichtung, Wirtschaftlichkeitspotentiale auszuschöpfen und insbesondere Kosten zu vermeiden, die für einen bedarfsgerechten Rettungsdienst nicht notwendig sind (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.11.2003, a.a.O.). Darüber hinaus sind gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 RDG auch die in §§ 71, 141 SGB V niedergelegten Grundsätze der Beitragssatzstabilität zu beachten. 26 Diesen Vorgaben wird die Entscheidung der Schiedsstelle, die Personalmehrkosten der Beigeladenen als Kosten zu behandeln, die für einen bedarfsgerechten Rettungsdienst grundsätzlich notwendig waren, gerecht. 27 Zwar kann die Kammer nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Beigeladenen im Jahre 2001 rechtlich gegenüber ihren Mitarbeitern im Bereich der Notfallrettung verpflichtet waren, die tarifvertraglich festgelegte und arbeitsvertraglich vereinbarte 54-Stunden-Woche auf eine 48-Stunden-Woche zu reduzieren. So hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 18.2.2003 - 1 ABR 2/02 - ebenso wie der EuGH in seinem Urteil vom 5.10.2004 - C-397/01 - Pfeiffer NJW 2004, 3547 darauf verwiesen, dass die Beschränkung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf 48 Stunden in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung auch im Bereich der Notfallrettung Anwendung findet, dass sich aber ein Arbeitnehmer gegenüber seinem privaten Arbeitgeber angesichts einer abweichenden nationalen Gesetzeslage im deutschen Arbeitszeitgesetz nicht unmittelbar auf die Regelungen der Richtlinie berufen kann. Allerdings hat der EuGH in seiner Entscheidung das vorlegende Arbeitsgericht Lörrach darauf verwiesen, dass dieses als das mit dem Rechtsstreit zwischen diesen Parteien befasste nationale Gericht verpflichtet sei, das nationale Recht anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie so weit wie möglich dahin auszulegen, dass eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden verhindert werde. Diese eindringliche Verpflichtung zu einer weitestgehenden europarechtskonformen Auslegung des widersprechenden nationalen Rechts könnte die zuvor getroffene Wertung des Bundesarbeitsgerichts erneut in Frage stellen, dass eine den Vorgaben der Richtlinie 93/104/EG entsprechende Auslegung der Ermächtigung in § 7 des Arbeitszeitgesetzes, auf der Grundlage einer tarifvertraglichen Regelung (hier des § 14 Abs. 2 Ziff. B des Tarifvertrags über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes - DRK-TV) im Falle einer Arbeitsbereitschaft auch eine Arbeitszeit von durchschnittlich mehr als 48 Wochenstunden zuzulassen, nicht möglich sei. 28 Letztlich kann die Frage nach der rechtlichen Verpflichtung der Beigeladenen zur Einführung der 48-Stunden-Woche im Verhältnis zu ihren Arbeitnehmern jedoch offen gelassen werden, weil die Beigeladenen die Vorgaben der Richtlinie 93/104/EG im Jahr 2001 - wenn auch nur unter dem Druck der damaligen erstinstanzlichen Rechtsprechung einiger Arbeitsgerichte - von sich aus gegenüber den Rettungsassistenten tatsächlich umgesetzt haben. Für die Schiedsstelle stellte sich damit - ebenso wie für die Kostenträger - letztlich nur die Frage, ob sie die Beigeladenen auf der Ebene der Festsetzung der Kosten für den Rettungsdienst rechtlich darauf verweisen konnte, dass diese den kostengünstigeren - rechtswidrigen - Zustand nach dem nationalen Recht mit der 54-Stunden-Woche hätten behalten können, weil es im Verhältnis der Leistungserbringer zu ihren Arbeitnehmern (möglicherweise) an der arbeitsrechtlichen Erzwingbarkeit des europarechtskonformen Zustandes gefehlt habe. Mit einem solchen Ansinnen hätte die Schiedsstelle gegen die nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH bestehende Verpflichtung eines jeden Trägers öffentlicher Gewalt in einem Mitgliedsstaat verstoßen, im Rahmen ihrer nach nationalem Recht gegebenen Entscheidungsbefugnis die in einer - wie hier - unmittelbar anwendbaren Richtlinie enthaltenen Vorgaben wie etwa die Einführung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von maximal 48 Stunden auch im Bereich des Bereitschaftsdienstes in der Notfallrettung weitestgehend umzusetzen (vgl. EuGH, a.a.O., Rdnr. 110 m.w.N.). Auch hätte sie den Klägern, die eine solche Verpflichtung aufgrund ihrer Stellung als Träger staatlicher Gewalt ebenso trifft, einen unmittelbaren finanziellen Vorteil verschafft, der seinen Grund letztlich allein in der - für den Bereich des Bereitschaftsdienstes - fehlerhaften Umsetzung der Richtlinie 93/104/EG in das nationale Arbeitszeitgesetz der Bundesrepublik Deutschland hat. Auch hierin läge - nach der Überzeugung der Kammer - ein Verstoß gegen den Grundsatz des effet utile bei der Durchsetzung unmittelbar anwendbaren Europarechts in die nationale Rechtsordnung. 29 Dabei stand der Anerkennung der durch die Einführung der richtliniengemäßen 48-Stunden-Woche entstandenen Mehrkosten auch kein zwingendes nationales Recht entgegen. Dies gilt auch für den sog. Grundsatz der Beitragssatzstabilität, der über die Verweisung auf § 71 SGB V in § 28 Abs. 1 RDG auch im Rahmen der Entgeltbemessung für den Rettungsdienst Anwendung findet. Nach diesem Grundsatz haben die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer die Vereinbarungen über die Vergütungen so zu gestalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen sind (§ 71 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB V). Dabei darf die vereinbarte Veränderung einer Vergütung nicht die - im Bundesanzeiger veröffentlichte - durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen überschreiten (§ 71 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB V), die im Jahr 2001 auf 1,63 % festgelegt worden war. Denn auch wenn über die Anerkennung der Personalmehrkosten im Jahr 2001 gegenüber dem Kostenbudgets des Jahres 2000 eine Budgeterhöhung von etwas mehr als 11,9 % (Steigerung von 12.240.998,-- DM auf 13.701.076,-- DM) verbunden war, so findet diese Überschreitung ihre rechtliche Rechtfertigung in der gesetzlichen Ausnahme von dem Grundsatz der Beitragsstabilität in den Fällen, in denen die notwendige medizinische Versorgung auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhung nicht gewährleistet ist (§ 71 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB V). Diesen Tatbestand hat die Schiedsstelle in ihrem Schiedsspruch im Lichte der europarechtlichen Vorgaben zur zulässigen Arbeitszeit im Rettungsdienstbereich und ihrer Verpflichtung, das nationale Recht in den Grenzen seines Wortlauts möglichst so anzuwenden, dass diese Vorgaben trotz einer fehlerhaften Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht weitestgehend erfüllt werden, rechtsfehlerfrei bejaht. Insofern ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich das Problem der Anerkennung der durch die Reduzierung der Wochenarbeitszeit erhöhten Kosten im Grundsatz nicht gestellt hätte, wenn der nationale Gesetzgeber seine gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit ordnungsgemäß an die Vorgaben der Richtlinie 93/104/EG angepasst und für den Bereich des Bereitschaftsdienstes keine Abweichung von der maximal zulässigen Arbeitszeit von wöchentlich durchschnittlich 48 Stunden zugelassen hätte. 30 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Kostenträgern angeführten Tatsache, dass der nationale Gesetzgeber das Arbeitszeitgesetz nunmehr mit Art. 4b des Gesetzes vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 3002) dahin geändert hat, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auch im Bereich des überwiegenden Bereitschaftsdienstes nicht 48 Stunden überschreiten darf (vgl. § 7 Abs. 8 ArbZG), dass aber anders lautende Tarifverträge gemäß § 25 ArbG bis zum 31.12.2005 ihre Gültigkeit behalten. Denn diese gesetzliche Regel kann die unmittelbare Geltung der Richtlinie 93/104/EG gegenüber allen staatlichen Stellen bereits vor diesem Zeitpunkt nicht in Frage stellen. 31 Schließlich steht der Anerkennung der durch die Reduzierung der Wochenarbeitszeit entstandenen Personalmehrkosten auch nicht die Regelung des § 3 Abs. 3 RDG entgegen, nach der der Bereichsausschuss für den Rettungsdienst einen Bereichsplan aufstellt, der unter anderem die personelle und sächliche Ausstattung der Rettungsleitstelle und der bedarfsgerechten Rettungswachen festlegt. Hieraus folgt - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht, dass der Bereichsausschuss auch der Reduzierung der Wochenarbeitszeit des in der Notfallrettung eingesetzten Personals hätte zustimmen müssen. Denn durch diese Maßnahme wird die konkrete Anforderung an die personelle Ausstattung der Rettungsleitstelle sowie der Rettungswachen nicht berührt. 32 Ist demnach die Anerkennung der durch die Anpassung der Wochenarbeitszeit im Rettungsdienstbereich an die europarechtlichen Vorgaben entstandenen Mehrkosten jedenfalls dem Grunde nach rechtmäßig, so gilt dies zur Überzeugung der Kammer auch in Bezug auf die im Schiedsspruch den Beigeladenen konkret zugesprochene Budgetsumme. 33 Hierbei geht die Kammer aufgrund der Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung sowie auch nach dem Verhalten der Beteiligten im schiedsgerichtlichen Verfahren davon aus, dass die Beigeladenen im Jahr 2001 tatsächlich einen Personalmehraufwand von 14,83 zusätzlichen Stellen bzw. einen Kostenmehraufwand in Höhe von mindestens dem im Schiedsverfahren geltend gemachten und ihnen dort zugestandenen Betrag hatten, so dass die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. 34 Auch kann die Kammer im Zusammenhang mit der Ermittlung des im Schiedsspruch zugesprochenen Teilbudgets keinen Verfahrensfehler erkennen. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf den Einwand der Kläger, sie hätten sich im schiedsgerichtlichen Verfahren ausschließlich gegen die Anerkennung der Mehrkosten dem Grunde nach gewandt und insofern gar keine Veranlassung gehabt, etwa hilfsweise auch die Höhe der Mehrkosten in Frage zu stellen. Denn es hätte sich den Klägern im Schiedsverfahren aufdrängen müssen, dass die Schiedsstelle nicht nur einen Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der Kosten dem Grunde nach treffen wird, sondern gegebenenfalls auch über die konkrete Höhe des von den Beigeladenen beanspruchten zusätzlichen Teilbudgets entscheiden muss. Es ist aus dem Protokoll zur Sitzung der Schiedsstelle am 9.10.2001 nicht erkennbar, dass die Schiedsstelle solche Einwendungen abgeschnitten oder nicht zur Kenntnis genommen hätte. 35 Schließlich folgt die Kammer auch in der Sache nicht der Auffassung der Kläger, dass die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung, den Leistungsträgern die mit der Einführung der 48-Stunden-Woche verbundenen Personalmehrkosten zuzusprechen, zumindest insoweit gegen das rechtliche Gebot verstoßen hat, alle Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöpfen und jegliche Kosten zu vermeiden, die für einen bedarfsgerechten Rettungsdienst nicht notwendig seien, als diese nicht geprüft habe, inwieweit die Einführung der 48-Stunden-Woche - etwa durch die der Kürzung der Arbeitszeit entsprechende Reduzierung des Arbeitslohnes - auch kostengünstiger hätte bewerkstelligt werden können. Denn die Kläger haben - trotz der dargelegten Möglichkeit hierzu - weder während der gescheiterten Kostenverhandlungen mit den Beigeladenen noch während des Schiedsverfahrens gegenüber der Schiedsstelle Einwendungen gegen die konkrete Höhe des zur Entscheidung gestellten Teilbudgets geltend gemacht. Vielmehr war die zur Entscheidung gestellte Streitfrage von den Beteiligten klar erkennbar auf die Problematik der Berechtigung der Reduzierung der Wochenarbeitszeit zugeschnitten. Die Schiedsstelle hatte ohne weiteren Hinweis von Seiten der Kläger über diese Frage hinaus keine Veranlassung, zusätzlich auch noch die - aus ihrer Sicht - unstreitigen und im Übrigen auch schwer zu überschauenden Fragen weiterer Wirtschaftlichkeitsreserven oder anderer Handlungsalternativen in den Blick zu nehmen. Dies gilt umso mehr, als der nunmehr von den Klägern favorisierte Weg der anteiligen Lohnkürzung durch die Beigeladenen gegenüber ihrem Personal durchaus schwierige arbeitsrechtliche Fragen aufgeworfen haben dürfte, die ohne eine Erwiderung der Beigeladenen durch die Schiedsstelle nicht hätten sachgerecht bewertet werden können. Dementsprechend war die letztlich von der Schiedsstelle verfügte Festlegung der Höhe des Budgets, die sich auch für das Gericht nachvollziehbar aus den (auch von den Klägern nicht in Frage gestellten) Kostenansätzen aus den Kostenblättern der Beigeladenen errechnen lässt, eine Entscheidung, die sich ohne weiteres noch in dem Rahmen des der Schiedsstelle eingeräumten Beurteilungsspielraums hält. 36 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kläger haften gesamtschuldnerisch, weil die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 159 Satz 2 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren den Kostenpflichtigen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit aufzuerlegen, weil die Beigeladenen ihrerseits über die Stellung eines Klageabweisungsantrags gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ein eigenes Kostenrisiko eingegangen waren. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 37 Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht sind aus der Sicht der Kammer nicht gegeben. Gründe 20 Die Kammer konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO verhandeln und entscheiden, obwohl die Kläger zu 4 und zu 5 in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren. Denn diese waren in der ordnungsgemäß bewirkten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. 21 Die unmittelbar gegen die Schiedsstelle für den bodengebundenen Rettungsdienst gerichtete Klage ist - ohne vorheriges Vorverfahren - in der Form der Verpflichtungsklage zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.11.2003 - 14 S 730/03 -, VENSA), jedoch nicht begründet. 22 Der Schiedsspruch der Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt deshalb die Kläger auch nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben somit auch keinen Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Sachentscheidung der Beklagten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 23 Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 28 RDG (i.d.F. vom 16.07.1998, GBl. S. 437 - RDG -). Nach Abs. 1 dieser Regelung erheben die Leistungsträger für die Durchführung eines nach §§ 71, 141 SGB V medizinisch notwendigen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Rettungsdienstes Benutzungsentgelte, die zusammen mit der Landesförderung und der dabei vorgesehenen Eigenbeteiligung den Rettungsdienst finanzieren. In nachfolgenden Absätzen der Vorschrift (§ 28 Abs. 3 und 4 RDG) wird - abgesehen von Benutzungsentgelten für Einsätze des Rettungsdienstes, die als Krankenhausleistung abgerechnet werden - zwischen Benutzungsentgelten im Rahmen der Notfallrettung und denen für den Krankentransport unterschieden. In Bezug auf die hier relevante Notfallrettung sieht § 28 Abs. 4 RDG vor, dass die Benutzungsentgelte für den Rettungsdienstbereich von den Leistungsträgern und den Kostenträgern einheitlich vereinbart werden. Soweit eine Vereinbarung über die Benutzungsentgelte nicht zustande kommt, ist die Anrufung einer Schiedsstelle vorgesehen (§ 28 Abs. 5 RDG), die in diesem Fall die Benutzungsentgelte festsetzt. Dabei ist der Schiedsstelle nach der Rechtsauffassung des VGH Bad.-Württ. (Urt. v. 7.11.2003, a.a.O.), der sich die Kammer anschließt, bei ihrer Entscheidung ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt. Die gerichtliche Überprüfung der Entgeltfestsetzung der Schiedsstelle ist deshalb unter Beachtung der dieser zustehenden Einschätzungsprärogative darauf beschränkt zu prüfen, ob die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien richtig ermittelt und alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen wurden, die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren vorgenommen wurde und auch sonst die den Beurteilungsspielraum begrenzenden landes- und bundesrechtlichen Normen beachtet wurden. 24 Unter Zugrundelegen dieses Prüfungsrahmens ist die Entscheidung der Schiedsstelle, den Beigeladenen zulasten der Kläger ein weiteres Teilbudget in Höhe von 1.260.550,-- DM (= 644.509,-- EUR) zuzusprechen, nicht zu beanstanden. Die hierin liegende Anerkennung der durch die Umstellung der Dienstpläne von 54 auf 48 Wochenstunden entstandenen Personalmehrkosten ist weder als solche noch in Bezug auf die konkrete Höhe rechtsfehlerhaft. 25 Die für die Vertragsparteien - im Falle des Nichtzustandekommens einer vertraglichen Einigung für die Schiedsstelle - maßgeblichen Kriterien für die Bemessung des Entgelts für die Notfallrettung ergeben sich neben der Vorgabe in § 1 Abs. 1 RDG, wonach der Rettungsdienst „zu sozial tragbaren Benutzungsentgelten“ sicherzustellen ist, aus der Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 RDG, der zufolge die Erhebung der Benutzungsentgelte der Durchführung eines medizinisch notwendigen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Rettungsdienstes dient. Dies begründet die Verpflichtung, Wirtschaftlichkeitspotentiale auszuschöpfen und insbesondere Kosten zu vermeiden, die für einen bedarfsgerechten Rettungsdienst nicht notwendig sind (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.11.2003, a.a.O.). Darüber hinaus sind gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 RDG auch die in §§ 71, 141 SGB V niedergelegten Grundsätze der Beitragssatzstabilität zu beachten. 26 Diesen Vorgaben wird die Entscheidung der Schiedsstelle, die Personalmehrkosten der Beigeladenen als Kosten zu behandeln, die für einen bedarfsgerechten Rettungsdienst grundsätzlich notwendig waren, gerecht. 27 Zwar kann die Kammer nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Beigeladenen im Jahre 2001 rechtlich gegenüber ihren Mitarbeitern im Bereich der Notfallrettung verpflichtet waren, die tarifvertraglich festgelegte und arbeitsvertraglich vereinbarte 54-Stunden-Woche auf eine 48-Stunden-Woche zu reduzieren. So hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 18.2.2003 - 1 ABR 2/02 - ebenso wie der EuGH in seinem Urteil vom 5.10.2004 - C-397/01 - Pfeiffer NJW 2004, 3547 darauf verwiesen, dass die Beschränkung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf 48 Stunden in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung auch im Bereich der Notfallrettung Anwendung findet, dass sich aber ein Arbeitnehmer gegenüber seinem privaten Arbeitgeber angesichts einer abweichenden nationalen Gesetzeslage im deutschen Arbeitszeitgesetz nicht unmittelbar auf die Regelungen der Richtlinie berufen kann. Allerdings hat der EuGH in seiner Entscheidung das vorlegende Arbeitsgericht Lörrach darauf verwiesen, dass dieses als das mit dem Rechtsstreit zwischen diesen Parteien befasste nationale Gericht verpflichtet sei, das nationale Recht anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie so weit wie möglich dahin auszulegen, dass eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden verhindert werde. Diese eindringliche Verpflichtung zu einer weitestgehenden europarechtskonformen Auslegung des widersprechenden nationalen Rechts könnte die zuvor getroffene Wertung des Bundesarbeitsgerichts erneut in Frage stellen, dass eine den Vorgaben der Richtlinie 93/104/EG entsprechende Auslegung der Ermächtigung in § 7 des Arbeitszeitgesetzes, auf der Grundlage einer tarifvertraglichen Regelung (hier des § 14 Abs. 2 Ziff. B des Tarifvertrags über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes - DRK-TV) im Falle einer Arbeitsbereitschaft auch eine Arbeitszeit von durchschnittlich mehr als 48 Wochenstunden zuzulassen, nicht möglich sei. 28 Letztlich kann die Frage nach der rechtlichen Verpflichtung der Beigeladenen zur Einführung der 48-Stunden-Woche im Verhältnis zu ihren Arbeitnehmern jedoch offen gelassen werden, weil die Beigeladenen die Vorgaben der Richtlinie 93/104/EG im Jahr 2001 - wenn auch nur unter dem Druck der damaligen erstinstanzlichen Rechtsprechung einiger Arbeitsgerichte - von sich aus gegenüber den Rettungsassistenten tatsächlich umgesetzt haben. Für die Schiedsstelle stellte sich damit - ebenso wie für die Kostenträger - letztlich nur die Frage, ob sie die Beigeladenen auf der Ebene der Festsetzung der Kosten für den Rettungsdienst rechtlich darauf verweisen konnte, dass diese den kostengünstigeren - rechtswidrigen - Zustand nach dem nationalen Recht mit der 54-Stunden-Woche hätten behalten können, weil es im Verhältnis der Leistungserbringer zu ihren Arbeitnehmern (möglicherweise) an der arbeitsrechtlichen Erzwingbarkeit des europarechtskonformen Zustandes gefehlt habe. Mit einem solchen Ansinnen hätte die Schiedsstelle gegen die nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH bestehende Verpflichtung eines jeden Trägers öffentlicher Gewalt in einem Mitgliedsstaat verstoßen, im Rahmen ihrer nach nationalem Recht gegebenen Entscheidungsbefugnis die in einer - wie hier - unmittelbar anwendbaren Richtlinie enthaltenen Vorgaben wie etwa die Einführung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von maximal 48 Stunden auch im Bereich des Bereitschaftsdienstes in der Notfallrettung weitestgehend umzusetzen (vgl. EuGH, a.a.O., Rdnr. 110 m.w.N.). Auch hätte sie den Klägern, die eine solche Verpflichtung aufgrund ihrer Stellung als Träger staatlicher Gewalt ebenso trifft, einen unmittelbaren finanziellen Vorteil verschafft, der seinen Grund letztlich allein in der - für den Bereich des Bereitschaftsdienstes - fehlerhaften Umsetzung der Richtlinie 93/104/EG in das nationale Arbeitszeitgesetz der Bundesrepublik Deutschland hat. Auch hierin läge - nach der Überzeugung der Kammer - ein Verstoß gegen den Grundsatz des effet utile bei der Durchsetzung unmittelbar anwendbaren Europarechts in die nationale Rechtsordnung. 29 Dabei stand der Anerkennung der durch die Einführung der richtliniengemäßen 48-Stunden-Woche entstandenen Mehrkosten auch kein zwingendes nationales Recht entgegen. Dies gilt auch für den sog. Grundsatz der Beitragssatzstabilität, der über die Verweisung auf § 71 SGB V in § 28 Abs. 1 RDG auch im Rahmen der Entgeltbemessung für den Rettungsdienst Anwendung findet. Nach diesem Grundsatz haben die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer die Vereinbarungen über die Vergütungen so zu gestalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen sind (§ 71 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB V). Dabei darf die vereinbarte Veränderung einer Vergütung nicht die - im Bundesanzeiger veröffentlichte - durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen überschreiten (§ 71 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB V), die im Jahr 2001 auf 1,63 % festgelegt worden war. Denn auch wenn über die Anerkennung der Personalmehrkosten im Jahr 2001 gegenüber dem Kostenbudgets des Jahres 2000 eine Budgeterhöhung von etwas mehr als 11,9 % (Steigerung von 12.240.998,-- DM auf 13.701.076,-- DM) verbunden war, so findet diese Überschreitung ihre rechtliche Rechtfertigung in der gesetzlichen Ausnahme von dem Grundsatz der Beitragsstabilität in den Fällen, in denen die notwendige medizinische Versorgung auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhung nicht gewährleistet ist (§ 71 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB V). Diesen Tatbestand hat die Schiedsstelle in ihrem Schiedsspruch im Lichte der europarechtlichen Vorgaben zur zulässigen Arbeitszeit im Rettungsdienstbereich und ihrer Verpflichtung, das nationale Recht in den Grenzen seines Wortlauts möglichst so anzuwenden, dass diese Vorgaben trotz einer fehlerhaften Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht weitestgehend erfüllt werden, rechtsfehlerfrei bejaht. Insofern ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich das Problem der Anerkennung der durch die Reduzierung der Wochenarbeitszeit erhöhten Kosten im Grundsatz nicht gestellt hätte, wenn der nationale Gesetzgeber seine gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit ordnungsgemäß an die Vorgaben der Richtlinie 93/104/EG angepasst und für den Bereich des Bereitschaftsdienstes keine Abweichung von der maximal zulässigen Arbeitszeit von wöchentlich durchschnittlich 48 Stunden zugelassen hätte. 30 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Kostenträgern angeführten Tatsache, dass der nationale Gesetzgeber das Arbeitszeitgesetz nunmehr mit Art. 4b des Gesetzes vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 3002) dahin geändert hat, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auch im Bereich des überwiegenden Bereitschaftsdienstes nicht 48 Stunden überschreiten darf (vgl. § 7 Abs. 8 ArbZG), dass aber anders lautende Tarifverträge gemäß § 25 ArbG bis zum 31.12.2005 ihre Gültigkeit behalten. Denn diese gesetzliche Regel kann die unmittelbare Geltung der Richtlinie 93/104/EG gegenüber allen staatlichen Stellen bereits vor diesem Zeitpunkt nicht in Frage stellen. 31 Schließlich steht der Anerkennung der durch die Reduzierung der Wochenarbeitszeit entstandenen Personalmehrkosten auch nicht die Regelung des § 3 Abs. 3 RDG entgegen, nach der der Bereichsausschuss für den Rettungsdienst einen Bereichsplan aufstellt, der unter anderem die personelle und sächliche Ausstattung der Rettungsleitstelle und der bedarfsgerechten Rettungswachen festlegt. Hieraus folgt - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht, dass der Bereichsausschuss auch der Reduzierung der Wochenarbeitszeit des in der Notfallrettung eingesetzten Personals hätte zustimmen müssen. Denn durch diese Maßnahme wird die konkrete Anforderung an die personelle Ausstattung der Rettungsleitstelle sowie der Rettungswachen nicht berührt. 32 Ist demnach die Anerkennung der durch die Anpassung der Wochenarbeitszeit im Rettungsdienstbereich an die europarechtlichen Vorgaben entstandenen Mehrkosten jedenfalls dem Grunde nach rechtmäßig, so gilt dies zur Überzeugung der Kammer auch in Bezug auf die im Schiedsspruch den Beigeladenen konkret zugesprochene Budgetsumme. 33 Hierbei geht die Kammer aufgrund der Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung sowie auch nach dem Verhalten der Beteiligten im schiedsgerichtlichen Verfahren davon aus, dass die Beigeladenen im Jahr 2001 tatsächlich einen Personalmehraufwand von 14,83 zusätzlichen Stellen bzw. einen Kostenmehraufwand in Höhe von mindestens dem im Schiedsverfahren geltend gemachten und ihnen dort zugestandenen Betrag hatten, so dass die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. 34 Auch kann die Kammer im Zusammenhang mit der Ermittlung des im Schiedsspruch zugesprochenen Teilbudgets keinen Verfahrensfehler erkennen. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf den Einwand der Kläger, sie hätten sich im schiedsgerichtlichen Verfahren ausschließlich gegen die Anerkennung der Mehrkosten dem Grunde nach gewandt und insofern gar keine Veranlassung gehabt, etwa hilfsweise auch die Höhe der Mehrkosten in Frage zu stellen. Denn es hätte sich den Klägern im Schiedsverfahren aufdrängen müssen, dass die Schiedsstelle nicht nur einen Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der Kosten dem Grunde nach treffen wird, sondern gegebenenfalls auch über die konkrete Höhe des von den Beigeladenen beanspruchten zusätzlichen Teilbudgets entscheiden muss. Es ist aus dem Protokoll zur Sitzung der Schiedsstelle am 9.10.2001 nicht erkennbar, dass die Schiedsstelle solche Einwendungen abgeschnitten oder nicht zur Kenntnis genommen hätte. 35 Schließlich folgt die Kammer auch in der Sache nicht der Auffassung der Kläger, dass die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung, den Leistungsträgern die mit der Einführung der 48-Stunden-Woche verbundenen Personalmehrkosten zuzusprechen, zumindest insoweit gegen das rechtliche Gebot verstoßen hat, alle Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöpfen und jegliche Kosten zu vermeiden, die für einen bedarfsgerechten Rettungsdienst nicht notwendig seien, als diese nicht geprüft habe, inwieweit die Einführung der 48-Stunden-Woche - etwa durch die der Kürzung der Arbeitszeit entsprechende Reduzierung des Arbeitslohnes - auch kostengünstiger hätte bewerkstelligt werden können. Denn die Kläger haben - trotz der dargelegten Möglichkeit hierzu - weder während der gescheiterten Kostenverhandlungen mit den Beigeladenen noch während des Schiedsverfahrens gegenüber der Schiedsstelle Einwendungen gegen die konkrete Höhe des zur Entscheidung gestellten Teilbudgets geltend gemacht. Vielmehr war die zur Entscheidung gestellte Streitfrage von den Beteiligten klar erkennbar auf die Problematik der Berechtigung der Reduzierung der Wochenarbeitszeit zugeschnitten. Die Schiedsstelle hatte ohne weiteren Hinweis von Seiten der Kläger über diese Frage hinaus keine Veranlassung, zusätzlich auch noch die - aus ihrer Sicht - unstreitigen und im Übrigen auch schwer zu überschauenden Fragen weiterer Wirtschaftlichkeitsreserven oder anderer Handlungsalternativen in den Blick zu nehmen. Dies gilt umso mehr, als der nunmehr von den Klägern favorisierte Weg der anteiligen Lohnkürzung durch die Beigeladenen gegenüber ihrem Personal durchaus schwierige arbeitsrechtliche Fragen aufgeworfen haben dürfte, die ohne eine Erwiderung der Beigeladenen durch die Schiedsstelle nicht hätten sachgerecht bewertet werden können. Dementsprechend war die letztlich von der Schiedsstelle verfügte Festlegung der Höhe des Budgets, die sich auch für das Gericht nachvollziehbar aus den (auch von den Klägern nicht in Frage gestellten) Kostenansätzen aus den Kostenblättern der Beigeladenen errechnen lässt, eine Entscheidung, die sich ohne weiteres noch in dem Rahmen des der Schiedsstelle eingeräumten Beurteilungsspielraums hält. 36 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kläger haften gesamtschuldnerisch, weil die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 159 Satz 2 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren den Kostenpflichtigen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit aufzuerlegen, weil die Beigeladenen ihrerseits über die Stellung eines Klageabweisungsantrags gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ein eigenes Kostenrisiko eingegangen waren. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 37 Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht sind aus der Sicht der Kammer nicht gegeben.