Urteil
A 7 K 11940/02
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der am 25. Mai 1982 in Mosul geborene Kläger ist nach eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger und gehört der Religionsgemeinschaft der Yeziden an. Er reiste im Juni 2001 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. 2 Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - gab der Kläger an, er sei Araber und gehöre zum Stamm der Mamusie. Seit 1977 hätten sie sich als Araber registrieren lassen müssen. Er habe in Sheikan bis Mai 2001 gewohnt. Zuletzt sei er als Praktikant bei der Behörde für Wirtschaftskontrolle gewesen und habe dort in der Küche gelernt. Am Samstag, dem 26. Mai 2001, hätten sie auch Essen zubereitet. Der Direktor habe an diesem Tag viele Besucher gehabt. Er selbst habe bereits um 16 Uhr die Wirtschaftskontrolle verlassen und einen Freund in Bagdad aufgesucht. Um 20 Uhr seien die Leibwächter des Direktors gekommen und hätten nach ihm gefragt. Ein Autofahrer, der im Gebäude des Wirtschaftskontrolldienstes gearbeitet habe, habe ihn bei seinem Bekannten in Bagdad angerufen und gesagt, dass alle seine Freunde verhaftet worden seien. Grund sei, dass die Leute, die das Mittagessen zu sich genommen hätten, alle vergiftet worden seien. Korrigierend gibt er an, es habe sich um den Direktor seiner Schule, nicht um den des Wirtschaftskontrolldienstes gehandelt, der Mitglied der BAATH-Partei gewesen sei. 3 Mit Bescheid vom 3. September 2002 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte für den Fall, dass die Ausreisefrist nicht eingehalten werde, die Abschiebung an. Der Bescheid wurde am 5. September 2002 zugestellt. 4 Am 19. September 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung gibt er an, als Yezide sei er gefährdet; es lägen Informationen vor, dass gezielt gegen Yeziden vorgegangen werde. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. September 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und - hilfsweise - des § 53 AuslG vorliegen. 7 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 8 die Klage abzuweisen. 9 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag. 10 Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden (§ 87 a VwGO). 11 Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 12 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamts vor. Diese Akten wurden ebenso wie die Erkenntnismittel, die in der den Beteiligten mit der Ladung übersandten Liste aufgeführt sind, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Hierauf wie auch auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vertreten waren, denn auf diese Möglichkeit ist in der ordnungsgemäßen Terminsladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). 14 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 03. September 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Auch liegen weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG vor. 15 Zu den insoweit angesprochenen Fragen hat die Kammer mit Urteil vom 24. März 2004 - A 7 K 11808/03 - (vgl. ferner Urt. v. 24. März 2004 - A 7 K 10446/02 -) ausgeführt: 16 Politische Verfolgung im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG ist nur staatliche Verfolgung oder solche durch eine Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt. Politische Verfolgung in diesem Sinne droht dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak nicht. Dabei kann dahin stehen, ob dort gegenwärtig überhaupt eine zu politischer Verfolgung im o. g. Sinne erforderliche Staatsgewalt oder staatsähnliche Gebietsgewalt besteht. Jedenfalls hat sich die politische Situation im Irak durch die am 20. März 2003 begonnenen und am 02. Mai 2003 weitgehenden beendeten Militäraktionen einer Koalition unter Führung der USA grundsätzlich verändert. Das Regime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Macht über den Irak verloren. Die Militäraktionen führten zur Auflösung der staatstragenden Organisationen und Institutionen dieses Regimes wie beispielsweise der Baath-Partei, der Republikanischen Garde, der Armee und der Geheimdienste. Saddam Hussein, seine Söhne Udai und Kusai sowie viele Angehörige der früheren Staatsführung sind, wenn nicht getötet, so durch Verhaftung seitens der Besatzungsmächte unschädlich gemacht worden. Damit ist der weitaus größte Teil der früheren Regierungsmitglieder und der maßgebenden Träger staatlicher Gewalt aktionsunfähig. 17 Wie allgemein bekannt, steht der Irak derzeit landesweit unter Besatzungsrecht und wird von einer „Zivilverwaltung“ (Coalition Provisional Authority - CPA -) regiert, die sich auf Truppenkontingente v.a. aus den USA und Großbritannien stützen kann. Der Neuaufbau der Verwaltungsstrukturen wird maßgebend vom Leiter der CPA bestimmt. Demgegenüber erscheint es insbesondere nach der Verhaftung Saddam Husseins und dem Tod seiner Söhne Udai und Kusai mehr denn je unmöglich, dass er oder Angehörige seines früheren Regimes in der Lage sein könnten, sich neu zu formieren und staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu veranlassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09. Februar 2004 - 8 A 10266/03.OVG -, m. w. N.). 18 Der Stand der politischen Veränderungen im Irak lässt es darüber hinaus aber auch ausgeschlossen erscheinen, dass in absehbarer Zukunft eine neue irakische Staatsgewalt entsteht, die an die Traditionen des Saddam-Regimes anknüpft und diesem Regime verdächtig gewesene Staatsbürger (erneut) verfolgt. Wie immer eine künftige irakische Regierung zusammengesetzt sein mag, wird sie aller Voraussicht nach keine Ähnlichkeit mit dem bisherigen Regime haben. Damit fehlt jede Grundlage für die Prognose einer politischen Verfolgung wegen der vom Kläger behaupteten Vorkommnisse oder als Reaktion auf Verhaltensweisen, die - wie die Asylantragstellung und der unerlaubte Auslandsaufenthalt des Klägers - tatsächlich oder möglicherweise als Infragestellen des Machtanspruchs der seinerzeit herrschenden Clique gewertet wurden bzw. werden konnten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09. Februar 2004, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 13. November 2003 - 15 B 0231751 -, AuAS 2004, 43). Ob das Vorbringen des Klägers überhaupt glaubhaft ist, kann mithin offen bleiben. ... 19 Bei dieser Sachlage sind auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht gegeben. 20 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Dieser würde voraussetzen, dass für ihn im Irak eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für die Annahme einer solchen Gefahr genügt indes nicht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die vorgenannten Rechtsgüter zu werden. Gefordert ist vielmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines derartigen Eingriffs. Das Element der Konkretheit der Gefahr setzt eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation voraus (BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324). Hieran fehlt es vorliegend. 21 Auch die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Irak begründet keine konkrete, individuell bestimmte Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Es handelt sich bei aus dieser folgenden Gefahren nämlich um allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, denen die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist und die im Grundsatz nur aufgrund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG zur Aussetzung der Abschiebung führen können. Eine andere Beurteilung wäre nur geboten, wenn eine extreme allgemeine Gefahrenlage bestünde, die eine entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gebietet. Bei einer derartigen Gefahrenlage ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nämlich wegen der verfassungsrechtlichen Garantien aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungskonform auszulegen: Die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG greift in diesem Fall nicht; es darf wegen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht abgeschoben werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995, a.a.O.). Das ist der Fall, wenn es die obersten Landesbehörden unterlassen haben, von ihrer Ermächtigung aus § 54 AuslG Gebrauch zu machen, obwohl der einzelne Ausländer im Falle seiner Abschiebung wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde (BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995, a.a.O.). 22 Lebensbedrohliche Gefährdungen treten im Irak aber nur punktuell an Orten auf, die potenzielle Ziele für terroristische Anschläge bieten. Gefährdet sind nach dem derzeitigen Stand in erster Linie Einheiten der Besatzungstruppen, mit ihnen zusammenarbeitende Politiker und ausländische oder internationale Organisationen. Die Besatzungstruppen bemühen sich zudem intensiv um eine Verbesserung der Lage. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass gleichsam jeder Iraker einer im dargelegten Sinn extremen Gefährdung durch terroristische Anschläge ausgesetzt ist. Auch die allgemeine Versorgungslage ist nicht so kritisch, dass ein Rückkehrer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren (Hunger-)Tod ausgeliefert werden würde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26. Februar 2004 - 8 A 10334/04 -; VGH München, Urt. v. 13. November 2003, a.a.O.).” 23 An dieser Auffassung hält die Kammer auch in Anbetracht der seit Erlass des o. g. Urteils vom 24. März 2004 vergangenen Zeit fest (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26. April 2004 - A 2 S 172/02 -). 24 Das Vorbringen des Klägers gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch Yeziden im Irak derzeit keiner politischen Verfolgung ausgesetzt. Zwar haben asylerhebliche Bedeutung nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates oder einer staatsähnlichen Organisation (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15. April 1997 - 9 C 38/96 -, BVerwGE 104, 254); auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter kommen als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat bzw. der an seine Stelle getretenen staatsähnlichen Organisation zuzurechnen sind. Es begründet die Zurechnung, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen, wobei dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muss und seine asylrechtliche Verantwortlichkeit erst dann endet, wenn die Schutzgewährung seine Kräfte im konkreten Fall übersteigt. Schutz vor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt wird durch Art. 16 a Abs. 1 GG nicht versprochen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04. März 1993 - A 12 S 1380/91 -, und Hess.VGH, Urt. v. 18. Mai 1992 - 12 UE 3905/88 -, jew. m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 23. Februar 1988 - 9 C 85/87 -, BVerwGE 79, 79 = DVBl. 1988, 645). 25 Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich ferner nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, dass jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist. Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, dass ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04. März 1993, a.a.O., und Hess.VGH, Urt. v. 18. Mai 1992, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 23. Februar 1988 - 9 C 85/87 -, BVerwGE 79, 79 = DVBl. 1988, 645). 26 Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen (vgl. etwa Lagebericht des AA v. 06. November 2003; Stellungnahmen des Deutschen Orientinstituts v. 27. Oktober 2003 an VG Regensburg; Gutachten von H. + S. an VG Ansbach vom 06. April 2004; Presseberichte über den Irak) lässt sich nicht feststellen, dass Yeziden derzeit mit beachtlicher Häufigkeit Rechtsbeeinträchtigungen ausgesetzt sind, die Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG (vgl. im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04. März 1993, a.a.O.) darstellen ( vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 04. Dezember 2003 - 1 L 103/02; Bay VGH, Urt. v. 02. Dezember 2003 - 15 B 01.30489 -). Das Fehlen entsprechender Meldungen spricht vielmehr dafür, dass Übergriffe gegen Yeziden wegen ihres Glaubens zumindest nicht in größerem Umfang statt finden. 27 28 Seitens des Klägers wird vorgetragen, am 08. März 2004 seien im Lager Kanek im Bereich von Dohuk ca. 300 bis 400 Yeziden erkrankt, weil das Wasser vergiftet worden sei. Ob dies überhaupt zutrifft, ist nicht überprüft. Jedenfalls steht nicht fest, was die Ursache dieser Erkrankungen war (vgl. Cerha, Publik-Forum 2004 Nr. 8). Auch über die (angeblichen) Verursacher besteht Unklarheit; die vom Kläger vorgelegte Quelle (Internet) selbst spricht nur von inländischen oder ausländischen Terroristen. Die - nicht belegte - Aufforderung Unbekannter an einen yezidischen Arzt in Mosul, binnen vier Tagen seine Praxis zu schließen, stellt der Intensität nach keine Verfolgung i.S.d. Art. 16 a Abs.1 GG dar; der Arzt kann in anderen Teilen des Zentral- oder Nordirak und insbesondere im Siedlungsgebiet der Yeziden seine Tätigkeit weiterführen. Auch der Mordanschlag vom September 2003 auf den Führer der Yeziden, Tahsin Said Beg, ist nicht geeignet als Beleg dafür, dass allen Yeziden Gefahr für Leib und Leben wegen ihres Glaubens droht. Abgesehen davon sind die angeführten Vorfälle jedenfalls schon ihrer Zahl nach zu gering, als dass ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes yezidischen Glaubensangehörigen gesprochen werden kann. 29 Kann mithin von einer Verfolgungssituation der Yeziden im Irak nicht ausgegangen werden, stellt sich die Frage, ob die entsprechenden Maßnahmen dem Staat oder den herrschenden quasi staatlichen Organisationen zuzurechnen sind, nicht. Abgesehen davon wäre auch fraglich, ob politische Verfolgung den Yeziden landesweit drohen würde; vielmehr dürfte ihnen, wie schon bisher, im Norden des Irak eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehen. 30 Dem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Sein Vorbringen bietet hierfür keinen Anhalt, denn es ist nicht glaubhaft (zu den Anforderungen insoweit vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989, InfAuslR 1990, 38 = Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212, und Urteile vom 24.3.1987, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 40, jeweils m.w.N. sowie vom 12.11.1985 und vom 21.7.1989, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 41 und 113). Die Angaben des Klägers sind oberflächlich und widersprüchlich. Einerseits gab er an, mit Praktikum und Schule sei er am 01. Mai 2001 fertig gewesen, die Zeugnisse seien ihm schon ausgehändigt worden. Andererseits behauptete er, noch am 26. Mai 2001 sei er im Rahmen seines Praktikums tätig gewesen. Bezüglich der angeblichen (Massen-)Vergiftung und deren Folgen wusste er nicht das Geringste zu sagen. Hinzu kommt, dass er in der mündlichen Verhandlung trotz mehrfacher Nachfrage nach den Gründen für das Verlassen des Iraks überhaupt nicht auf diesen angeblichen Vorfall zu sprechen kam. 31 Eine Gefahr nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG droht ihm auch nicht, wie ausgeführt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seines Glaubens. Soweit der Kläger befürchtet, Opfer eines (islamistischen) Terroranschlags zu werden, ist eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gegeben, denn dieser Gefährdung ist jeder im Irak ausgesetzt. 32 Auch eine extreme allgemeine Gefahrenlage im o. g. Sinn ist derzeit nicht gegeben. 33 Schließlich entsprechen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung den Maßgaben der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG. Ein Vorliegen von Duldungsgründen (§ 55 AuslG) stünde der Abschiebungsandrohung grundsätzlich nicht entgegen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Gründe 13 Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vertreten waren, denn auf diese Möglichkeit ist in der ordnungsgemäßen Terminsladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). 14 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 03. September 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Auch liegen weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG vor. 15 Zu den insoweit angesprochenen Fragen hat die Kammer mit Urteil vom 24. März 2004 - A 7 K 11808/03 - (vgl. ferner Urt. v. 24. März 2004 - A 7 K 10446/02 -) ausgeführt: 16 Politische Verfolgung im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG ist nur staatliche Verfolgung oder solche durch eine Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt. Politische Verfolgung in diesem Sinne droht dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak nicht. Dabei kann dahin stehen, ob dort gegenwärtig überhaupt eine zu politischer Verfolgung im o. g. Sinne erforderliche Staatsgewalt oder staatsähnliche Gebietsgewalt besteht. Jedenfalls hat sich die politische Situation im Irak durch die am 20. März 2003 begonnenen und am 02. Mai 2003 weitgehenden beendeten Militäraktionen einer Koalition unter Führung der USA grundsätzlich verändert. Das Regime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Macht über den Irak verloren. Die Militäraktionen führten zur Auflösung der staatstragenden Organisationen und Institutionen dieses Regimes wie beispielsweise der Baath-Partei, der Republikanischen Garde, der Armee und der Geheimdienste. Saddam Hussein, seine Söhne Udai und Kusai sowie viele Angehörige der früheren Staatsführung sind, wenn nicht getötet, so durch Verhaftung seitens der Besatzungsmächte unschädlich gemacht worden. Damit ist der weitaus größte Teil der früheren Regierungsmitglieder und der maßgebenden Träger staatlicher Gewalt aktionsunfähig. 17 Wie allgemein bekannt, steht der Irak derzeit landesweit unter Besatzungsrecht und wird von einer „Zivilverwaltung“ (Coalition Provisional Authority - CPA -) regiert, die sich auf Truppenkontingente v.a. aus den USA und Großbritannien stützen kann. Der Neuaufbau der Verwaltungsstrukturen wird maßgebend vom Leiter der CPA bestimmt. Demgegenüber erscheint es insbesondere nach der Verhaftung Saddam Husseins und dem Tod seiner Söhne Udai und Kusai mehr denn je unmöglich, dass er oder Angehörige seines früheren Regimes in der Lage sein könnten, sich neu zu formieren und staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu veranlassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09. Februar 2004 - 8 A 10266/03.OVG -, m. w. N.). 18 Der Stand der politischen Veränderungen im Irak lässt es darüber hinaus aber auch ausgeschlossen erscheinen, dass in absehbarer Zukunft eine neue irakische Staatsgewalt entsteht, die an die Traditionen des Saddam-Regimes anknüpft und diesem Regime verdächtig gewesene Staatsbürger (erneut) verfolgt. Wie immer eine künftige irakische Regierung zusammengesetzt sein mag, wird sie aller Voraussicht nach keine Ähnlichkeit mit dem bisherigen Regime haben. Damit fehlt jede Grundlage für die Prognose einer politischen Verfolgung wegen der vom Kläger behaupteten Vorkommnisse oder als Reaktion auf Verhaltensweisen, die - wie die Asylantragstellung und der unerlaubte Auslandsaufenthalt des Klägers - tatsächlich oder möglicherweise als Infragestellen des Machtanspruchs der seinerzeit herrschenden Clique gewertet wurden bzw. werden konnten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09. Februar 2004, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 13. November 2003 - 15 B 0231751 -, AuAS 2004, 43). Ob das Vorbringen des Klägers überhaupt glaubhaft ist, kann mithin offen bleiben. ... 19 Bei dieser Sachlage sind auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht gegeben. 20 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Dieser würde voraussetzen, dass für ihn im Irak eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für die Annahme einer solchen Gefahr genügt indes nicht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die vorgenannten Rechtsgüter zu werden. Gefordert ist vielmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines derartigen Eingriffs. Das Element der Konkretheit der Gefahr setzt eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation voraus (BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324). Hieran fehlt es vorliegend. 21 Auch die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Irak begründet keine konkrete, individuell bestimmte Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Es handelt sich bei aus dieser folgenden Gefahren nämlich um allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, denen die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist und die im Grundsatz nur aufgrund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG zur Aussetzung der Abschiebung führen können. Eine andere Beurteilung wäre nur geboten, wenn eine extreme allgemeine Gefahrenlage bestünde, die eine entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gebietet. Bei einer derartigen Gefahrenlage ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nämlich wegen der verfassungsrechtlichen Garantien aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungskonform auszulegen: Die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG greift in diesem Fall nicht; es darf wegen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht abgeschoben werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995, a.a.O.). Das ist der Fall, wenn es die obersten Landesbehörden unterlassen haben, von ihrer Ermächtigung aus § 54 AuslG Gebrauch zu machen, obwohl der einzelne Ausländer im Falle seiner Abschiebung wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde (BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995, a.a.O.). 22 Lebensbedrohliche Gefährdungen treten im Irak aber nur punktuell an Orten auf, die potenzielle Ziele für terroristische Anschläge bieten. Gefährdet sind nach dem derzeitigen Stand in erster Linie Einheiten der Besatzungstruppen, mit ihnen zusammenarbeitende Politiker und ausländische oder internationale Organisationen. Die Besatzungstruppen bemühen sich zudem intensiv um eine Verbesserung der Lage. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass gleichsam jeder Iraker einer im dargelegten Sinn extremen Gefährdung durch terroristische Anschläge ausgesetzt ist. Auch die allgemeine Versorgungslage ist nicht so kritisch, dass ein Rückkehrer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren (Hunger-)Tod ausgeliefert werden würde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26. Februar 2004 - 8 A 10334/04 -; VGH München, Urt. v. 13. November 2003, a.a.O.).” 23 An dieser Auffassung hält die Kammer auch in Anbetracht der seit Erlass des o. g. Urteils vom 24. März 2004 vergangenen Zeit fest (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26. April 2004 - A 2 S 172/02 -). 24 Das Vorbringen des Klägers gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch Yeziden im Irak derzeit keiner politischen Verfolgung ausgesetzt. Zwar haben asylerhebliche Bedeutung nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates oder einer staatsähnlichen Organisation (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15. April 1997 - 9 C 38/96 -, BVerwGE 104, 254); auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter kommen als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat bzw. der an seine Stelle getretenen staatsähnlichen Organisation zuzurechnen sind. Es begründet die Zurechnung, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen, wobei dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muss und seine asylrechtliche Verantwortlichkeit erst dann endet, wenn die Schutzgewährung seine Kräfte im konkreten Fall übersteigt. Schutz vor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt wird durch Art. 16 a Abs. 1 GG nicht versprochen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04. März 1993 - A 12 S 1380/91 -, und Hess.VGH, Urt. v. 18. Mai 1992 - 12 UE 3905/88 -, jew. m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 23. Februar 1988 - 9 C 85/87 -, BVerwGE 79, 79 = DVBl. 1988, 645). 25 Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich ferner nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, dass jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist. Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, dass ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04. März 1993, a.a.O., und Hess.VGH, Urt. v. 18. Mai 1992, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 23. Februar 1988 - 9 C 85/87 -, BVerwGE 79, 79 = DVBl. 1988, 645). 26 Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen (vgl. etwa Lagebericht des AA v. 06. November 2003; Stellungnahmen des Deutschen Orientinstituts v. 27. Oktober 2003 an VG Regensburg; Gutachten von H. + S. an VG Ansbach vom 06. April 2004; Presseberichte über den Irak) lässt sich nicht feststellen, dass Yeziden derzeit mit beachtlicher Häufigkeit Rechtsbeeinträchtigungen ausgesetzt sind, die Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG (vgl. im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04. März 1993, a.a.O.) darstellen ( vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 04. Dezember 2003 - 1 L 103/02; Bay VGH, Urt. v. 02. Dezember 2003 - 15 B 01.30489 -). Das Fehlen entsprechender Meldungen spricht vielmehr dafür, dass Übergriffe gegen Yeziden wegen ihres Glaubens zumindest nicht in größerem Umfang statt finden. 27 28 Seitens des Klägers wird vorgetragen, am 08. März 2004 seien im Lager Kanek im Bereich von Dohuk ca. 300 bis 400 Yeziden erkrankt, weil das Wasser vergiftet worden sei. Ob dies überhaupt zutrifft, ist nicht überprüft. Jedenfalls steht nicht fest, was die Ursache dieser Erkrankungen war (vgl. Cerha, Publik-Forum 2004 Nr. 8). Auch über die (angeblichen) Verursacher besteht Unklarheit; die vom Kläger vorgelegte Quelle (Internet) selbst spricht nur von inländischen oder ausländischen Terroristen. Die - nicht belegte - Aufforderung Unbekannter an einen yezidischen Arzt in Mosul, binnen vier Tagen seine Praxis zu schließen, stellt der Intensität nach keine Verfolgung i.S.d. Art. 16 a Abs.1 GG dar; der Arzt kann in anderen Teilen des Zentral- oder Nordirak und insbesondere im Siedlungsgebiet der Yeziden seine Tätigkeit weiterführen. Auch der Mordanschlag vom September 2003 auf den Führer der Yeziden, Tahsin Said Beg, ist nicht geeignet als Beleg dafür, dass allen Yeziden Gefahr für Leib und Leben wegen ihres Glaubens droht. Abgesehen davon sind die angeführten Vorfälle jedenfalls schon ihrer Zahl nach zu gering, als dass ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes yezidischen Glaubensangehörigen gesprochen werden kann. 29 Kann mithin von einer Verfolgungssituation der Yeziden im Irak nicht ausgegangen werden, stellt sich die Frage, ob die entsprechenden Maßnahmen dem Staat oder den herrschenden quasi staatlichen Organisationen zuzurechnen sind, nicht. Abgesehen davon wäre auch fraglich, ob politische Verfolgung den Yeziden landesweit drohen würde; vielmehr dürfte ihnen, wie schon bisher, im Norden des Irak eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehen. 30 Dem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Sein Vorbringen bietet hierfür keinen Anhalt, denn es ist nicht glaubhaft (zu den Anforderungen insoweit vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989, InfAuslR 1990, 38 = Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212, und Urteile vom 24.3.1987, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 40, jeweils m.w.N. sowie vom 12.11.1985 und vom 21.7.1989, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 41 und 113). Die Angaben des Klägers sind oberflächlich und widersprüchlich. Einerseits gab er an, mit Praktikum und Schule sei er am 01. Mai 2001 fertig gewesen, die Zeugnisse seien ihm schon ausgehändigt worden. Andererseits behauptete er, noch am 26. Mai 2001 sei er im Rahmen seines Praktikums tätig gewesen. Bezüglich der angeblichen (Massen-)Vergiftung und deren Folgen wusste er nicht das Geringste zu sagen. Hinzu kommt, dass er in der mündlichen Verhandlung trotz mehrfacher Nachfrage nach den Gründen für das Verlassen des Iraks überhaupt nicht auf diesen angeblichen Vorfall zu sprechen kam. 31 Eine Gefahr nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG droht ihm auch nicht, wie ausgeführt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seines Glaubens. Soweit der Kläger befürchtet, Opfer eines (islamistischen) Terroranschlags zu werden, ist eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gegeben, denn dieser Gefährdung ist jeder im Irak ausgesetzt. 32 Auch eine extreme allgemeine Gefahrenlage im o. g. Sinn ist derzeit nicht gegeben. 33 Schließlich entsprechen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung den Maßgaben der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG. Ein Vorliegen von Duldungsgründen (§ 55 AuslG) stünde der Abschiebungsandrohung grundsätzlich nicht entgegen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG).