Beschluss
A 7 K 12175/02
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, nachdem es trotz Aufforderung durch das Gericht mehr als einen Monat nicht betrieben wurde und die Klage deshalb als zurückgenommen gilt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe 1 Die Einstellung des Verfahrens beruht auf § 81 AsylVfG. Danach gilt die Klage in einem gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt, wobei er in der Aufforderung auf diese Folgen hinzuweisen ist. Im vorliegenden Fall ist die Betreibensaufforderung des Gerichts vom 18.02.2004, die einen ordnungsgemäßen Hinweis auf die Folgen des Nichtbetreibens enthielt, dem Kläger am 27.02.2004 zugestellt worden. Die Monatsfrist des § 81 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG endete daher - da es sich beim 27.03.2004 um einen Samstag handelte - mit Ablauf des 29.03.2004. Die vom ... für den Landkreis ... e.V. für den Kläger abgegebene Erklärung, dass er seine Klage aufrechterhalten wolle, ist jedoch erst am 02.04.2004 - mithin nach Ablauf dieser Frist - bei Gericht eingegangen. 2 Soweit der Kläger vortragen lässt, er habe, nachdem er aus finanziellen Gründen keinen Rechtsanwalt gefunden habe, erst am 31.03.2004 einen Termin beim ... erhalten und sei mit seinen 19 Jahren noch überfordert, die Dinge wie notwendig im Blick zu haben, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Der Kläger macht damit der Sache nach Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO geltend. Wie das Bundesverwaltungsgericht aber schon zu § 33 AsylVfG 1982, der Vorgängernorm des heutigen § 81 AsylVfG, mehrfach entschieden hat (vgl. etwa Urt. v. 23.04.1985, InfAuslR 1985, 278; Urt. v. 13.01.1987, NVwZ 1987, 605), ist im Falle einer fingierten Klagerücknahme wegen Nichtbetreibens des Verfahrens die Berufung auf § 60 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen und kann eine Wiedereinsetzung nur in Fällen höherer Gewalt nach §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO analog erfolgen. Denn Zweck der Norm ist es, Asylstreitigkeiten, die wegen entstandener Zweifel an einem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses fragwürdig geworden sind, in beschleunigter Weise einem endgültigen Abschluss zuzuführen. Dieser Zweck kann aber nur erreicht werden, wenn die einmal eingetretene Fiktion der Verfahrensbeendigung grundsätzlich unabänderlich ist und nachträglich nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Dies gebietet es, die Frist als „uneigentliche“ gesetzliche Frist in dem Sinne aufzufassen, dass nach ihrem Ablauf eine Ausräumung der aufgetretenen Rechtsschutzzweifel ohne die bei Versäumung gesetzlicher Fristen in der Regel gegebene Möglichkeit einer Wiedereinsetzung wegen fehlenden Verschuldens ausgeschlossen sein soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.1985, a.a.O.). Das Gericht folgt dieser Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts. Die dortigen Erwägungen gelten in gleicher Weise auch für den heutigen § 81 AsylVfG (ebenso OVG Thüringen, Beschl. v. 14.11.1995 - 3 ZO 429/95 -; VG Greifswald, Beschl. v. 07.01.1997 - 6 A 10625/96 -; VG Saarbrücken, Beschl. v. 15.09.2000 - 11 K 108/00 -). 3 Ein Fall höherer Gewalt ist hier nicht gegeben. Die Anforderungen hierfür sind strenger als für eine Fristversäumung „ohne Verschulden“. Gemeint ist damit ein außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlage subjektiver Maßstäbe zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Hiervon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, denn der Kläger hätte die bloße Erklärung, dass er die Klage aufrechterhalten wolle, die schon für sich genommen für ein Betreiben des Verfahrens ausgereicht hätte, ohne weiteres auch selbst dem Gericht innerhalb der gesetzten Frist übermitteln können. Das Verfahren war daher nach § 81 Satz 1 AsylVfG einzustellen. 4 Im Übrigen hätte die Klage, wäre das Verfahren rechtzeitig betrieben worden, auch keinen Erfolg gehabt. Die Klage war vielmehr von Anfang an unbegründet. Selbst wenn man die Angaben des Klägers zu seinen Vorfluchtgründen als wahr unterstellt, ergibt sich daraus weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch ein Abschiebungshindernis. Wie das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der vom Kläger behaupteten Suche der Polizei nach ihm, weil er einen Jungen mit einem Gewicht auf den Kopf geschlagen habe, nicht um eine Maßnahme politischer Verfolgung, sondern lediglich um die Ahndung kriminellen Unrechts, nämlich eines Körperverletzungsdelikts. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, wofür es indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt, der Kläger hätte bei der Strafverfolgung mit einem Politmalus rechnen müssen, weil das Opfer nach Angaben des Klägers Mitglied der damaligen Regierungspartei war, hat er dies jedenfalls angesichts der grundlegend geänderten Verhältnisse im Irak heute nicht mehr zu befürchten. Denn das bisherige Regime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Herrschaft über den Irak durch die am 20.03.2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA verloren. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Regime jemals wieder an die Macht gelangen könnte. Auch spricht nichts für die Annahme, dass dem Kläger bei einer Rückkehr - etwa wegen seines Asylantrags und seiner illegalen Ausreise - derzeit oder in absehbarer Zukunft politische Verfolgung drohen könnte. Derartige früher Gefahr begründende Verhaltensweisen haben ihre Bedeutung verloren, weil ihr damals gefährdender Charakter entscheidend auf dem Unrechtsregime Saddam Husseins beruhte. Die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Irak, auf die sich der Kläger nunmehr beruft, aber begründet keine konkrete, individuell bestimmte Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (vgl. Urteile der Kammer vom 24.03.2004 - A 7 K 10446/02 - und - A 7 K 11808/03 -). Denn lebensbedrohliche Gefährdungen treten im Irak nur punktuell an Orten auf, die potentielle Ziele für terroristische Anschläge bieten. Gefährdet sind nach dem derzeitigen Stand in erster Linie Einheiten der Besatzungstruppen, mit ihnen zusammenarbeitende Politiker und ausländische oder internationale Organisationen. Die Besatzungstruppen bemühen sich zudem intensiv um eine Verbesserung der Lage. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass gleichsam jeder Iraker einer extremen Gefährdung durch terroristische Anschläge ausgesetzt wäre, wie es für die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erforderlich wäre. Vielmehr handelt es sich bei den aus der Sicherheits- und Versorgungslage im Irak folgenden Gefahren um allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, denen die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist und die nur aufgrund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG zur Aussetzung der Abschiebung führen können. 5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Satz 2 AsylVfG. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. 6 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.