OffeneUrteileSuche
Urteil

A 7 K 10850/04

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
12Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Ziff. 2 des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. Dezember 2001 wird aufgehoben. Die Beklagte einerseits und die Beigeladenen andererseits tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten behalten sie auf sich. Tatbestand 1 Die am 5. Juni 1979 in Sheikhan geborene Beigeladene ist die Mutter der 1997 und 1998 geborenen Beigeladenen zu 2) und 3). Die Beigeladenen sind irakische Staatsangehörige mit kurdischer Volks- und yezidischer Glaubenszugehörigkeit. Sie reisten im September/Oktober 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Der Lebensgefährte der Beigeladenen zu 1) und Vater der Beigeladenen zu 2) und 3), Khaled S., war bereits im November 1999 in die Bundesrepublik eingereist und hatte seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragt. Sein Antrag wurde zunächst abgelehnt. Mit Urteil des VG Freiburg vom 24. November 2000 - A 7 K 10553/00 - wurde diese Entscheidung bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG aufgehoben. Das Gericht führte insoweit u. a. aus, es könne dahin stehen, ob beim Kläger (d. h. Lebensgefährten) das Vorliegen einer Vorverfolgung angenommen werden könne. Ihm drohe jedenfalls aufgrund von Nachfluchtgründen, nämlich seiner illegalen Ausreise aus dem Irak und seiner Asylantragstellung im Bundesgebiet, im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Auf die Schutzzone im Nordirak als inländische Fluchtalternative könne der Kläger nicht verwiesen werden. Mit Bescheid vom 23. Januar 2001 - Gesch.-Z. 2 524 517-438 - stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - sodann fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. (Wegen der weiteren von Familienangehörigen des Lebensgefährten gestellten Asylanträge und der dazu ergangenen Entscheidungen wird auf die Darstellung im Urteil des VG Freiburg vom 05. Juli 2004 - A 7 K 10045/04 -, das im Verfahren der Mutter des Lebensgefährten erging, verwiesen.) 2 Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - gab die Beigeladene zu 1) an, sie habe keine eigenen Asylgründe. Sie könne nur sagen, dass sich ihr Schwiegervater jetzt im Gefängnis befinde. Ihr Mann sei jedoch hier in Deutschland. Sie sei deshalb zu ihrem Mann mit ihren Kindern gekommen. Auch ihre Kinder hätten keine eigenen Asylgründe, sie seien wegen ihres Vaters gekommen. Sie habe sich völlig ohne Probleme in ihrem Heimatland aufhalten können. Probleme mit staatlichen Stellen, Behörden, Organisationen oder Personen hätten sie oder ihre Kinder nicht gehabt. Ihr Lebensgefährte habe sein Heimatland aus folgendem Grund verlassen: Er sei Schäfer gewesen. Angehörige eines anderen Stammes seien zu ihm gekommen und hätten ihm seine Tiere weggenommen. Wie der Stamm heiße, wisse sie nicht, es seien Nomaden gewesen. Als er sich habe wehren wollen, hätten sie ihn geschlagen und seine Wachhunde getötet. Sie hätten ihn dann mitgenommen und in einem Viehstall gefoltert. Aus diesem Grund habe er das Land verlassen. 3 Mit Bescheid vom 20. Dezember 2001 lehnte das Bundesamt den Antrag der Beigeladenen auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte jedoch fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. - Der Bescheid wurde dem Kläger am 10. Januar 2002 zugestellt. 4 Am 23. Januar 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, allein wegen der Asylantragstellung drohe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Zentralirak politische Verfolgung. 5 Der Kläger beantragt, 6 Ziff. 2 des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. Dezember 2001 aufzuheben. 7 Die Beklagte stellt keinen Antrag. 8 Die Beigeladenen beantragen, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Kammer hat den Rechtsstreit gem. § 76 Abs. 1 AsylVfG dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 11 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamts vor. Diese Akten wurden ebenso wie die Erkenntnismittel, die in der den Beteiligten mit der Ladung übersandten Liste aufgeführt sind, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Hierauf wie auch auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vertreten waren, denn auf diese Möglichkeit ist in der ordnungsgemäßen Terminsladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). 13 Die Klage ist zulässig und begründet. Ziff. 2 des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. Dezember 2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind bezüglich der Beigeladenen nicht gegeben. 14 15 Zu den insoweit angesprochenen Fragen hat die Kammer mit Urteil vom 24. März 2004 - A 7 K 11808/03 - (vgl. ferner Urt. v. 24. März 2004 - A 7 K 10446/02 -) ausgeführt: 16 „Politische Verfolgung im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG ist nur staatliche Verfolgung oder solche durch eine Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt. Politische Verfolgung in diesem Sinne droht dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak nicht. Dabei kann dahin stehen, ob dort gegenwärtig überhaupt eine zu politischer Verfolgung im o. g. Sinne erforderliche Staatsgewalt oder staatsähnliche Gebietsgewalt besteht. Jedenfalls hat sich die politische Situation im Irak durch die am 20. März 2003 begonnenen und am 02. Mai 2003 weitgehenden beendeten Militäraktionen einer Koalition unter Führung der USA grundsätzlich verändert. Das Regime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Macht über den Irak verloren. Die Militäraktionen führten zur Auflösung der staatstragenden Organisationen und Institutionen dieses Regimes wie beispielsweise der Baath-Partei, der Republikanischen Garde, der Armee und der Geheimdienste. Saddam Hussein, seine Söhne Udai und Kusai sowie viele Angehörige der früheren Staatsführung sind, wenn nicht getötet, so durch Verhaftung seitens der Besatzungsmächte unschädlich gemacht worden. Damit ist der weitaus größte Teil der früheren Regierungsmitglieder und der maßgebenden Träger staatlicher Gewalt aktionsunfähig. 17 Wie allgemein bekannt, steht der Irak derzeit landesweit unter Besatzungsrecht und wird von einer „Zivilverwaltung“ (Coalition Provisional Authority - CPA -) regiert, die sich auf Truppenkontingente v.a. aus den USA und Großbritannien stützen kann. Der Neuaufbau der Verwaltungsstrukturen wird maßgebend vom Leiter der CPA bestimmt. Demgegenüber erscheint es insbesondere nach der Verhaftung Saddam Husseins und dem Tod seiner Söhne Udai und Kusai mehr denn je unmöglich, dass er oder Angehörige seines früheren Regimes in der Lage sein könnten, sich neu zu formieren und staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu veranlassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09. Februar 2004 - 8 A 10266/03.OVG -, m. w. N.). 18 Der Stand der politischen Veränderungen im Irak lässt es darüber hinaus aber auch ausgeschlossen erscheinen, dass in absehbarer Zukunft eine neue irakische Staatsgewalt entsteht, die an die Traditionen des Saddam-Regimes anknüpft und diesem Regime verdächtig gewesene Staatsbürger (erneut) verfolgt. Wie immer eine künftige irakische Regierung zusammengesetzt sein mag, wird sie aller Voraussicht nach keine Ähnlichkeit mit dem bisherigen Regime haben. Damit fehlt jede Grundlage für die Prognose einer politischen Verfolgung wegen der vom Kläger behaupteten Vorkommnisse oder als Reaktion auf Verhaltensweisen, die - wie die Asylantragstellung und der unerlaubte Auslandsaufenthalt des Klägers - tatsächlich oder möglicherweise als Infragestellen des Machtanspruchs der seinerzeit herrschenden Clique gewertet wurden bzw. werden konnten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09. Februar 2004, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 13. November 2003 - 15 B 0231751 -, AuAS 2004, 43). Ob das Vorbringen des Klägers überhaupt glaubhaft ist, kann mithin offen bleiben. ... 19 Bei dieser Sachlage sind auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht gegeben.“ 20 An dieser Auffassung hält die Kammer auch in Anbetracht der seit Erlass des o. g. Urteils vom 24. März 2004 vergangenen Zeit fest (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26. April 2004 - A 2 S 172/02 -). Auch nach der am 28. Juni 2004 erfolgten Machtübergabe an eine irakische Übergangsregierung sind keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, der irakische Staat übe politische Verfolgung i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG aus. 21 Entgegen der Auffassung der Beigeladenen, die sich im Übrigen nach eigenen Angaben bis zu ihrer Ausreise ohne Probleme im Heimatland aufhalten konnten und keine eigenen Asylgründe haben, sind auch Yeziden im Irak derzeit keiner politischen Verfolgung ausgesetzt. Zwar haben asylerhebliche Bedeutung nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates oder einer staatsähnlichen Organisation (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15. April 1997 - 9 C 38/96 -, BVerwGE 104, 254); auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter kommen als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat bzw. der an seine Stelle getretenen staatsähnlichen Organisation zuzurechnen sind. Es begründet die Zurechnung, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen, wobei dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muss und seine asylrechtliche Verantwortlichkeit erst dann endet, wenn die Schutzgewährung seine Kräfte im konkreten Fall übersteigt. Schutz vor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt wird durch Art. 16 a Abs. 1 GG nicht versprochen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04. März 1993 - A 12 S 1380/91 -, und Hess.VGH, Urt. v. 18. Mai 1992 - 12 UE 3905/88 -, jew. m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 23. Februar 1988 - 9 C 85/87 -, BVerwGE 79, 79 = DVBl. 1988, 645). 22 Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich ferner nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, dass jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist. Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, dass ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04. März 1993, a.a.O., und Hess.VGH, Urt. v. 18. Mai 1992, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 23. Februar 1988 - 9 C 85/87 -, BVerwGE 79, 79 = DVBl. 1988, 645). 23 Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen (vgl. etwa Lagebericht des AA v. 06. November 2003; Stellungnahmen des Deutschen Orientinstituts v. 27. Oktober 2003 an VG Regensburg; Gutachten von Hajo + Savelsberg an VG Ansbach vom 06. April 2004; Presseberichte über den Irak) lässt sich nicht feststellen, dass Yeziden derzeit mit beachtlicher Häufigkeit Rechtsbeeinträchtigungen ausgesetzt sind, die Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG (vgl. im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04. März 1993, a.a.O.) darstellen ( vgl. VG Stade, Urt. v. 16. Juni 2004 - 6 A 2321/03 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 04. Dezember 2003 - 1 L 103/02; Bay VGH, Urt. v. 02. Dezember 2003 - 15 B 01.30489 -). Das Fehlen entsprechender Meldungen spricht vielmehr dafür, dass Übergriffe gegen Yeziden wegen ihres Glaubens zumindest nicht in größerem Umfang stattfinden. Verschiedenen Pressemeldungen ist vielmehr zu entnehmen, dass Yeziden im Irak nicht (mehr) diskriminiert werden (vgl. R. Hermann, FAZ.NET, 27. Juni 2004, G. Lerch, ebd., 28. Juni 2004; ferner R. Hermann, FAZ, 29. Juni 2004, S. 10). Hierfür spricht ferner, dass nach dem Sturz des früheren Regimes auch Yeziden mit verschiedenen staatlichen Ämtern betraut wurden. So ist ein Yezide, Batscher Namr, Minister in der kurdischen Regionalregierung in Arbil, ein weiterer Yezide wurde stellvertretender Kommandeur der kurdischen Peschmerga-Milizen von Dohuk. Im neuen „Hohen Rat“, der am 30. Juni den Übergangsrat ablöste, stellen die Yeziden zwei der 100 Mitglieder, ein Yezide ist Mitglied der Übergangsregierung (R. Hermann, FAZ, 29. Juni 2004, S. 10; ferner Rafidayn: Irakischer Informationsservice: www.alrafidayn.com/Story/News/N_29_06_04_21.html ). 24 Kann mithin von einer Verfolgungssituation der Yeziden im Irak nicht ausgegangen werden, stellt sich die Frage, ob die entsprechenden Maßnahmen dem Staat oder den herrschenden quasi staatlichen Organisationen zuzurechnen sind, nicht. Abgesehen davon wäre auch fraglich, ob politische Verfolgung den Yeziden landesweit drohen würde. 25 Die Frage des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG ist nicht Streitgegenstand im Rahmen dieses Verfahrens. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 S. 1 VwGO. Gründe 12 Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vertreten waren, denn auf diese Möglichkeit ist in der ordnungsgemäßen Terminsladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). 13 Die Klage ist zulässig und begründet. Ziff. 2 des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. Dezember 2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind bezüglich der Beigeladenen nicht gegeben. 14 15 Zu den insoweit angesprochenen Fragen hat die Kammer mit Urteil vom 24. März 2004 - A 7 K 11808/03 - (vgl. ferner Urt. v. 24. März 2004 - A 7 K 10446/02 -) ausgeführt: 16 „Politische Verfolgung im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG ist nur staatliche Verfolgung oder solche durch eine Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt. Politische Verfolgung in diesem Sinne droht dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak nicht. Dabei kann dahin stehen, ob dort gegenwärtig überhaupt eine zu politischer Verfolgung im o. g. Sinne erforderliche Staatsgewalt oder staatsähnliche Gebietsgewalt besteht. Jedenfalls hat sich die politische Situation im Irak durch die am 20. März 2003 begonnenen und am 02. Mai 2003 weitgehenden beendeten Militäraktionen einer Koalition unter Führung der USA grundsätzlich verändert. Das Regime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Macht über den Irak verloren. Die Militäraktionen führten zur Auflösung der staatstragenden Organisationen und Institutionen dieses Regimes wie beispielsweise der Baath-Partei, der Republikanischen Garde, der Armee und der Geheimdienste. Saddam Hussein, seine Söhne Udai und Kusai sowie viele Angehörige der früheren Staatsführung sind, wenn nicht getötet, so durch Verhaftung seitens der Besatzungsmächte unschädlich gemacht worden. Damit ist der weitaus größte Teil der früheren Regierungsmitglieder und der maßgebenden Träger staatlicher Gewalt aktionsunfähig. 17 Wie allgemein bekannt, steht der Irak derzeit landesweit unter Besatzungsrecht und wird von einer „Zivilverwaltung“ (Coalition Provisional Authority - CPA -) regiert, die sich auf Truppenkontingente v.a. aus den USA und Großbritannien stützen kann. Der Neuaufbau der Verwaltungsstrukturen wird maßgebend vom Leiter der CPA bestimmt. Demgegenüber erscheint es insbesondere nach der Verhaftung Saddam Husseins und dem Tod seiner Söhne Udai und Kusai mehr denn je unmöglich, dass er oder Angehörige seines früheren Regimes in der Lage sein könnten, sich neu zu formieren und staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu veranlassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09. Februar 2004 - 8 A 10266/03.OVG -, m. w. N.). 18 Der Stand der politischen Veränderungen im Irak lässt es darüber hinaus aber auch ausgeschlossen erscheinen, dass in absehbarer Zukunft eine neue irakische Staatsgewalt entsteht, die an die Traditionen des Saddam-Regimes anknüpft und diesem Regime verdächtig gewesene Staatsbürger (erneut) verfolgt. Wie immer eine künftige irakische Regierung zusammengesetzt sein mag, wird sie aller Voraussicht nach keine Ähnlichkeit mit dem bisherigen Regime haben. Damit fehlt jede Grundlage für die Prognose einer politischen Verfolgung wegen der vom Kläger behaupteten Vorkommnisse oder als Reaktion auf Verhaltensweisen, die - wie die Asylantragstellung und der unerlaubte Auslandsaufenthalt des Klägers - tatsächlich oder möglicherweise als Infragestellen des Machtanspruchs der seinerzeit herrschenden Clique gewertet wurden bzw. werden konnten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09. Februar 2004, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 13. November 2003 - 15 B 0231751 -, AuAS 2004, 43). Ob das Vorbringen des Klägers überhaupt glaubhaft ist, kann mithin offen bleiben. ... 19 Bei dieser Sachlage sind auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht gegeben.“ 20 An dieser Auffassung hält die Kammer auch in Anbetracht der seit Erlass des o. g. Urteils vom 24. März 2004 vergangenen Zeit fest (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26. April 2004 - A 2 S 172/02 -). Auch nach der am 28. Juni 2004 erfolgten Machtübergabe an eine irakische Übergangsregierung sind keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, der irakische Staat übe politische Verfolgung i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG aus. 21 Entgegen der Auffassung der Beigeladenen, die sich im Übrigen nach eigenen Angaben bis zu ihrer Ausreise ohne Probleme im Heimatland aufhalten konnten und keine eigenen Asylgründe haben, sind auch Yeziden im Irak derzeit keiner politischen Verfolgung ausgesetzt. Zwar haben asylerhebliche Bedeutung nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates oder einer staatsähnlichen Organisation (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15. April 1997 - 9 C 38/96 -, BVerwGE 104, 254); auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter kommen als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat bzw. der an seine Stelle getretenen staatsähnlichen Organisation zuzurechnen sind. Es begründet die Zurechnung, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen, wobei dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muss und seine asylrechtliche Verantwortlichkeit erst dann endet, wenn die Schutzgewährung seine Kräfte im konkreten Fall übersteigt. Schutz vor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt wird durch Art. 16 a Abs. 1 GG nicht versprochen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04. März 1993 - A 12 S 1380/91 -, und Hess.VGH, Urt. v. 18. Mai 1992 - 12 UE 3905/88 -, jew. m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 23. Februar 1988 - 9 C 85/87 -, BVerwGE 79, 79 = DVBl. 1988, 645). 22 Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich ferner nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, dass jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist. Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, dass ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04. März 1993, a.a.O., und Hess.VGH, Urt. v. 18. Mai 1992, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 23. Februar 1988 - 9 C 85/87 -, BVerwGE 79, 79 = DVBl. 1988, 645). 23 Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen (vgl. etwa Lagebericht des AA v. 06. November 2003; Stellungnahmen des Deutschen Orientinstituts v. 27. Oktober 2003 an VG Regensburg; Gutachten von Hajo + Savelsberg an VG Ansbach vom 06. April 2004; Presseberichte über den Irak) lässt sich nicht feststellen, dass Yeziden derzeit mit beachtlicher Häufigkeit Rechtsbeeinträchtigungen ausgesetzt sind, die Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG (vgl. im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04. März 1993, a.a.O.) darstellen ( vgl. VG Stade, Urt. v. 16. Juni 2004 - 6 A 2321/03 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 04. Dezember 2003 - 1 L 103/02; Bay VGH, Urt. v. 02. Dezember 2003 - 15 B 01.30489 -). Das Fehlen entsprechender Meldungen spricht vielmehr dafür, dass Übergriffe gegen Yeziden wegen ihres Glaubens zumindest nicht in größerem Umfang stattfinden. Verschiedenen Pressemeldungen ist vielmehr zu entnehmen, dass Yeziden im Irak nicht (mehr) diskriminiert werden (vgl. R. Hermann, FAZ.NET, 27. Juni 2004, G. Lerch, ebd., 28. Juni 2004; ferner R. Hermann, FAZ, 29. Juni 2004, S. 10). Hierfür spricht ferner, dass nach dem Sturz des früheren Regimes auch Yeziden mit verschiedenen staatlichen Ämtern betraut wurden. So ist ein Yezide, Batscher Namr, Minister in der kurdischen Regionalregierung in Arbil, ein weiterer Yezide wurde stellvertretender Kommandeur der kurdischen Peschmerga-Milizen von Dohuk. Im neuen „Hohen Rat“, der am 30. Juni den Übergangsrat ablöste, stellen die Yeziden zwei der 100 Mitglieder, ein Yezide ist Mitglied der Übergangsregierung (R. Hermann, FAZ, 29. Juni 2004, S. 10; ferner Rafidayn: Irakischer Informationsservice: www.alrafidayn.com/Story/News/N_29_06_04_21.html ). 24 Kann mithin von einer Verfolgungssituation der Yeziden im Irak nicht ausgegangen werden, stellt sich die Frage, ob die entsprechenden Maßnahmen dem Staat oder den herrschenden quasi staatlichen Organisationen zuzurechnen sind, nicht. Abgesehen davon wäre auch fraglich, ob politische Verfolgung den Yeziden landesweit drohen würde. 25 Die Frage des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG ist nicht Streitgegenstand im Rahmen dieses Verfahrens. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 S. 1 VwGO.