Urteil
2 K 1803/04
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Elterliches Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs.2 GG begründet keine Befreiung von allgemeiner Schulpflicht; staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag kann Schulpflicht rechtfertigen.
• Beurlaubungen vom Schulbesuch sind nach der Schulbesuchsverordnung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zu erteilen; Urlaubswünsche außerhalb der Ferien gehören regelmäßig nicht dazu (§ 4 SchulBesV).
• Die Verwaltung darf bei Ermessensentscheidungen auch das Gleichbehandlungsinteresse und die Gefahr der Schaffung eines Präzedenzfalls berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Beurlaubung der Kinder für Urlaubsreise außerhalb der Schulferien • Elterliches Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs.2 GG begründet keine Befreiung von allgemeiner Schulpflicht; staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag kann Schulpflicht rechtfertigen. • Beurlaubungen vom Schulbesuch sind nach der Schulbesuchsverordnung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zu erteilen; Urlaubswünsche außerhalb der Ferien gehören regelmäßig nicht dazu (§ 4 SchulBesV). • Die Verwaltung darf bei Ermessensentscheidungen auch das Gleichbehandlungsinteresse und die Gefahr der Schaffung eines Präzedenzfalls berücksichtigen. Die verheirateten Kläger beantragten am 21.7.2003 die Beurlaubung ihrer beiden Töchter für die Zeit vor den Weihnachtsferien 2003, um eine Reise nach Neuseeland zu unternehmen. Der Schulleiter der Grundschule lehnte den Antrag mit Schreiben vom 24.7.2003 ab. Die Kläger reisten dennoch in zwei Wochen vor Ferienbeginn und legten später Widerspruch ein; sowohl das Oberschulamt als auch das Gericht wiesen den Widerspruch bzw. die Klage ab. Die Kläger begründeten das Beurlaubungsersuchen mit hohen Reisekosten, der Unmöglichkeit, die Reise in regulären Ferien durchzuführen, und pädagogischem Wert der Reise. Die Behörden hielten dem entgegen, dass Beurlaubungen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich seien und reine Urlaubsgründe sowie Kostenerwägungen dem nicht gleichstünden. Das Gericht prüfte Zulässigkeit, Rechtmäßigkeit der Entscheidungen und wendete die SchulBesV an. • Zulässigkeit: Der Klageantrag bezog sich nur auf die eine Woche vor Ferienbeginn, für die ein rechtzeitig gestellter Antrag vorlag; Widerspruchsfrist war wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung verlängert (§ 58 Abs.2 VwGO). • Verfassungsrechtliche Abwägung: Das elterliche Erziehungsrecht nach Art.6 Abs.2 GG wird durch die allgemeine Schulpflicht nach Art.7 GG zulässig eingeschränkt; staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag rechtfertigt Beschränkungen. • Normen: Anwendung von § 4 SchulBesV (Beurlaubung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen; Nr.9 u.a. relevante Begründungskategorien) und verfahrensrechtliche Vorschriften der VwGO. • Subsumtion: Der Wunsch nach vorgezogenen Ferien und Kostengründe erreichen nicht die Gewichtung der in § 4 Abs.3 SchulBesV genannten wichtigen persönlichen Gründe (z.B. Todesfall, Wohnungswechsel, schwere Erkrankung). • Ermessensausübung: Das Oberschulamt hat Erwägungen zur Abwägung und Gleichbehandlung angestellt; die Gewichtung zugunsten der Schulpflicht blieb im rechtlich zulässigen Wertungsspielraum. • Heimsunterrichts- oder Bildungsreiseeinwand: Der Verweis auf pädagogischen Wert rechtfertigt nicht generell Befreiung von der Pflicht zum Besuch der öffentlichen Schule; auch religiöse oder elterliche Bildungsformen treten grundsätzlich hinter der Schulpflicht zurück. Die Klagen werden abgewiesen; die Kläger haben keinen Anspruch auf Beurlaubung ihrer Kinder für die beantragte Woche vor den Weihnachtsferien 2003. Die angefochtenen Bescheide des Schulleiters und des Oberschulamts sind rechtmäßig, weil Urlaubswünsche außerhalb der Ferien und wirtschaftliche Erwägungen nicht die erforderliche besondere Begründung i.S.v. § 4 SchulBesV erreichen und die Behörden ihr Ermessen innerhalb des zulässigen Spielraums ausgeübt haben. Eine Verletzung des elterlichen Erziehungsrechts liegt nicht vor, da dieses durch die verfassungsrechtlich gebotene Schulpflicht rechtmäßig beschränkt werden kann. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner; die Berufung wurde nicht zugelassen.