Beschluss
22 K 767/18.F.PV
VG Frankfurt Fachkammer für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2018:0709.22k767.18.0A
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Leitsätze
Werden dem Personalrat im Mitbestimmungsverfahren wegen beabsichtigter Beförderungen Listen vorgelegt, in denen Beförderungshemmnisse eingetragen sind, ist die Dienststellenleitung auf Nachfrage verpflichtet, dem Personalrat auch die Gründe für das Vorliegen der Beförderungshemmnisse mitzuteilen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller im Rahmen von Beteiligungsverfahren wegen beabsichtigter Beförderungen von Beamtinnen und Beamten die Gründe für das Vorliegen etwaiger in der jeweils vorgelegten Beförderungsliste ausgewiesener Beförderungshemmnisse mitzuteilen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden dem Personalrat im Mitbestimmungsverfahren wegen beabsichtigter Beförderungen Listen vorgelegt, in denen Beförderungshemmnisse eingetragen sind, ist die Dienststellenleitung auf Nachfrage verpflichtet, dem Personalrat auch die Gründe für das Vorliegen der Beförderungshemmnisse mitzuteilen. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller im Rahmen von Beteiligungsverfahren wegen beabsichtigter Beförderungen von Beamtinnen und Beamten die Gründe für das Vorliegen etwaiger in der jeweils vorgelegten Beförderungsliste ausgewiesener Beförderungshemmnisse mitzuteilen. I. Der Antragsteller begehrt Informationen über Beförderungshemmnisse im Rahmen mitbestimmungspflichtiger Beförderungsmaßnahmen von Beamtinnen und Beamten. Im Zusammenhang mit diesen Beteiligungsverfahren werden dem Antragstellers seitens des Beteiligten regelmäßig Beförderungslisten vorgelegt, aus denen sich eine Reihenfolge der Beförderungsbewerber einschließlich deren Namen, Dienststelle und aktueller Beurteilung ergeben. Ferner wird in den Tabellen angegeben, ob die Voraussetzungen nach § 32 BLV erfüllt sind, evtl. bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt werden oder ggf. nicht erfüllt sind. Außerdem wird in der Beförderungsliste ausgewiesen, ob bezüglich einzelner Beamtinnen und Beamter ein Beförderungshemmnis vorliegt. Im Rahmen einer Beförderungsrunde im Dezember 2017 ersah der Antragsteller aus einer ihm vom Beteiligten vorgelegten Liste, dass in Bezug auf einen Zollobersekretär ein Beförderungshemmnis vorlag. Mit Schreiben vom 07. Dezember 2017 begehrte der Vorsitzende des Antragstellers weitergehende Informationen. Der Beteiligte berief sich in seinem Antwortschreiben vom 12. Januar 2018 auf das Grundrecht des betroffenen Beamten auf informationelle Selbstbestimmung unter Bezugnahme auf einen Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.06.2017 (20 A 696/16.PVL.). Weiterhin sei auch der Grundsatz des Persönlichkeitsschutzes zu beachten. Die Mitteilung der vom Antragsteller geforderten Informationen bewirke einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und müsse daher durch überwiegende gegenläufige Interessen gerechtfertigt sein. Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen sah sich der Beteiligte außerstande, weitergehende Informationen zu diesem Einzelfall mitzuteilen. Der Antragsteller fasste daraufhin den Beschluss, ein verwaltungsrechtliches Beschlussverfahren durch den Bevollmächtigten des Antragstellers einzuleiten. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2018, eingegangen am 21. Februar 2018, leitete der Antragsteller das Beschlussverfahren ein. Er macht geltend, sein Mitbestimmungsrecht gem. § 76 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG nur unter der Voraussetzung ausreichender Unterrichtung wahrnehmen zu können. Dazu gehörten auch nähere Angaben über das Vorliegen eines etwaigen Beförderungshemmnisses, welches einer Beförderung entgegenstehe. Dem Personalrat obliege insoweit eine Richtigkeitskontrolle, die auch die Prüfung umfasse, ob der Beteiligte zu Recht ein Beförderungshemmnis angenommen habe. Datenschutzrechtliche Gesichtspunkte könnten der begehrten Unterrichtung nicht entgegengehalten werden. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 26. März 2018 Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte zukünftig verpflichtet ist, etwaige Beförderungshindernisse im Rahmen von Beteiligungsverfahren wegen Beförderungen dem Antragsteller konkret und entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts mitzuteilen. Der Beteiligte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsteller habe anhand der ihm vorgelegten Beförderungsliste erkennen können, dass in Bezug auf den betreffenden Zollobersekretär ein Beförderungshemmnis bestanden habe. Außerdem habe er daraus ersehen können, dass eine Beförderung dieses Beamten nicht habe erfolgen sollen. Weitergehende Informationen könne der Antragsteller nicht beanspruchen. Insoweit vertieft der Beteiligte seine Argumentation aus dem Schreiben vom 12. Januar 2018. Er macht insbesondere geltend, dass es sich sowohl bei Informationen zu etwaigen Disziplinarverfahren als auch bei solchen zu etwaigen Erkrankungen jeweils um schützenswerte persönliche Daten handele, die im Übrigen auch Bestandteil der Personalakten würden, hinsichtlich derer ein Einsichtsrecht des Personalrats ohnehin nicht bestehe. Vielmehr könne lediglich eine Einsicht aufgrund des entsprechenden Einverständnisses des betroffenen Beamten, der betroffenen Beamtin erfolgen. Im Übrigen beruft sich der Beteiligte nach wie vor auf datenschutzrechtliche Aspekte. Auch ein allgemeines Kontrollrecht des Antragstellers gegenüber der Dienststellenleitung bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 09. März 2018 Bezug genommen. Ein gehefteter Vorgang des Antragstellers liegt vor und ist Grundlage der Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen. II. Der hier geltend gemachte Feststellungsantrag ist im Hinblick auf § 256 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er betrifft nicht nur den bereits abgeschlossenen Sachverhalt aus der Beförderungsrunde im Dezember 2017, sondern ist in hinreichend bestimmter Weise auf einen Informationsanspruch des Antragstellers im Zusammenhang mit vergleichbaren Situationen in künftigen Beförderungsverfahren und den entsprechend durchzuführenden Mitbestimmungsverfahren gerichtet. Der Beteiligte bestreitet, dass dem Antragsteller dieser Anspruch zusteht. Auch sonst sind Bedenken, etwa im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis, nicht ersichtlich. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antragsteller kann beanspruchen, vom Beteiligten auch die Gründe für das Vorliegen etwaiger in den ihm vorzulegenden Beförderungslisten ausgewiesener Beförderungshemmnisse zu erfahren, um seiner Aufgabe im Rahmen des Mitbestimmungsrechts gem. § 76 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG nachzukommen, die Richtigkeit der dem Beteiligten obliegenden Auswahlentscheidung nachzuvollziehen. Daran mangelte es, ginge der Beteiligte zu Unrecht von einem Beförderungshemmnis aus. Das Mitbestimmungsrecht verleiht dem Antragsteller die Befugnis, die Voraussetzungen des Beförderungshemmnisses zu erfahren, um die Richtigkeit der Entscheidung des Beteiligten über beabsichtigte Beförderungen zu überprüfen. Eine sachgemäße Ausübung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers ist nicht möglich, wenn der Beteiligte ihm Informationen über die Gründe für etwa in der Beförderungsliste ausgewiesene Beförderungshemmnisse nicht mitteilt. Er kann ohne diese Informationen seinen im Zusammenhang mit der Ausübung des Mitbestimmungsrechts wahrzunehmenden Aufgaben i.S.d. § 67 Abs. 1, 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ebenso wenig gerecht werden, wie er ohne diese Informationen ordnungsgemäß darüber entscheiden kann, ob ggf. ein Zustimmungsverweigerungsgrund i.S.d. § 77 Abs. 2 BPersVG vorliegt. Gem. § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG ist der Personalrat von der Dienststellenleitung auch ohne besondere Anforderung von Amts wegen über alles zu unterrichten, was er zur Durchführung seiner Aufgaben und zur Ausübung seiner Beteiligungsrechte wissen muss, soweit die Dienststellenleistung über die entsprechenden Erkenntnisse verfügt. Insoweit hat der Antragsteller einen Anspruch auf Vorlage der Beförderungslisten gem. Erlass des Ministeriums vom 26. Januar 2011, einer Liste derjenigen Beamtinnen und Beamten, die nach ihrer aktuellen Beurteilungsnote und dem Punktwert ihrer aktuellen Beurteilung für eine Beförderung in Betracht kommen. Ferner hat er einen Anspruch auf die Angabe, ob die laufbahnrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen nach § 32 BLV erfüllt werden oder ob dies zu verneinen ist (Fachkammer, Beschluss v. 30. Mai 2011 - 22 K 140/11.F.PV). Soweit in einer solchen Liste Beförderungshemmnisse ausgewiesen sind, hat der Antragsteller folgerichtig einen Anspruch darauf, zu erfahren, aus welchen Gründen ein derartiges Beförderungshemmnis angenommen wird, um ein genaueres Bild über die dem Hindernis zugrundeliegenden Tatsachen und Umstände zu erhalten. Nur dadurch kann der Antragsteller seiner Aufgabe gerecht werden, über die Behandlung der Beschäftigten bei Beförderungen nach Recht und Billigkeit zu achten (§ 67 Abs. 1 BPersVG), die Einhaltung der zugunsten der Beschäftigten geltenden Bestimmungen zu überwachen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG) und ggf. zu prüfen, ob wegen befürchteter Abweichungen von den Auswahlkriterien unter Berufung auf § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG die Zustimmung verweigert werden soll. Der Beteiligte kann diesem Informationsanspruch nicht Gesichtspunkte des Datenschutzes oder das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der oder des Betroffenen entgegenhalten. Die Mitglieder des Antragstellers unterliegen nach § 10 BPersVG einer eigenständigen Verschwiegenheitspflicht, die sich gerade auch auf personenbezogene Daten erstreckt, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Personalrat bekannt werden. Andererseits enthält die Informationsverpflichtung der Dienststelle in § 68 Abs. 2 BPersVG eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Weitergabe derjenigen Informationen, die der Personalrat bei objektiver Betrachtung für seine Arbeit vernünftigerweise benötigt. Daneben bleibt kein Raum für die ergänzende oder den Informationsanspruch einschränkende Anwendung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, da das BPersVG insoweit eine abschließende und eigenständige Regelung der entsprechenden Fragen enthält. Im Übrigen ist der Antragsteller Teil der Dienststelle und damit nicht "Dritter" im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, dem gegenüber aus datenschutzrechtlicher Sicht eine besondere Geheimhaltung geboten wäre. Mit der Weitergabe der vom Antragsteller hier begehrten Informationen ist auch keine Einsicht in Personalakten verbunden, so dass auch aus diesem Gesichtspunkt - ungeachtet des Umstands, dass die Informationen ggf. zu einem späteren Zeitpunkt in die Personalakten aufzunehmen sind - Hinderungsgründe nicht geltend gemacht werden können. Die Dienststellenleitung ist vielmehr zur Weitergabe sämtlicher Informationen verpflichtet, die sie selbst für ihre Personalentscheidung als relevant einstuft (BVerwG, Beschluss vom 26.01.1994 - 6 P 21.92 - E 95, 73, 75 ff.). Auch soweit der Informationsverweigerung die Erwägung zugrunde liegt, im Fall der Durchführung eines Disziplinarverfahrens verletze die Preisgabe dieses Umstands das Persönlichkeitsrecht der oder des Betroffenen, kann dies der begehrten Unterrichtung nicht entgegenstehen. Zum einen gilt auch in Bezug auf diesen Umstand die Schweigepflicht der Mitglieder des Personalrats (§ 10 BPersVG). Zum anderen sind schutzwürdige Interessen des betroffenen Beschäftigten nicht verletzt, da allein die Bekanntgabe des Umstands, dass ein Disziplinarverfahren durchgeführt wird, noch nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Personalrat im Rahmen eines Disziplinarverfahrens nur auf Antrag des betroffenen Beamten, der betroffenen Beamtin hinzugezogen werden darf. Denn es geht nicht um die Hinzuziehung zum Verfahren, sondern lediglich um die Information, dass ein Disziplinarverfahren läuft und aus diesem Grund eine Beförderung nicht in Betracht kommt. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass der Informationsanspruch des Antragstellers im Rahmen des Mitbestimmungsrechts nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG (nur) die Information über die Gründe für das angenommene Beförderungshemmnis umfasst. Denn schon das versetzt den Antragsteller in die Lage, die Richtigkeit dieser Einschätzung - und damit die Entscheidung, die betroffene Beamtin oder den betroffenen Beamten nicht befördern zu wollen - nachzuprüfen, was allein Zweck dieses Mitbestimmungstatbestands ist. Soweit der Antragsteller weitere Informationen begehrt, kann ein entsprechender Anspruch nur auf die oben erwähnten anderen gesetzlichen Aufgaben des Antragstellers gestützt werden.