Beschluss
23 K 2443/14.F.PV
VG Frankfurt Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2014:1208.23K2443.14.F.PV.0A
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Leitsätze
Führt die Dienststellenleitung in einer für die Beschäftigten verbindichen Weise einen Beleg ein, über den die mangelnde Inanspruchnahme arbeitschutzrechtlich vorgegebener Pausen nach Datum und Gründen erfasst werden soll, unterliegt eine solche Anordnung den Mitbestimmungsrechten aus § 74 Abs. 1 Nr. 6 und 7 HPVG (entspricht § 75 Abs. 3 Nr. 11, 15 BPersVG).
Tenor
Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller hinsichtlich der Anordnung der Beteiligten an die Beschäftigten des Klinikums zur Nutzung des Formulars „Erfassungsbeleg Pause“ ein Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 6 und 7 HPVG zusteht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Führt die Dienststellenleitung in einer für die Beschäftigten verbindichen Weise einen Beleg ein, über den die mangelnde Inanspruchnahme arbeitschutzrechtlich vorgegebener Pausen nach Datum und Gründen erfasst werden soll, unterliegt eine solche Anordnung den Mitbestimmungsrechten aus § 74 Abs. 1 Nr. 6 und 7 HPVG (entspricht § 75 Abs. 3 Nr. 11, 15 BPersVG). Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller hinsichtlich der Anordnung der Beteiligten an die Beschäftigten des Klinikums zur Nutzung des Formulars „Erfassungsbeleg Pause“ ein Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 6 und 7 HPVG zusteht. I Die Beteiligten streiten darum, ob dem Antragsteller hinsichtlich der Anordnung der Beteiligten an die Beschäftigten des Klinikums, den neu erstellten „Erfassungsbeleg Pause“ zu nutzen und auszufüllen, Mitbestimmungsrechte zustehen. In dem Beleg müssen neben der jeweiligen Klinik bzw. Abteilung der Name, der Vorname der/s Beschäftigten angegeben werden, ferner das Datum und die Begründung dafür, dass im Pausenkorridor (2,5 Stunden nach Dienstbeginn bis 2,5 Stunden vor Dienstende bei Regeldienstzeiten) die gesamte Pause nicht genommen werden konnte, ferner das Datum und die Begründung dafür, dass im gesamten Dienst die gesetzliche Pause nicht realisiert werden konnte. Der jeweils einzeilige Eintrag ist von dem bzw. der Beschäftigten zu unterschreiben. Auf der gleichen Zeile sind sodann die Bemerkungen des bzw. der Vorgesetzten zum konkreten Fall einzutragen. Unter dem Wort „Hinweise“ unterhalb der für Eintragungen vorgesehen Spalten heißt es: „Nicht-Einhaltung der Pausen sind der/dem Vorgesetzten unverzüglich mitzuteilen, ggf. bereits, wenn absehbar ist, dass die gesetzliche Pause aufgrund besonderer Vorkommnisse nicht realisiert werden kann. Weiter heißt es: „Pausen sind auch allein wahrzunehmen.“ und: „Dieser Erfassungsbeleg ist eine Dokumentation im Sinne des § 16 Absatz 2 ArbZG und muss mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden.“ Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 hatte die Beteiligte den Antragsteller von der Einführung dieses Erfassungsbelegs Pause unterrichtet und zur Begründung angeführt, aufgrund der vom Personalrat häufiger festgestellten Mängel in der Dienstplanung sowie nicht genommener Pausen werde eine schriftliche Unterweisung der Beschäftigten erfolgen. Da sich die vom Personalrat übermittelten Informationen nicht immer mit den Einträgen in der Arbeitszeiterfassung deckten, müssten die Kommunikationslücken durch ein einheitliches Verfahren geschlossen werden. Gemäß den Empfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin seien in solchen Fällen zunächst verhaltensorientierte Maßnahmen angezeigt. Der Erfassungsbeleg werde verbindlich eingeführt. Hierdurch seien die Beschäftigten verpflichtet, die gesetzlichen Pausen zu realisieren wie auch die Vorgesetzten Regelungen zu treffen, damit die Pausen genommen werden könnten. Der Antragsteller machte mit Schreiben vom 3. März 2014 hinsichtlich des vorgenannten Erfassungsbelegs ein Mitbestimmungsrecht geltend, was die Beteiligte in Abrede stellte. Mit dem am 12. August 2014 eingeleiteten Beschlussverfahren verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Zunächst hat er ein Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG geltend gemacht. Später hat er sein Begehren auf die zusätzliche Feststellung eines Mitbestimmungsrechts nach § 74 Abs. 1 Nr. 6 HPVG erweitert. Die für die Beschäftigten verbindliche Einführung des Erfassungsbelegs Pause regele das Ordnungsverhalten der Beschäftigten unabhängig von der von ihnen zu erbringenden Arbeitsleistung. Zudem diene die Maßnahme der Verhütung von Gesundheitsschäden, indem die Beschäftigten zur Inanspruchnahme der arbeitsschutzrechtlich vorgeschriebenen Pausen angehalten werden sollten. Das Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass der Antragsteller darauf dringen wolle, die Qualität und die Art der im Beleg vorgeschriebenen Begründungen stärker zu standardisieren, um entsprechende Unsicherheiten bei den Beschäftigten abzubauen. Diese Unklarheiten rührten daher, dass in der Vergangenheit in sehr unterschiedlicher Form entsprechende Pausenbelege erstellt und erfasst worden seien. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass ihm bei der Anordnung gegenüber den Beschäftigten, das Formular „Pause“ aufzufüllen, gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 6 und 7 HPVG ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie macht geltend, mit der streitigen Anordnung solle die Erfüllung dienstlicher Aufgaben durch die Beschäftigten sichergestellt werden. Es gehe um bei der Einhaltung der gesetzlichen und rechtlichen Regelungen zur Arbeitszeit und insbesondere zu den Pausenregelungen um die Gewährleistung der Gesundheit der Beschäftigten und damit um deren Arbeitsleistung. Insoweit stelle sich die Angelegenheit ebenso dar wie die Regelung zur Führung von Abwesenheitslisten, hinsichtlich derer vom BVerwG anerkannt worden sei, dass insoweit kein Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG bestehe. Es bestehe aber auch kein Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 6 HPVG, da der Beleg dazu diene, nicht genommene Pausen für die Gehaltsabrechnung zu dokumentieren. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II Der Feststellungantrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung erfolgten Vortrag, nach dem der Antragsteller die Ausgestaltung des Erfassungsbelegs Pause dahin verändern will, eine höhere Standardisierung für Art und Qualität der dort vorgesehenen Begründungen zur Nichtanspruchnahme vorgeschriebener Pausen zu erreichen. Die Antragserweiterung ist als Antragsänderung nach § 81 Abs. 3 ArbGG i. V. m. § 111 Abs. 3 HPVG zulässig, da sie einerseits sachdienlich ist, andererseits die Beteiligte sich auf sie rügelos eingelassen hat. Dem Antragsteller stehen beide Mitbestimmungsrechte zu. Nach § 74 Abs. 1 Nr. 6 HPVG besteht ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats hinsichtlich der Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. Wie die Beteiligte vorprozessual und schriftsätzlich im laufenden Verfahren zutreffend ausgeführt hat, richtet sich die für die Beschäftigten neu begründete Verpflichtung zur Nutzung und Ausfüllung des Erfassungsbelegs Pause darauf, die Gesundheit der Beschäftigten vor Schädigungen zu schützen, die sich aus der Nichtanspruchnahme der arbeitsschutzrechtlich zwingend vorgesehenen Arbeits- und Ruhepausen ergeben können, weil die Beschäftigten sich überarbeiten können. Die tatsächliche Inanspruchnahme der durch § 4 ArbZG verpflichtend vorgeschriebenen Ruhepausen zur Unterbrechung der Arbeit durch die Beschäftigten dient dazu, sie unter anderem vor Übermüdung und damit einhergehenden Gesundheits- und Unfallrisiken zu schützen (Wank in Erfurter Kommentar, 15. Aufl., 2015, § 4 ArbZG Rn. 2). Der angestrebte Erholungszweck der Ruhepause dient dem individuellen Arbeitsschutz, wie sich auch aus den Erwägungsgründen Nr. 3 und 4 der RL 2003/88/EG ergibt, deren Umsetzung das ArbZG heute dient. Für die Zuordnung des Erfassungsbelegs Pause zum Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 1 Nr. 6 HPVG ist es ohne Belang, ob und in welchem Umfang dieser Beleg auch die Gehaltsabrechnung vereinfachen oder absichern soll. Da der Beleg nach seinem Text im Abschnitt Hinweise jedenfalls auch der Erfüllung der Dokumentationspflicht des § 16 Abs. 2 ArbZG dient, die ihrerseits der tatsächlichen Einhaltung der arbeitszeitgesetzlichen Rahmenbedingungen unterstützt, können die weiteren mit dem Erfassungsbeleg verfolgten Ziele an seiner Zuordnung zu § 74 Abs. 1 Nr. 6 HPVG nichts ändern. Nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG besteht ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten in der Dienststelle. Diese Regelung enthält nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein einheitliches Mitbestimmungsrecht und zielt darauf, Maßnahmen der Dienststellenleitung zu erfassen, durch die zusätzliche Verhaltenspflichten für die Beschäftigten begründet werden sollen, die sich in der konkret festgelegten Form bzw. dem konkret bestimmten Inhalt weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus tariflichen oder gesetzlichen Regelungen ergeben. Die Einführung des Erfassungsbelegs Pause ist hier von der Beteiligten klar und eindeutig mit dem Hinweis verbunden worden, der Beleg müsse von den Beschäftigten entsprechend der vorgegebenen tabellarischen Form individuell ausgefüllt und unterschrieben werden, wenn eine vorgeschriebene Pause nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen wird. Damit hat die Beteiligte eine alle Beschäftigten der Dienststelle verpflichtende Regelung getroffen und deren arbeitsvertragliche Pflichten über das bereits bestehende Maß hinaus konkretisiert bzw. erweitert. Die Nutzung des Belegs ist den Beschäftigten nicht anheimgestellt, also nicht freiwilliger Natur (vgl. zur Notwendigkeit einer die Beschäftigten verpflichtenden Regelung bei der Einführung von Formularen BAG B. v. 9.12.1980 – 1 ABR 1/78– AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes mit abl. Anm. Pfarr). Die Anordnung der Beteiligten richtet sich nicht unmittelbar auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben oder bereits bestehender dienstlicher Pflichten. Die Anordnung will dazu beitragen, dass die Beschäftigten die ihnen aus Arbeitsschutzgründen vorgegebene Inanspruchnahme von Ruhepausen tatsächlich realisieren. Es geht damit gerade nicht um die Sicherstellung der Erledigung von Dienst- oder Arbeitsaufgaben, sondern um deren Unterlassung, aber auch dies nicht mit dem Ziel, ein bestimmtes sachliches Ergebnis hinsichtlich der Art der Aufgabenerledigung zu gewährleisten. Die Beschäftigten sollen im Hinblick auf ihre individuelle Gesundheit untätig bleiben, ruhen. Das ist das Gegenteil dessen, was die Dienststellenleitung mit der von der Beteiligten als Vergleichsfall angegebenen Führung von Anwesenheitslisten als Ziel verfolgt hatte, die diesbezügliche Auslegung des BVerwG in seinem Beschluss vom 19.6.1990 (6 P 3.87– PersR 1990, 259) zugrunde gelegt. Durch diese Listen sollte die Erledigung von Dienstaufgaben gewährleistet werden, indem einer dieser Arbeit womöglich abträglichen Abwesenheit von Beschäftigten durch ein Kontrollinstrument entgegengewirkt werden sollte. Die Anordnung der Beteiligten verfolgt kein derartiges Ziel. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschäftigten arbeitsvertraglich auch verpflichtet sind, die vorgeschriebenen Ruhepausen zum Schutz ihrer weiteren Arbeitsfähigkeit und Gesundheit einzuhalten. Diese Pflichten richten sich jedoch nicht auf die Erledigung bestimmter Dienstaufgaben. Nur dann kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG bzw. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG eine einschränkende Auslegung der entsprechenden Mitbestimmungstatbestände in Betracht. Während einer Ruhepause unterliegen die Beschäftigten keiner Arbeitspflicht, sondern befinden sich in einer von ihnen grundsätzlich frei gestaltbaren Zeit. Die Fachkammer sieht im Ergebnis keinen relevanten Unterschied zu der vom BAG im Sinne des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG entschiedenen Konstellation, bei der ein Arbeitgeber ein Formular eingeführt hatte, auf dem die Beschäftigten die Notwendigkeit eines Arztbesuchs während der Arbeitszeit zu dokumentieren hatten (BAG B. v. 21.3.1997 – 1 ABR 53/96 – NZA 1997, 785 ).