Urteil
A 7 K 11731/02
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der am 20. Januar 1985 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger von arabischer Volkszugehörigkeit aus Bagdad. Er reiste im Juni 2001 zusammen mit seiner Mutter und zwei Geschwistern (deren Verfahren am VG Freiburg unter dem Aktenzeichen A 7 K 11730/02 geführt wird) auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. 2 Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - gab der Kläger an, sein Vater befinde sich beim militärischen Nachrichtendienst im Irak. Er sei Oberst („Aqid“; seine Mutter sprach bei ihrer Anhörung sowohl von „Aqid“ wie auch von „Amid“) gewesen. Einige Freunde seines Vaters hätten angerufen und gesagt, dass sie zum Abendessen kommen wollten. Eines Tages sei sein Vater von der Arbeit nicht zurückgekommen. Abends hätten sie Kontakt mit seiner Behörde aufgenommen, mit dem Verteidigungsministerium. Man habe gesagt, dass er einen Auftrag habe. Am nächsten Tag hätten sie dann bei einem Freund von ihm telefonisch Kontakt aufgenommen, der ebenfalls Oberst sei. Seine Frau sagte, sie wisse nichts über seinen Vater. Nachmittags sei sie dann zu ihnen nach Hause gekommen und habe gesagt, sein Vater sei vom militärischen Nachrichtendienst mitgenommen worden. Am nächsten Tag seien Leute des militärischen Nachrichtendienstes zu ihnen gekommen und hätten gesagt, dass sie das Haus verlassen müssten. Sie, d. h. er, hätten ihre Bettwäsche mitgenommen. Das ganze Haus sei beschlagnahmt worden. Sie seien dann zu seinem Onkel gegangen. Am selben Tag sei er zufällig in der Stadt gewesen, als die Leute des militärischen Nachrichtendienstes gekommen seien. Sie hätten das Haus seines Onkels durchsucht und nach ihm gefragt, da gegen ihn ein Haftbefehl existiere. Er wolle noch ergänzen, dass man ihn und seine Mutter verhört habe. Man habe seine Mutter foltern wollen. Man habe ihn gefragt, wer er sei, und ihn dann angespuckt und ihm eine Ohrfeige gegeben. Man habe ihm gesagt, dass er der Sohn eines Verräters sei. 3 Mit Bescheid vom 8. August 2002 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Zugleich forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte für den Fall, dass die Ausreisefrist nicht eingehalten werde, die Abschiebung an. 4 Am 22. August 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, weil sein Vater ein hoher Offizier im Verteidigungsministerium gewesen sei, befürchte er, dass ihm bei einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt Racheakte von Gegnern des gestürzten Regimes oder Maßnahmen von Seiten der Besatzungsmacht oder der von diesen eingerichteten irakischen Sicherheitsbehörden drohen könnten. Außerdem habe sich seine Familie sozusagen „in alle Winde zerstreut“, weshalb er befürchte, bei einer Rückkehr keine Existenzgrundlage zu finden. 5 Der Kläger beantragt, 6 Ziff. 2 des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. August 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und - hilfsweise - des § 53 AuslG vorliegen. 7 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 8 die Klage abzuweisen. 9 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag. 10 Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden (§ 87 a VwGO). 11 Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 12 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamts vor. Diese Akten wurden ebenso wie die Erkenntnismittel, die in der den Beteiligten mit der Ladung übersandten Liste aufgeführt sind, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Hierauf wie auch auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vertreten waren, denn auf diese Möglichkeit ist in der ordnungsgemäßen Terminsladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). 14 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. August 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder von Abschiebungshindernissen im Sinne von § 53 AuslG. 15 Zu den insoweit angesprochenen Fragen hat die Kammer mit Urteil vom 24. März 2004 - A 7 K 11808/03 - (vgl. ferner Urt. v. 24. März 2004 - A 7 K 10446/02 -) ausgeführt: 16 Politische Verfolgung im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG ist nur staatliche Verfolgung oder solche durch eine Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt. Politische Verfolgung in diesem Sinne droht dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak nicht. Dabei kann dahin stehen, ob dort gegenwärtig überhaupt eine zu politischer Verfolgung im o. g. Sinne erforderliche Staatsgewalt oder staatsähnliche Gebietsgewalt besteht. Jedenfalls hat sich die politische Situation im Irak durch die am 20. März 2003 begonnenen und am 02. Mai 2003 weitgehenden beendeten Militäraktionen einer Koalition unter Führung der USA grundsätzlich verändert. Das Regime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Macht über den Irak verloren. Die Militäraktionen führten zur Auflösung der staatstragenden Organisationen und Institutionen dieses Regimes wie beispielsweise der Baath-Partei, der Republikanischen Garde, der Armee und der Geheimdienste. Saddam Hussein, seine Söhne Udai und Kusai sowie viele Angehörige der früheren Staatsführung sind, wenn nicht getötet, so durch Verhaftung seitens der Besatzungsmächte unschädlich gemacht worden. Damit ist der weitaus größte Teil der früheren Regierungsmitglieder und der maßgebenden Träger staatlicher Gewalt aktionsunfähig. 17 Wie allgemein bekannt, steht der Irak derzeit landesweit unter Besatzungsrecht und wird von einer „Zivilverwaltung“ (Coalition Provisional Authority - CPA -) regiert, die sich auf Truppenkontingente v.a. aus den USA und Großbritannien stützen kann. Der Neuaufbau der Verwaltungsstrukturen wird maßgebend vom Leiter der CPA bestimmt. Demgegenüber erscheint es insbesondere nach der Verhaftung Saddam Husseins und dem Tod seiner Söhne Udai und Kusai mehr denn je unmöglich, dass er oder Angehörige seines früheren Regimes in der Lage sein könnten, sich neu zu formieren und staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu veranlassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09. Februar 2004 - 8 A 10266/03.OVG -, m. w. N.). 18 Der Stand der politischen Veränderungen im Irak lässt es darüber hinaus aber auch ausgeschlossen erscheinen, dass in absehbarer Zukunft eine neue irakische Staatsgewalt entsteht, die an die Traditionen des Saddam-Regimes anknüpft und diesem Regime verdächtig gewesene Staatsbürger (erneut) verfolgt. Wie immer eine künftige irakische Regierung zusammengesetzt sein mag, wird sie aller Voraussicht nach keine Ähnlichkeit mit dem bisherigen Regime haben. Damit fehlt jede Grundlage für die Prognose einer politischen Verfolgung wegen der vom Kläger behaupteten Vorkommnisse oder als Reaktion auf Verhaltensweisen, die - wie die Asylantragstellung und der unerlaubte Auslandsaufenthalt des Klägers - tatsächlich oder möglicherweise als Infragestellen des Machtanspruchs der seinerzeit herrschenden Clique gewertet wurden bzw. werden konnten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09. Februar 2004, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 13. November 2003 - 15 B 0231751 -, AuAS 2004, 43). Ob das Vorbringen des Klägers überhaupt glaubhaft ist, kann mithin offen bleiben. ... 19 Bei dieser Sachlage sind auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht gegeben. 20 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Dieser würde voraussetzen, dass für ihn im Irak eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für die Annahme einer solchen Gefahr genügt indes nicht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die vorgenannten Rechtsgüter zu werden. Gefordert ist vielmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines derartigen Eingriffs. Das Element der Konkretheit der Gefahr setzt eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation voraus (BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324). Hieran fehlt es vorliegend. 21 Auch die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Irak begründet keine konkrete, individuell bestimmte Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Es handelt sich bei aus dieser folgenden Gefahren nämlich um allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, denen die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist und die im Grundsatz nur aufgrund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG zur Aussetzung der Abschiebung führen können. Eine andere Beurteilung wäre nur geboten, wenn eine extreme allgemeine Gefahrenlage bestünde, die eine entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gebietet. Bei einer derartigen Gefahrenlage ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nämlich wegen der verfassungsrechtlichen Garantien aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungskonform auszulegen: Die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG greift in diesem Fall nicht; es darf wegen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht abgeschoben werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995, a.a.O.). Das ist der Fall, wenn es die obersten Landesbehörden unterlassen haben, von ihrer Ermächtigung aus § 54 AuslG Gebrauch zu machen, obwohl der einzelne Ausländer im Falle seiner Abschiebung wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde (BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995, a.a.O.). 22 Lebensbedrohliche Gefährdungen treten im Irak aber nur punktuell an Orten auf, die potenzielle Ziele für terroristische Anschläge bieten. Gefährdet sind nach dem derzeitigen Stand in erster Linie Einheiten der Besatzungstruppen, mit ihnen zusammenarbeitende Politiker und ausländische oder internationale Organisationen. Die Besatzungstruppen bemühen sich zudem intensiv um eine Verbesserung der Lage. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass gleichsam jeder Iraker einer im dargelegten Sinn extremen Gefährdung durch terroristische Anschläge ausgesetzt ist. Auch die allgemeine Versorgungslage ist nicht so kritisch, dass ein Rückkehrer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren (Hunger-)Tod ausgeliefert werden würde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26. Februar 2004 - 8 A 10334/04 -; VGH München, Urt. v. 13. November 2003, a.a.O.).” 23 An dieser Auffassung hält die Kammer auch in Anbetracht der seit Erlass des o. g. Urteils vom 24. März 2004 vergangenen Zeit fest. 24 Das Vorbringen des Klägers gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Eine quasi-staatliche Macht, die politische Verfolgung ausübt, ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht ersichtlich. Auch ein Abschiebungshindernis i.S.d. § 53 Abs. 6 AuslG besteht nicht. Selbst wenn die Angaben des Klägers zu seinen Fluchtgründen - die sich im Wesentlichen wohl mit den Angaben seiner Mutter decken, die diese bei ihrer Anhörung machte - zutreffen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem 1985 geborenen Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erhebliche Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen. Allein deshalb, weil der Vater des Klägers als „Aqid“ oder „Amid“ - nach Angaben des Klägers bzw. seiner Mutter - einer Teilstreitkraft des Heeres angehörte und im Verteidigungsministerium beschäftigt war, kann nicht angenommen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr mit Racheakten Dritter zu rechnen hat, zumal der Vater des Klägers nach dessen Angaben selbst ein Opfer des militärischen Nachrichtendienstes bzw. des gestürzten Regimes wurde. 25 Schließlich entsprechen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung den Maßgaben der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG. Ein Vorliegen von Duldungsgründen (§ 55 AuslG) stünde der Abschiebungsandrohung grundsätzlich nicht entgegen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG). 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 13 Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vertreten waren, denn auf diese Möglichkeit ist in der ordnungsgemäßen Terminsladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). 14 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. August 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder von Abschiebungshindernissen im Sinne von § 53 AuslG. 15 Zu den insoweit angesprochenen Fragen hat die Kammer mit Urteil vom 24. März 2004 - A 7 K 11808/03 - (vgl. ferner Urt. v. 24. März 2004 - A 7 K 10446/02 -) ausgeführt: 16 Politische Verfolgung im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG ist nur staatliche Verfolgung oder solche durch eine Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt. Politische Verfolgung in diesem Sinne droht dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak nicht. Dabei kann dahin stehen, ob dort gegenwärtig überhaupt eine zu politischer Verfolgung im o. g. Sinne erforderliche Staatsgewalt oder staatsähnliche Gebietsgewalt besteht. Jedenfalls hat sich die politische Situation im Irak durch die am 20. März 2003 begonnenen und am 02. Mai 2003 weitgehenden beendeten Militäraktionen einer Koalition unter Führung der USA grundsätzlich verändert. Das Regime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Macht über den Irak verloren. Die Militäraktionen führten zur Auflösung der staatstragenden Organisationen und Institutionen dieses Regimes wie beispielsweise der Baath-Partei, der Republikanischen Garde, der Armee und der Geheimdienste. Saddam Hussein, seine Söhne Udai und Kusai sowie viele Angehörige der früheren Staatsführung sind, wenn nicht getötet, so durch Verhaftung seitens der Besatzungsmächte unschädlich gemacht worden. Damit ist der weitaus größte Teil der früheren Regierungsmitglieder und der maßgebenden Träger staatlicher Gewalt aktionsunfähig. 17 Wie allgemein bekannt, steht der Irak derzeit landesweit unter Besatzungsrecht und wird von einer „Zivilverwaltung“ (Coalition Provisional Authority - CPA -) regiert, die sich auf Truppenkontingente v.a. aus den USA und Großbritannien stützen kann. Der Neuaufbau der Verwaltungsstrukturen wird maßgebend vom Leiter der CPA bestimmt. Demgegenüber erscheint es insbesondere nach der Verhaftung Saddam Husseins und dem Tod seiner Söhne Udai und Kusai mehr denn je unmöglich, dass er oder Angehörige seines früheren Regimes in der Lage sein könnten, sich neu zu formieren und staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu veranlassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09. Februar 2004 - 8 A 10266/03.OVG -, m. w. N.). 18 Der Stand der politischen Veränderungen im Irak lässt es darüber hinaus aber auch ausgeschlossen erscheinen, dass in absehbarer Zukunft eine neue irakische Staatsgewalt entsteht, die an die Traditionen des Saddam-Regimes anknüpft und diesem Regime verdächtig gewesene Staatsbürger (erneut) verfolgt. Wie immer eine künftige irakische Regierung zusammengesetzt sein mag, wird sie aller Voraussicht nach keine Ähnlichkeit mit dem bisherigen Regime haben. Damit fehlt jede Grundlage für die Prognose einer politischen Verfolgung wegen der vom Kläger behaupteten Vorkommnisse oder als Reaktion auf Verhaltensweisen, die - wie die Asylantragstellung und der unerlaubte Auslandsaufenthalt des Klägers - tatsächlich oder möglicherweise als Infragestellen des Machtanspruchs der seinerzeit herrschenden Clique gewertet wurden bzw. werden konnten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09. Februar 2004, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 13. November 2003 - 15 B 0231751 -, AuAS 2004, 43). Ob das Vorbringen des Klägers überhaupt glaubhaft ist, kann mithin offen bleiben. ... 19 Bei dieser Sachlage sind auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht gegeben. 20 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Dieser würde voraussetzen, dass für ihn im Irak eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für die Annahme einer solchen Gefahr genügt indes nicht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die vorgenannten Rechtsgüter zu werden. Gefordert ist vielmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines derartigen Eingriffs. Das Element der Konkretheit der Gefahr setzt eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation voraus (BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324). Hieran fehlt es vorliegend. 21 Auch die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Irak begründet keine konkrete, individuell bestimmte Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Es handelt sich bei aus dieser folgenden Gefahren nämlich um allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, denen die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist und die im Grundsatz nur aufgrund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG zur Aussetzung der Abschiebung führen können. Eine andere Beurteilung wäre nur geboten, wenn eine extreme allgemeine Gefahrenlage bestünde, die eine entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gebietet. Bei einer derartigen Gefahrenlage ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nämlich wegen der verfassungsrechtlichen Garantien aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungskonform auszulegen: Die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG greift in diesem Fall nicht; es darf wegen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht abgeschoben werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995, a.a.O.). Das ist der Fall, wenn es die obersten Landesbehörden unterlassen haben, von ihrer Ermächtigung aus § 54 AuslG Gebrauch zu machen, obwohl der einzelne Ausländer im Falle seiner Abschiebung wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde (BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995, a.a.O.). 22 Lebensbedrohliche Gefährdungen treten im Irak aber nur punktuell an Orten auf, die potenzielle Ziele für terroristische Anschläge bieten. Gefährdet sind nach dem derzeitigen Stand in erster Linie Einheiten der Besatzungstruppen, mit ihnen zusammenarbeitende Politiker und ausländische oder internationale Organisationen. Die Besatzungstruppen bemühen sich zudem intensiv um eine Verbesserung der Lage. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass gleichsam jeder Iraker einer im dargelegten Sinn extremen Gefährdung durch terroristische Anschläge ausgesetzt ist. Auch die allgemeine Versorgungslage ist nicht so kritisch, dass ein Rückkehrer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren (Hunger-)Tod ausgeliefert werden würde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26. Februar 2004 - 8 A 10334/04 -; VGH München, Urt. v. 13. November 2003, a.a.O.).” 23 An dieser Auffassung hält die Kammer auch in Anbetracht der seit Erlass des o. g. Urteils vom 24. März 2004 vergangenen Zeit fest. 24 Das Vorbringen des Klägers gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Eine quasi-staatliche Macht, die politische Verfolgung ausübt, ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht ersichtlich. Auch ein Abschiebungshindernis i.S.d. § 53 Abs. 6 AuslG besteht nicht. Selbst wenn die Angaben des Klägers zu seinen Fluchtgründen - die sich im Wesentlichen wohl mit den Angaben seiner Mutter decken, die diese bei ihrer Anhörung machte - zutreffen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem 1985 geborenen Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erhebliche Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen. Allein deshalb, weil der Vater des Klägers als „Aqid“ oder „Amid“ - nach Angaben des Klägers bzw. seiner Mutter - einer Teilstreitkraft des Heeres angehörte und im Verteidigungsministerium beschäftigt war, kann nicht angenommen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr mit Racheakten Dritter zu rechnen hat, zumal der Vater des Klägers nach dessen Angaben selbst ein Opfer des militärischen Nachrichtendienstes bzw. des gestürzten Regimes wurde. 25 Schließlich entsprechen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung den Maßgaben der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG. Ein Vorliegen von Duldungsgründen (§ 55 AuslG) stünde der Abschiebungsandrohung grundsätzlich nicht entgegen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG). 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.