Urteil
2 K 630/04
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Genehmigung des nachträglichen Rücktritts von der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. 2 Der Kläger hat im Herbst 2003 als Wiederholer an der Zweiten Juristischen Staatsprüfung teilgenommen. Seine Aufsichtsarbeiten wurden wie folgt bewertet: 3 Aufsichtsarbeit Punktzahl Zivilrecht: 1) 3 2) 2 3) 2,5 4) 3,0 Strafrecht: 5) 2,5 6) 0,5 Öffentliches Recht: 7) 2,5 8) 3,0 4 Hieraus errechnete sich eine Durchschnittspunktzahl von 2,41 Punkten. 5 Mit Bescheid vom 17.09.2003 teilte das Landesjustizprüfungsamt dem Kläger daraufhin mit, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Prüfung nicht erfüllt seien. 6 Hiergegen legte der Kläger am 15.10.2003 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er leide an Diabetes. Es müsse davon ausgegangen werden, dass seine Zuckerwerte während der Klausuren entgleist seien und er deshalb nicht in der Lage gewesen sei, die Klausuren ordnungsgemäß zu bearbeiten. 7 Diesen Widerspruch verfolgte der Kläger nach einem entsprechenden rechtlichen Hinweis der Beklagten nicht weiter, sondern beantragte mit Schreiben vom 29.01.2004, den nachträglichen Rücktritt von der Prüfung zuzulassen, um ihm so die Möglichkeit zu geben, ein weiteres Mal an der Zweiten Juristischen Staatsprüfung teilzunehmen. Er werde in diesem Fall nicht umhin können, seine Blutzuckerkonzentration während der Examensarbeiten zu überprüfen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Zur weiteren Begründung legte er eine ärztliche Bescheinigung von Dr. med. B., Facharzt für Innere Medizin, F., vor, wonach der Kläger an einer insulinpflichtigen Diabeteserkrankung leide und zusätzlich seit Jahren ein Dawn-Phänomen vorliege, wodurch häufig Blutzuckerentgleisungen mit Werten bis 500 mg/dl in den Morgen- und Vormittagsstunden zu verzeichnen seien. Um die Prüfungsklausuren ohne Stoffwechselkomplikationen zu überstehen, habe der Kläger sich „vom Stoffwechsel her“ auf die Prüfungszeit vorbereitet, da Blutzuckerschwankungen und akute Blutzuckererhöhungen massive Konzentrationsstörungen zur Folge hätten. In der Vorbereitungszeit hätten gleichmäßige Blutzuckereinstellungen von 150-250 mg/dl erreicht werden können, was gewährleiste, dass weder starke Ausrutscher nach oben oder unten erfolgten. An den Prüfungstagen habe der Kläger mit optimalen Werten von 150-180 mg/dl begonnen. Er habe sicher sein können, dass die Stoffwechsellage für die Prüfungszeit gleichmäßig bleiben werde, wie dies in der vorangegangen Zeit regelmäßig der Fall gewesen sei. Durch die extreme Situation der Prüfung sei der Kläger aber offensichtlich wider alle Vorhersehbarkeit in so starke Unterzuckerungen geraten, dass weder ein konzentriertes Arbeiten möglich gewesen, noch dass er auf die Idee gekommen sei, die Blutzuckerkonzentration zu überprüfen. Es sei ein bekanntes Phänomen, dass ein Diabetiker in der Unterzuckerung nicht folgerichtig reagieren könne und wider besseres Wissen seinen Blutzucker nicht mehr überprüfe und trotz Überprüfung keine bessernden Maßnahmen ergreife. 8 Mit Bescheid vom 04.02.2004 lehnte das Landesjustizprüfungsamt den Antrag des Klägers auf Genehmigung des nachträglichen Rücktritts von der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Geltendmachung des Rücktritts sei ausgeschlossen, weil nach Abschluss des schriftlichen Teils der Prüfung im Mai 2003 bis zur Rücktrittserklärung mehr als ein Monat verstrichen sei. Auch sei der Nachweis, dass der Kläger während der schriftlichen Prüfung wegen Krankheit prüfungsunfähig gewesen sei, nicht geführt. Eine Genehmigung des Rücktritts sei auch deshalb ausgeschlossen, weil dem Kläger - Prüfungsunfähigkeit wegen Unterzuckerung unterstellt - die dadurch eingetretene Leistungsbeeinträchtigung nicht habe verborgen bleiben können, weshalb er verpflichtet gewesen sei, unverzüglich eine ärztliche Erklärung herbeizuführen. Da er dies nicht getan habe, sondern in Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis des Rücktrittsgrundes in der Prüfung verblieben sei, könne er sich auf den Rücktrittsgrund nicht mehr berufen. 9 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18.02.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die bei ihm vorliegende Krankheit lasse ihn bei Blutzuckerentgleisungen nicht erkennen, dass die von ihm gefertigten Prüfungsarbeiten unbrauchbar seien. Ihre Lektüre lasse aber erkennen, dass die geistige Leistungsfähigkeit bei Bearbeitung infolge Blutzuckerschwankungen nicht gegeben gewesen sei. Er habe während des Abfassens der Klausuren keine Blutzuckerwerte überprüft, weil er sich wohlgefühlt habe. Diese Nichterkennbarkeit der Unterzuckerung sei typisch für die vorliegende Erkrankung. Für ihn sei die Situation weder vorhersehbar noch erkennbar gewesen. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2004, zugestellt am 10.03.2004, wies das Landesjustizprüfungsamt den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, Nachweise für die behauptete Nichterkennbarkeit der Auswirkungen einer Unterzuckerung auf die Leistungsfähigkeit des Klägers seien nicht vorgelegt worden. 11 Der Kläger hat am 26.03.2004 Klage erhoben. Ergänzend trägt er vor, erst nach Mitteilung der Prüfungsergebnisse und Einsicht in die Klausuren und deren Bewertungen habe er erkennen können, dass seine Leistung nur das Ergebnis einer Blutzuckerentgleisung während der Prüfungsphase sein könne. Daraufhin seien die notwendigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen ergriffen worden. Er habe aufgrund der vorangegangenen Zuckereinstellung davon ausgehen können, die Prüfungsarbeiten mit einer ausgeglichenen Blutzuckereinstellung zu absolvieren. Seine Prüfungsunfähigkeit sei für ihn nicht erkennbar gewesen. In extremen Stresssituationen würde sich die Blutzuckerentgleisung von Stunde zu Stunde ändern. Die Blutzuckerstörung habe bei ihm sowohl während der Prüfung als auch in den Wochen danach partiell zur Unzurechnungsfähigkeit geführt. Es habe die Fähigkeit gefehlt, während der Prüfung und in den Wochen danach zu erkennen, dass er zuckerbedingt geistig unzurechnungsfähig gewesen sei. Er habe deshalb auch nicht die für einen Rücktritt erforderlichen Maßnahmen ergreifen können. Er habe zweimal das Probeexamen bestanden. Im Mai 2003, nach dem zweiten Prüfungsversuch, habe er einen gesundheitlichen Zusammenbruch erlitten und sich im Grenzbereich zum Koma befunden. Der Kläger hat im Laufe des Klageverfahrens ein weiteres Gutachten von Dr. B. vom 15.07.2003 vorgelegt. Danach führen Extrem- und Stresssituationen beim Kläger regelmäßig zur Entgleisung von Blutzuckerwerten mit der Folge der Arbeitsunfähigkeit und der Unfähigkeit, geistige Tätigkeiten auszuüben. So sei es auch in der Zeit nach dem Examen im Mai 2003 bis Ende Juni/Anfang Juli 2003 gewesen. Er sei teilweise im Komagrenzbereich gewesen. In einem weiteren Attest desselben Arztes vom 03.12.2002 wird ebenfalls ausgeführt, dass es in Extrem- und Stresssituationen beim Kläger regelmäßig zu Entgleisungen von Blutzuckerwerten komme und der Kläger dadurch regelmäßig nicht mehr voll leistungsfähig sei. Zur letzten Blutzuckerentgleisung sei es während des Examens 2002 gekommen. 12 Der Kläger beantragt, 13 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesjustizprüfungsamtes vom 04.02.2004 und seines Widerspruchsbescheids vom 08.03.2004 zu verpflichten, den Rücktritt des Klägers von der Zweiten Juristischen Staatsprüfung im Herbst 2003 zu genehmigen, 14 Das beklagte Land beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Es trägt ergänzend vor, der Kläger habe weder während noch im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht. Die vom Kläger gefertigten Arbeiten wiesen nicht auf eine plötzlich eingetretene, nicht nur die Prüfungsfähigkeit, sondern sogar das Feststellen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ausschließenden Unterzuckerung hin. Das gezeigte Leistungsbild stehe vielmehr im Einklang mit den bisherigen juristischen Leistungen des Klägers. Selbst wenn man plötzliche stressbedingte Blutzuckerentgleisungen in Ausnahmesituationen trotz medizinischer Einstellung für möglich halte, erscheine es ausgeschlossen, dass dies an allen Prüfungstagen aus dem Nichts und ohne Reaktions- und Erkenntnismöglichkeit eingetreten sei. Der Kläger hätte wegen der ihm bekannten Möglichkeit von Blutzuckerentgleisungen Sorge dafür tragen müssen, dass sein Blutzucker auch während der Klausuren regelmäßig überprüft werde. Der Rücktrittsantrag sei auch nicht ohne schuldhaftes Zögern und unter Beifügung eines amtsärztlichen Attests gestellt worden. Äußerste Grenze sei der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger, der nur bis zum 12.07.2003 krankgeschrieben gewesen sei, nicht bereits im Zusammenhang mit der damaligen Behandlung seine Prüfungsfähigkeit während der Klausuren habe überprüfen lassen, sondern erstmals nach Mitteilung des negativen Prüfungsergebnisses gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht habe. Soweit in dem medizinischem Attest darauf hingewiesen werde, dass Extrem- und Stresssituationen beim Kläger regelmäßig zu Entgleisungen von Blutzuckerwerten führten, belege dies, dass der Kläger durch entsprechende Vorkehrungen dafür hätte Sorge tragen können, dass sein Blutzucker während der Klausuren regelmäßig überprüft wird. 17 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten (zwei Hefte) vor. Hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Genehmigung des nachträglichen Rücktritts von der Zweiten Juristischen Staatsprüfung, so dass er durch die angefochtenen ablehnenden Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 19 Nach § 44 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 1 JAPrO wird, wenn der (zur Prüfung zugelassene) Kandidat wegen Krankheit gehindert ist, an der schriftlichen Prüfung teilzunehmen, der Rücktritt auf schriftlichen Antrag genehmigt, was automatisch eine weitere reguläre Teilnahmemöglichkeit an der Zweiten Juristischen Staatsprüfung eröffnet (vgl. § 11 Abs. 4 S. 1 JAPrO). Der Antrag ist unverzüglich zu stellen, im Falle einer Erkrankung grundsätzlich unter Beifügung eines amtsärztlichen Zeugnisses, das die für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit notwendigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 JAPrO kann ein Rücktritt wegen Krankheit nicht genehmigt werden, wenn sich ein Kandidat in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Krankheit der schriftlichen Prüfung unterzogen hat. Nach der Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 JAPrO liegt fahrlässige Unkenntnis insbesondere vor, wenn der Kandidat bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat. Nach § 44 Abs. 1 JAPrO i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 3 JAPrO ist in jedem Fall die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des schriftlichen Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist. 20 Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rücktritt von der schriftlichen Prüfung bereits deshalb nicht zu, weil er sich in fahrlässiger Unkenntnis seiner (behaupteten) zur Prüfungsunfähigkeit führenden Erkrankung der schriftlichen Prüfung unterzogen hat. 21 Der Kläger trägt selbst vor, dass er an einer Diabeteserkrankung mit Dawn-Phänomen leide, in deren Folge es zu extremen Blutzuckerschwankungen kommen könne, und zwar regelmäßig in Extrem- und Stresssituationen, wodurch die Prüfungsfähigkeit entfalle. Erfolgt eine solche Blutzuckerentgleisung, könne er dies gerade in Folge der Entgleisung nicht feststellen. Wenn dem so ist, wäre der Kläger bereits aufgrund seiner Mitwirkungspflicht als Prüfling zur Feststellung seiner Prüfungsfähigkeit (dazu allgemein Niehues, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rn. 158 ff.; BVerwG, Beschl. v. 15.10.1984, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 206) verpflichtet gewesen, durch regelmäßige, während der Klausurbearbeitung und ggf. auch durch Dritte durchzuführende Blutzuckermessungen festzustellen, ob eine entsprechende Entgleisung eingetreten ist oder nicht. Dies hätte sich dem Kläger um so mehr aufdrängen müssen, als es bei ihm, wie sich aus dem vorgelegten Attest vom 03.12.2002 ergibt, bereits während des Examens 2002 zu einer Blutzuckerentgleisung gekommen sein soll. 22 Tritt er demgegenüber in Kenntnis dieser Umstände zur Prüfung an und verwirklicht sich das Risiko der Prüfungsunfähigkeit, ohne dass der Kläger Vorkehrungen zu ihrer Feststellung getroffen hat, führt er in vorhersehbarer und vermeidbarer und damit auch subjektiv fahrlässiger Weise seine Unkenntnis über eine sich einstellende Prüfungsunfähigkeit herbei. Unverständlich ist der Kammer in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Kläger - wie in der mündlichen Verhandlung angegeben - während der Klausuren nicht zumindest seinen üblichen Rhythmus der Blutzuckermessungen (Abstände von zwei Stunden) beibehalten hat, sondern vielmehr - nach einer Blutzuckermessung am Morgen - erst wieder etwa drei Stunden nach Klausurende eine Blutzuckermessung durchgeführt hat. 23 Dem so gefundenen Ergebnis entspricht es, dass rechtserhebliche Chancenungleichheiten aufgrund von (bekannten) Erkrankungen, die nur den Nachweis der möglicherweise durchaus vorhandenen Befähigung erschweren, soweit erforderlich grundsätzlich durch Einräumung besonderer Prüfungsbedingungen auszugleichen sind, nicht aber durch Rücktritt von der Prüfung (vgl Niehues, aaO., Rn. 156; BVerwG, Urteil vom 30.08.1977, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 85). Dementsprechend kann gem. § 39 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 4 JAPrO das Landesjustizprüfungsamt auf schriftlichen Antrag hin die Bearbeitungszeit angemessen verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder persönliche oder sachliche Hilfsmittel zulassen. Im Fall des Klägers wäre hierfür etwa eine Verlängerung der Bearbeitungszeit in Betracht gekommen, um dem zusätzlichen Zeitbedarf für Blutzuckermessungen (auch durch Dritte), vermehrte Nahrungszufuhr, Insulinzufuhr etc. Rechnung zu tragen. Dem entsprechend will der Kläger nach seinem eigenen Vortrag bei einem eventuellen Wiederholungstermin die geschilderte Problematik dadurch in den Griff bekommen, dass er seine Blutzuckerwerte während der Klausur kontrolliert und „entsprechende Maßnahmen“ ergreift. 24 Der Kläger konnte auch nicht davon ausgehen, dass allein aufgrund der Maßnahmen zur Stoffwechseleinstellung im Vorfeld der schriftlichen Prüfung Blutzuckerentgleisungen ausbleiben würden, da sie sich nach seinem eigenen Vortrag gerade in Belastungssituationen einstellen. Das vorgelegte ärztliche Gutachten vom 27.01.2004, wonach infolge der Stoffwechseleinstellung des Klägers die Blutzuckerschwankungen nicht mehr vorhersehbar gewesen sein sollen, steht insofern im Widerspruch zu den Attesten desselben Arztes vom 15.07.2003 und vom 03.12.2002, in denen jeweils von in Stresssituationen sich regelmäßig einstellenden Schwankungen die Rede war. Wenn in dem Gutachten vom 27.01.2004 auf die Vorbereitungszeit abgestellt wird, in der es nicht zu Schwankungen gekommen sei und hieraus gefolgert wird, dann habe auch in der Prüfungssituation eine Schwankung nicht erwartet werden müssen, ist dies unschlüssig, da es in dieser Zeit eben gerade keine Prüfungssituation gab. 25 Darüber hinaus scheidet ein Anspruch auf Rücktritt deshalb aus, weil der Kläger das tatsächliche Vorliegen der krankheitsbedingten und von der Beklagten bestrittenen Prüfungsunfähigkeit nur behauptet, aber nicht nachgewiesen hat. Insoweit trägt der Kläger die materielle Beweislast (vgl. Niehues, aaO., Rn. 398). Der Sachverhalt ist insoweit nach Auffassung der Kammer auch nicht mehr aufzuklären, da eineinhalb Jahre nach dem Prüfungstermin nicht mehr festzustellen ist, ob und in welchem Umfang beim Kläger an den Klausurtagen Blutzuckerschwankungen mit der Folge der Prüfungsunfähigkeit vorgelegen haben. Ein Gutachten zur Möglichkeit des vom Kläger geschilderten Ablaufs der Entgleisung mit den einschlägigen Folgen wäre nicht ausreichend. Dem Kläger kommt insoweit auch nicht die Beweiserleichterung des sog. Beweises des ersten Anscheins zugute (vgl. dazu Niehues, aaO., Rn. 398). Denn der Beklagten ist insoweit zuzugeben, dass sowohl das bisherige Leistungsbild des Klägers als auch die äußere Gestalt der schriftlichen Prüfungsarbeiten eine Leistungsunfähigkeit gerade in Folge eines „Blackouts“ nicht nahe legen. Wenn der Kläger demgegenüber auf seine Leistungen in den Probeexamen verweist, verkennt er, dass diese gerade nicht unter echten Prüfungsbedingungen stattfanden. 26 Ein Anspruch auf Rücktritt von der Prüfung scheidet schließlich auch deshalb aus, weil der Rücktrittsgrund nicht - wie in § 11 Abs. 2 Satz 3 JAPrO vorgeschrieben - spätestens einen Monat nach Abschluss des schriftlichen Teils der Prüfung geltend gemacht wurde. Es besteht auch kein Anlass, der Frage weiter nachzugehen, ob für den Kläger hier - etwa im Weg einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - eine längere Frist zu gelten hätte. Zwar sind durch das Attest von Dr. B. vom 15.07.2003 für den Zeitraum nach dem Examen im Mai 2003 (die letzte Klausur wurde am 27.05.2003 geschrieben) und Anfang Juli teilweise entgleiste Blutzuckerwerte belegt. Ginge man auf dieser Grundlage zugunsten des Klägers sehr weitgehend davon aus, dass er in dem Monat nach der letzten Klausur ständig nicht in der Lage war, den Rücktrittsgrund geltend zu machen und deshalb die Frist des § 11 Abs. 2 Satz 3 JAPrO in seinem Fall zu verlängern wäre, schlösse sich die Frage an, weshalb der Kläger nicht, nachdem die Beeinträchtigung vorbei war, also ab dem 13.07.2003, den Rücktrittsgrund geltend gemacht hat. Soweit der Kläger demgegenüber vorträgt, die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit sei ihm erst mit Bekanntgabe der Ergebnisse bewusst geworden, da er in Folge der Blutzuckerschwankungen während der Bearbeitung die schlechte Qualität der Klausuren nicht habe erkennen können, handelt es sich nur um eine - wie vorstehend ausgeführt - nicht mehr belegbare Behauptung des Klägers. 27 Entsprechendes gilt im Hinblick darauf, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 2 JAPrO der Antrag auf Rücktritt unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern zu stellen ist. Hinzu kommt insofern, dass die Pflicht des Prüflings, den Rücktritt unverzüglich zu erklären, beim nachträglichen Rücktritt von der Prüfung die Pflicht umfasst, sich unverzüglich Klarheit über eine - verkannte - Prüfungsunfähigkeit zu verschaffen, wenn sich aufgrund einer neuen ärztlichen Diagnose Zweifel an der zuvor angenommenen Prüfungsfähigkeit einstellen und im Fall der Bestätigung dieser Zweifel den Rücktritt von der Prüfung zu erklären (BVerwG, Urt. v. 15.12.1993 - 6 C 28/92). Entsprechende Zweifel hätte der Kläger aber spätestens am 12.07.2003 haben müssen, als ihm für die Zeit nach den Klausuren ein teilweise grenzkomatöser Zustand bescheinigt worden war, möglicherweise bereits früher, da er sich nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits ein bis zwei Wochen nach dem Examen in ärztliche Behandlung begeben hat. Eine Aufklärung, ob dies auch während der Klausuren so war, hat der Kläger nicht in Angriff genommen. Hierzu und ggf. zum Rücktritt von der Prüfung wäre der Kläger aber aufgrund seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Prüfung verpflichtet gewesen (vgl. BVerwG aaO.). Durch diese Verpflichtung soll verhindert werden, dass der Prüfling zunächst abwartet, wie das Prüfungsergebnis ausfällt und er sich somit unter Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit ungerechtfertigte Vorteile verschafft. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO) sind nicht gegeben. Gründe 18 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Genehmigung des nachträglichen Rücktritts von der Zweiten Juristischen Staatsprüfung, so dass er durch die angefochtenen ablehnenden Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 19 Nach § 44 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 1 JAPrO wird, wenn der (zur Prüfung zugelassene) Kandidat wegen Krankheit gehindert ist, an der schriftlichen Prüfung teilzunehmen, der Rücktritt auf schriftlichen Antrag genehmigt, was automatisch eine weitere reguläre Teilnahmemöglichkeit an der Zweiten Juristischen Staatsprüfung eröffnet (vgl. § 11 Abs. 4 S. 1 JAPrO). Der Antrag ist unverzüglich zu stellen, im Falle einer Erkrankung grundsätzlich unter Beifügung eines amtsärztlichen Zeugnisses, das die für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit notwendigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 JAPrO kann ein Rücktritt wegen Krankheit nicht genehmigt werden, wenn sich ein Kandidat in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Krankheit der schriftlichen Prüfung unterzogen hat. Nach der Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 JAPrO liegt fahrlässige Unkenntnis insbesondere vor, wenn der Kandidat bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat. Nach § 44 Abs. 1 JAPrO i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 3 JAPrO ist in jedem Fall die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des schriftlichen Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist. 20 Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rücktritt von der schriftlichen Prüfung bereits deshalb nicht zu, weil er sich in fahrlässiger Unkenntnis seiner (behaupteten) zur Prüfungsunfähigkeit führenden Erkrankung der schriftlichen Prüfung unterzogen hat. 21 Der Kläger trägt selbst vor, dass er an einer Diabeteserkrankung mit Dawn-Phänomen leide, in deren Folge es zu extremen Blutzuckerschwankungen kommen könne, und zwar regelmäßig in Extrem- und Stresssituationen, wodurch die Prüfungsfähigkeit entfalle. Erfolgt eine solche Blutzuckerentgleisung, könne er dies gerade in Folge der Entgleisung nicht feststellen. Wenn dem so ist, wäre der Kläger bereits aufgrund seiner Mitwirkungspflicht als Prüfling zur Feststellung seiner Prüfungsfähigkeit (dazu allgemein Niehues, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rn. 158 ff.; BVerwG, Beschl. v. 15.10.1984, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 206) verpflichtet gewesen, durch regelmäßige, während der Klausurbearbeitung und ggf. auch durch Dritte durchzuführende Blutzuckermessungen festzustellen, ob eine entsprechende Entgleisung eingetreten ist oder nicht. Dies hätte sich dem Kläger um so mehr aufdrängen müssen, als es bei ihm, wie sich aus dem vorgelegten Attest vom 03.12.2002 ergibt, bereits während des Examens 2002 zu einer Blutzuckerentgleisung gekommen sein soll. 22 Tritt er demgegenüber in Kenntnis dieser Umstände zur Prüfung an und verwirklicht sich das Risiko der Prüfungsunfähigkeit, ohne dass der Kläger Vorkehrungen zu ihrer Feststellung getroffen hat, führt er in vorhersehbarer und vermeidbarer und damit auch subjektiv fahrlässiger Weise seine Unkenntnis über eine sich einstellende Prüfungsunfähigkeit herbei. Unverständlich ist der Kammer in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Kläger - wie in der mündlichen Verhandlung angegeben - während der Klausuren nicht zumindest seinen üblichen Rhythmus der Blutzuckermessungen (Abstände von zwei Stunden) beibehalten hat, sondern vielmehr - nach einer Blutzuckermessung am Morgen - erst wieder etwa drei Stunden nach Klausurende eine Blutzuckermessung durchgeführt hat. 23 Dem so gefundenen Ergebnis entspricht es, dass rechtserhebliche Chancenungleichheiten aufgrund von (bekannten) Erkrankungen, die nur den Nachweis der möglicherweise durchaus vorhandenen Befähigung erschweren, soweit erforderlich grundsätzlich durch Einräumung besonderer Prüfungsbedingungen auszugleichen sind, nicht aber durch Rücktritt von der Prüfung (vgl Niehues, aaO., Rn. 156; BVerwG, Urteil vom 30.08.1977, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 85). Dementsprechend kann gem. § 39 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 4 JAPrO das Landesjustizprüfungsamt auf schriftlichen Antrag hin die Bearbeitungszeit angemessen verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder persönliche oder sachliche Hilfsmittel zulassen. Im Fall des Klägers wäre hierfür etwa eine Verlängerung der Bearbeitungszeit in Betracht gekommen, um dem zusätzlichen Zeitbedarf für Blutzuckermessungen (auch durch Dritte), vermehrte Nahrungszufuhr, Insulinzufuhr etc. Rechnung zu tragen. Dem entsprechend will der Kläger nach seinem eigenen Vortrag bei einem eventuellen Wiederholungstermin die geschilderte Problematik dadurch in den Griff bekommen, dass er seine Blutzuckerwerte während der Klausur kontrolliert und „entsprechende Maßnahmen“ ergreift. 24 Der Kläger konnte auch nicht davon ausgehen, dass allein aufgrund der Maßnahmen zur Stoffwechseleinstellung im Vorfeld der schriftlichen Prüfung Blutzuckerentgleisungen ausbleiben würden, da sie sich nach seinem eigenen Vortrag gerade in Belastungssituationen einstellen. Das vorgelegte ärztliche Gutachten vom 27.01.2004, wonach infolge der Stoffwechseleinstellung des Klägers die Blutzuckerschwankungen nicht mehr vorhersehbar gewesen sein sollen, steht insofern im Widerspruch zu den Attesten desselben Arztes vom 15.07.2003 und vom 03.12.2002, in denen jeweils von in Stresssituationen sich regelmäßig einstellenden Schwankungen die Rede war. Wenn in dem Gutachten vom 27.01.2004 auf die Vorbereitungszeit abgestellt wird, in der es nicht zu Schwankungen gekommen sei und hieraus gefolgert wird, dann habe auch in der Prüfungssituation eine Schwankung nicht erwartet werden müssen, ist dies unschlüssig, da es in dieser Zeit eben gerade keine Prüfungssituation gab. 25 Darüber hinaus scheidet ein Anspruch auf Rücktritt deshalb aus, weil der Kläger das tatsächliche Vorliegen der krankheitsbedingten und von der Beklagten bestrittenen Prüfungsunfähigkeit nur behauptet, aber nicht nachgewiesen hat. Insoweit trägt der Kläger die materielle Beweislast (vgl. Niehues, aaO., Rn. 398). Der Sachverhalt ist insoweit nach Auffassung der Kammer auch nicht mehr aufzuklären, da eineinhalb Jahre nach dem Prüfungstermin nicht mehr festzustellen ist, ob und in welchem Umfang beim Kläger an den Klausurtagen Blutzuckerschwankungen mit der Folge der Prüfungsunfähigkeit vorgelegen haben. Ein Gutachten zur Möglichkeit des vom Kläger geschilderten Ablaufs der Entgleisung mit den einschlägigen Folgen wäre nicht ausreichend. Dem Kläger kommt insoweit auch nicht die Beweiserleichterung des sog. Beweises des ersten Anscheins zugute (vgl. dazu Niehues, aaO., Rn. 398). Denn der Beklagten ist insoweit zuzugeben, dass sowohl das bisherige Leistungsbild des Klägers als auch die äußere Gestalt der schriftlichen Prüfungsarbeiten eine Leistungsunfähigkeit gerade in Folge eines „Blackouts“ nicht nahe legen. Wenn der Kläger demgegenüber auf seine Leistungen in den Probeexamen verweist, verkennt er, dass diese gerade nicht unter echten Prüfungsbedingungen stattfanden. 26 Ein Anspruch auf Rücktritt von der Prüfung scheidet schließlich auch deshalb aus, weil der Rücktrittsgrund nicht - wie in § 11 Abs. 2 Satz 3 JAPrO vorgeschrieben - spätestens einen Monat nach Abschluss des schriftlichen Teils der Prüfung geltend gemacht wurde. Es besteht auch kein Anlass, der Frage weiter nachzugehen, ob für den Kläger hier - etwa im Weg einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - eine längere Frist zu gelten hätte. Zwar sind durch das Attest von Dr. B. vom 15.07.2003 für den Zeitraum nach dem Examen im Mai 2003 (die letzte Klausur wurde am 27.05.2003 geschrieben) und Anfang Juli teilweise entgleiste Blutzuckerwerte belegt. Ginge man auf dieser Grundlage zugunsten des Klägers sehr weitgehend davon aus, dass er in dem Monat nach der letzten Klausur ständig nicht in der Lage war, den Rücktrittsgrund geltend zu machen und deshalb die Frist des § 11 Abs. 2 Satz 3 JAPrO in seinem Fall zu verlängern wäre, schlösse sich die Frage an, weshalb der Kläger nicht, nachdem die Beeinträchtigung vorbei war, also ab dem 13.07.2003, den Rücktrittsgrund geltend gemacht hat. Soweit der Kläger demgegenüber vorträgt, die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit sei ihm erst mit Bekanntgabe der Ergebnisse bewusst geworden, da er in Folge der Blutzuckerschwankungen während der Bearbeitung die schlechte Qualität der Klausuren nicht habe erkennen können, handelt es sich nur um eine - wie vorstehend ausgeführt - nicht mehr belegbare Behauptung des Klägers. 27 Entsprechendes gilt im Hinblick darauf, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 2 JAPrO der Antrag auf Rücktritt unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern zu stellen ist. Hinzu kommt insofern, dass die Pflicht des Prüflings, den Rücktritt unverzüglich zu erklären, beim nachträglichen Rücktritt von der Prüfung die Pflicht umfasst, sich unverzüglich Klarheit über eine - verkannte - Prüfungsunfähigkeit zu verschaffen, wenn sich aufgrund einer neuen ärztlichen Diagnose Zweifel an der zuvor angenommenen Prüfungsfähigkeit einstellen und im Fall der Bestätigung dieser Zweifel den Rücktritt von der Prüfung zu erklären (BVerwG, Urt. v. 15.12.1993 - 6 C 28/92). Entsprechende Zweifel hätte der Kläger aber spätestens am 12.07.2003 haben müssen, als ihm für die Zeit nach den Klausuren ein teilweise grenzkomatöser Zustand bescheinigt worden war, möglicherweise bereits früher, da er sich nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits ein bis zwei Wochen nach dem Examen in ärztliche Behandlung begeben hat. Eine Aufklärung, ob dies auch während der Klausuren so war, hat der Kläger nicht in Angriff genommen. Hierzu und ggf. zum Rücktritt von der Prüfung wäre der Kläger aber aufgrund seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Prüfung verpflichtet gewesen (vgl. BVerwG aaO.). Durch diese Verpflichtung soll verhindert werden, dass der Prüfling zunächst abwartet, wie das Prüfungsergebnis ausfällt und er sich somit unter Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit ungerechtfertigte Vorteile verschafft. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO) sind nicht gegeben.